Datum: 05.04.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 19:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:48 Uhr bis 19:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Antrag Stadträtin M.-P. Schwarzbauer auf Behandlung TOP 5 im Stadtrat
3 Aufstellung eines Bebaungsplanes Nr. 134 "Energiezentrale LEIPA " für das Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen für die Errichtung einer neuen Energiezentrale, Nähe Rot-Kreuz-Straße; Abwägung- und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB; Billigungsbeschluss
4 Erlass einer Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht (Spielplatzsatzung -SpPS)
5 Neubau eines Bäckercafes mit Restaurantbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 1476/1 der Gemarkung Schrobenhausen, Gollingkreuter Weg 7
6 Verschiedene Anfragen der Stadträte nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Antrag Stadträtin M.-P. Schwarzbauer auf Behandlung TOP 5 im Stadtrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt 5 „Stellplatzsatzung der Stadt Schrobenhausen; Antrag der FW-Fraktion vom 28.02.2022 auf Anhebung der Ablösebeträge“ wird zur Beratung und Abstimmung in den Stadtrat verwiesen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmten die Stadträte Vogl, H.Siegl, Gibis und Prof. Dr. Schalk. Die Stadträtin Eberle war während der Beratung und Abstimmung noch nicht anwesend.

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3. Aufstellung eines Bebaungsplanes Nr. 134 "Energiezentrale LEIPA " für das Grundstück Fl.Nr. 1202 der Gemarkung Schrobenhausen für die Errichtung einer neuen Energiezentrale, Nähe Rot-Kreuz-Straße; Abwägung- und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB; Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 66. Sitzung des Stadtrates 23.07.2019 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 5
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 6
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 3
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.05.2023 ö beschließend 11

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den auf Grundlage der am 05.04.2022 gefassten Beschlüsse ergänzten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und die Vorhaben- und Erschließungspläne mit Stand vom 05.04.2022.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Erlass einer Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kinderspielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht (Spielplatzsatzung -SpPS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 13. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2021 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 4

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2131-1-B), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) folgende


Satzung über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, die Art der Erfüllung sowie über die Ablöse der Pflicht (Spielplatzsatzung - SpPS) in der Fassung vom 05.04.2022


§ 1
Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
(1)        Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Schrobenhausen einschließlich ihrer Ortsteile mit Ausnahme der Gebiete, für die rechtsverbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Festsetzungen gelten.

(2)        Sie ist auf Vorhaben anzuwenden, für die ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird oder eine Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren erfolgt bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO. Gleiches gilt für die Änderung der Nutzung, die Erweiterung oder den Umbau eines bereits bestehenden Gebäudes, wenn sich dadurch die Anzahl der Wohnungen gegenüber dem bisherigen Bestand auf mehr als drei Wohnungen erhöht.

(3)        Die Satzung gilt für Kinderspielplätze sowie deren Nachweis und die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO.

(4)        Spielplätze im Sinne dieser Satzung sind private, nicht der Allgemeinheit dienende, eine mit Spieleinrichtungen versehen Fläche zum Spielen für Kinder bis 12 Jahren im Freien (vgl. DIN 18034).


§ 2
Erfüllung der Spielplatzpflicht

(1)        Spielplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück herzustellen.

(2)        Ausnahmsweise ist der Nachweis auf einem Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes zulässig, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck geeignet und gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde dauerhaft rechtlich gesichert ist. Der Spielplatz muss verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei Spielplätzen für Kinder bis zu 6 Jahren max. 150 m und bei Spielplätzen für Kinder von 6 bis 12 Jahren max. 350 m entfernt sein. Die Nachweispflicht obliegt dem Bauherrn.

(3)        Öffentliche Spielplätze können auf die Spielplatzpflicht nicht angerechnet werden.

(4)        Kann die Nachweispflicht gemäß Abs. 1 und Absatz 2 nicht erfüllt werden, so kann die Herstellungsverpflichtung auch erfüllt werden, indem der Kinderspielplatz bei der Stadt Schrobenhausen abgelöst wird (vgl. § 7). Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Diese Art der Erfüllung der Verpflichtung kann auch verlangt werden, wenn die Kinderspielplatzflächen nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstiger örtlicher Bauvorschriften auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe nicht errichtet werden dürfen.

(5)        Für Bauvorhaben, die innerhalb eines Umkreises von 350 m Fußweg um einen bestehenden öffentlichen Spielplatz errichtet/ erweitert werden oder innerhalb der Altstadt (Umkreis Bürgermeister-Stocker-Ring) liegen, ist die Spielplatzpflicht grundsätzlich abzulösen. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf die Ablöse der erforderlichen Kinderspielplatzflächen.


§ 3
Größe von Spielplätzen

(1)        Die Größe des Spielplatzes bemisst sich anhand der nach § 3 dieser Satzung anzurechnenden Gesamtwohnfläche.

(2)        Je angefangene 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, mindestens jedoch 60 m².

(3)        Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kinderspielplatz wegen der Art der Wohnung nicht erforderlich ist, z.B. Microappartements bis max. 30 m² Wohnfläche, Boardinghäuser, Lehrlings- oder Altenwohnheime.

(4)        Ausnahmsweise kann bei mehreren zeitlich und räumlich zusammenhängenden Gebäuden ein aufeinander abgestimmtes Spielplatzkonzept vorgelegt werden, sofern jeweils ein direkter Zugang zum Kinderspielplatz gewährleistet wird und diesem eine quartiersähnliche Bedeutung zukommt (Gemeinschaftsanlage).


§ 4
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage von Spielplätzen

(1)        Jeder Spielplatz bis 60 m² ist mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²), einem ortsfesten Spielgerät (z.B. Schaukel, Wippe, Rutsche, Klettergerät, Spielhaus etc.), einer ortsfesten Sitzgelegenheit und einem ortsfesten Abfallbehälter auszustatten. Je weitere angefangene 10 m² ist mindestens ein weiteres ortsfestes Spielgerät und eine weitere Sitzgelegenheit vorzusehen. Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“, sind dabei zu beachten.

(2)        Die Spielplatzflächen sind mit klimaresistenten, nicht giftigen Gehölzen einzugrünen. Pro angefangene 60 m² Spielplatzfläche sind jeweils einem standortgerechten Laubbaum, Mindest-Stammumfang 16-18 cm, und 8 Sträucher entsprechend der beiliegenden Pflanzliste (Anlage A) zu pflanzen. Die Zuwegungen und Wegeflächen sind mit wasserdurchlässigen belegen zu versehen.

(3)        Die Spielplatzfläche muss gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.

(4)        Sie ist ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen und ohne Überqueren von Fahrspuren (z.B. Garagenzufahrten) anzulegen. Sie muss räumlich von anderen Wirtschaftsflächen des Grundstückes (z.B. Stellplätze oder Standplätze für Abfallbehälter) durch bauliche Maßnahmen oder Bepflanzungen getrennt oder ausreichend abgeschirmt werden. 

(5)        Der Spielplatz ist sonnenbegünstig und windgeschützt zu orientieren und ggf. durch Bepflanzungen von zu starker Sonneneinstrahlung und Wind zu schützen.


§ 5
Zeitpunkt der Herstellung und Unterhaltung

(1)        Die Spielplätze müssen mit der Nutzungsaufnahme des Gebäudes, zu dem sie gehören, hergestellt und benutzbar sein. 

(2)        Wird eine Anlage in mehreren Abschnitten errichtet, so ist die für den einzelnen Bauabschnitt erforderliche Spielplatzfläche nachzuweisen, sofern diese nicht ausschließlich in einer Gemeinschaftsanlage (vgl. § 3 Abs. 4) untergebracht ist.

(3)        Kinderspielplätze, ihre Zugänge, Einfriedungen und Einrichtungen sind in benutzbarem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Sie bedürfen einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle (vgl. DIN EN 1176). Schadhafte Ausstattungen oder Spielgeräte sind umgehend instand zu setzen oder zu erneuern.

(4)        Kinderspielplätze dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und dem Einvernehmen der Stadt Schrobenhausen ganz oder teilweise beseitigt oder zweckentfremdet werden.


§ 6
Ablöse

(1)        Die Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Spielplatzflächen oder anderer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen gegenüber der Stadt Schrobenhausen übernommen werden (Ablöse).

(2)        Für die Ablöse ist vor Erteilung der Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellungsbescheinigung ein beidseitiger schriftlicher Vertrag zwischen dem Bauherrn und der Stadt Schrobenhausen zu schließen.

(3)        Der Geldbetrag für die Ablöse von Kinderspielplätzen ist für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden.

(4)        Ergibt sich bei einem bereits bestehenden Objekt nach der Durchführung der Ablöse durch eine (Nutzungs-) Änderung ein Minderbedarf, so besteht kein Anspruch auf eine entsprechende Rückzahlung.

(5)        Der Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet:        A = (B x F) + KH

A:         Ablösebetrag in Euro (Abrundungen auf volle 5 Euro) 
B:         Bodenrichtwert* des Baugrundstücks je m² in Euro
KH:         Herstellungskosten des Kinderspielplatzes je m² in Euro
               Je Sandspielfläche:                2.000 Euro
               Je ortsfestem Spielgerät:        3.000 Euro
               Je ortsfester Sitzgelegenheit:        1.500 Euro
Je ortsfestem Abfallbehälter:            500 Euro
Bepflanzung:                        1.200 Euro
F:         tatsächliche Spielplatzfläche in m² nach § 4 dieser Satzung

* Der Bodenrichtwert wird entnommen aus der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen.


§ 7
Nachweis des Spielplatzes in den Bauvorlagen

Die Lage, Größe, Ausstattung und Bepflanzung des Spielplatzes sind in einem qualifizierten Freiflächengestaltungsplan Maßstab 1:100 darzustellen. Die Stadt Schrobenhausen kann die Darstellung in einem Lageplan anderen Maßstabs verlangen, sofern dies erforderlich ist um die Einhaltung der Vorschriften prüfen zu können.


§ 8
Ausnahmen und Abweichungen

(1)        Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens Ausnahmen und Abweichungen nur im Einvernehmen mit der Stadt Schrobenhausen erteilen.

(2)        Wird die Verpflichtung zum Anlegen eines Kinderspielplatzes nur durch eine Änderung oder Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in eine oder mehrere Wohnungen erstmalig begründet, so besteht keine Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes. Die Abweichung von der Pflicht zur Anlage eines Kinderspielplatzes gilt für ein solches Vorhaben als erteilt, ohne dass es eines Antrags bedarf.


§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        Kinderspielplätze entgegen den Regelungen dieser Satzung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang herstellt bzw. benutzbar macht,
2.        ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde wieder ganz oder teilweise entfernt oder zweckentfremdet oder
3.        gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt.


§ 10
Übergangsregelung

Diese Satzung findet keine Anwendung auf
1.        Bauanträge und Bauvoranfragen, die vor Inkrafttreten bereits von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind,
2.        Vorhaben, zu denen die Stadt Schrobenhausen vor Inkrafttreten erklärt hat, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll,
3.        Bauanträge und Bauvoranfragen, denen vor Inkrafttreten bereits seitens der Stadt Schrobenhausen das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden ist,
4.        Bauanträge und Bauvoranfragen für Vorhaben, die den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes entsprechen und die vor Inkrafttreten bereits an die jeweilige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet worden sind (vgl. Planreife § 33 BauGB).


§ 11
Hinweis, Inkrafttreten

(1)        Im Übrigen gelten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)        Diese Satzung tritt am …. in Kraft. 


Schrobenhausen, den 
Stadt Schrobenhausen



Harald Reisner
Erster Bürgermeister


Ausfertigungsvermerk:

Diese Satzung ist identisch mit der vom Bau- und Umweltausschuss am 05.04.2022 als Satzung beschlossenen Fassung.



Harald Reisner
Erster Bürgermeister


Bekanntmachungsvermerk:

Amtsblatt Nr. … vom …
Anschlag an den Ortstafeln am …


Anlage A

Pflanzliste


Bäume, Stammumfang 16-18 cm:

Acer campestre ‚Elsrijk‘                        Feld-Ahorn ‚Elsrijk‘
Alnus x spaethii                                Purpur-Erle
Amelanchier arborea ‚Robin Hill‘        Baum-Felsenbirne
Carpinus betulus ‚Fastigiata‘                Pyramiden-Hainbuche
Liquidambar styraciflua                        Amberbaum
Prunus avium ‚Plena‘                        Gefülltblühende Vogel-Kirsche (keine Fruchtbildung)


Halbhohe Sträucher:

Philadelphus ‚Belle Etoile‘ oder ‚Dame Blanche‘                halbhoher Gartenjasmin
Deutzia hybrida ‚Mont Rose‘                                Deutzie ‚Mont Rose‘
Spirae arguta                                                Brautspiere
Spiraea nipponica ‚Snowmound‘                        Japanische Spiere
Potentilla fruticosa ‚Goldfinger‘                                Fünffingerstrauch ‚Goldfinger‘


Mittelhohe Sträucher/Großsträucher:

Hibiscus syriacus                Gartenhibiscus
Amlanchier lamarckii                Kupfer-Felsenbirne
Syringa vulgaris in Sorten        Edel-Flieder


Geschnitte Laubgehölz-Hecken:

Carpinus betulus        Hainbuche
Fagus silvatica                Rot-Buche

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmte Stadtrat Prof. Dr. Schalk.

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5. Neubau eines Bäckercafes mit Restaurantbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 1476/1 der Gemarkung Schrobenhausen, Gollingkreuter Weg 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 5

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen.
Den Abweichungen von der Stellplatzsatzung für die Anwendung eines vergleichbaren Schlüssels für den Nachweis von Fahrradabstellplätzen sowie für die fehlende Bepflanzung nach jedem 5. Stellplatz in zwei Bereichen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Verschiedene Anfragen der Stadträte nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.04.2022 ö beschließend 6
Datenstand vom 24.05.2022 12:08 Uhr