Datum: 26.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konferenzgebäude der Firma Bauer
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 22:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Haushaltsplan 2021 der Stadt Schrobenhausen, Vorstellung des Vorentwurfs
3 Innenstadtumgestaltung - Umsetzung der Spielmöglichkeiten
4 Bewerbung Landesgartenschau 2028-2030
5 Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 1456/229 und 1456/173 der Gemarkung Schrobenhausen zur Errichtung eines Parkdecks.
6 Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen Teilbereich des Grundstücks Fl.Nr. 1567 der Gemarkung Schrobenhausen zur Errichtung eines Bürogebäudes
7 Bebauungsplan Nr. 128 "Kellerbergbreite" zwischen Aresinger Straße, Alte Straße und B300; Abwägung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Strukturkonzept)
8 Bebauungsplan "Kellerbergbreite" zwischen Aresinger Straße, Alte Straße und B300; Vorstellung der Straßenkonzeption
9 Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
10 Erlass einer neuen Geschäftsordnung für den Stadtrat Schrobenhausen

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Haushaltsplan 2021 der Stadt Schrobenhausen, Vorstellung des Vorentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 2
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3. Innenstadtumgestaltung - Umsetzung der Spielmöglichkeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 3

Beschluss

Der Beschluss Nr. 142 vom 24.11.2020 wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Zu Beginn des Tagesordnungspunktes erschien SR Dr. Mahl zur Sitzung. Mit NEIN stimmten die SR'e Prof. Dr. Schalk, Berger, Dr. Mahl, Eikam und Schwarzbauer Martha.

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4. Bewerbung Landesgartenschau 2028-2030

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, sich für die Bewerbungsrunde 2028 bis 2030 als Austragungsort einer Bayerischen Landesgartenschau bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH zu bewerben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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5. Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Fl.Nrn. 1456/229 und 1456/173 der Gemarkung Schrobenhausen zur Errichtung eines Parkdecks.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 5
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 22. Sitzung des Stadtrates 30.11.2021 ö beschließend 5
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschließend 5
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2022 ö beschließend 11

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 133 „GE Betriebsgelände Firma Bauer - Parkdeck“ für die Flurnummern 1456/229 und Fl. Nr. 1456/173 der Gemarkung Schrobenhausen zur Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO. Der Bebauungsplan soll im Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Erforderliche Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 6105.6555 zur Verfügung gestellt. Eine teilweise Deckung der Ausgaben erfolgt durch die Haushaltsstelle 6105.1540.
Der Antragsteller übernimmt die Kosten des Verfahrens. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen Kostenübernahmevertrag abzuschließen.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Winter hat vor dem Tagesordnungspunkt den Sitzungssaal verlassen.

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6. Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen Teilbereich des Grundstücks Fl.Nr. 1567 der Gemarkung Schrobenhausen zur Errichtung eines Bürogebäudes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 6
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2021 ö beschließend 4
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 31.05.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 132 „GE Betriebsgelände Firma Bauer – Bürogebäude“ für eine Teilfläche des Grundstückes Fl. Nr. 1567 der Gemarkung Schrobenhausen in der Bürgermeister Götz-Straße zur Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO. Der Bebauungsplan soll im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Erforderliche Haushaltsmittel werden auf der Haushaltsstelle 6105.6555 zur Verfügung gestellt. Eine teilweise Deckung der Ausgaben erfolgt durch die Haushaltsstelle 6105.1540.
Der Antragsteller übernimmt die Kosten des Verfahrens. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen Kostenübernahmevertrag abzuschließen.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Winter war zu diesem Tagesordnungspunkt nicht im Sitzungssaal anwesend.

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7. Bebauungsplan Nr. 128 "Kellerbergbreite" zwischen Aresinger Straße, Alte Straße und B300; Abwägung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (Strukturkonzept)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 62. Sitzung des Stadtrates 26.03.2019 ö beschließend 3
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 66. Sitzung des Stadtrates 23.07.2019 ö beschließend 6
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 70. Sitzung des Stadtrates 26.11.2019 ö beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 70. Sitzung des Stadtrates 26.11.2019 ö beschließend 3
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 72. Sitzung des Stadtrates 28.01.2020 ö beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 6. Sitzung des Stadtrates 28.07.2020 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 4. Sitzung des Stadtrates 30.06.2020 ö beschließend 12
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 29.09.2020 ö beschließend 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 8
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 12. Sitzung des Stadtrates 02.03.2021 ö informativ 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 14. Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 19. Sitzung des Stadtrates 28.09.2021 ö beschließend 3

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB gefassten Beschlüsse in den Bebauungsplanentwurf einfließen zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Vogl und Siegl H. Die SR'e Dr. Stephan, Gibis und Hundseder waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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8. Bebauungsplan "Kellerbergbreite" zwischen Aresinger Straße, Alte Straße und B300; Vorstellung der Straßenkonzeption

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 62. Sitzung des Stadtrates 26.03.2019 ö beschließend 3
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 66. Sitzung des Stadtrates 23.07.2019 ö beschließend 6
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 70. Sitzung des Stadtrates 26.11.2019 ö beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 70. Sitzung des Stadtrates 26.11.2019 ö beschließend 3
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 72. Sitzung des Stadtrates 28.01.2020 ö beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 6. Sitzung des Stadtrates 28.07.2020 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 4. Sitzung des Stadtrates 30.06.2020 ö beschließend 12
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 29.09.2020 ö beschließend 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 8
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 12. Sitzung des Stadtrates 02.03.2021 ö informativ 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 14. Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 19. Sitzung des Stadtrates 28.09.2021 ö beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen stimmt der vorgestellten Straßenkonzeption gem. dem vorliegendem Plan vom 26.01.2021 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Berger, Dr. Mahl und Schwarzbauer M.

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9. Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts

Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2 Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

  1. den Haupt- und Finanzausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
  1. den Bau- und Umweltausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
  1. den Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend aus 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied.

(3) 1Die Ausschüsse beschließen anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse), soweit sich der Stadtrat nicht in der Geschäftsordnung die Entscheidung vorbehalten hat. 2Im Einzelfall sind die Ausschüsse im Rahmen der Geschäftsordnung vorberatend tätig.

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 75 Euro, für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld von 75 Euro und für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses 75 Euro.

(3) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.

(6) Die vom Stadtrat bestimmten Referenten erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro.

(7) Das vom Stadtrat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 bestimmte ehrenamtliche Stadtratsmitglied, welches den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt, erhält eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro.

(8) Die von den einzelnen Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und Ausschussgemeinschaften bestimmten Sprecher erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro.

(9) Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und Ausschussgemeinschaften erhalten für jedes Mitglied eine monatliche Unkostenpauschale in Höhe von 30 Euro.
(10) Mitglieder eines vom Stadtrat zu bildenden Umlegungsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Umlegungsausschusses ein Sitzungsgeld von 75 Euro.

§ 4 Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5 Weitere Bürgermeister

(1) Der zweite und dritte Bürgermeister ist jeweils Ehrenbeamter.

(2) Die weiteren Bürgermeister erhalten neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigungen eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin (Art. 53 Abs. 4 KWBG). Die weitere Entschädigung wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 KWBG im Einvernehmen mit den weiteren Bürgermeistern durch Beschluss festgesetzt.
§ 6 In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 29. Juli 2020 außer Kraft.

Schrobenhausen, 27.01.2021
STADT SCHROBENHAUSEN




Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte SR Siegl, Joachim. SR'e Koppold und Eikam waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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10. Erlass einer neuen Geschäftsordnung für den Stadtrat Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 26.01.2021 ö beschließend 10

Beschluss 1

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen stimmt dem Antrag auf Ende der Beratung und Abstimmung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Eikam, Schwarzbauer M. und Schwarzbauer MP.

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Geschäftsordnung:
  1. Geschäftsordnung für den Stadtrat
der Stadt Schrobenhausen

Inhaltsverzeichnis
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Gemeinderat

  1. Zuständigkeit im Allgemeinen
  2. Aufgabenbereich des Gemeinderats

II. Die Gemeinderatsmitglieder

  1. Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
  2. Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
  3. Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
  4. Rechtsstellung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben
III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

  1. Bildung, Vorsitz, Auflösung

2. Aufgaben der Ausschüsse

  1. Vorberatende Ausschüsse
  2. Beschließende Ausschüsse
  3. Rechnungsprüfungsausschuss

IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben

  1. Vorsitz im Gemeinderat
  2. Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
  3. Einzelne Aufgaben
  4. Vertretung der Gemeinde nach außen
  5. Abhalten von Bürgerversammlungen
  6. Sonstige Geschäfte

2. Stellvertretung

  1. Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

V. Ortssprecher

  1. Rechtsstellung, Aufgaben

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines

  1. Verantwortung für den Geschäftsgang6
  2. Sitzungen, Beschlussfähigkeit
  3. Öffentliche Sitzungen
  4. Nichtöffentliche Sitzungen

II. Vorbereitung der Sitzungen

  1. Einberufung
  2. Tagesordnung
  3. Form und Frist für die Einladung
  4. Anträge

III. Sitzungsverlauf

  1. Eröffnung der Sitzung
  2. Eintritt in die Tagesordnung
  3. Beratung der Sitzungsgegenstände
  4. Abstimmung
  5. Wahlen
  6. Anfragen
  7. Beendigung der Sitzung

IV. Sitzungsniederschrift

  1. Form und Inhalt
  2. Einsichtnahme und Abschrifterteilung

V. Geschäftsgang der Ausschüsse
  1. Anwendbare Bestimmungen

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

  1. Art der Bekanntmachung

C. Schlussbestimmungen

  1. Änderung der Geschäftsordnung
  2. Verteilung der Geschäftsordnung
  3. Inkrafttreten


Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Geschäftsordnung:

  1. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

    1. Der Stadtrat

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen

    1. Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Stadtrat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

    1. 1Der Stadtrat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Stadtratsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.

  1. Aufgabenbereich des Stadtrats


Der Stadtrat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

      1. die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Stadt und zu Änderungen des Namens der Stadt oder eines Stadtteils (Art. 2 und 11 GO),

      1. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

      1. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

      1. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

      1. die Verteilung der Geschäfte unter die Stadtratsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

      1. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

      1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Stadt der Genehmigung bedarf,

      1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen; ausgenommen alle Bebauungspläne ab dem Zeitpunkt nach dem Aufstellungsbeschluss, Änderungsbeschluss oder Aufhebungsbeschluss und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,

      1. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

      1. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

      1. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

      1. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen und der Kommunalunternehmen, sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

      1. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen.

      1. die hinsichtlich der Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen der Stadt im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),

      1. die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten,

      1. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

      1. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

      1. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe

      1.  A9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

      1. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

      1. die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

      1. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und , soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

      1. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Flächennutzungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte, ausgenommen die ausdrücklich auf Ausschüsse übertragenen Angelegenheiten,

      1. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

      1. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

      1. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Stadt in andere Organisationen und Einrichtungen,

      1. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

      1. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,

      1. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Stadt als Träger zur Mitwirkung betroffen ist.

    1. Die Stadtratsmitglieder

  1. Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse


    1. Stadtratsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

    1. Für die allgemeine Rechtsstellung der Stadtratsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

    1. Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

    1. Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Stadtratsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

    1. 1Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Stadtratsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Stadtratsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Stadtrat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

    1. Stadtratsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 ausüben, können dem Stadtrat jährlich einen schriftlichen Bericht über Ziele, Herausforderungen und Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorlegen.

  1. Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien


    1. 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Stadtratsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

    1. 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Stadtrat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Stadtratsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Stadtrat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

    1. Die Stadtratsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.  

    1. 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Stadtratsmitglieder gilt § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

  1. Fraktionen , Ausschussgemeinschaften

    1. 1Stadtratsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens drei Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Stadtrat. 4Satz 3 gilt entsprechend  für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).

    1. 1Fraktionen, einzelne Stadtratsmitglieder und Gruppen können sich zu Fraktionsgemeinschaften zusammenschließen; dieser Zusammenschluss hat keine Auswirkung auf die Besetzung der Ausschüsse. 2Eine Fraktionsgemeinschaft muss mindestens drei Mitglieder haben. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 2Einzelne Stadtratsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
 
  1. Rechtsstellung der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder, Aufgaben

1Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in Angelegenheiten ihres Aufgabengebiets Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO). 2Weichen sie beim Vortrag im Stadtrat von der Auffassung des ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.


    1. Die Ausschüsse

      1. Allgemeines

  1. Bildung, Vorsitz, Auflösung

    1. 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Stadtrat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. 3Dabei wird die Zahl der Stadtratssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stadtratssitze geteilt. 4Jede Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. 5Die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 6Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 7Wird durch den Austritt oder Übertritt von Stadtratsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 5 auszugleichen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GO); haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.  

    1. 1Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt. 2Das Ausschussmitglied hat seinen Stellvertreter im Falle der Verhinderung zu verständigen. ³Sollte der erste Stellvertreter verhindert sein, gilt Satz 2 für den zweiten und die folgenden Stellvertreter.

    1. 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

    1. Der Stadtrat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

      1. Aufgaben der Ausschüsse

  1. Vorberatende Ausschüsse


    1. 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Stadtrats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

    1. Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
 
      1. Haupt- und Finanzausschuss:
        1. Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen    

  1. Beschließende Ausschüsse

    1. Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats.

    1. 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

    1. Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

      1. Haupt- und Finanzausschuss:

        1. Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:

      • die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 300.000,00 € im Einzelfall,

      • der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
Erlass:                                30.000,00 €
Niederschlagung                        150.000,00 €
Stundung:                                150.000,00 €
Aussetzung der Vollziehung:        150.000,00 €

      • die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 150.000,00 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 150.000,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

      • Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 300.000,00 €,

      • die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände,

      • Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

      • die Entscheidung über Sondertilgungen bei städt. Darlehen,

        1. Personalangelegenheiten der städtischen Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A9 und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder; die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Stadtrat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO),

        1. die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,

        1. personenbezogene Entscheidungen, zu denen die Stadt in sonstiger Weise berufen ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin, Vorschlag von Schöffen und Schöffinen usw.,

        1. die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie berufsmäßige Stadtratsmitglieder,

        1. Abschluss von Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,

        1. die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts,

        1. die Entscheidung bei Grundstücksangelegenheiten bis zu einem Betrag von 1.000.000 €,

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.

      1. Bau- und Umweltausschuss:

        1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,

        1. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,

        1. Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 300.000,00 €,

        1. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,

        1. Grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen,

        1. Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,


        1. Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,

        1. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,

        1. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,

        1. Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten,

soweit nicht der erste Bürgermeister dafür zuständig ist.  

    1. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Beträgen oder Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.  

  1. Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung der Eigenbetriebe mit kaufmännischem Rechnungswesen (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).


    1. Der erste Bürgermeister

      1. Aufgaben

  1. Vorsitz im Stadtrat
    1. 1Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

    1. 1Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen/Beschlüsse des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Stadtrat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

  1. Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

    1. 1Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern oder Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

    1. 1Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Stadtrats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.

    1. Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die städtischen Bediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den städtischen Beamten und Beamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

    1. 1Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Stadtratsmitglieder und städtische Bedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

  1. Einzelne Aufgaben


    1. Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

      1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

      1. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

      1. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

      1. die ihm vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

      1. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

      1. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

      1. die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,

      1. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

      1. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
      2. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

    1. Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

      1. in Personalangelegenheiten der städtischen Bediensteten:

        1. der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

        1. Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

      1. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt:

        1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

  • im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
  • im Übrigen bis zu einem Betrag von 30.000,00 € im Einzelfall,

        1. der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

  • Erlass                                3.000,00 €
  • Niederschlagung                15.000,00 €
  • Stundung                        15.000,00 €
  • Aussetzung der Vollziehung        15.000,00 €

        1. die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

        1. Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Stadt, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Stadt, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 30.000,00 €,

        1. Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 30.000,00 € erhöhen,

        1. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 3.000,00 € je Einzelfall.

      1. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

        1. die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Stadt bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert  voraussichtlich 30.000,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

        1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht  dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

      1. in Bauangelegenheiten:

        1. die Abgabe der Erklärung der Stadt nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

        1. die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

        1. die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Bauvorhaben

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
  • innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB (Gebäudeklasse 3 mit Baukosten bis zu 1.000.000 €),
  • im Außenbereich nach § 35 BauGB ohne grundsätzliche städtebauliche Bedeutung,

        1. die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,  

        1. die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB.

    1. Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

    1. Soweit die Aufgaben nach den Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

  1. Vertretung der Stadt nach außen

    1. Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

    1. Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.

  1. Abhalten von Bürgerversammlungen


    1. 1Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Stadtrats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

    1. Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Stadt stattzufinden hat.

  1. Sonstige Geschäfte


Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

      1. Stellvertretung

  1. Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben

    1. Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

    1. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

    1. 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

    1. Ortssprecher

  1. Rechtsstellung, Aufgaben

    1. 1Ortssprecher sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger oder Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. 2Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen; diese Rechte sind auf die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von ihm repräsentierten Gemeindeteils beschränkt.

    1. Ortssprecher werden zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.




  1. Der Geschäftsgang

    1. Allgemeines

  1. Verantwortung für den Geschäftsgang


    1. 1Stadtrat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und  im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

    1. 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Stadtrat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Stadtrat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Stadtrat.

  1. Sitzungen, Beschlussfähigkeit


    1. 1Der Stadtrat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. ³Während der Sitzungen sind Mobiltelefone auf “stumm” zu schalten.

    1. Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

    1. 1Wird der Stadtrat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

  1. Öffentliche Sitzungen


    1. Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

    1. 1Die öffentlichen Sitzungen des Stadtrats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Stadtrats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
    2. Die Übertragung von Stadtratssitzungen im Internet unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten wird mit dem Wiedereinzug ins Rathaus angestrebt. Der Sitzungssaal ist technisch entsprechend vorzubereiten.

    1. Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

  1. Nichtöffentliche Sitzungen


    1. 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

  1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
  2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
  3. Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

    1. 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Stadtrat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

    1. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).


    1. Vorbereitung der Sitzungen

  1. Einberufung


    1. 1Der erste Bürgermeister beruft die Stadtssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Stadtratssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

    1. 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses bzw. vorübergehend in einem Sitzungssaal außerhalb des Rathauses statt; sie beginnen in der Regel um 18.00 Uhr und sollten in der Regel die Dauer von 4 Stunden nicht überschreiten. 2Regelmäßiger Sitzungstag für Stadtratssitzungen ist der Dienstag. 3In der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

  1. Tagesordnung


    1. 1Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

    1. 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Stadtratsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Stadtratsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stadtratssitzungen.

    1. 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
    2. Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

  1. Form und Frist für die Einladung


    1. 1Die Stadtratsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

    1. Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Abs. 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

    1. 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen und Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen und Beschlussvorlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat das Stadtratsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen ausschließlich elektronisch bereitgestellt.

    1. 1Die Ladungsfrist beträgt 6 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

  1. Anträge

    1. 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

    1. Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

      1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

      1. sämtliche Mitglieder des Stadtrats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

    1. Anträge zur Geschäftsordnung, wie z.B.

  • Schließung der Rednerliste,

  • Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung,

  • Vertagung eines Tagesordnungspunktes,

  • Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes,

  • Verweisung in einen Ausschuss,

  • Unterbrechung der Sitzung,

  • Verweisung eines Tagesordnungspunktes auf eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung,

  • Zurückziehung eines Antrags u.ä.,

oder einfache Sachanträge, wie z.B. Änderungsanträge während der Debatte, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.


    1. Sitzungsverlauf

  1. Eröffnung der Sitzung


    1. 1Der oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Stadtratsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. 3Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

    1. 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird während der Dauer der Sitzung bei den Stadtratsmitgliedern in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Stadtrat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

  1. Eintritt in die Tagesordnung


    1. 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

    1. 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Stadtrat anders entscheidet.

    1. 1Der oder die Vorsitzende oder eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

    1. Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

    1. 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Stadtrats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

  1. Beratung der Sitzungsgegenstände


    1. Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.

    1. 1Mitglieder des Stadtrats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

    1. 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. 2Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung” ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht erteilt werden.

    1. 1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Stadtrat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

    1. 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

      1. Anträge zur Geschäftsordnung,

      1. Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

    1. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.

    1. 1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

    1. 1Mitglieder des Stadtrats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrats von der Sitzung ausschließen. 2Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Stadtrat (Art. 53 Abs. 2 GO).

    1. 1Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

  1. Abstimmung


    1. 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung” schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

    1. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

      1. Anträge zur Geschäftsordnung,

      1. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,

      1. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

      1. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.

    1. 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

    1. 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der oder die Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja” oder „nein” beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja” ­- „nein” abgestimmt.

    1. 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Stadtrats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Stadtrats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

    1. 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

    1. 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.


  1. Wahlen


    1. Für Entscheidungen des Stadtrats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

    1. 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

    1. 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

  1. Anfragen


1Die Stadtratsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Stadtrats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

  1. Beendigung der Sitzung


Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.

    1. Sitzungsniederschrift

  1. Form und Inhalt


    1. 1Über die Sitzungen des Stadtrats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften enthalten das Abstimmungsverhalten der einzelnen Stadratsmitglieder. 3Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 4Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

    1. 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

    1. 1Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

    1. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
    2. Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

  1. Einsichtnahme und Abschrifterteilung


    1. In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO). Die Einsichtnahme kann in der Stadtverwaltung Schrobenhausen oder online im Bürgerinformationssystem (verlinkt auf der Homepage der Stadt Schrobenhausen) erfolgen.
    2. 1Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

    1. 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

    1. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

    1. In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.


    1. Geschäftsgang der Ausschüsse

  1. Anwendbare Bestimmungen

    1. 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß. 2Die Sitzungen der Ausschüsse beginnen in der Regel um 17.30 Uhr, die Haushaltsberatungen im Haupt- und Finanzausschuss beginnen in der Regel um 16:00 Uhr. 3Stadtratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

    1. 1Mitglieder des Stadtrats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

    1. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

  1. Art der Bekanntmachung

Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen amtlich bekannt gemacht.

  1. Schlussbestimmungen

  1. Änderung der Geschäftsordnung


Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Stadtrats geändert werden.

  1. Verteilung der Geschäftsordnung


1Jedem Mitglied des Stadtrats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Stadt auf und wird auf der Homepage der Stadt Schrobenhausen veröffentlicht.


  1. Inkrafttreten


1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.02.2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 27.03.2015 außer Kraft.

Schrobenhausen, 27.01.2020



Harald Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Siegl J., Schwarzbauer MP., Eikam, Schwarzbauer M. und Dr. Mahl.

Datenstand vom 04.03.2021 14:41 Uhr