Der Stadtrat beschließt vorstehende städtebauliche Maßnahmenkonzeption und erneuert den Beschluss der Vorkaufssatzung auf der Grundlage der vorstehenden Zielsetzungen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den erneuten Satzungsbeschluss im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB erneut rückwirkend bekannt zu machen (§ 214 Abs. 4 BauGB).
Satzung:
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG II vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) beschließt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:
§ 1 Zweck der Satzung
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Schrobenhausen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 672 der Gemarkung Schrobenhausen zu.
Der Stadtrat hat sich durch Beschluss am 18.05.2010 für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung vorrangig im Innenbereich ausgesprochen. Die Stadt Schrobenhausen plant daher die langfristige Sicherung und Entwicklung von Wohnbauflächen im Zentralbereich, um den im Baugesetzbuch verankerten Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ gerecht zu werden.
Da sich die Flächen nicht im öffentlichen Eigentum befinden, soll zur Sicherung einer ganzheitlichen Umsetzung des Grundstückes und damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung das Vorkaufsrecht für das private Grundstück zugunsten der Stadt Schrobenhausen gesichert werden.
Die Sicherung dient dem Zweck der Realisierung der vorstehenden städtebaulichen Maßnahmenkonzeption und Zielvorstellungen.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Grundstück Fl.Nr. 672 der Gemarkung Schrobenhausen
Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht
Der Eigentümer des unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Stadt Schrobenhausen den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 25.06.2015 in Kraft.
Schrobenhausen, den
STADT SCHROBENHAUSEN
Dr. Stephan
1. Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Satzung ist identisch mit der am 12.11.2019 durch den Bau –und Umweltausschuss beschlossenen Satzung.
Siegel
Bekanntmachungsvermerk:
Ortsüblich bekanntgemacht durch
Amtsblatt Nr. … vom …
Anschlag an den Amtstafeln am …