Datum: 23.02.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Konferenzgebäude der Firma Bauer
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 21:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Jahresbericht 2015 Wohnungslosenhilfe
3 Sozialer Wohnungsbau - Wohnungspakt Bayern
4 Bericht zur "Wohnraumaktivierung"
5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen
6 Südwesttangente Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung sowie Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
7 Anfragen gem. § 32 GeschO von SR Spreitzer zur Errichtung eines interkulturellen Gartens sowie zur Erweiterung des Parkplatzes am Busbahnhof

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 23.02.2016 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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2. Jahresbericht 2015 Wohnungslosenhilfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 23.02.2016 ö beschließend 2
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3. Sozialer Wohnungsbau - Wohnungspakt Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 23.02.2016 ö beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat nimmt den neuen Sachstand 2016 zum Wohnungspakt Bayern (Kommunales Förderprogramm Säule II) zur Kenntnis. Die ab 2015 übertragene Aufgabe für die Entwicklung von sozialen Wohnungsbauprojekten verbleibt beim Kommunalunternehmen Stadtwerke Schrobenhausen. Eine diesbezügliche Änderung der Unternehmenssatzung erfolgt nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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4. Bericht zur "Wohnraumaktivierung"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 23.02.2016 ö beschließend 4
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5. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 23.02.2016 ö beschließend 5

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:

Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Städt. Musikschule Schrobenhausen


Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:

§ 1        Gebührenpflicht

Für den Besuch der Städt. Musikschule Schrobenhausen erhebt die Stadt Schrobenhausen Gebühren nach dieser Satzung.

§ 2        Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die für den Unterricht angemeldeten Schüler, bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren deren gesetzliche Vertreter.

§ 3        Gebührenarten und Gebührenhöhe

(1)        Die Unterrichtsgebühren betragen
       Jahresgebühr
       Elementarunterricht                                                210,00 €
a)        Instrumentalunterricht:
ba)        Einzelunterricht 30 Minuten                                699,00 €
bb)        Erweiterung Einzelunterricht um 5 Minuten                        116,50 €
bc)        Einzelunterricht (14-tägig) 30 Minuten                        349,50 €
bd)        Einzelunterricht (14-tägig) 45 Minuten                        524,25 €
be)        Zweiergruppe 45 Minuten                                        524,25 €
bf)        Dreiergruppe 45 Minuten                                        349,50 €
bg)        Vierergruppe und größere Gruppen 45 Minuten                262,00 €
b)        Gruppenunterricht Bläserklasse 45 Minuten                        262,00 €
c)        Erwachsenenzuschlag                                        20 v.H. der Jahresgebühr

(2)        Der Erwachsenenzuschlag gilt ab Beginn der Volljährigkeit. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose sind gegen Nachweis hiervon ausgenommen.

(3)        Schuleigene Musikinstrumente können, soweit vorhanden, für die Dauer von höchstens drei Jahren an die Musikschüler vermietet werden. Die jährliche Gebühr hierfür beträgt 78,00 €. Für Schäden, die ein Schüler an seinem Mietinstrument verursacht, haftet der jeweilige Gebührenschuldner.

(4)        Die Gebühren für den Unterricht in der Sing- und Instrumentalabteilung schließen folgende Leistungen mit ein:
a)        Unterricht im Hauptfach oder
b)        Elementarunterricht einschließlich Orff-Schulwerk

§ 4        Fälligkeit

Die Gebühren nach § 3 der Satzung sind pauschale Gebühren für jedes Schuljahr. Sie werden in drei gleichen Raten jeweils am 01.12., 01.03. und 01.07. eines jeden Schuljahres fällig und werden durch Lastschrift abgebucht bzw. sind zu diesen Terminen an die Stadt Schrobenhausen zu überweisen."

§ 5        Beginn und Beendigung des Unterrichts während eines Schuljahres

(1)        Beim Schuleintritt während des laufenden Schuljahres wird die Jahresgebühr anteilig erhoben. Sie wird ab dem 1. des Monats erhoben, in dem der Schüler am Unterricht teilnimmt und beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der gesamten Jahresgebühr.

(2)        Beendet ein Schüler vorzeitig mit Zustimmung des Musikschulleiters den Unterricht, so wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.

(3)        Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts ohne Zustimmung des Musikschulleiters wird die gesamte Jahresgebühr erhoben.

(4)        Der Stadt Schrobenhausen kann Schüler, die die fälligen Gebühren trotz Mahnung  innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht entrichtet haben, vom Unterricht ausschließen. In diesem Fall werden die gesamten Jahresgebühren erhoben.

§ 6        Unterrichtsausfall

(1)        Auf Veranlassung des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten ausgefallene Unterrichtsstunden sind gebührenpflichtig. Bei längerer Erkrankung des Schülers entfällt die Unterrichtsgebühr frühestens nach drei versäumten Unterrichtswochen auf schriftlichen Antrag für die Dauer der durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit. Die Gebühr wird insoweit am Schuljahresende erstattet.

(2)        Für Unterrichtsstunden, die wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Lehrkraft ausgefallen sind, werden die Gebühren auf schriftlichen Antrag am Schuljahresende erstattet, soweit keine Ersatzstunden angeboten wurden.

§ 7        Gebührenermäßigungen

(1)        Nehmen mehrere Schüler aus einer Familie am gebührenpflichtigen Unterricht teil, sind
a)        für das 1. Kind nach der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren,
b)        für das 2. Kind 75 % der vollen Gebühren,
c)        für das 3. Kind 50 % der vollen Gebühren und
d)        für das 4. und jedes weitere Kind 25 % der vollen Gebühren zu entrichten.
Belegt ein Schüler mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so gilt für jedes Fach die Ermäßigung nach Satz 1.

(2)        Belegt ein Schüler, dem keine Ermäßigung nach Abs. 1 zusteht, mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so sind für das 2. und jedes weitere Fach 75 % der vollen Gebühr zu entrichten.

(3)        Gebührenermäßigungen werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(4)        Von den Gebührenermäßigungen ausgeschlossen sind die Bläserklasse und Zusatzbuchungen  
von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen, d.h. Mitglieder der Bläserklasse und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen werden nicht nach den Regelungen unter § 7 Abs. 1 gezählt.


§ 8        Gebührenerlass

Gebühren können ganz oder zum Teil auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für die Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 9        Mitteilungspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Musikschulleitung unverzüglich schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.

§ 10        Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 1. September 2016 in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 28.03.2014 in der Fassung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 01.12.2015 außer Kraft.


Schrobenhausen, 24.02.2016
STADT SCHROBENHAUSEN



Dr. Stephan
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung
SR Koppold stimmte bei diesem Tagesordnungspunkt nicht mit ab.

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6. Südwesttangente Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung sowie Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Neuburg-Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 23.02.2016 ö beschließend 6

Beschluss

1.        Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, mit dem Staatlichen Bauamt (wegen der Höhe der nicht förderfähigen Kosten), mit der Obersten Baubehörde (wegen der Zuschüsse nach BayGVFG) und mit dem Bayerischen Verkehrsministerium (wegen der Zuschüsse nach Art. 13 c FAG) in Verhandlungen zu treten.
2.        In der Vereinbarung mit dem Landkreis über die Kostenbeteiligung des Kreises ist eine Summe in Höhe von 3,0 Mio. € aufzunehmen und zu verhandeln.
3.        Sollte sich nach den Gesprächen mit den Zuschussgebern herausstellen, dass für Landkreis und Stadt nach Abzug der Fördermittel ein höherer Betrag als 6 Mio. € resultiert, ist über Ziffer 2 neu zu beraten und zu beschließen.
4.        Auf Grundlage der vorgestellten Unterlagen wird die Verwaltung, vorbehaltlich des Zustandekommens oben genannter Vereinbarung beauftragt, das Planfeststellungsverfahren einzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
Dagegen die SRe Koppold, Dr. Schalk, Reisner, Bayerstorfer, Mießl, Eikam, Schwarzbauer, Spreitzer, Berger und Dr. Mahl.

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7. Anfragen gem. § 32 GeschO von SR Spreitzer zur Errichtung eines interkulturellen Gartens sowie zur Erweiterung des Parkplatzes am Busbahnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 26. Sitzung des Stadtrates 23.02.2016 ö beschließend 7
Datenstand vom 04.04.2019 08:15 Uhr