Datum: 18.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vorlage der Jahresrechnung 2021 der Stadt Schrobenhausen gemäß Art. 102 Abs. 2 GO
2 Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.09.2022
3 Ausschluss Stadträtin Marta Schwarzbauer von der Beratung und Abstimmung bei TOP 4 wegen persönlicher Beteiligung
4 Antrag der Stadträtin Frau Maxi-Paula Schwarzbauer auf Entbindung von ihrem Ehrenamt als Stadtratsmitglied mit Ablauf des 31. Oktober 2022 sowie Information über das Verfahren der Listennachfolge
5 Sachstandsbericht Klimaschutz
6 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen (Feuerwehrgebührensatzung - FGS)
7 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei (Büchereigebührensatzung)
8 Benutzungssatzung der Stadtbücherei Schrobenhausen
9 Parken am Parkplatz im Bereich BAUER-Straße und im Bereich Wittelsbacherplatz (Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1456/68, 1456/44, 1456/51 sowie auf den Grundstücken mit den Fl. Nrn. 1456/16, 1456/234 und 1456/238 der Gemarkung Schrobenhausen); Erlass einer Verordnung über Parkgebühren
10 Anfrage Stadträtin I. Eberle nach § 32 der Geschäftsordnung

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1. Vorlage der Jahresrechnung 2021 der Stadt Schrobenhausen gemäß Art. 102 Abs. 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen nimmt die Jahresrechnung 2021 zur Kenntnis und beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Durchführung der örtlichen Prüfung gemäß Art. 103 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Finanzbericht über die Haushaltsentwicklung zum 30.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 2
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3. Ausschluss Stadträtin Marta Schwarzbauer von der Beratung und Abstimmung bei TOP 4 wegen persönlicher Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Stadträtin M. Schwarzbauer wird wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung des nächsten Tagesordnungspunktes ausgeschlossen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Koppold war während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

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4. Antrag der Stadträtin Frau Maxi-Paula Schwarzbauer auf Entbindung von ihrem Ehrenamt als Stadtratsmitglied mit Ablauf des 31. Oktober 2022 sowie Information über das Verfahren der Listennachfolge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 4

Beschluss

Gemäß Antrag vom 10. Oktober 2022 wird Frau Maxi-Paula Schwarzbauer mit Ablauf des 31. Oktober 2022 aus wichtigen beruflichen Gründen von ihrem Ehrenamt als Mitglied im Stadtrat Schrobenhausen entbunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadrat Koppold war während der Beratung und Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend. Stadträtin M. Schwarzbauer war wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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5. Sachstandsbericht Klimaschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö informativ 5
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6. Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen (Feuerwehrgebührensatzung - FGS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen

(Feuerwehrgebührensatzung - FGS)


Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung


§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

  1. Die Stadt Schrobenhausen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

  1. Die Stadt Schrobenhausen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Geräten und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

  1. Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

  1. Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.


§ 2
Schuldner

  1. Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

  1. Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

  1. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Fälligkeit

Aufwendung- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.


§ 4
Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b UStG unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.


§ 5
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

Schrobenhausen, den 27.09.2022
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte J. Siegl und M. Schwarzbauer waren während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

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7. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei (Büchereigebührensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 7

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Satzung über die Erhebung von Gebühren 
für die Benutzung der Stadtbücherei 

(Büchereigebührensatzung)


Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung: 
§ 1
Gebührenpflicht

Für das Ausleihen von Büchern und anderen Medien im Rahmen der in der Benutzungssatzung geregelten Ausleihfristen werden Gebühren erhoben. Die Erhebung von Verspätungsgebühren und andere Entgelten erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner ist, wer die Stadtbücherei benutzt und den Auftrag zur Erbringung einer Leistung erteilt oder Kosten verursacht.

  1. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

  1. Verspätungsgebühren und sonstige Gebühren entstehen mit der jeweiligen Inanspruchnahme einer Leistung, mit der Überschreitung der Leihfrist oder aber mit der Bekanntgabe des Anspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.

  1. Sämtliche Gebühren und Entgelte sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind bei den Erinnerungen die jeweils geltenden Portokosten mit zu entrichten.


§ 4
Gebührenhöhe, Gebührenmaßstab

An Gebühren werden erhoben

Für den Leserausweis pro Jahr

Für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr         
15,00 EUR
Monatskarte
4,00 EUR
Ersatz-Leserausweis bei Verlust oder Beschädigung
3,00 EUR


Für den Leserausweis pro Jahr (ermäßigt) mit Nachweis

Für Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger, 
Schwerbehinderte und Rentner
8,00 EUR
Ersatz-Leserausweis bei Verlust/Beschädigung        
3,00 EUR


Vorbestellung

Pro vorbestelltem Medium
0,50 EUR


Versäumnisgebühr

Pro entliehener Medieneinheit und angefangener Woche
1,00 EUR


Fernleihe

Pro entliehener Medieneinheit im bayerischen Leihverkehr
2,00 EUR
Pro entliehener Medieneinheit im deutschen Leihverkehr
3,50 EUR
Pro Blatt bei Ausdruck oder Kopie
0,15 EUR


Wohnungswechsel ohne Mitteilung

Änderung des Leserausweises nach erfolgter Adressermittlung 
aufgrund eines nicht mitgeteilten Wohnungswechsels
5,00 EUR


Ersatz für beschädigte und abhandengekommene Teile

Für einen entfernten oder beschädigten Barcode pro Medium
1,00 EUR
Für CD/DVD/Blue-Ray-Hülle je CD/DVD/Blue-Ray
0,50 EUR
Boxen Toniefiguren
2,00 EUR
Tonie Booklet
1,00 EUR
Box für Toniebox oder Samifigur
6,00 EUR
Neueinarbeitung eines beschädigten oder verlorenen Mediums
5,00 EUR


§ 5
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren von der Stadtbücherei Schrobenhausen vom 27.10.2020 außer Kraft

Schrobenhausen, den 18.10.2022
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadträtin M.Schwarzbauer war während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

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8. Benutzungssatzung der Stadtbücherei Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 8

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Benutzungssatzung der Stadtbücherei Schrobenhausen


Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben und Benutzerkreis

  1. Die Stadtbücherei Schrobenhausen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schrobenhausen. Die Benutzung der Bücherei ist in den nachfolgenden Bestimmungen öffentlich-rechtlich geregelt. Die Bücherei dient der Information, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie der aktiven kulturellen Freizeitgestaltung. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Beschaffung, Erschließung, Vermittlung und Ausleihe von allen für die Information und Bildung relevanten Medien. Dazu gehören alle Printmedien wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie audiovisuelle und elektronische Medien und Informationsangebote.

  • Bereitstellung von Auskunftsmitteln und Erteilung von Auskünften, die der Information und Bildung dienen.

  • Förderung des Lesens und der Fähigkeit, mit verschiedenen Informationsträgern umzugehen.

  • Veranstaltungs- und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Literaturvermittlung, Leseförderung und Präsentation des Bestandes.

  • Einführung in die Bibliotheksbenutzung für Kindergärten, Schulen und Einzelgruppen.

  1. Die Benutzung der Medien der Bücherei und Ihrer Einrichtungen ist jeder Person im Rahmen dieser Benutzungssatzung gestattet.


§ 2
Nutzung

  1. Für die Nutzung der Medien werden in der Bücherei Gebühren nach der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Schrobenhausen erhoben.

  1. Die Medien sind für jeden Benutzer frei zugänglich.

  1. Das Personal der Bücherei berät und ist auf Wunsch bei der Auswahl der Medien behilflich

  1. Der Medienbestand der Erwachsenenabteilung steht Kindern und Jugendlichen nicht in vollem Umfang zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet das Büchereipersonal in Abstimmung mit dem Sorgeberechtigten, im Zweifelsfall die Büchereileitung.


§ 3
Anmeldung

  1. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises 
    oder Reisepasses an.

  1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschrift des Sorgeberechtigten. Mit der Unterschrift erteilt der Sorgeberechtigte seine Erlaubnis zur Büchereinutzung und übernimmt die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

  1. Der Benutzer ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Satzung einverstanden.

  1. Mit der Unterschrift auf der Anmeldung wird die Satzung anerkannt.


§ 4
Benutzerausweise

  1. Der Benutzer erhält nach Abgabe und Prüfung der vollständig ausgefüllten Anmeldung einen Leserausweis, der zur Entleihung in der Bücherei berechtigt.

  1. Für kurzfristige Entleihungen gibt es einen Leserausweis für einen Monat.

  1. Der Leserausweis ist nicht übertragbar und muss bei der Abmeldung an die jeweilige Ausleihstelle zurückgegeben werden.

  1. Der Leserausweis bleibt Eigentum der Bücherei.

  1. Der Verlust des Leserausweises ist der Bücherei sofort zu melden. Der Ersatzausweis ist nach Büchereigebührensatzung gebührenpflichtig.

  1. Der Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen die Sorgeberechtigten, haften für Schäden und Kosten, die durch Missbrauch des Leserausweises entstehen.

  1. Namensänderungen und Wohnungswechsel sind der Bücherei umgehend mitzuteilen.


§ 5
Ausleihe

  1. Für das Ausleihen von Medien ist der Leserausweis immer vorzulegen.

  1. Die Ausleihe von CD-ROM, DVD und Blu-ray ist für Kinder und Jugendliche nur im Rahmen der vorgegebenen Altersbeschränkungen möglich. 

  1. Die Systemvoraussetzungen bei elektronischen Medien sind zu beachten.

  1. Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

  1. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Bücherei benutzt werden können.


§ 6
Haftungsausschluss
  1. Die Bücherei schließt ihre Haftung für Schäden aus, die durch die Ausleihe und Benutzung von audiovisuellen Medien und Datenträgern entstehen.

  1. Für die in die Bücherei mitgebrachten Gegenstände des Benutzers wird keine Haftung übernommen.


§ 7
Leihfristen, Anzahl ausgeliehener Medien

  1. Allgemeine Leihfrist
Die Leihfrist für Bücher, Sprachkurse und Brettspiele beträgt 4 Wochen. CDs, DVDs, Blu-ray, Hörbücher, Tonies, Samis, Zeitschriften, CD-Rom, DVD-Rom und Konsolenspiele können zwei Wochen entliehen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.

  1. Leihfrist für eMedien
Die Leihfrist für eBooks beträgt 21 Tage, eAudios können 14 Tage entliehen werden und eVideos und eMusik 7 Tage. Bei eMagazinen und ePaper wird die Leihfrist von den Verlagen vorgegeben. eMagazine können bis zu einem Tag entliehen werden, ePaper 1-2 Stunden.

  1. Verlängerung der Leihfrist
Der Benutzer kann alle Medien, ausgenommen eMedien, einmalig um die gleiche Frist verlängern lassen, sofern keine Reservierungen vorliegen. Hierzu muss der Benutzer mit seinem Leserausweis persönlich in der Bücherei erscheinen, anrufen, eine E-Mail an die Bücherei senden oder per WepOPAC oder B24-App selbstständig verlängern. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen.

  1. Vormerkung
Ausgeliehene Medien können bei der Bücherei vorbestellt werden. Vorgemerkte Medien werden nicht länger als 7 Tage bereitgehalten. Die Gebühr dafür ist in der Büchereigebührenordnung geregelt. Die Frist zur Abholung einer Vormerkung bei eMedien beträgt 2 Tage. Die maximale Anzahl der Vormerkungen beträgt 7 Medien.

  1. Fernleihe
Medien, die sich nicht im Bestand der Bücherei befinden, können gegen eine Gebühr nach den hierfür geltenden Bestimmungen durch die Fernleihe vermittelt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn das vorbestellt Medium zur Abholung bereitliegt.

  1. Anzahl ausgeliehener Medien
Die Zahl der gleichzeitigen Entleihung je Benutzer ist grundsätzlich geregelt.

Bücher, Zeitschriften        
 je 10 Stück
CDs, DVDs und Blu-ray
4 Stück
Spiele
2 Stück
Samis (Figur und Bücher)
2 Stück
Tonies (Box und Figuren)
2 Stück
eMedien
7 Medien


§ 8
Rückgabe

  1. Die Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist während der Öffnungszeiten an die Bücherei oder in der außen am Eingang angebrachten Medien-Rückgabe-Box zurückzugeben.

  1. Kommt der Benutzer der Rückgabeverpflichtung bis zum Ende der Leihfrist nicht nach, so fallen Gebühren nach der Büchereigebührensatzung an. Diese sind auch ohne schriftliche Erinnerung gültig.

  1. 6 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien kostenpflichtig eingezogen bzw. die Wiederbeschaffungskosten geltend gemacht.

  1. Ist der Benutzer mit der Rückgabe der entliehenen Medien in Verzug oder hat er geschuldete Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen.

  1. Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.


§ 9
Behandlung der ausgeliehenen Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung

  1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien und alle Einrichtungen der Bücherei im Interesse der Allgemeinheit schonend und sorgfältig zu behandeln und ansehnlich zu erhalten.

  1. Spiele werden nach der Rückgabe von der Bücherei auf Vollständigkeit überprüft. Fehlende Bestandteile von Spielen hat der Benutzer innerhalb 2 Wochen zu ersetzen oder das Spiel erneut zu kaufen.

  1. Die Medien sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Das Schreiben in oder auf Medien, Beschriftungen, Benutzung ungeeigneter Lesezeichen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen sind untersagt.

  1. Jeder Benutzer ist im eigenen Interesse verpflichtet, die Medien vor der Ausleihe unter anderem auf Beschädigungen, Verschmutzungen, Vollständigkeit zu überprüfen und dies beim Personal der Bücherei zu melden.

  1. Bei entstandenen Schäden oder dem Verlust von Medien hat der Benutzer (bei Minderjährigen der Sorgeberechtigte) der Bücherei folgenden Ersatz zu leisten:

  • Besorgung derselben Medieneinheit oder eines gleichwertigen Ersatzstückes nach Vorgabe der Stadtbücherei oder Zahlung des Wiederbeschaffungswertes der Medieneinheit.

  • Zahlung einer Gebühr für die Neubearbeitung einer Medieneinheit nach der Büchereigebührensatzung

  1. Medienreparaturen dürfen nicht vom Benutzer ausgeführt werden. Für Schäden, die von unsachgemäßer Reparatur herrühren, haftet der Benutzer.

  1. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragenen Benutzer haftbar.

  1. Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgegeben werden.

  1. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung entliehener elektronischer Medien an Anlagen, Anlagenteilen oder Programmen (Hardware, Software) des Benutzers entstehen.


§ 10
Verhalten in der Bücherei

  1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.

  1. Essen und Trinken sind in der Bücherei außerhalb vom Lesercafé nicht gestattet.

  1. Fahrräder, Roller u. ä. dürfen nicht innerhalb der Räume der Bücherei abgestellt werden.

  1. Den Anweisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.


§ 11
Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder schwerwiegend gegen die Anordnungen der Büchereileitung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.


§ 12
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bücherei werden von der Stadt Schrobenhausen festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Die Stadt kann aus betrieblichen Gründen die Bücherei zeitweise schließen.


§ 13
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

  1. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung der Stadtbücherei Schrobenhausen vom 27.10.2020 außer Kraft.

Schrobenhausen, den 18.10.2022
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Während der Abstimmung war Stadträtin M. Schwarzbauer kurzzeitig nicht anwesend.

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9. Parken am Parkplatz im Bereich BAUER-Straße und im Bereich Wittelsbacherplatz (Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1456/68, 1456/44, 1456/51 sowie auf den Grundstücken mit den Fl. Nrn. 1456/16, 1456/234 und 1456/238 der Gemarkung Schrobenhausen); Erlass einer Verordnung über Parkgebühren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt den Erlass folgender Verordnung.

Parken am Parkplatz im Bereich Bauer-Straße und im Bereich Wittelsbacherplatz (Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1456/68, 1456/44, 1456/51 sowie auf den Grundstücken mit den Fl. Nrn. 1456/16, 1456/234 und  1456/238 der Gemarkung Schrobenhausen); Erlass einer Verordnung über Parkgebühren


Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 21 der Verordnung über Zuständigkeit im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 
02. August 2022 (GVBl. S.551) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Verordnung.

                                       § 1 Höhe der Parkgebühren

Die Gebühren für das Parken an Parkscheinautomaten betragen in dem in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Gebiet 0,30 Euro pro angefangene Stunde, 1 Euro pro Tag und 3 Euro pro Woche.

                                       § 2 Geltungsbereich

Die Parkgebühren nach § 1 dieser Verordnung gelten für das Parken an Parkscheinautomaten im Bereich der Parkplätze an der BAUER-Straße auf dem Grundstück Fl. Nr. 1456/68 und auf den Grundstücken Fl. Nr. 1456/44 und 1456/51 sowie auf den Parkplätzen im Bereich des ehemaligen Bahnhofskiosks auf den Grundstücken Fl. Nr. 1456/16, 1456/234 und 1456/238 der Gemarkung Schrobenhausen.


                                       § 3 Parkzeit

Die Parkzeit beginnt um 08:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr jeweils montags bis freitags. Am Samstag beginnt die Parkzeit um 08:00 Uhr und endet um 13:00 Uhr. An Sonn-und Feiertagen ist die Benutzung der Parkflächen gebührenfrei.

                               

§ 4 Ausnahmen

Der in § 2 genannte Geltungsbereich kann anlässlich örtlicher Veranstaltungen durch verkehrsrechtliche Anordnung für einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt werden.


                                       § 5 Steuerrecht 

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des § 2b UStG unterliegen, ist in der Gebühr für die Leistung die zu dem Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer enthalten. 

                                       § 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Parkgebühren vom 05.12.2003 sowie die die Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 13.12.2004 und die Änderung der Verordnung über das Parken am Parkplatz an der Wittelsbacherstraße vom 28.01.2009 außer Kraft.

Schrobenhausen, den 27.09.2022
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte M. Schwarzbauer und Mühlpointner waren während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

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10. Anfrage Stadträtin I. Eberle nach § 32 der Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 10
Datenstand vom 30.11.2022 12:30 Uhr