Datum: 28.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Nichtöffentliche Sitzung, 18:03 Uhr bis 18:30 Uhr
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
6 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
7 Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.06.2022
8 Vorstellung der Jahresberichte 2021 der Projekte Wohnungslosenhilfe und der Wohnraumaktivierung des Caritas-Verbandes Schrobenhausen und Vorstellung der neuen für uns tätigen Mitarbeiter bei der Caritas Schrobenhausen
9 Information zum Sachstand Museumskonzept
10 Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Schrobenhausen
11 Musikschule; Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städtische Musikschule Schrobenhausen
12 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Drei Linden Süd" für das Grundstück Fl.Nr. 1171 Gemarkung Schrobenhausen, Hans-Sachs-Weg 25; Grundsatzbeschluss
13 Klimaneutrales Schrobenhausen 2040
14 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Wiederaufnahme des Verfahrens
15 Neue Kindertagesstätte auf dem Gelände der ehemaligen "Schreinerei Appel"
16 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 "Gewerbegebiet Mitterweg Ost" für den Umbau eines Nahversorgungsmarktes in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 336/4 der Gemarkung Mühlried, Rudolf-Diesel-Straße 2; Grundsatzbeschluss

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6. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 7
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8. Vorstellung der Jahresberichte 2021 der Projekte Wohnungslosenhilfe und der Wohnraumaktivierung des Caritas-Verbandes Schrobenhausen und Vorstellung der neuen für uns tätigen Mitarbeiter bei der Caritas Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö informativ 8
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9. Information zum Sachstand Museumskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 9
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10. Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 10

Beschluss

Satzung über die Aufgaben und Benutzung 
des Stadtarchivs Schrobenhausen


Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert am 09.03.2021 (GVBl. S. 74) und auf Grund des Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22.12.1989 (GVBl. S. 710) folgende Satzung:


ABSCHNITT I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Stadtarchiv Schrobenhausen.


§ 2 Begriffsbestimmung

  1. 1Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt Schrobenhausen und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. 2Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. 3Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv Schrobenhausen ergänzend gesammelt wird.

  1. Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.


  1. Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.


ABSCHNITT II
Aufgaben

§ 3 Aufgaben des Stadtarchivs

  1. 1Die Stadt Schrobenhausen unterhält ein Archiv. 2Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte einschließlich der Geschichte der eingemeindeten Ortsteile.

  1. 1Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischer Ämter sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. 2Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt, der eingemeindeten Ortsteile und der Funktionsträger der in Satz 1 genannten Stellen.

  1. 1Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. 2Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

  1. 1Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. 2Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. 3Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.

  1. 1Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. 2Es kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.

  1. Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte.

  1. 1Das Stadtarchiv kann in geringem Umfang Transkriptionen historischer Handschriften erstellen und dem Benutzer zur Verfügung stellen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. 2Das Stadtarchiv berät den Benutzer, dieser ist jedoch selbst für die Erforschung seines Forschungsthemas verantwortlich.


§ 4 Auftragsarchivierung

1Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). 2Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. 3Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.


§ 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

  1. 1Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 2Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.

  1. Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

  1. Rechtsansprüche Betroffener auf Berichtigung sind in der Weise zu erfüllen, dass zu berichtigende Unterlagen um eine Richtigstellung ergänzt werden. Ist dies nicht möglich, sind die Unterlagen besonders zu kennzeichnen.

  1. 1Der Betroffene kann verlangen, dass Unterlagen, die sich auf seine Person beziehen, eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er glaubhaft macht, durch eine falsche Tatsachenbehauptung beeinträchtigt zu sein. 2Dies gilt nicht für Feststellungen, die in einer rechtskräftigen gerichtlichen oder in einer bestandskräftigen behördlichen Entscheidung enthalten sind. 3Nach dem Tod des Betroffenen kann die Beifügung einer Gegendarstellung von den Erben sowie von den Ehegatten, den Kindern oder den Eltern verlangt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen können.


ABSCHNITT III
Benutzung

§ 6 Benutzungsberechtigung

1Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung. 2Minderjährige können zur Benutzung zugelassen werden. 3Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen.


§ 7 Benutzungszweck

1Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut kann nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. 2Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.


§ 8 Benutzungsantrag

  1. 1Die Benutzung ist beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen. 2Der Benutzer hat sich auszuweisen.

  1. 1Im Benutzungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benutzers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers sowie das Benutzungsvorhaben, der überwiegende Benutzungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. 2Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. 3Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu stellen.

  1. Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.

  1. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benutzungsantrag verzichtet werden.


§ 9 Schutzfristen

  1. 1Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. 2Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden. 3Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. 4Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. 5Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. 6Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 2.

  1. 1Mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. 2Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 3Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

  1. 1Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. 2Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.

  1. 1Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich beim Stadtarchiv zu stellen. 2Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.

  1. Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benutzt werden, wenn die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.


§ 10 Benutzungsgenehmigung

  1. 1Die Benutzungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv. 2Sie gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benutzungsantrag angegebene Benutzungsvorhaben und für den angegebenen Benutzungszweck. 3Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

  1. Die Benutzungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
    1. Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland 
      oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
    2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
    3. Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
    4. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
    5. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
    6. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.

  1. Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn
    1. die Interessen der Stadt verletzt werden könnten,
    2. der Antragsteller gegen die Archivsatzung verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
    3. der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt,
    4. Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder
    5. der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.

  1. Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
    1. Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
    2. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
    3. der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
    4. der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.

  1. 1Die Benutzung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. 2Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei der Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.

  1. Im Falle einer Entscheidung auf Grund Absatz 2 Buchstaben a und c sowie Absatz 3 Buchstabe a holt das Stadtarchiv vorher die Zustimmung des Ersten Bürgermeisters ein.

  1. Wird die Benutzung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 3 BayArchivG beantragt, so hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.


§ 11 Benutzung im Stadtarchiv

  1. 1Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs. 2Dieses kann die Benutzung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen.

  1. Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken.

  1. 1Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. 2Eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.

  1. 1Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. 2Das Stadtarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

  1. 1Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera, Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer, Smartphone oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung. 2Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung gestört wird. 3Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, zu rauchen, zu essen und zu trinken. 4Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen nur an den vom Archivpersonal ausgewiesenen Stellen abgelegt werden.


§ 12 Reproduktionen

  1. 1Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 erfolgen. 2Reproduktionen werden durch das Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt.

  1. Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs zulässig.

  1. Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.

  1. Das Urheberrecht verbleibt beim Stadtarchiv. Rechte Dritter bleiben unberührt.


§ 13 Versendung von Archivgut

  1. 1Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. 2Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. 3Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

  1. Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
  2. Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.

  1. 1Zur Versendung freigegebene Archivstücke sind vom Entleiher angemessen zu versichern. 2Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung gehen zu Lasten des Entleihers, der auch die Gefahr der Versendung trägt.

§ 14 Belegexemplar

1Von jeder Veröffentlichung, die unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. 2Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. 3Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Schrobenhausen, den TT.MM.JJJJ
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Während der Abstimmung war die Stadträtin Eberle kurzzeitig nicht anwesend.

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11. Musikschule; Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städtische Musikschule Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 11

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Städtische Musikschule Schrobenhausen


Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10 b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl S. 638), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:


§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme am Unterricht der Städtischen Musikschule Schrobenhausen erhebt die Stadt Schrobenhausen Gebühren nach dieser Satzung.


§ 2 Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Teilnehmenden selbst oder die juristische Person, welche die Teilnehmenden anmeldet. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.


§ 3 Entstehen der Gebühren

Die Gebühr entsteht mit der endgültigen Aufnahme des Schülers in ein Unterrichtsangebot der Städtischen Musikschule Schrobenhausen. Für den Bereich „Musikalische Früherziehung“ gilt zusätzlich eine sechswöchige Probezeit für alle Schüler.


§ 4 Gebührenarten und Gebührenhöhe

  1. Die Unterrichtsgebühren betragen
        Jahresgebühr
       
    1. Elementarunterricht                                                216,00 €

    1. Instrumentalunterricht:
ba)        Einzelunterricht 30 Minuten                                720,00 €
bb)        Erweiterung Einzelunterricht um 5 Minuten                120,00 €
bc)        Einzelunterricht (14-tägig) 30 Minuten                        360,00 €
bd)        Einzelunterricht (14-tägig) 45 Minuten                        540,00 €
be)        Zweiergruppe 45 Minuten                                540,00 €
bf)        Dreiergruppe 45 Minuten                                360,00 €
bg) Vierergruppe und größere Gruppen 45 Minuten                270,00 €

    1. Gruppenunterricht Bläserklasse 45 Minuten                        270,00 €

    1. Erwachsenenzuschlag                                        20 v.H. der Jahresgebühr

  1. Der Erwachsenenzuschlag gilt ab Beginn der Volljährigkeit. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose sind gegen Nachweis hiervon ausgenommen.

  1. Schuleigene Musikinstrumente können, soweit vorhanden, für die Dauer von höchstens drei Jahren an die Musikschüler vermietet werden. Für Schäden, die ein Schüler an seinem Mietinstrument verursacht, haftet der jeweilige Gebührenschuldner.

Die jährliche Gebühr hierfür beträgt: 
       
       Neuwert bis € 300:                € 5 / Monat                bzw.         € 60 / Jahr
       Neuwert bis €1000:                € 9 / Monat                 bzw.         € 108 / Jahr
       Neuwert bis €1500:                € 11,50 / Monat         bzw.         € 138 / Jahr
       Neuwert über €1500:                € 14 / Monat                 bzw.         € 168 / Jahr

Ausnahme für sogenannte „Mangelinstrumente“ (z.B. Tuba, Waldhorn, Oboe), mit Genehmigung der Schulleitung, für ein Schuljahr kostenlos. 

  1. Die Gebühren für den Unterricht in der Sing- und Instrumentalabteilung schließen folgende Leistungen mit ein:
  1. Unterricht im Hauptfach oder
  2. Elementarunterricht einschließlich Orff-Schulwerk


§ 5 Fälligkeit

Die Gebühren nach § 4 der Satzung sind pauschale Gebühren für jedes Schuljahr. Sie werden in drei gleichen Raten jeweils am 01.12., 01.04. und 01.07. eines jeden Schuljahres fällig und werden durch Lastschrift abgebucht bzw. sind zu diesen Terminen an die Stadt Schrobenhausen zu überweisen.


§ 6 Beginn und Beendigung des Unterrichts während eines Schuljahres

  1. Beim Schuleintritt während des laufenden Schuljahres wird die Jahresgebühr anteilig erhoben. Sie wird ab dem 1. des Monats erhoben, in dem der Schüler am Unterricht teilnimmt und beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der gesamten Jahresgebühr.

  1. Beendet ein Schüler vorzeitig mit Zustimmung des Musikschulleiters den Unterricht, so wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.

  1. Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts ohne Zustimmung des Musikschulleiters wird die gesamte Jahresgebühr erhoben.

  1. Die Stadt Schrobenhausen kann Schüler, die die fälligen Gebühren trotz Mahnung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht entrichtet haben, vom Unterricht ausschließen. In diesem Fall werden die gesamten Jahresgebühren erhoben.


§ 7 Unterrichtsausfall

  1. Auf Veranlassung des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten ausgefallene Unterrichtsstunden sind gebührenpflichtig. Bei längerer Erkrankung des Schülers entfällt die Unterrichtsgebühr frühestens nach drei versäumten Unterrichtswochen auf schriftlichen Antrag für die Dauer der durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit. Die Gebühr wird insoweit am Schuljahresende erstattet.

  1. Fällt durch Krankheit, Kur, Erholungsaufenthalt, Fortbildung oder anderer dienstlicher Verpflichtungen von Lehrkräften der Unterricht aus, so wird bei mehr als drei ausgefallenen Unterrichtsstunden, die Gebühr auf Antrag zum Schuljahresende zurückerstattet, soweit der Unterricht nicht nachgeholt wird.

  1. Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt, Ausrufung des Katastrophenfalls oder sonstigen Gründen, welche die Stadt Schrobenhausen nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Nachholen der Stunden oder Erstattung der Gebühren. Bei Eintreten des Katastrophenfalls oder sonstiger Regelungen zur Schulschließung versuchen die Lehrkräfte der Städtischen Musikschule Schrobenhausen digitale Ersatzangebote für den Gesangs- und Instrumentalunterricht zu schaffen.


§ 8 Gebührenermäßigungen

  1. Nehmen mehrere Schüler aus einer Familie am gebührenpflichtigen Instrumentalunterricht teil, sind
  1. für das 1. Kind nach der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren,
  2. für das 2. Kind 75 % der vollen Gebühren,
  3. für das 3. Kind 50 % der vollen Gebühren und
  4. für das 4. und jedes weitere Kind 25 % der vollen Gebühren zu entrichten.
Belegt ein Schüler mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so gilt für jedes Fach die Ermäßigung nach Satz 1.

  1. Belegt ein Schüler, dem keine Ermäßigung nach Abs. 1 zusteht, mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so sind für das 2. und jedes weitere Fach 75 % der vollen Gebühr zu entrichten.

  1. Gebührenermäßigungen werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
  2.   Von den Gebührenermäßigungen ausgeschlossen sind die Bläserklassen und Zusatzbuchungen  
von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen, d.h. Mitglieder der Bläserklassen und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen werden nicht nach den Regelungen unter § 8 Abs. 1 gezählt.


§ 9 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

Gebührenschuldner können ganz oder zum Teil auf schriftlichen Antrag von den Gebühren befreit werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für die Gebührenschuldner eine besondere (soziale) Härte bedeuten würde. Die Anträge müssen für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Eine Gebührenbefreiung kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Musikschule Schrobenhausen vorliegt.


§ 10 Mitteilungspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Musikschulleitung unverzüglich schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.


§ 11 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 1. September 2022 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 02.08.2021 außer Kraft.



Schrobenhausen, den TT.MM.JJJJ
STADT SCHROBENHAUSEN




Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Drei Linden Süd" für das Grundstück Fl.Nr. 1171 Gemarkung Schrobenhausen, Hans-Sachs-Weg 25; Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 12
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.09.2022 ö beschließend 10
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.11.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Der Stadt der Stadt Schrobenhausen beschließt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Drei Linden Süd“ für das Grundstück Fl.Nr. 1171 der Gemarkung Schrobenhausen. Für das Grundstück soll das beantragte Vorhaben in der geplanten Form zugelassen werden.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Antragstellern einen Kostenübernahmevertrag abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte: Stadtrat Berger

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13. Klimaneutrales Schrobenhausen 2040

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 13

Beschluss

Der Stadtrat stimmt diesem Vorschlag zu und beauftragt die Verwaltung das Thema Klimaneutralität in Schrobenhausen gezielt und aktiv voranzutreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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14. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen; Wiederaufnahme des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 27.01.2015 ö beschließend 5
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 14
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 36. Sitzung des Stadtrates 20.12.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen nimmt das Verfahren zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Windkonzentrationsflächen wieder auf.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechende Aufträge (neu) zu vergeben.
Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit einem geeigneten Planungsbüro die Auswahlkriterien bzw. Parameter zu überprüfen, an die neue Gesetzeslage anzupassen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmte: Stadtrat Mühlpointner

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15. Neue Kindertagesstätte auf dem Gelände der ehemaligen "Schreinerei Appel"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 15

Beschluss

Dem Vorhaben, auf dem Areal in der Ulrich-Peißer-Gasse 15, eine Kindertagesstätte zu errichten wird grundsätzlich, jedoch vorbehaltlich einer noch nicht erteilten Baugenehmigung, zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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16. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 "Gewerbegebiet Mitterweg Ost" für den Umbau eines Nahversorgungsmarktes in einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 336/4 der Gemarkung Mühlried, Rudolf-Diesel-Straße 2; Grundsatzbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 2. Sitzung des Stadtrates 26.05.2020 ö beschließend 10
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 25. Sitzung des Stadtrates 22.02.2022 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Stadtrates 28.06.2022 ö beschließend 16
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 19. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.10.2022 ö beschließend 4
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.12.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 „Gewerbegebiet Mitterweg Ost“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 336/4 der Gemarkung Mühlried zur Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen Kostenübernahmevertrag abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.07.2022 11:56 Uhr