Datum: 20.10.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konferenzgebäude der Firma Bauer
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:12 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag zur Geschäftsordnung von SR Eikam; Absetzung des TOP's "Verleihung von Bürgermedaillen"
2 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
3 Vorstellung des Breitband-Masterplanes und Ergebnis Bitratenanalyse
4 Teilnahme am Förderprogramm nach der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern
5 Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" - Billigung der Teilnahme am Projektaufruf 2020
6 Antrag auf Ausweisung eines Wohngebietes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1394 der Gemarkung Edelshausen, Ortsteil Linden, Bachwiesenweg
7 Antrag auf Erlass einer Ortsabrundungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 1393/2 der Gemarkung Edelshausen, Ortsteil Linden, Bachwiesenweg
8 Antrag auf Baugenehmigung für die Sanierung & den Umbau Wohn- & Geschäftshaus "Funk" mit Werkstatt & Lager zu Büro- und Wohngebäude mit Parkgarage und Läden mit 5 Wohn- und 3 Büroeinheiten, Lenbachstr. 33 - Planänderungen
9 Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.09.2020
10 Satzung Stadtbücherei mit Gebührensatzung
11 Kulturförderrichtlinien der Stadt Schrobenhausen
12 KU Stadtwerke; Bericht des Verwaltungsratsvorsitzenden
13 Appell der Internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (ICAN); Unterzeichnung der Stadt Schrobenhausen
14 Erlass der Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen
15 Anfrage von SR Dr. Stephan gem. §32 GeschO; Vortrag des Bayernwerkes zum Thema "Netzstabilität in der Region"

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1. Antrag zur Geschäftsordnung von SR Eikam; Absetzung des TOP's "Verleihung von Bürgermedaillen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 1

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt den Tagesordnungspunkt „Verleihung von Bürgermedaillen“ von der Tagesordnung abzusetzen und beauftragt die Verwaltung den Fraktionen weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Prof. Dr. Fuchs, Kreisle, Siegl H., Dr. Stephan, Winter, Gibis, Reisner M. und 3. Bürgermeister Vogl.

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2. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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3. Vorstellung des Breitband-Masterplanes und Ergebnis Bitratenanalyse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö informativ 3
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4. Teilnahme am Förderprogramm nach der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 4

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen nimmt am Förderverfahren nach der Bayerischen Gigabitrichtlinie teil und startet mit der Markterkundung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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5. Bundesprogramm "Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" - Billigung der Teilnahme am Projektaufruf 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 5

Beschluss

Der Stadtrat billigt für das Projekt „Ersatz- und Teilneubau eines Bürgerzentrums“ die Teilnahme am Projektaufruf 2020 zum Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“.  Die Verwaltung wird beauftragt, den Förderantrag fristgerecht beim Bund zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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6. Antrag auf Ausweisung eines Wohngebietes auf dem Grundstück Fl.Nr. 1394 der Gemarkung Edelshausen, Ortsteil Linden, Bachwiesenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 6

Beschluss

Der Antrag auf Bauleitplanung zur Entwicklung von Wohnbauflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1394 der Gemarkung Edelshausen wird in Anbetracht der städtebaulichen Lage, anderer (geeigneter) Potentialflächen im Ortsteil Edelshausen und der verschärften Sach- und Rechtslage abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Erlass einer Ortsabrundungssatzung für das Grundstück Fl.Nr. 1393/2 der Gemarkung Edelshausen, Ortsteil Linden, Bachwiesenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 7

Beschluss

Der Antrag auf Bauleitplanung zur Entwicklung von Wohnbauflächen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1393/2 der Gemarkung Edelshausen wird in Anbetracht der städtebaulichen Lage, anderer (geeigneter) Potentialflächen im Ortsteil Edelshausen und der verschärften Sach- und Rechtslage abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Dietenhauser und Mühlpointner.

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8. Antrag auf Baugenehmigung für die Sanierung & den Umbau Wohn- & Geschäftshaus "Funk" mit Werkstatt & Lager zu Büro- und Wohngebäude mit Parkgarage und Läden mit 5 Wohn- und 3 Büroeinheiten, Lenbachstr. 33 - Planänderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 74. Sitzung des Stadtrates 31.03.2020 ö beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 6. Sitzung des Stadtrates 28.07.2020 ö beschließend 3
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö informativ 8
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 22. Sitzung des Stadtrates 30.11.2021 ö beschließend 13
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 22. Sitzung des Stadtrates 30.11.2021 ö beschließend 15
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9. Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 9
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10. Satzung Stadtbücherei mit Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 10

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt für die Stadtbücherei folgende Satzungen:
Benutzungssatzung:


Benutzungssatzung der Stadtbücherei
Schrobenhausen
Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung:
§1
Aufgaben und Benutzerkreis
  1. Die Stadtbücherei Schrobenhausen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schrobenhausen. Die Benutzung der Bücherei ist in den nachfolgenden Bestimmungen öffentlich-rechtlich geregelt. Die Bücherei dient der Information, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie der aktiven kulturellen Freizeitgestaltung. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Beschaffung, Erschließung, Vermittlung und Ausleihe von allen für die Information und Bildung relevanten Medien. Dazu gehören alle Printmedien wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie audiovisuelle und elektronische Medien und Informationsangebote.

  • Bereitstellung von Auskunftsmitteln und Erteilung von Auskünften, die der Information und Bildung dienen.

  • Förderung des Lesens und der Fähigkeit, mit verschiedenen Informationsträgern umzugehen.

  • Veranstaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Literaturvermittlung, Leseförderung und Präsentation des Bestandes.

  • Einführung in die Bibliotheksbenutzung für Kindergärten, Schulen und Einzelgruppen.

  1. Die Benutzung der Medien der Bücherei und Ihrer Einrichtungen ist jeder Person im Rahmen dieser Benutzungsordnung gestattet.

§2
Nutzung
  1. Für die Nutzung der Medien werden in der Bücherei Gebühren nach der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Schrobenhausen erhoben.
  2. Die Medien sind für jeden Benutzer frei zugänglich.

  1. Das Personal der Bücherei berät und ist auf Wunsch bei der Auswahl der Medien behilflich

  1. Der Medienbestand der Erwachsenenabteilung steht Kindern und Jugendlichen nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet das Büchereipersonal in Abstimmung mit dem Sorgeberechtigten, im Zweifelsfall die Büchereileitung.
       
§3
Anmeldung
  1. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an.
  2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift des Sorgeberechtigten. Mit der Unterschrift erteilt der Sorgeberechtigte seine Erlaubnis zur Büchereinutzung und übernimmt die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

  1. Der Benutzer ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Satzung einverstanden.

  1. Mit der Unterschrift auf der Anmeldung wird die Satzung anerkannt.

§4
Benutzerausweise

  1. Der Benutzer erhält nach Abgabe und Prüfung der vollständig ausgefüllten Anmeldung einen Leserausweis, der zur Entleihung in der Bücherei berechtigt.

  1. Für kurzfristige Entleihungen gibt es einen Leserausweis für einen Monat.

  1. Der Leserausweis ist nicht übertragbar und muss bei der Abmeldung an die jeweilige Ausleihstelle zurückgegeben werden.

  1. Der Leserausweis bleibt Eigentum der Bücherei.

  1. Der Verlust des Leserausweises ist der Bücherei sofort zu melden. Der Ersatzausweis ist nach Büchereigebührensatzung gebührenpflichtig.

  1. Der Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen die Sorgeberechtigten, haften für Schäden und Kosten, die durch Missbrauch des Leserausweises entstehen.

  1. Namensänderungen und Wohnungswechsel sind der Bücherei umgehend mitzuteilen.

§5
Ausleihe

  1. Für das Ausleihen von Medien ist der Leserausweis immer vorzulegen.

  1. Die Ausleihe von CD-ROM, DVD und Blu-ray ist für Kinder und Jugendliche nur im Rahmen der vorgegebenen Altersbeschränkungen möglich.

  1. Die Systemvoraussetzungen bei elektronischen Medien sind zu beachten.

  1. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Bücherei benutzt werden können, und die jeweils aktuellsten Zeitschriftenhefte.

§6
Haftungsausschluss
  1. Die Bücherei schließt ihre Haftung für Schäden aus, die durch die Ausleihe und Benutzung von audiovisuellen Medien und Datenträgern entstehen.

  1. Für die in die Bücherei mitgebrachten Gegenstände des Benutzers wird keine Haftung übernommen.

§7
Leihfristen, Anzahl ausgeliehener Medien
  1. Allgemeine Leihfrist
Die Leihfrist für Bücher, Sprachkurse und Brettspiele beträgt 4 Wochen. CDs, DVDs, Blu-ray, Hörbücher, Tonies, Zeitschriften, CD-Rom, DVD-Rom und Konsolenspiele können zwei Wochen entliehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.

  1. Leihfrist für eMedien
Die Leihfrist für eBooks beträgt 21 Tage, eAudios können 14 Tage entliehen werden und eVideos und eMusik 7 Tage. Bei eMagazinen und ePaper wird die Leihfrist von den Verlagen vorgegeben. eMagazine können bis zu einem Tag entliehen werden, ePaper 1-2 Stunden.

  1. Verlängerung der Leihfrist
Der Benutzer kann alle Medien, ausgenommen eMedien, einmalig um die gleiche Frist verlängern lassen, sofern keine Reservierungen vorliegen. Hierzu muss der Benutzer mit seinem Leserausweis persönlich in der Bücherei erscheinen, anrufen, eine E-Mail an die Bücherei senden oder per WepOPAC oder B24-App selbstständig verlängern. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen.

  1. Vormerkung
Ausgeliehene Medien können bei der Bücherei vorbestellt werden. Vorgemerkte Medien werden nicht länger als 7 Tage bereitgehalten. Die Gebühr dafür ist in der Büchereigebührenordnung geregelt. Die Frist zur Abholung einer Vormerkung bei eMedien beträgt 2 Tage. Die maximale Anzahl der Vormerkungen beträgt 7 Medien.

  1. Fernleihe
Medien, die sich nicht im Bestand der Bücherei befinden, können gegen eine Gebühr nach den hierfür geltenden Bestimmungen durch die Fernleihe vermittelt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn das vorbestellt Medium zur Abholung bereitliegt.

  1. Anzahl ausgeliehener Medien
Die Zahl der gleichzeitigen Entleihung je Benutzer ist grundsätzlich geregelt.

Bücher, Zeitschriften                                                je 10 Stück
CDs, DVDs und Blu-ray                                              4 Stück
Spiele                                                                      2 Stück
Tonies (Box und Figuren)                                                          2 Stück
eMedien                                                              7 Medien



§8
Rückgabe
  1. Die Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist während der Öffnungszeiten an die Bücherei oder in der außen am Eingang angebrachten Medien-Rückgabe-Box zurückzugeben.

  1. Kommt der Benutzer der Rückgabeverpflichtung bis zum Ende der Leihfrist nicht nach, so fallen Gebühren nach der Büchereigebührensatzung an. Diese sind auch ohne schriftliche Erinnerung gültig.

  1. 6 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien kostenpflichtig eingezogen bzw. die Wiederbeschaffungskosten geltend gemacht.

  1. Ist der Benutzer mit der Rückgabe der entliehenen Medien in Verzug oder hat er geschuldete Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen.

  1. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.

§9
Behandlung der ausgeliehenen Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung
  1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien und alle Einrichtungen der Bücherei im Interesse der Allgemeinheit schonend und sorgfältig zu behandeln und ansehnlich zu erhalten.

  1. Spiele werden nach der Rückgabe von der Bücherei auf Vollständigkeit überprüft. Fehlende Bestandteile von Spielen hat der Benutzer innerhalb 2 Wochen zu ersetzen oder das Spiel erneut zu kaufen.

  1. Die Medien sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Das Schreiben in oder auf Medien, Beschriftungen, Benutzung ungeeigneter Lesezeichen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen sind untersagt.

  1. Jeder Benutzer ist im eigenen Interesse verpflichtet, die Medien vor der Ausleihe unter anderem auf Beschädigungen, Verschmutzungen, Vollständigkeit zu überprüfen und dies beim Personal der Bücherei zu melden.

  1. Bei entstandenen Schäden oder dem Verlust von Medien hat der Benutzer (bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte) der Bücherei folgenden Ersatz zu leisten:

  • Zahlung des Wiederbeschaffungswertes der Medieneinheit oder eines gleichwertigen Ersatzstückes nach Vorgabe durch die Bücherei

  • Zahlung einer Gebühr für die Neubearbeitung einer Medieneinheit nach der Büchereigebührensatzung

  1. Medienreparaturen dürfen nicht vom Benutzer ausgeführt werden. Für Schäden, die von unsachgemäßer Reparatur herrühren, haftet der Benutzer.

  1. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragenen Benutzer haftbar.

  1. Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgegeben werden.

  1. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung entliehener elektronischer Medien an Anlagen, Anlagenteilen oder Programmen (Hardware, Software) des Benutzers entstehen.

§10
Verhalten in der Bücherei
  1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.

  1. Essen und Trinken sind in der Bücherei außerhalb vom Lesercafé nicht gestattet.

  1. Fahrräder, Roller u. ä. dürfen nicht innerhalb der Räume der Bücherei abgestellt werden.

  1. Den Anweisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.

§11
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder schwerwiegend gegen die Anordnungen der Büchereileitung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
§12
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bücherei werden von der Stadt Schrobenhausen festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Die Stadt kann aus betrieblichen Gründen die Bücherei zeitweise schließen.
§13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadtbücherei Schrobenhausen vom 01.07.1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 5/1995 vom 08.06.1995, und vom 20.11.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nr. 19/2014 und vom 1.1.2016, veröffentlicht im Amtsblatt 1/2016 außer Kraft.

Schrobenhausen, im Oktober 2020
STADT SCHROBENHAUSEN

Harald Reisner
Erster Bürgermeister

Gebührensatzung:


Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei (Büchereigebührensatzung)

Aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalgesetzes (KAG) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende
Satzung:
§1
Gebührenpflicht
Für das Ausleihen von Büchern und anderen Medien im Rahmen der in der Benutzungssatzung geregelten Ausleihfristen werden Gebühren erhoben. Die Erhebung von Verspätungsgebühren und andere Entgelten erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner ist, wer die Stadtbücherei benutzt und den Auftrag zur Erbringung einer Leistung erteilt oder Kosten verursacht.

  1. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3
Entstehen und Fälligkeit
  1. Verspätungsgebühren und sonstige Gebühren entstehen mit der jeweiligen Inanspruchnahme einer Leistung, mit der Überschreitung der Leihfrist oder aber mit der Bekanntgabe des Anspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.

  1. Sämtliche Gebühren und Entgelte sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind bei den Mahnungen die jeweils geltenden Portokosten mit zu entrichten.

§4
Gebührenhöhe, Gebührenmaßstab
An Gebühren werden erhoben
       Für den Leserausweis pro Jahr
       Für Erwachsene ab dem vollendeten 18.Lebensjahr                   15,00 EUR zum 01.01.2020
               
       Monatskarte                                                                         4,00 EUR
       Ersatz-Leserausweis bei Verlust/Beschädigung                                         3,00 EUR
       Für den Leserausweis pro Jahr (Ermäßigt) mit Nachweis
       Für Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger                 
und Schwerbehinderte        
ab 18 Jahren                                                                          8,00 EUR
                                                                        
Ersatz-Leserausweis bei Verlust/Beschädigung                                         3,00 EUR
Vorbestellung
Pro vorbestelltem Medium                                                          0,50 EUR
Versäumnisgebühr
Pro entliehener Medieneinheit und angefangener Woche                          1,00 EUR
Fernleihe
Pro entliehener Medieneinheit                                                          2,00 EUR
Pro Blatt bei Ausdruck/Kopie                                                          0,15 EUR
Wohnungswechsel ohne Mitteilung
Änderung des Leseausweises nach erfolgter Adressermittlung                          5,00 EUR
Aufgrund eines nicht mitgeteilten Wohnungswechsels
Ersatz für beschädigte und abhandengekommene Teile
Für einen entfernten oder beschädigten Barcode/pro Medium                          1,00 EUR
Für einfach CD-Hüllen                                                                  0,50 EUR
Für Doppel-CD-Hüllen                                                                  1,00 EUR
Mehrfach CD/DVD/Blu-ray-Hüllen                                                  2,00 EUR
Einarbeitungsgebühr für beschädigte Medien                                          3,00 EUR

§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren von der Stadtbücherei
Schrobenhausen vom 01.07.1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen
Nr. 5/1995 vom 08.06.1995, vom 01.Januar 2002, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 8/2002, vom 20.11.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 19/2014 und vom 1.1.2016 veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr.1/2016 außer Kraft.

Schrobenhausen, im Oktober 2020
STADT SCHROBENHAUSEN

Harald Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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11. Kulturförderrichtlinien der Stadt Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 11

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt Richtlinien zur Förderung kultureller Veranstaltungen und Projekte in der Stadt Schrobenhausen (Kulturförderrichtlinien) in der vorgelegten Fassung. Die Richtlinien treten am 01.01.2021 in Kraft. Für das Jahr 2020 wird die Frist gemäß Punkt C.3 auf 31.12.2020 verlängert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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12. KU Stadtwerke; Bericht des Verwaltungsratsvorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 12
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13. Appell der Internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (ICAN); Unterzeichnung der Stadt Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 13

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen unterzeichnet den Apell der Internationalen Kampagne zu Abschaffung von Atomwaffen (ICAN) mit folgendem Wortlaut:
„Unsere Stadt ist zutiefst besorgt über die immense Bedrohung, die Atomwaffen für Städte und Gemeinden auf der ganzen Welt darstellt. Wir sind fest überzeugt, dass unsere Einwohner und Einwohnerinnen das Recht auf ein Leben frei von dieser Bedrohung haben. Jeder Einsatz von Atomwaffen, ob vorsätzlich oder versehentlich, würde katastrophale, weitreichende und langanhaltende Folgen für Mensch und Umwelt nach sich ziehen. Daher begrüßen wir den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Vertrag zum Verbot von Atomwaffen 2017 und fordern die Bundesregierung zu deren Beitritt auf.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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14. Erlass der Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 14

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen:
Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen
Präambel
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen weibliche und diverse Formen jeweils mit ein.
Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350) folgende Satzung:
§ 1 Rechtsstellung
(1)        Die Stadt Schrobenhausen bildet einen Jugendstadtrat Schrobenhausen zur Wahrnehmung und Förderung der besonderen Belange der jüngeren Mitbürger.
(2)        Der Jugendstadtrat arbeitet überparteiisch, überkonfessionell und verbandsunabhängig.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Jugendstadtrates
(1)        Der Jugendstadtrat soll im Interesse aller Schrobenhausener jungen Menschen tätig werden, auf die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufmerksam machen, die Beteiligung von jungen Menschen an politischen Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen, zur politischen Aufklärung und Bildung beitragen und Entscheidungen auf demokratischer Basis herbeiführen. Er vertritt dabei die Belange und Vorstellungen der Schrobenhausener Jugend mit dem Ziel der Mitgestaltung und Verbesserung des lokalen Lebensumfeldes.
(2)        Er nimmt Anregungen und Wünsche der Schrobenhausener Jugend entgegen. In Sitzungen und ggf. in Arbeitsgruppen werden Lösungsmöglichkeiten und Projekte erarbeitet, die in konkrete Aktionen umgesetzt werden können oder als Anträge dem Bürgermeister, dem Stadtrat, dem Stadtjugendpfleger oder den Ausschüssen zugeleitet werden.
(3)        Er wird bei Bedarf an Maßnahmen und Planungen der Stadt Schrobenhausen, die die Interessen von Jugendlichen berühren, beteiligt. Der Jugendstadtrat erhält durch den Jugendreferenten des Stadtrates Schrobenhausen alle jugendrelevanten öffentlichen Vorlagen sowie Protokolle. Die Gremien des Stadtrates und die Verwaltung, insbesondere der Stadtjugendpfleger, sowie die Mitarbeiter des Jugendzentrums unterstützen den Jugendstadtrat bei seiner Arbeit.
§ 3 Zusammensetzung des Jugendstadtrates und Amtszeit
(1)        Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendstadtrates sind bis zu 30 zu Beginn der konstituierenden Sitzung nach § 8 Abs. 1 der Satzung gewählte Jugendliche oder junge Erwachsene unter 21 Jahren, für die Schrobenhausen ein zentraler Punkt aufgrund von Wohnsitz, Schule oder Freizeitgestaltung ist. Mit dem 21. Geburtstag scheiden die Mitglieder automatisch aus. Über die Nachrückliste wird der frei gewordene Platz besetzt.
 (2)        Beratende (nicht stimmberechtigte) Mitglieder des Jugendstadtrates sind
a)        der Leiter des Jugendzentrums Schrobenhausen oder sein Vertreter,
b)        der für den Bereich der Stadt Schrobenhausen zuständige Streetworker,
c)        der 1. Bürgermeister der Stadt Schrobenhausen,
d)        der Jugendreferent des Stadtrates Schrobenhausen,
e)        der Stadtjugendpfleger der Stadt Schrobenhausen und
f)        der Jugendbotschafter der Stadt Schrobenhausen.
(3)        Unabhängig von der Mitgliedschaft im Jugendstadtrat können sich Jugendliche im Rahmen von Arbeitsgruppen des Jugendstadtrates für Projekte engagieren.
(4)        Die Amtszeit des Jugendstadtrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung im Oktober des jeweiligen Schuljahres und endet zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung im übernächsten Jahr. Pro Jahr werden 15 neue Jugendstadträte gewählt, sodass jedes Jahr die Hälfte des Gremiums neu besetzt wird.
(5)        Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist beschränkt. Über eine Nachrückliste können sich weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder aktiv an den Sitzungen beteiligen. Sollten Mitglieder im Laufe der Legislaturperiode zurücktreten oder ausgeschlossen werden, so rücken nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendstadtrat auf.
§ 4 Vorsitz im Jugendstadtrat
(1)        Vorsitzender des Jugendstadtrates wird bei der konstituierenden Sitzung im Oktober gewählt. Er legt in Abstimmung mit 1. Bürgermeister, Jugendreferent des Stadtrats und Stadtjugendpfleger die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
(2)        Von der konstituierenden Sitzung werden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt.
(3)        Die Vorsitzenden werden bei der Sitzungsleitung vom 1. Bürgermeister, dem Jugendreferent und dem Stadtjugendpfleger unterstützt.
§ 5 Weitere Ämter und Funktionen im Jugendstadtrat
(1)        Der Jugendstadtrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende vertritt den Jugendstadtrat nach außen.
(2)        Tritt der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter von ihren Ämtern zurück, wählt der Jugendstadtrat in der folgenden Sitzung einen Nachfolger.
(3)        Für die Abwahl eines Vorsitzenden ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Jugendstadtrates erforderlich. Die Abwahl muss ein ordentlicher Tagesordnungspunkt der Sitzung sein. Ein Dringlichkeitsantrag ist nicht möglich.
(4)        Der Jugendstadtrat wählt aus seiner Mitte zwei Schriftführer. Über jede Sitzung des Jugendstadtrates ist von einem der beiden Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist spätestens zur nächsten Sitzung eine Kopie der Niederschrift per Mail zu übersenden. Die Überprüfung und Archivierung der Protokolle obliegt dem Stadtjugendpfleger.
(5)        Zur Aufbereitung komplexer Themenbereiche können aus der Mitte des Jugendstadtrates jederzeit Arbeitsgruppen gebildet werden, die nach Abschluss des jeweiligen Themenbereichs wieder aufgelöst werden. Die jeweiligen Arbeitskreise sollen von den Beschäftigten der professionellen Jugendarbeit – Stadtjugendpfleger, Mitarbeiter des Jugendzentrums, Streetworker -  unterstützt werden.
§ 6
Aufgaben der Mitglieder des Jugendstadtrates sowie Verlust der Mitgliedschaft
(1)        Das Mandat erfordert im Sinne von § 2 der Satzung ein entsprechendes Engagement der Mitglieder des Jugendstadtrates.
(2)        Die Mitglieder des Jugendstadtrates sollen nach Möglichkeit pünktlich zu den Sitzungen erscheinen und an ihnen bis zum Schluss teilnehmen.
(3)        Bei Verhinderung hat sich das Mitglied beim Vorsitzenden telefonisch oder per E-Mail mit kurzer Begründung zu entschuldigen. Fehlen und Begründung sind zu protokollieren.
Ist ein Mitglied dreimal unentschuldigt – d. h. gar nicht oder ohne ausreichende Begründung -  nicht anwesend, so wird die Person auf folgende Konsequenzen einmalig in Kenntnis gesetzt: ist besagtes Mitglied bei der darauffolgenden Sitzung ohne triftigen Grund oder ohne Entschuldigung nicht anwesend, wird das Mitglied vom Jugendstadtrat ausgeschlossen und über die Nachrückliste ersetzt.
(4)        Wird die Sitzung des Jugendstadtrates durch ein Mitglied erheblich gestört, kann es durch den Vorsitzenden von der laufenden Sitzung ausgeschlossen werden. Bei wiederholtem Ausschluss nach Satz 1 können die anwesenden Vorsitzenden zusammen mit den anwesenden beratenden Mitgliedern den Ausschluss des Mitglieds beschließen.
(5)        Nachrücker werden auf der Grundlage der weiteren Reihenfolge der nicht berücksichtigten Bewerber in der konstituierenden Sitzung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung bestellt.
§ 7 Vorbereitung der Sitzungen
(1)        Die Mitglieder des Jugendstadtrates werden durch den Vorsitzenden schriftlich per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen.
(2)        Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
(3)        Anträge bzw. Anregungen von stimmberechtigten Mitgliedern, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sind spätestens bis zum 6. Tag vor der Sitzung beim Vorsitzenden einzureichen.
(4)        Sitzungsort ist nach Möglichkeit der jeweilige Sitzungssaal des Stadtrates Schrobenhausen oder das Jugendzentrum Schrobenhausen.
§ 8 Geschäftsgang
(1)        Die konstituierende Sitzung des Jugendstadtrates findet im Regelfall im Oktober statt. Zur Durchführung der Wahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung werden alle Jugendlichen, für die Schrobenhausen ein zentraler Punkt aufgrund von Wohnsitz, Schule oder Freizeitgestaltung ist, eingeladen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt jeweils durch die Stadt Schrobenhausen.
(2)        Die weiteren Sitzungen des Jugendstadtrates finden in der Regel monatlich am Tag vor der regulären Sitzung des Stadtrates Schrobenhausen um 17.30 Uhr statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Jugendstadtrates ist innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags eine Sondersitzung einzuberufen. Bei den Sitzungen des Jugendstadtrates werden ggf. die nächsten Treffen von einzelnen Arbeitsgruppen bekannt gegeben.
3)        Der Jugendstadtrat ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht geladen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird zum selben Tagesordnungspunkt auf Grund mangelnder Beschlussfähigkeit zum zweiten Mal eingeladen, so ist der Jugendstadtrat ohne Rücksicht auf die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4)        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5)        Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(6)        Im Zeitraum zwischen konstituierender Sitzung und Jahresende findet eine Klausurtagung des Jugendstadtrats statt. In dieser werden die Themen und Projekte des kommenden Jahres/der kommenden Legislaturperiode erarbeitet.
§ 9 Schlussbestimmungen
Jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied des Jugendstadtrates erhält eine Ausfertigung der Satzung. Zudem ist die Satzung im Internet unter folgendem Link eingestellt:
https://www.schrobenhausen.de/de/Leben/Kinder-Jugendliche/Jugendstadtrat
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Jugendstadtrat der Stadt Schrobenhausen vom 01. März 2015 außer Kraft.

Schrobenhausen, 27. Oktober 2020
Stadt Schrobenhausen

(Im Original gezeichnet)
Harald Reisner                                
1. Bürgermeister        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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15. Anfrage von SR Dr. Stephan gem. §32 GeschO; Vortrag des Bayernwerkes zum Thema "Netzstabilität in der Region"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Stadtrates 20.10.2020 ö beschließend 15

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt, dass der Vortrag des Bayernwerkes im Stadtrat erfolgen soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Mühlpointner, Huesmann, Koppold, Prof. Dr. Schalk, Abstreiter, Schwarzbauer P., Siegl J., Berger, Dr. Mahl, Eikam, Schwarzbauer M. und Erster Bürgermeister Reisner. Auf Grund des Ergebnisses ist der Antrag abgelehnt und der Vortrag des Bayernwerkes findet im Rahmen des Umweltbeirates statt.

Datenstand vom 17.12.2020 14:58 Uhr