Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  70. Sitzung des Stadtrates, 26.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 70. Sitzung des Stadtrates 26.11.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen
Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen vom 27.09.2011 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 11/2011), zuletzt geändert am 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 17/2015):
§ 1
§ 1  der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Stadt Schrobenhausen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Stadt Schrobenhausen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Geräten und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage             zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Schrobenhausen, den 26.11.2019
STADT SCHROBENHAUSEN
Dr. Stephan
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Während der Beratung und Abstimmung waren die SRe Dr. Hartmann und Koppold nicht im Sitzungssaal anwesend.

Datenstand vom 18.12.2019 08:52 Uhr