Datum: 29.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konferenzgebäude der Firma Bauer
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:07 Uhr bis 21:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Vorstellung des städtischen Teams der Jugendarbeit und des Jugendstadtrats
3 Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.06.2021
4 Genehmigung der Haushaltssatzung 2021 der Stadt Schrobenhausen
5 3. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 82 "Betriebsgelände Firma Leinfelder " für das Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen für die Errichtung eines neuen Kesselhauses sowie eines Gebäudes zur Fernwärmeversorgung, Nähe Rot-Kreuz-Straße; Hier: Einstellung des Verfahrens
6 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung einer Energiezentrale auf dem Betriebsgelände der Firma LEIPA Georg Leinfelder GmbH auf dem Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen; Hier: Grundsatzbeschluss und Billigungsbeschluss
7 15. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Sondergebieten "Freiflächen –Photovoltaik" in den Gemarkungen Edelshausen, Schrobenhausen und Mühlried; Abwägung- und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB, Feststellungsbeschluss
8 Schreiben Stadtwerke Schrobenhausen KU vom 19.05.21, Kellerbergbreite Gestattungsvertrag
9 Antrag auf Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau des ehem. Schöpf Gebäudes sowie die Neuerrichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 199 Gemarkung Schrobenhausen, Lenbachstraße 26 Hier: Stellplatzablöse durch Planänderungen
10 Erlass einer neuen Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SoNuS -)
11 Erlass einer Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Schrobenhausen und ihren Ortsteilen (Plakatierungsverordnung)
12 Antrag auf Baugenehmigung für den Erweiterungsbau einer Wohnanlage (Haus 3, 4 und 5) mit Parkdeck im Erdgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 32 Gemarkung Schrobenhausen, Hippergasse; Hier: Erweiterung des Abweichungsumfangs und erneute Entscheidung
13 Innenstadtumgestaltung - Auswahl der Bäume für den Lenbachplatz
14 Abbberufung eines Mitglieds des Schulverbands in der Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbands Schrobenhausen
15 Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Werkstatt im OG in eine Wohnung und Umbau der Gewerberäume im EG auf dem Grundstück Fl.Nr. 248 Gemarkung Schrobenhausen, Lenbachstraße 62 Hier: Antrag auf Stellplatzablöse
16 Aktuelle Informationen des Ersten Bürgermeisters

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Martha Schwarzbauer war zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht mehr anwesend.

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2. Vorstellung des städtischen Teams der Jugendarbeit und des Jugendstadtrats

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö informativ 2
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3. Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 3
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4. Genehmigung der Haushaltssatzung 2021 der Stadt Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 4
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5. 3. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 82 "Betriebsgelände Firma Leinfelder " für das Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen für die Errichtung eines neuen Kesselhauses sowie eines Gebäudes zur Fernwärmeversorgung, Nähe Rot-Kreuz-Straße; Hier: Einstellung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 66. Sitzung des Stadtrates 23.07.2019 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 5
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 6
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.05.2023 ö beschließend 11

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 „Betriebsgelände Firma Leinfelder“ für das Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen für die Errichtung eines neuen Kesselhauses und eines Gebäudes zur Fernwärmeversorgung einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Huesmann nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.

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6. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Errichtung einer Energiezentrale auf dem Betriebsgelände der Firma LEIPA Georg Leinfelder GmbH auf dem Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen; Hier: Grundsatzbeschluss und Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 66. Sitzung des Stadtrates 23.07.2019 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 5
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 6
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.05.2023 ö beschließend 11

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB für die Errichtung einer Energiezentrale der Firma LEIPA Georg Leinfelder GmbH auf dem Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen.

Der Stadtrat billigt den Bebauungsplanentwurf inklusive Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 11.06.2021 und beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Huesmann nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil. Mit Nein stimmte Stadtrat Dr. Mahl.

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7. 15. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Sondergebieten "Freiflächen –Photovoltaik" in den Gemarkungen Edelshausen, Schrobenhausen und Mühlried; Abwägung- und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB, Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 71. Sitzung des Stadtrates 17.12.2019 ö beschließend 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 3. Sitzung des Stadtrates 16.06.2020 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 6. Sitzung des Stadtrates 28.07.2020 beschließend 13
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 9. Sitzung des Stadtrates 24.11.2020 ö beschließend 16
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 13. Sitzung des Stadtrates 23.03.2021 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 6
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 10
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 19. Sitzung des Stadtrates 28.09.2021 ö informativ 6

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen stellt gem. § 5 Baugesetzbuch (BauGB) die ausgearbeitete 15. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Sondergebieten „Freiflächenphotovoltaik“ für drei Geltungsbereich mit der dazugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht in der vorliegenden Fassung vom 29.06.2021 fest.
Die Verwaltung wird beauftragt, die 15. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Sondergebieten „Freiflächenphotovoltaik“ für drei Geltungsbereiche der Stadt Schrobenhausen dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen gem. § 6 BauGB zur Genehmigung vorzulegen und die Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Huesmann nahm wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.

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8. Schreiben Stadtwerke Schrobenhausen KU vom 19.05.21, Kellerbergbreite Gestattungsvertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 8

Beschluss

Im Baugebiet Kellerbergbreite soll ein „Kaltes Nahwärmenetz“ errichtet werden. Die Stadtwerke Schrobenhausen werden beauftragt ein Auswahl- und Vergabeverfahren durchzuführen um einen geeigneten externen Partner für die Errichtung und den Betrieb des „Kalten Nahwärmenetzes“ auszuwählen.   Für die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen kann auch auf die Expertise und rechtliche Begleitung durch eine geeignete Kanzlei zurückgegriffen werden.
Das Kommunalunternehmen erhält zur Erfüllung dieser Aufgabe das Recht städtische Grundstücke zu nutzen. Alle in diesem Zusammenhang von den Stadtwerken auf öffentlichen Grund vergebenen Rechte und Verpflichtungen werden durch die Stadt übernommen.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte Stadtrat Vogl.

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9. Antrag auf Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau des ehem. Schöpf Gebäudes sowie die Neuerrichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 199 Gemarkung Schrobenhausen, Lenbachstraße 26 Hier: Stellplatzablöse durch Planänderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 5. Sitzung des Stadtrates 21.07.2020 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen stimmt der Ablöse von einem Stellplatz zu. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen Stellplatzablösevertrag über einen Stellplatz i.H.v. 10.000 € abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Abstreiter war während der Abstimmung nicht anwesend

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10. Erlass einer neuen Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SoNuS -)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 10

Beschluss

Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SoNuS -)


Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 2 a, Art. 22 a, Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683) und § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Für Sondernutzungen auf öffentlichem Verkehrsgrund im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG werden nach dieser Satzung Sondernutzungsgebühren erhoben.
(2) Diese Satzung gilt nicht für kommunale Werbenutzungsverträge und bereits abgeschlossene Gestattungsverträge nach bürgerlichem Recht.
(3) Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Stadt Schrobenhausen einschließlich der Sondernutzungen an „sonstigen öffentlichen Straßen“ im Sinne des Art. 53 BayStrWG unterliegen dem öffentlichen Recht, auch wenn durch sie der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, sofern sie eine Benutzung des Straßenraumes über der Straßenoberfläche darstellen. Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), werden durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag geregelt, sei es denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.

§ 2 Gebührenpflicht


Die Stadt Schrobenhausen erhebt für die Ausübung der Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 BayStrWG, § 1 Abs. 4 FStrG Sondernutzungsgebühren.

§ 3 Gegenstand der Gebühren


(1) Die Gebühren werden für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.
(2) Treffen zwei oder mehrere Sondernutzungen zusammen, die unabhängig voneinander oder nebeneinander bestehen können, werden die sich aus dem der Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis ergebenden Gebühren addiert.

§ 4 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren wird bestimmt durch den wirtschaftlichen Wert für den Benutzer, das öffentliche Interesse an der Sondernutzung, durch den Umfang, in dem der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, und durch die Dauer der Sondernutzung. Die Dauer der Sondernutzung umfasst auch Auf- und Abbauzeiten.
  1. Der in Anspruch genommene Straßenraum wird nach der Größe der beanspruchten Straßenfläche sowie nach der Ausladung und Größe der Sondernutzungsanlagen bestimmt. Unter Ausladung ist dabei die Entfernung der äußersten Teile der Anlagen von der Straßenbegrenzungslinie zu verstehen. Bei ausladenden Sondernutzungen ist unter „Größe“ die größte Fläche zu verstehen, die sich aus den seitlichen Begrenzungslinien ergibt.
  2. Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 5 Entstehung und Ende der Gebührenschuld


(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird. Bei Sondernutzungen, die auf unbestimmte Zeit ausgeübt werden, entsteht die wiederkehrende Gebührenschuld mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den die Gebühr erhoben wird. In Fällen, in denen die Sondernutzungserlaubnis mit einer Baugenehmigung nach den Vorschriften des Baurechts erteilt wurde, beginnt die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebührenschuld endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Wird die Ausübung der Sondernutzung vor Ablauf der Erlaubnis eingestellt, so endet die Gebührenschuld mit dem nachweislichen Ende der Sondernutzung.
(3) Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung nachweislich eingestellt wurde. Geht das Recht, eine Sondernutzung auszuüben, durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Person über, so geht auch die Gebührenschuld der bisherigen Erlaubnisnehmerin oder des bisherigen Erlaubnisnehmers mit Eingang der schriftlichen Anzeige des Übergangs bei der Stadt Schrobenhausen auf die andere Person über.

§ 6 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner


(1) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist:
  1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller;
  2. die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer, auch wenn sie bzw. er den Antrag nicht selbst gestellt hat;
  3. wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt sowie
  4. wer faktisch oder wirtschaftlich die Vorteile aus der Sondernutzung zieht.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen bzw. Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(3) Wer im Wege eines Schuldbeitritts eine bereits erlaubt oder unerlaubt ausgeübte Sondernutzung übernimmt, haftet neben der bisherigen Schuldnerin bzw. dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für Gebührenrückstände. Das Gleiche gilt in den Fällen der gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung.

§ 7 Fälligkeit


Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren am 01.07. des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. In Ausnahmefällen ist eine Barzahlung möglich, bei der die Gebühren sofort fällig sind.

§ 8 Gebührenberechnung


Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Gebühren entrichtet wurden, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet, jedoch nicht für Zeiten vor dem nachweislichen Ende der Sondernutzung gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung.  
Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
Bei den Monats-, Wochen- und Tagesgebühren werden Bruchteile der Zeiteinheit je Monat, Woche oder Tag auf die entsprechende volle Zeiteinheit aufgerundet.

§ 9 Gebührenfreiheit, Erlaubnisfreiheit


(1) Gebühren werden nicht erhoben, wenn sich die Sondernutzung in einer Höhe von mehr als 7 m über dem Straßenkörper befindet, für Gebäudeausladungen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen oder wenn die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
(2) Gebühren werden ferner nicht erhoben, wenn infolge von Veränderungen an der Straße eine Nutzung, die bisher auf einem Privatgrundstück ausgeübt wurde, zur Sondernutzung wird.
(3) Gebührenfrei sind außerdem
  1. Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der vom Stadtrat beschlossenen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten.
  2. den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 (Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden sowie
  3. Werbung an Baugerüsten, Bauzäunen und sonstigen Baustelleneinrichtungen, sofern sie sich ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt.

(4) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
1.        Pflanzgefäße, Topfpflanzen, Blumenkübel
2.        Weihnachtsdekoration einschließlich deren Beleuchtung;
3.        Straßenfeste von Anliegern
4.        Hinweisschilder auf Gottesdienste, auf Unfall- und Kfz-Hilfsdienste sowie Flachschilder
5.        Straßenaufbrüche im Zuge von Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen.
6.                Veranstaltungen, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG), der Gewerbeordnung (GewO) oder anderer Vorschriften genehmigt wurden.

§ 10 Unerlaubte Sondernutzungen


(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung entsteht kein Anspruch auf Erlaubnis.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache durchgeführt wird, nicht berührt.




§ 11 Auflagen, Bedingungen

Die Stadt Schrobenhausen kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen.

§ 12 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes


Soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten gemäß Art. 10 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) für Sondernutzungsgebühren die Art. 10 ff. KAG.

§13 Billigkeitsmaßnahmen


Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung und Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 14 Übergangsvorschriften


(1) Bereits abgeschlossene bürgerrechtliche Verträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Im Fall beabsichtigter und zulässiger Vertragsänderungen ist das gesamte Rechtsverhältnis in öffentlich-rechtlicher Form zu regeln.
(2) Für Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis bereits vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erteilt wurde, die Gebührenpflicht aber nicht vorgesehen war bzw. diese sich geändert hat, entsteht die geänderte Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Sieht diese Satzung eine Gebührenpflicht für eine vor ihrem Inkrafttreten gebührenpflichtige erlaubte Sondernutzung nicht mehr vor, so endet die Gebührenpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung) in der Stadt Schrobenhausen vom 25.05.2018 außer Kraft.


Schrobenhausen, xx.xx.xxxx
Stadt Schrobenhausen



Harald Reisner
Erster Bürgermeister

            1. Anlage I

Gebührenverzeichnis

(Dieses Gebührenverzeichnis beinhaltet Gebührentatbestände sowohl  für erlaubte als auch für unerlaubte Sondernutzungen)


Tarif-Nr.
Gegenstand der Sondernutzung
Gebührenmaßstab
Gebühr in Euro
1
Automaten aller Art und Auslage- und Schaukästen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen
je qm Ansichtsfläche und je Jahr
0 - 250
2
vorübergehende Aufstellung von Baubuden, Baugerüsten, Bauzäunen, Baumaschinen, Kränen, Containern sowie Lagerung von Gegenständen aller Art
je qm und je Woche
0 – 5
3
Vorübergehende Aufstellung von Bühnen, Podesten etc.
je qm und je Tag
0 – 5
4
Vorübergehende Aufstellung von Fahrgeschäften, Schaustellergeräten etc.
Je qm und je Tag
0 – 5
5
Gleisanlagen und -verlegungen
je lfd. Meter und je Jahr
0 - 50
6
Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Verkauf von Waren, Speisen und Getränken
  1. bei Gaststätten
  1. bei Veranstaltungen


je qm und je Monat
je qm und je Tag


0 - 8
0 - 10
7
überirdische Leitungen, Kabelbrücken
je angefangene 100 m Länge und je Monat
0 - 20
8
Masten, Pfosten (Reklamemasten, Fahnenmasten usw.)
je Stück und je Jahr
0 - 50
9
Schächte aller Art (Keller-, Licht- und Luftschächte usw.)
je Stück und je Jahr
0 - 15
10
Treppen und Balkone, Erker usw.
je Stück und je Jahr
0 - 50
11
Schilder aller Art (Aushang- und Firmenschilder), Licht- und Leuchtreklame, Werbeanlagen, Nasenschilder etc.
je Stück und je Jahr
0 - 50
12
Schutzdächer, Sonnendächer, Markisen
je qm und je Jahr
0 - 20
13
Verkaufsständer, Warenkisten, Warenkörbe und vergleichbare Verkaufseinrichtungen (z. B. für Kleidung, Obst und Gemüse, Zeitungen)
je qm und je Jahr
0 - 50
14
Kundenstopper, Gehwegaufsteller, Plakataufsteller, Dreieckständer
je Jahr
0 - 75
15
vorübergehende Aufstellung von
  1. Plakattafeln oder
  1. Werbebannern zu Werbezwecken

je angefangene Woche

0 - 8
0 - 20
16
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern, bei denen die Stadt Schrobenhausen oder die Stadtmarketing eG als Erlaubnisnehmer auftritt

Gebührenfrei

17
Vorübergehende Aufstellung von Werbebannern/Plakaten für Veranstaltungen von Mitgliedern der Stadtmarketing e.G. auf den 8 von der Stadtmarketing e.G. bereitgestellten Flächen.

Gebührenfrei
18
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen

gebührenfrei
19
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern mit Werbung für Veranstaltungen in umliegenden Gemeinden bzw. Städten, bei denen eine Gemeinde bzw. Stadt als Veranstalter auftritt

gebührenfrei
20
Informationsstände von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen

gebührenfrei
21
Zelte, Altäre, Fahnenmasten und sonstige bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus Anlass von religiösen und mildtätigen Veranstaltungen

gebührenfrei

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne Diskussion wurde die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SoNuS-) erlassen.

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11. Erlass einer Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Schrobenhausen und ihren Ortsteilen (Plakatierungsverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Schrobenhausen und ihren Ortsteilen (Plakatierungsverordnung)

Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 GVBI S. 236, folgende Verordnung:

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

Diese Verordnung schützt das Orts- und Landschaftsbild der Stadt Schrobenhausen sowie Ihrer Ortsteile.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (Bay-BO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. Die Sondernutzungssatzung der Stadt Schrobenhausen gilt neben dieser Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten im öffentlichen Straßenraum.

§ 3 Beschränkung von Plakatierungen und Anschlägen auf bestimmte Bereiche und Flächen und zeitliche Befristungen

(1) Plakate und Anschläge mit einer Größe von bis zu max. DIN A0 dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nur in den Bereichen angebracht werden, die von der Stadt Schrobenhausen nicht in der Negativliste (siehe Anlage 1) festgelegt wurden. Die oben genannten Anschläge und Plakatierungen sind bei der Stadt Schrobenhausen schriftlich unter Angabe des Verantwortlichen zu beantragen.

(2) Plakate und Anschläge größer als DIN A0 dürfen nur auf den in der (Anlage 2) dargestellten Flächen aufgestellt werden.  
Veranstaltungsplakatierungen dürfen frühestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden und sind spätestens am dritten Werktag nach der Veranstaltung zu entfernen.

§ 4 Wahlplakatierung

 (1) Plakatierungen und Anschläge anlässlich von Wahlen, Volksbegehren und – entscheiden sowie Bürgerbegehren und –entscheiden sind nur in den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Bereichen und in folgendem zeitlichen Umfang zulässig:

 a) jeweils zu den Wahlen zugelassene politische Parteien und Wählergruppen
-bei Europawahlen                          6 Wochen vor dem Wahltermin
-bei Bundestagswahlen                        6 Wochen vor dem Wahltermin
-bei Landtagswahlen                        6 Wochen vor dem Wahltermin
-bei Kommunalwahlen                        6 Wochen vor dem Wahltermin
 
b)
bei Volks- oder Bürgerbegehren        während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten

c)  
bei Volks- oder Bürgerentscheiden        6 Wochen vor dem Abstimmungstermin
 
(2) Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wieder entfernt werden.

(3) Die Anzahl der Plakatierung für die in § 4 Abs. 1 a) bis c) genannten allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird pro Partei bzw. Wählergruppe
- auf 40 Plakatstandorte mit einer Größe von maximal DIN A0
- 4 Großbannern (größer als DIN A0)
beschränkt.

§ 5 Allgemeines

(1) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Schrobenhausen vorgeführt werden.

(2) Verkehrsinseln sind von Plakatierungen und Anschlägen freizuhalten.

(3) Bei der Anbringung von Plakaten im Bereich von Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m einzuhalten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Plakate und Anschläge in den auf der Negativliste festgelegten Bereich anbringt.

2. entgegen § 3 Abs. 1 Plakate und Anschläge ohne schriftlichen Antrag anbringt

3. entgegen § 3 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Plakate und Anschläge außerhalb der dargestellten Flächen aufstellt.

4. entgegen § 3 Abs. 2 Plakate und Anschläge für Veranstaltungen außerhalb des genannten Zeitraumes anbringt oder nicht rechtzeitig entfernt.

5. entgegen § 4 Abs. 1 lit. a) bis c) und Abs. 2 Wahlplakatierung außerhalb des genannten Zeitraumes anbringt oder nicht rechtzeitig entfernt

6. entgegen § 4 Abs.3 Wahlplakatierung über die zulässige Anzahl hinaus anbringt.

7. entgegen § 5 Abs. 1 Darstellungen durch Bildwerfer ohne Genehmigung vorführt.
   

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schrobenhausen, xx.xx.xxxx


Harald Reisner,
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Matthias Reisner war während der Beschlussfassung nicht anwesend.

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12. Antrag auf Baugenehmigung für den Erweiterungsbau einer Wohnanlage (Haus 3, 4 und 5) mit Parkdeck im Erdgeschoss auf dem Grundstück Fl.Nr. 32 Gemarkung Schrobenhausen, Hippergasse; Hier: Erweiterung des Abweichungsumfangs und erneute Entscheidung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 14. Sitzung des Stadtrates 27.04.2021 ö beschließend 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 12

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erteilt dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen. Den Abweichungen von der städtischen Gestaltungssatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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13. Innenstadtumgestaltung - Auswahl der Bäume für den Lenbachplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 13

Beschluss 1

Am Lenbachplatz sollen die beiden Arten Schmalkroniger Rotahorn  -  Nelkenkirsche gepflanzt werden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten die Stadträte Winter, Dr. Mahl, Marta Schwarzbauer, Huesmann, Abstreiter, Maxi-Paula Schwarzbauer, Jochim Siegl

Beschluss 2

Am Lenbachplatz sollen die beiden Arten Schmalkroniger Rotahorn  -  chinesische Wildbirne gepflanzt werden

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten Erster Bürgermeister Reisner und die Stadträte Berger, Dietenhauser, Eberle, Eikam, Gibis, Hundseder, Kreisle, Johann Reisner, Matthias Reisner, Hartmut Siegl, Dr. Stephan, Tanzer und Vogl.

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14. Abbberufung eines Mitglieds des Schulverbands in der Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbands Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 14

Beschluss

Als Mitglied in der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes des Mittelschulverbandes Schrobenhausen wird Herr Herbert Reil abberufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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15. Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Werkstatt im OG in eine Wohnung und Umbau der Gewerberäume im EG auf dem Grundstück Fl.Nr. 248 Gemarkung Schrobenhausen, Lenbachstraße 62 Hier: Antrag auf Stellplatzablöse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 15

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen stimmt der Ablöse von einem Stellplatz zu. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen Stellplatzablösevertrag über einen Stellplatz i.H.v. 10.000 Euro abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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16. Aktuelle Informationen des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö informativ 16
Datenstand vom 22.07.2021 15:51 Uhr