Datum: 16.06.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konferenzgebäude der Firma Bauer
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 17:35 Uhr bis 18:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:25 Uhr bis 18:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Führung des Radverkehrs entlang der Pöttmeser Straße
3 Antrag von Frau Martha Schwarzbauer auf Aufhebung der Benutzungspflicht für Radfahrer für die Geh-und Radwege an der Pöttmeser Straße
4 Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung eines Gebietes zur Realisierung von Ausgleichsflächen im Bereich der Kleingartenanlage am Gabesbach; Anlage eines Ökokontos
5 Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Grundstück Fl.Nr. 672 der Gemarkung Schrobenhausen, Augsburger Straße

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.06.2015 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Führung des Radverkehrs entlang der Pöttmeser Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.06.2015 ö beschließend 2

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss d er Stadt Schrobenhausen beschließt, die Radverkehrssituation entlang der Pöttmeser Straße beizubehalten. Es werden keine verkehrsrechtlichen Anordnungen erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Dagegen: Die SRe Bayerstorfer und Schwarzbauer

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3. Antrag von Frau Martha Schwarzbauer auf Aufhebung der Benutzungspflicht für Radfahrer für die Geh-und Radwege an der Pöttmeser Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.06.2015 ö beschließend 3

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen gibt dem Antrag von Frau Martha Schwarzbauer auf Aufhebung der Benutzungspflicht für Rad fahrer für die Geh-und Radwege an der Pöttmeser Straße statt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Dafür: Die SRe Bayerstorfer und Schwarzbauer

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4. Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung eines Gebietes zur Realisierung von Ausgleichsflächen im Bereich der Kleingartenanlage am Gabesbach; Anlage eines Ökokontos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.06.2015 ö beschließend 4
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 47. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.11.2019 ö informativ 2

Beschluss

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 V. v. 22. Juli 2014 (GVBl 2014, S. 286) beschließt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:


§ 1

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Schrobenhausen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1186, 1964-1976, 1983-2011, 2013-2093, 2096-2108, 2109/1, 2111-2114, 2116-2134, 2136-2138, 2140-2175, 2177-2238, 2239-2242 und 2244-2253 der Gemarkung Schrobenhausen zu.
Die Gemeinde muss für jedes Vorhaben, welches in den Naturhaushalt eingreift sog. Ausgleichsflächen und -maßnahmen nachweisen. Die Eingriffsregelung (Vermeidung und Ausgleich) ist eine grundlegende Vorschrift zum Umweltschutz, der wiederum in § 1a BauGB als Aufgabengebiet der Bauleitplanung verankert und somit Gegenstand des Städtebaus ist.
Daher ist die langfristige Sicherung und Entwicklung von Ausgleichsflächen und die Entwicklung eines Ökokontos erforderlich und sinnvoll. Die Stadt Schrobenhausen beabsichtigt daher, auf den o. g. Grundstücken ein Gesamtkonzept für die Bereitstellung und Entwicklung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen zu erstellen.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Grundstücke. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Schrobenhausen den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schrobenhausen, den
STADT SCHROBENHAUSEN


Dr. Stephan
1. Bürgermeister

Anlage: Lageplan vom 19.05.2015


Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Erlass einer Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Grundstück Fl.Nr. 672 der Gemarkung Schrobenhausen, Augsburger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 9. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 16.06.2015 ö beschließend 5
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 47. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.11.2019 ö beschließend 5
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 50. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2020 ö beschließend 6
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 50. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.03.2020 ö beschließend 7

Beschluss

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 V. v. 22. Juli 2014 (GVBl 2014, S. 286) beschließt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:

§ 1

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Schrobenhausen ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 672 der Gemarkung Schrobenhausen zu.
Der Stadtrat hat sich durch Beschluss am 18.05.2010 für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung vorrangig im Innenbereich ausgesprochen. Die Stadt Schrobenhausen plant daher die langfristige Sicherung und Entwicklung von Wohnbauflächen im Zentralbereich, um den im Baugesetzbuch verankerten Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ gerecht zu werden.
Da sich die Flächen nicht im öffentlichen Eigentum befinden, soll zur Sicherung einer ganzheitlichen Umsetzung des Grundstückes und damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung das Vorkaufsrecht für das private Grundstück zugunsten der Stadt Schrobenhausen gesichert werden.
Die Sicherung dient dem Zweck der Realisierung von Wohnbauflächen und dazugehöriger Erschließungsanlagen.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Grundstücke. Der Geltungsbereich ist im beiliegenden Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Der Eigentümer des unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücks ist verpflichtet, der Stadt Schrobenhausen den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schrobenhausen, den
STADT SCHROBENHAUSEN


Dr. Stephan
1. Bürgermeister

Anlage: Lageplan vom 19.05.2015

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 09:15 Uhr