Datum: 19.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konferenzgebäude der Firma Bauer
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 20:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.09.2021
3 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer; Neuerlass
4 Anbau AWO-Kinderhaus
5 Vorstellung Jahresbericht der SMS
6 Personalangelegenheiten; Dienstliche Beurteilungen gemäß Art. 56 Leistungslaufbahngesetz (LlbG)
7 Bericht über Workshop mit Schwetzingen zu den Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz
8 Antrag auf Ausnahme von den Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in der Innenstadt; Hier: Verlängerung des Zeitraumes für Außengastronomie
9 Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Schaffung eines Kommunalen Behördennetzes

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin Eberle war während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

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2. Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö beschließend 2
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3. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer; Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö beschließend 3

Beschluss

  1. § 6 Satz 1 Nr. 2 wird dahingehend ergänzt, dass zum Nachweis der Eigenschaft als Jagdhund auch eine Versicherungsbestätigung als Jagdhund möglich sei.

23:0

  1. Die Steuer für den ersten Hund beträgt ab 01.01.2022 40 EURO, für den zweiten Hund 70 EURO und für jeden weiteren Hund 100 EURO. Die Steuer für Kampfhunde beträgt 1.000 EURO.

8:15

Mit Nein stimmten der Erste Bürgermeister Reisner und die Stadträte Eberle, Prof. Dr. Fuchs, Gibis, Huesmann, Kreisle, Hundseder, J. Reisner, Prof. Dr. Schalk, M. Schwarzbauer, H. Siegl, Dr. Stephan, Tanzer, Vogl und Winter.


  1. Die Steuer für jeden Hund beträgt ab 01.01.2022 40 EURO pro Jahr. Die Steuer für Kampfhunde bleibt unverändert.

15:8

Mit NEIN stimmten die Stadträte J. Siegl, Maxi-Paula Schwarzbauer, Eikam, Dr. Mahl, Berger, Mühlpointner, Koppold und M. Reisner.


Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:


§ 1
Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.


§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
  1. Hunden in Tierhandlungen,
  2. Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
  1. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  2. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  3. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräften sowie deren Angehörigen gehalten werden,
  4. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Hunden, die für die Rettung vorgesehene Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.


§ 3
Steuerschuldner, Haftung

  1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von Ihren Haltern gemeinsam gehalten.
  2. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
  3. Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.


§ 4
Wegfall der Steuer, Anrechnung

  1. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzung in weniger als drei aufeinanderfolgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
  2. Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
  3. Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.


§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
       
       

  1. Die Steuer beträgt für jeden Hund                                             40 EURO,
       für jeden Kampfhund                                                           600 EURO.

       

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


§ 6
Steuerermäßigung

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
  1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
  2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern, oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolgt abgelegt haben. Anstelle der Bescheinigung über die Prüfung kann als Nachweis auch eine Versicherungsbestätigung als Jagdhund vorgelegt werden. 

Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.



§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird.  In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
  2. Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.


§ 8
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.


§ 9
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenen Steuer fällig am 01. Juli eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.


§ 10
Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

  1. Wer einen über 4 Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
  2. Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
  3. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
  4. Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
  5. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.


§ 11
Inkrafttreten

  1. Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

  1. Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Hundesteuersatzung vom 19.12.2006 außer Kraft.


Schrobenhausen, …………………….
STADT SCHROBENHAUSEN



Harald Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten die Stadträte Koppold, Eikam, Mühlpointner, Berger und Dr. Mahl.

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4. Anbau AWO-Kinderhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Der geplanten Erweiterung des AWO-Kinderhauses Dreilinden wird grundsätzlich zugestimmt.
Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote für die Planung eines Anbaus an das AWO-Kinderhaus einzuholen. Für die Kosten der Planung werden im Haushaltsjahr 2021 außerplanmäßige Mittel in Höhe von 20.000,-- € auf der HHSt. 4640.9451M001 bereitgestellt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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5. Vorstellung Jahresbericht der SMS

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö informativ 5
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6. Personalangelegenheiten; Dienstliche Beurteilungen gemäß Art. 56 Leistungslaufbahngesetz (LlbG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö beschließend 6

Beschluss

Die durchzuführenden periodischen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Stadt Schrobenhausen erfolgen grundsätzlich nach den Regeln für die Beurteilung der staatlichen Beamten. Die hierzu erlassenen Vorschriften (insbesondere Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils geltenden Fassung und die Beurteilungsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr in der jeweils geltenden Fassung) sind, soweit sinnvoll, für die anstehenden Beurteilungen anzuwenden. Der Beurteilungszeitraum umfasst erstmals die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Mühlpointner war während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

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7. Bericht über Workshop mit Schwetzingen zu den Themen Nachhaltigkeit und Klimaschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö informativ 7
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8. Antrag auf Ausnahme von den Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in der Innenstadt; Hier: Verlängerung des Zeitraumes für Außengastronomie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö beschließend 8

Beschluss

Für das Jahr 2021 kann sämtlichen Gastronomen in der Innenstadt, die eine Sondernutzung für die Außenbestuhlung beantragen, diese bis zum 15.11.2021 gewährt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte Koppold und Gibis waren während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

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9. Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Schaffung eines Kommunalen Behördennetzes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 19.10.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen nimmt an dem gemeinsamen kommunalen Behördennetz des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen teil. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt eine entsprechende Zweckvereinbarung zu unterzeichnen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Koppold war während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

Datenstand vom 02.12.2021 14:15 Uhr