Datum: 19.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:26 Uhr bis 19:31 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
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2 |
Haushaltsplan 2024 der Stadt Schrobenhausen; Erlass der Haushaltssatzung
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3 |
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städtische Sing- und Musikschule Schrobenhausen
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4 |
Antrag auf Änderung Flächennutzungsplan sowie Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne zur Ausweisung als Sondergebiet – Photovoltaik für die Grundstücke Fl.Nr. 1302 (TF), 1300, 1312, 1310 (TF), 1308 (TF), 1305 und 1306 Gemarkung Edelshausen; Fl.Nr. 1676, 1677, 1667 und 1656 Gemarkung Sandizell; sowie Fl.Nr. 649, 746, 744, 745/3 und 532 Gemarkung Sandizell
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5 |
Aufhebung Vorkaufsrechtsatzung Ortsumfahrung Mühlried Ost
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6 |
Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zur zusätzlichen Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die Erweiterung und Erschließung von Gewerbegebietsflächen, Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen östlich des Mitterweges in Mühlried (GE Mühlried Ost)
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7 |
Anfrage Stadtrat H. Siegl nach § 32 der Geschäftsordnung
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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
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52. Sitzung des Stadtrates
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19.03.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Beschluss
Die Niederschrift wurde genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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2. Haushaltsplan 2024 der Stadt Schrobenhausen; Erlass der Haushaltssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
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52. Sitzung des Stadtrates
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19.03.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Beschluss
1. Haushaltsplan der Stadt Schrobenhausen für das Haushaltsjahr 2024
Dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird entsprechend der Empfehlungsbeschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.02.2024 zugestimmt. Der Haushaltsplan ist entsprechend auszufertigen.
2. Finanzplanung gemäß Art. 70 GO für die Finanzplanungsjahre 2023 bis 2027
Der Finanzplanung für die Finanzplanungsjahre 2023 bis 2027 wird entsprechend des Empfehlungsbeschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.02.2024 zugestimmt. Die Finanzplanung ist entsprechend auszufertigen.
3. Stellenplan
Dem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2024 wird entsprechend der Empfehlungsbeschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.02.2024 zugestimmt. Der Stellenplan ist entsprechend auszufertigen.
4. Haushaltssatzung
Haushaltssatzung
der Stadt Schrobenhausen
(Landkreis Neuburg-Schrobenhausen)
für das Haushaltsjahr 2 0 2 4
Auf Grund der Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 51.257.500 EUR
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 16.206.500 EUR
ab.
§ 2
Für das Haushaltsjahr 2024 sind über die fortgeltenden Kreditermächtigungen hinaus keine neuen Kreditermächtigungen erforderlich.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 320 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 320 v.H.
2. Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 4.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht aufgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Schrobenhausen,
STADT SCHROBENHAUSEN
Reisner
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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3. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städtische Sing- und Musikschule Schrobenhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
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52. Sitzung des Stadtrates
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19.03.2024
|
ö
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beschließend
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3 |
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Städtische Sing- und Musikschule Schrobenhausen
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl.
S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10 b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl S. 638), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Teilnahme am Unterricht der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen erhebt die Stadt Schrobenhausen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Teilnehmenden selbst oder die juristische Person, welche die Teilnehmenden anmeldet. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebühren
Die Gebühr entsteht mit der endgültigen Aufnahme des Schülers in ein Unterrichtsangebot der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen. Für den Bereich „Musikalische Früherziehung“ gilt zusätzlich eine sechswöchige Probezeit für alle Schüler.
§ 4 Gebührenarten und Gebührenhöhe
- Die Unterrichtsgebühren betragen
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Jahresgebühr
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- Elementarunterricht
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227,00 €
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- Instrumentalunterricht:
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ba) Einzelunterricht 30 Minuten
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756,00 €
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bb) Einzelunterricht (14-tägig) 30 Minuten
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378,00 €
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bc) Einzelunterricht (14-tägig) 45 Minuten
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567,00 €
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bd) Zweiergruppe 45 Minuten
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567,00 €
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be) Dreiergruppe 45 Minuten
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378,00 €
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bf) Vierergruppe und größere Gruppen 45 Minuten
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283,50 €
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- Gruppenunterricht Bläserklasse 45 Minuten
(auch an Schulen)
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283,50 €
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- Erwachsenenzuschlag
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20 v. H. der Jahresgebühr
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- Der Erwachsenenzuschlag gilt ab Beginn der Volljährigkeit. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose sind gegen Nachweis hiervon ausgenommen.
- Schüler des musischen Zweiges des Gymnasiums Schrobenhausen können über ihren Schulunterricht hinaus bis zu 23 zusätzliche Unterrichtsminuten an der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen zu folgenden Gebühren buchen:
- Aufstockung um 5 Minuten
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10,50 €
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- Aufstockung ab 5 Minuten um jede weitere Minute
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2,10 € pro Minute
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- Schuleigene Musikinstrumente können, soweit vorhanden, für die Dauer von höchstens drei Jahren an die Musikschüler vermietet werden. Für Schäden, die ein Schüler an seinem Mietinstrument verursacht, haftet der jeweilige Gebührenschuldner.
Die jährliche Gebühr hierfür beträgt:
Neuwert bis 300,00 €:
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5,25 € / Monat
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bzw. 63,00 € / Jahr
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Neuwert bis 1.000,00 €:
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9,45 € / Monat
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bzw. 113,40 € / Jahr
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Neuwert bis 1.500,00 €:
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12,08 € / Monat
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bzw. 144,90 € / Jahr
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Neuwert über 1.500,00 €:
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14,70 € / Monat
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bzw. 176,40 € / Jahr
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Ausnahme für sogenannte „Mangelinstrumente“ (z.B. Tuba, Waldhorn, Oboe), mit Genehmigung der Schulleitung, für ein Schuljahr kostenlos.
- Die Gebühren für den Unterricht in der Sing- und Instrumentalabteilung schließen folgende Leistungen mit ein:
- Unterricht im Hauptfach oder
- Elementarunterricht einschließlich Orff-Schulwerk
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren nach § 4 der Satzung sind pauschale Gebühren für jedes Schuljahr. Sie werden in drei gleichen Raten jeweils am 01.12., 01.04. und 01.07. eines jeden Schuljahres fällig.
§ 6 Beginn und Beendigung des Unterrichts während eines Schuljahres
- Beim Schuleintritt während des laufenden Schuljahres wird die Jahresgebühr anteilig erhoben. Sie wird ab dem 1. des Monats erhoben, in dem der Schüler am Unterricht teilnimmt und beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der gesamten Jahresgebühr.
- Beendet ein Schüler vorzeitig mit Zustimmung der Musikschulleitung den Unterricht, so wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts ohne Zustimmung der Musikschulleitung wird die gesamte Jahresgebühr erhoben.
- Die Stadt Schrobenhausen kann Schüler, die die fälligen Gebühren trotz Mahnung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht entrichtet haben, vom Unterricht ausschließen. In diesem Fall werden die gesamten Jahresgebühren erhoben.
§ 7 Unterrichtsausfall
- Vom Schüler oder dessen Erziehungsberechtigten verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsentgelte. Nur bei einer über dreiwöchigen, zusammenhängenden Erkrankung des Schülers während der Unterrichtszeit, werden die darüberhinausgehenden Unterrichtsentgelte bei krankheitsbedingter Verhinderung auf schriftlichen Antrag und Vorlage eines ärztlichen Attestes am Ende des Schuljahres erstattet.
- Fällt durch Krankheit, Kur, Erholungsaufenthalt, Fortbildung oder anderer dienstlicher Verpflichtungen von Lehrkräften der Unterricht aus, so wird ab der vierten ausgefallenen Unterrichtsstunde die Gebühr auf Antrag zum Schuljahresende zurückerstattet, soweit der Unterricht nicht nachgeholt wird.
- Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt, Ausrufung des Katastrophenfalls oder sonstigen Gründen, welche die Stadt Schrobenhausen nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Nachholen der Stunden oder Erstattung der Gebühren. Bei Eintreten des Katastrophenfalls oder sonstiger Regelungen zur Schulschließung versuchen die Lehrkräfte der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen digitale Ersatzangebote für den Gesangs- und Instrumentalunterricht zu schaffen.
§ 8 Gebührenermäßigungen
- Nehmen mehrere Schüler aus einer Familie am gebührenpflichtigen Instrumentalunterricht teil, sind
- für das 1. Kind nach der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren,
- für das 2. Kind 75 % der vollen Gebühren,
- für das 3. Kind 50 % der vollen Gebühren und
- für das 4. und jedes weitere Kind 25 % der vollen Gebühren zu entrichten.
Belegt ein Schüler mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so gilt für jedes Fach die Ermäßigung nach Satz 1.
- Belegt ein Schüler, dem keine Ermäßigung nach Abs. 1 zusteht, mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so sind für das 2. und jedes weitere Fach 75 % der vollen Gebühr zu entrichten.
- Gebührenermäßigungen werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
- Von den Gebührenermäßigungen ausgeschlossen sind die Bläserklassen und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen, d.h. Mitglieder der Bläserklassen und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen werden nicht nach den Regelungen unter § 8 Abs. 1 gezählt.
§ 9 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
Gebührenschuldner können ganz oder zum Teil auf schriftlichen Antrag von den Gebühren befreit werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für die Gebührenschuldner eine besondere (soziale) Härte bedeuten würde. Die Anträge müssen für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Eine Gebührenbefreiung kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen vorliegt.
§ 10 Mitteilungspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Musikschulleitung unverzüglich schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2024 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 20. Juli 2022 außer Kraft.
Schrobenhausen, den XX.XX.XXXX
STADT SCHROBENHAUSEN
Reisner
Erster Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Änderung Flächennutzungsplan sowie Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne zur Ausweisung als Sondergebiet – Photovoltaik für die Grundstücke Fl.Nr. 1302 (TF), 1300, 1312, 1310 (TF), 1308 (TF), 1305 und 1306 Gemarkung Edelshausen; Fl.Nr. 1676, 1677, 1667 und 1656 Gemarkung Sandizell; sowie Fl.Nr. 649, 746, 744, 745/3 und 532 Gemarkung Sandizell
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
|
52. Sitzung des Stadtrates
|
19.03.2024
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
|
58. Sitzung des Stadtrates
|
24.09.2024
|
ö
|
beschließend
|
23 |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
|
64. Sitzung des Stadtrates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen)
|
42. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen)
|
42. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt die 20. Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung der Bebauungspläne für den Geltungsbereich 1 (Fl.Nr. 1302 (TF), 1300, 1312, 1310 (TF), 1308 (TF), 1305 und 1306 Gemarkung Edelshausen; Solarpark Edelshausen II); Geltungsbereich 2 (Fl.Nr. 1676, 1677, 1667 und 1656 Gemarkung Sandizell; Solarpark Sandizell II) sowie Geltungsbereich 3 (Fl.Nr. 649, 746, 744, 745/3 und 532 Gemarkung Sandizell; Solarpark Schneeweißhof) als vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB.
Die Grundstücke werden als Sondergebiet – Freiflächenphotovoltaik entsprechend § 11 BauNVO dargestellt.
Die Verwaltung klärt vorab mit Bayernwerk, ob und in welcher Höhe die Einspeisung möglich ist.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.
Die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung entstehenden Kosten übernimmt der jeweilige Antragsteller.
Dies ist städtebaulichen Verträgen zu regeln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmten die Stadträte Dietenhauser und Mühlpointner.
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5. Aufhebung Vorkaufsrechtsatzung Ortsumfahrung Mühlried Ost
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
|
52. Sitzung des Stadtrates
|
19.03.2024
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt die Aufhebung der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch – BauGB – für die Errichtung einer Entlastungsstraße östlich des Ortsteiles Mühlried (Ortsumfahrung Mühlried) vom 01.04.2007, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 14.10.2008.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmten die Stadträte Mühlpointner und Dietenhauser.
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6. Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB zur zusätzlichen Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die Erweiterung und Erschließung von Gewerbegebietsflächen, Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen östlich des Mitterweges in Mühlried (GE Mühlried Ost)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
|
52. Sitzung des Stadtrates
|
19.03.2024
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Satzung inklusive Anlage über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die Erweiterung und Erschließung von Gewerbegebietsflächen östlich des Mitterweges in Mühlried vom 19.03.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Anfrage Stadtrat H. Siegl nach § 32 der Geschäftsordnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen)
|
52. Sitzung des Stadtrates
|
19.03.2024
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Datenstand vom 06.05.2024 11:43 Uhr