Datum: 27.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konferenzgebäude der Firma Bauer
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Nichtöffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:03 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:10 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
9 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 "Solarpark Gut Weil" für die Fl.Nr. 1360, 1360/1 und 1365/5 (Teil.fl.) der Gemarkung Mühlried; Hier: Abwägung- und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
10 Entscheidung über weiteres Vorgehen der vorliegenden Anträge zu Freiflächenphotovoltaikanlagen
11 Windenergieanlagen-Grundsatzbeschluss
12 Musikschule; Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen
13 Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Stadtwerke Schrobenhausen
14 Stadtwerke Schrobenhausen KU; Bericht des Verwaltungsvorsitzenden
15 Beschluss für den Bau einer Bahnunter- oder Bahnüberführung
16 Grundsatzbeschluss Neubau Comenius Kindergarten
17 Anfragen der Stadträte nach § 32 der Geschäftsordnung

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9. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 "Solarpark Gut Weil" für die Fl.Nr. 1360, 1360/1 und 1365/5 (Teil.fl.) der Gemarkung Mühlried; Hier: Abwägung- und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB, Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.12.2020 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 8. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.05.2021 ö beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt gem. §§ 2 und 10 Abs. 1 Baugesetzbuch -BauGB- und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung -GO- den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 130 „Solarpark Gut Weil“ inklusive Begründung, Umweltbericht und Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 27.07.2021 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Huesmann war wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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10. Entscheidung über weiteres Vorgehen der vorliegenden Anträge zu Freiflächenphotovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 71. Sitzung des Stadtrates 17.12.2019 ö beschließend 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 3. Sitzung des Stadtrates 16.06.2020 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 6. Sitzung des Stadtrates 28.07.2020 beschließend 13
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 9. Sitzung des Stadtrates 24.11.2020 ö beschließend 16
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 13. Sitzung des Stadtrates 23.03.2021 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Stadtrates 18.05.2021 ö beschließend 6
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 10
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 19. Sitzung des Stadtrates 28.09.2021 ö informativ 6

Beschluss 1

Die Verwaltung wird beauftragt, die grün und orange bewerteten Flächen bauleitplanerisch weiterzuverfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Huesmann war wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 2

Die Flächen mit der Nr. 2 (Sandizell), 6 (Hörzhausen) und 21 (Mühlried) sollen, vorbehaltlich einer Ortsbesichtigung, weiterverfolgt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Huesmann war wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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11. Windenergieanlagen-Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 11
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 29.03.2022 beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 29.03.2022 ö informativ 9

Beschluss 1

Der (negative) Stadtratsbeschluss vom 30.01.2018 „Windenergieanlagen der Bürger-Energie-Genossenschaft“ wird aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmten die SRte Winter und Fuchs.

Beschluss 2

Der Stadtrat spricht sich grundsätzlich positiv für die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Kommunalgebiet der Stadt Schrobenhausen aus.
Die Stadt Schrobenhausen möchte die Standortsicherungsverträge selber schließen, um ein Bürgerprojekt mit einer noch zu bestimmenden Bürgergesellschaft zu realisieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmten die SRte Winter, Dietenhauser, Eberle und Fuchs.

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12. Musikschule; Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 12

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Städt. Musikschule Schrobenhausen


Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2021 (GVBl S. 40), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:


§ 1        Gebührenpflicht

Für die Teilnahme am Unterricht der Städtischen Musikschule Schrobenhausen erhebt die Stadt Schrobenhausen Gebühren nach dieser Satzung.


§ 2        Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Teilnehmenden selbst oder die juristische Person, welche die Teilnehmenden anmeldet. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.


§ 3        Entstehen der Gebühren
Die Gebühr entsteht mit der endgültigen Aufnahme des Schülers in ein Unterrichtsangebot der Städtischen Musikschule Schrobenhausen. Für den Bereich „Musikalische Früherziehung“ gilt zusätzlich eine sechswöchige Probezeit für alle Schüler.


§ 4        Gebührenarten und Gebührenhöhe

  1. Die Unterrichtsgebühren betragen

        Jahresgebühr
       
    1. Elementarunterricht                                                216,00 €

    1. Instrumentalunterricht:
ba)        Einzelunterricht 30 Minuten                                720,00 €
bb)        Erweiterung Einzelunterricht um 5 Minuten                120,00 €
bc)        Einzelunterricht (14-tägig) 30 Minuten                        360,00 €
bd)        Einzelunterricht (14-tägig) 45 Minuten                        540,00 €
be)        Zweiergruppe 45 Minuten                                540,00 €
bf)        Dreiergruppe 45 Minuten                                360,00 €
bg) Vierergruppe und größere Gruppen 45 Minuten                270,00 €

    1. Gruppenunterricht Bläserklasse 45 Minuten                        270,00 €

    1. Erwachsenenzuschlag                                        20 v.H. der Jahresgebühr

  1. Der Erwachsenenzuschlag gilt ab Beginn der Volljährigkeit. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose sind gegen Nachweis hiervon ausgenommen.

  1. Schuleigene Musikinstrumente können, soweit vorhanden, für die Dauer von höchstens drei Jahren an die Musikschüler vermietet werden. Für Schäden, die ein Schüler an seinem Mietinstrument verursacht, haftet der jeweilige Gebührenschuldner.


Die jährliche Gebühr hierfür beträgt: 

       Neuwert bis €1000:                € 9 / Monat                 bzw.         € 108 / Jahr
       Neuwert bis €1500:                € 11,50 / Monat         bzw.         € 138 / Jahr
       Neuwert über €1500:                € 14 / Monat                 bzw.         € 168 / Jahr

Ausnahme für sogenannte „Mangelinstrumente“ (z.B. Tuba, Waldhorn, Oboe), mit Genehmigung der Schulleitung, für ein Schuljahr kostenlos. 

  1. Die Gebühren für den Unterricht in der Sing- und Instrumentalabteilung schließen folgende Leistungen mit ein:
  1. Unterricht im Hauptfach oder
  2. Elementarunterricht einschließlich Orff-Schulwerk


§ 5        Fälligkeit

Die Gebühren nach § 4 der Satzung sind pauschale Gebühren für jedes Schuljahr. Sie werden in drei gleichen Raten jeweils am 01.12., 01.04. und 01.07. eines jeden Schuljahres fällig und werden durch Lastschrift abgebucht bzw. sind zu diesen Terminen an die Stadt Schrobenhausen zu überweisen.


§ 6        Beginn und Beendigung des Unterrichts während eines Schuljahres

  1. Beim Schuleintritt während des laufenden Schuljahres wird die Jahresgebühr anteilig erhoben. Sie wird ab dem 1. des Monats erhoben, in dem der Schüler am Unterricht teilnimmt und beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der gesamten Jahresgebühr.

  1. Beendet ein Schüler vorzeitig mit Zustimmung des Musikschulleiters den Unterricht, so wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.

  1. Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts ohne Zustimmung des Musikschulleiters wird die gesamte Jahresgebühr erhoben.

  1. Die Stadt Schrobenhausen kann Schüler, die die fälligen Gebühren trotz Mahnung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht entrichtet haben, vom Unterricht ausschließen. In diesem Fall werden die gesamten Jahresgebühren erhoben.


§ 7        Unterrichtsausfall

  1. Auf Veranlassung des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten ausgefallene Unterrichtsstunden sind gebührenpflichtig. Bei längerer Erkrankung des Schülers entfällt die Unterrichtsgebühr frühestens nach drei versäumten Unterrichtswochen auf schriftlichen Antrag für die Dauer der durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit. Die Gebühr wird insoweit am Schuljahresende erstattet.

  1. Fällt durch Krankheit, Kur, Erholungsaufenthalt, Fortbildung oder anderer dienstlicher Verpflichtungen von Lehrkräften der Unterricht aus, so wird bei mehr als drei ausgefallenen Unterrichtsstunden, die Gebühr auf Antrag zum Schuljahresende zurückerstattet, soweit der Unterricht nicht nachgeholt wird.

  1. Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt, Ausrufung des Katastrophenfalls oder sonstigen Gründen, welche die Stadt Schrobenhausen nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Nachholen der Stunden oder Erstattung der Gebühren. Bei Eintreten des Katastrophenfalls oder sonstiger Regelungen zur Schulschließung versuchen die Lehrkräfte der Städtischen Musikschule Schrobenhausen digitale Ersatzangebote für den Gesangs- und Instrumentalunterricht zu schaffen.


§ 8        Gebührenermäßigungen

  1. Nehmen mehrere Schüler aus einer Familie am gebührenpflichtigen Unterricht teil, sind
  1. für das 1. Kind nach der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren,
  2. für das 2. Kind 75 % der vollen Gebühren,
  3. für das 3. Kind 50 % der vollen Gebühren und
  4. für das 4. und jedes weitere Kind 25 % der vollen Gebühren zu entrichten.
Belegt ein Schüler mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so gilt für jedes Fach die Ermäßigung nach Satz 1.

  1. Belegt ein Schüler, dem keine Ermäßigung nach Abs. 1 zusteht, mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so sind für das 2. und jedes weitere Fach 75 % der vollen Gebühr zu entrichten.

  1. Gebührenermäßigungen werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
  2.   Von den Gebührenermäßigungen ausgeschlossen sind die Bläserklassen und Zusatzbuchungen  
von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen, d.h. Mitglieder der Bläserklassen und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen werden nicht nach den Regelungen unter § 7 Abs. 1 gezählt.


§ 9        Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

Gebührenschuldner können ganz oder zum Teil auf schriftlichen Antrag von den Gebühren befreit werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für die Gebührenschuldner eine besondere (soziale) Härte bedeuten würde. Die Anträge müssen für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Eine Gebührenbefreiung kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Musikschule Schrobenhausen vorliegt.


§ 10        Mitteilungspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Musikschulleitung unverzüglich schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.


§ 11        Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 1. September 2021 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 04.03.2019 außer Kraft.



Schrobenhausen, 02.08.2021
STADT SCHROBENHAUSEN




Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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13. Änderung der Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Stadtwerke Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 13

Beschluss

Der Stadtrat beschließt nachfolgende
Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der Stadtwerke Schrobenhausen KU 
der Stadt Schrobenhausen vom 28.04.2020,
zuletzt geändert mit Satzung vom 24.11.2020 (Inkrafttreten ab 01.01.2021)

Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:
§ 1

Die Unternehmenssatzung der Stadtwerke Schrobenhausen Kommunalunternehmen vom 28.04.2020, zuletzt geändert mit Satzung vom 24.11.2020 (Inkrafttreten ab 01.01.2021) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Vorstand besteht aus (höchstens) zwei Mitgliedern.“
  1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsbefugt. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, gibt er sich eine Geschäftsordnung.“
§ 2

Die Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.

Schrobenhausen, 27.07.2021

Stadt Schrobenhausen


Harald Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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14. Stadtwerke Schrobenhausen KU; Bericht des Verwaltungsvorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 14
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15. Beschluss für den Bau einer Bahnunter- oder Bahnüberführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 15

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen spricht sich für eine Bahnunter- oder Bahnüberführung am Kreuzungsbereich Pöttmeser Straße / Bürgermeister – Götz Straße aus.

Weiter spricht sich der Stadtrat für den barrierefreien Ausbau des Bahnhofs sowie für eine damit verbundene Unterführung für Fußgänger und Radfahrer aus.

Es ist eine Begradigung der Bürgermeister – Götz – Straße zu prüfen um die Unterführung für einen kreuzungsfreien Fuß- und Radverkehr nutzen zu können.

Die Verwaltung wird beauftragt die weiteren Planungen zu beauftragen und die Realisierung weiter voran zu treiben. Es ist mit der BEG (Bayerische Eisenbahngesellschaft) Kontakt aufzunehmen, um die Bestellung eines dichteren Taktes zu erwirken.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Huesmann war wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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16. Grundsatzbeschluss Neubau Comenius Kindergarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 16

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der Vereinbarung im Anhang zu und ermächtigt den Ersten Bürgermeister die noch offenen Details selbständig zu vereinbaren und die Vereinbarung zu unterzeichnen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte Huesmann und Abstreiter waren zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht mehr anwesend.

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17. Anfragen der Stadträte nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 17
Datenstand vom 29.09.2021 14:48 Uhr