Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schrobenhausen
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die Stadt Schrobenhausen (Stadt) erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I) zuletzt geändert durch § 1 Nr. 37 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.07.2014 (GVBl S. 286):
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirk und Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Wahlgräber
§ 12 Reihengräber
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 14 Größe der Grabstätten
§ 15 Rechte an Grabstätten
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und Einfriedungen
§ 20 QR–Code als Grabinschrift
§ 21 Größe von Grabmalen und Einfassungen
§ 22 Grabgestaltung
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Allgemeines
§ 25 Leichenhaus
§ 26 Leichenhausbenutzungszwang
§ 27 Ruhezeit
§ 28 Leichentransport
§ 29 Leichenbesorgung
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 31 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 32 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 34 Haftungsausschluss
§ 35 Gebühren
§ 36 Zuwiderhandlungen
§ 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Schrobenhausen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die städtischen Friedhöfe an der Neuburger Straße, im Ortsteil Steingriff und im Ortsteil Sandizell
b) das städtische Leichenhaus im Friedhof Schrobenhausen an der Neuburger Straße
c) das Bestattungspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Die städtischen Friedhöfe dienen insbesondere dem Andenken der verstorbenen Einwohner der Stadt Schrobenhausen sowie der Ortsteile Sandizell und Steingriff als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsbezirk und Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden
1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Schrobenhausen ihren Wohnsitz hatten,
2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Bestattungsverordnung - BestV),
3. die im Gebiet der Stadt Schrobenhausen Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie
5. die durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
beigesetzt.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Schrobenhausen als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Stadt Schrobenhausen so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jede Grabstätte belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Schrobenhausen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt Schrobenhausen kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhezeiten abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
(4) Besuchern der städtischen Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
1. Tiere mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde),
2. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, zu essen, zu trinken und zu lagern,
3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z. B. Fahrräder, Rollschuhe, Inlineskater etc.) zu befahren (Fahrzeuge des Friedhofspersonals sowie der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie die von der Stadt durch entsprechende Genehmigung zugelassenen Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen),
4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
6. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
7. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Grabstätten ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Grabstätten aufzubewahren,
9. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
10. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, außer zu privaten Zwecken,
11. Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf den städtischen Friedhöfen entstanden sind,
12. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie
13. elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede sowie sonstige Gewerbetreibende für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Schrobenhausen. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein gilt drei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Stadt Schrobenhausen innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt Schrobenhausen nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen; dieser ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Ferner dürfen die Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Nach Beendigung der Arbeiten oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Friedhöfen verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(10) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(11) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Schrobenhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den jeweiligen Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§ 10 Grabarten
(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind
1. Reihengräber
2. Wahlgräber:
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Plattengrabstätten (Einzel- und Familiengrabstätten)
3. Urnengrabstätten
a) Urnenerdgrabstätten
b) Urnenbaumgrabstätten
(2) Für Bestattungen nach islamischem Ritus ist im städtischen Friedhof an der Neuburger Straße ein gesondertes Grabfeld ausgewiesen.
(3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Schrobenhausen bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Schrobenhausen freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(4) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden.
(5) In Familiengrabstätten können maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden.
(6) Plattengrabstätten sind nur an den im Belegungsplan vorgesehenen Stellen zulässig.
(7) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt Schrobenhausen dem Bestattungspflichtigen (§15 BestV) ein Reihengrab zu.
(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Schrobenhausen.
(9) Die Zur-Ruhe-Bettung von Tot- und Fehlgeburten gemäß Art. 6 BestG kann in der Grabstätte für das ungeborene Leben im städtischen Friedhof an der Neuburger Straße erfolgen. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte besteht nicht.
(10) Die Anlage von Grüften ist nicht gestattet.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (Einzelgrabstätten, Familiengrabstätten, Plattengrabstätten), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) oder für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet werden kann. Eine Verlängerung um jeweils 10 Jahre ist in Abhängigkeit zur Verfügbarkeit möglich. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Ein Erwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich.
(2) In einer Einzelgrabstätte dürfen zusätzlich zwei Urnen und in einer Familiengrabstätte zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
a) die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für
a) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und
b) Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten und Urnenbaumgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(3) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) An Urnenerdgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) oder für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Eine Verlängerung um jeweils 10 Jahre ist in Abhängigkeit zur Verfügbarkeit möglich.
(5) An Urnenbaumgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 27) verliehen. Die Plätze werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt. In jeder Urnenbaumgrabstätte können bis zu vier Urnen (jeweils zwei Urnen übereinander in Richtung Baum) beigesetzt werden. An der Grabstätte dürfen weder Erdhügel angebracht werden noch sonstige Anhäufungen erfolgen. Die Grabstätte ist bodeneben herzustellen. Eine Bepflanzung und Anbringen von Gegenständen (z. B. Kerzen, Blumengestecke, Erinnerungsstücke, Grabschmuck etc.) an der Grabstätte und an den Bäumen ist nicht zulässig. Hierfür ist der im Urnenbaumgrabfeld vorgesehene Gedenkstein zu nutzen. Verwelkte Blumen usw. werden unverzüglich entfernt. Das Abbrennen von Kerzen ist nicht erlaubt. Eine Beschriftung (ausschließlich Vor- und Familienname des Bestatteten) kann an der dafür vorgesehenen Platte der jeweiligen Urnenbaumgrabstätte angebracht werden. Die Schrift hat auf allen Platten des Urnenbaumgrabfeldes einheitlich zu erfolgen. Die Stadt Schrobenhausen darf im Bereich der Baumgrabstätten Pflegeeingriffe durchführen, soweit sie aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich sind. Welche Bäume für eine Baumbestattung in Frage kommen, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Plätze werden von der Friedhofsverwaltung zugeteilt.
(6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.
(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt Schrobenhausen berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Grabstätten werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
a) Kinderreihengrabstätten: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
b) Reihengräber: Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m
c) Einzelwahlgrabstätten: Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m
d) Familienwahlgrabstätten Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m
e) Urnenerdgrabstätten Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt bis zur Oberkante:
a) bei Särgen mindestens 0,90 m und
b) bei Urnen mindestens 0,50 m
§ 15 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhezeit verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.
(2) Grabnutzungsberechtigt ist, wer in der Grabdatei eingetragen ist.
(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten (mit Ausnahme der Reihengrabstätten nach § 12) wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten (ausgenommen hiervon sind Reihengräber) kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt Schrobenhausen über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, ersatzweise die Angehörigen in gerader Linie, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt Schrobenhausen benachrichtigt.
(6) In den Fällen, in denen die Ruhezeit der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Nutzungszeit hinausreicht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhezeit zu erwerben.
(7) Nach Ablauf der Ruhezeit kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(8) Auf das bevorstehende Erlöschen eines Grabrechts wird der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist seine Anschrift nicht bekannt, kann der Hinweis auch durch eine entsprechende Mitteilung an der Grabstätte erfolgen. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen.
(9) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
h) auf die Stiefkinder,
i) auf die Stiefgeschwister,
j) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben und
k) auf die Verschwägerten ersten Grades
übertragen werden.
Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einem dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährte oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstobenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhezeit zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder, sofern dieser verstorben ist, die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der ansonsten Verpflichtete (siehe § 16 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 33).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des ansonsten Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine auf sechs Monate befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte vergeben werden. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt Schrobenhausen ausgeführt.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Stadt Schrobenhausen. Die Bepflanzung der Grabstätten darf die zugelassene Höhe der Grabdenkmäler nicht überschreiten.
(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(5) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.
(6) Verwelkte Pflanzen, Gebinde und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten und Grabpflegeflächen zu entfernen und, wie auch sonstige Abfälle, in dafür besonders bereitgestellte Abfallbehälter zu bringen.
(7) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Schrobenhausen über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme nach § 33).
(8) Nicht zulässig ist die Abdeckung der Grabbeete oder einer Teilfläche davon mit Sand, Kies, Splitt oder ähnlichem Material.
(9) Außerhalb der Plattengrabstätten ist keinerlei Bepflanzung zulässig.
(10) Bodenplatten außerhalb von Grabeinfassungen und Umrandungen sind nicht zulässig.
§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Grabplatten) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Schrobenhausen. Die Stadt Schrobenhausen ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt Schrobenhausen schriftlich durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist jeweils zweifach beizufügen
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, sowie
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 21 und 22 entspricht.
(4) Werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder nachträglich wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. Die Verantwortung trägt für diesen Zeitraum der Nutzungsberechtigte. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des ansonsten Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt Schrobenhausen berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder ansonsten Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 21 und 22 widerspricht (Ersatzvornahme nach § 33).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Künstler- und Firmennamen dürfen an Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nur seitlich unten und unaufdringlich angebracht werden.
(7) An Urnenbaumgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen nicht erlaubt.
(8) In den Grabfeldern 23, 27, 29 und 30 sind Grababdeckungen in Form von Platten zulässig. Die Abdeckung wird entsprechend der in § 14 aufgeführten Maße und einer maximalen Höhe von 0,20 m genehmigt. Die sichtbare Höhe des Sockels darf 0,20 m, gemessen von der natürlichen Bodenoberfläche, nicht überschreiten. Das Aufstellen eines Grabmales auf der Platte ist untersagt.
§ 20 QR-Code als Grabinschrift
(1) Anstelle einer Grabinschrift ist die Anbringung eines QR-Codes möglich. Dieser kann auch im Rahmen der bisherigen Beschriftung an Grabmalen oder Pflegeschildern eingesetzt werden.
(2) Die Anbringung eines QR-Codes auf einem Grabmal ist genehmigungspflichtig. Mit der Antragstellung des Grabnutzungsberechtigten zum Aufstellen eines Grabmales bzw. des Antrages zur Beschriftung ist der beabsichtigte Inhalt des QR-Codes aufzuzeigen.
(3) Verantwortlich für den Inhalt ist während der gesamten Nutzungszeit der Grabnutzungsberechtigte oder der Gewerbetreibende. Hierüber ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.
§ 21 Größe von Grabmalen und Einfassungen
(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1. bei Kinderreihengrabstätten Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
2. bei Reihengräbern Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
3. Einzelwahlgrabstätten Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
4. Familienwahlgrabstätten Höhe 1,20 m, Breite 2,00 m
5. bei Urnenerdgrabstätten Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
(2) Die Grabeinfassungen sind aus Natur- oder Kunststein herzustellen. Sie dürfen nicht breiter als 0,10 m und nicht höher als 0,10 m über der natürlichen Bodenoberfläche sein und sind unter Beachtung der jeweiligen Grabgröße zu setzen. Bei Platten- und Urnengrabstätten dürfen Grabeinfassungen nicht angebracht werden. An Urnenerdgrabstätten ist die Anbringung von Grabmalen und Grabeinfassungen zulässig.
(3)Die Anbringung einer Grabplatte ist grundsätzlich zulässig, wenn die Grababdeckung nicht mehr als 2/3 der Grabfläche überschreitet.
§ 22 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet und so befestigt werden, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme nach § 33). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren und das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 19 und § 21) dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt Schrobenhausen durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der nach § 16 Abs. 2 Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder des nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine auf sechs Monate befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Schrobenhausen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhezeit und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Schrobenhausen.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Allgemeines
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde oder in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnennische dauerhaft verschlossen ist.
§ 25 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in den städtischen Friedhöfen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 26 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird oder
3. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 27 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Kindergrabstätten wird auf neun Jahre, für alle anderen Erdgrabstätten auf zwölf Jahre festgesetzt. Die Ruhezeit für Urnen beträgt neun Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.
§ 28 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen in der Stadt Schrobenhausen sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 29 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
1. das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
2. das Versenken des Sarges,
3. die Beisetzung von Urnen,
4. die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
5. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen und
6. das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Stadt Schrobenhausen kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 31 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Schrobenhausen anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Schrobenhausen im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 32 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Schrobenhausen. Diese darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(3) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(4) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(5) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(7) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
(8) Es ist nicht gestattet, Urnen in eine Urnenbaumgrabstätte umzubetten.
(9) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Schrobenhausen die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34 Haftungsausschluss
Die Stadt Schrobenhausen übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Schrobenhausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer
1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
2. die erforderliche Erlaubnis der Stadt Schrobenhausen nicht einholt,
3. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 und 18 nicht satzungsgemäß vornimmt,
4. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,
5. einen städtischen Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt,
6. einen städtischen Friedhof oder Friedhofsteil betritt, der aus wichtigem Grund vorübergehend gesperrt ist (§ 6 Abs. 2),
7. auf einem städtischen Friedhof die Ruhe und Ordnung stört oder sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält (§ 7 Abs. 1),
8. als Aufsichtspflichtiger Kinder unter zehn Jahren einen städtischen Friedhof ohne Begleitung Erwachsener betreten lässt (§ 7 Abs. 2),
9. die Wege auf einem Friedhof mit Fahrzeugen aller Art befährt, ohne zu den Berechtigen nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 zu gehören,
10.auf einem Friedhof mit Waren aller Art handelt, gewerbliche Leistungen anbietet oder Werbung aller Art betreibt (§ 7 Abs. 4 Nr. 4),
11.auf einem Friedhof an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet (§ 7 Abs. 4 Nr. 9),
12.ohne Genehmigung des Garten-, Friedhofs- und Forstamts gewerbsmäßig oder freiberuflich fotografiert oder filmt (§ 7 Abs. 4 Nr. 10),
13.auf einem städtischen Friedhof Druckschriften verteilt (§ 7 Abs. 4 Nr. 5),
14.auf einem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 7 Abs. 4 Nr. 6),
15.auf einem städtischen Friedhof Abraum und Abfälle ablagert, die nicht auf den städtischen Friedhöfen entstanden sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 11),
16.einen städtischen Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt (§ 7 Abs. 4 Nr. 12),
17.auf einem städtischen Friedhof Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Grabstätten unberechtigt betritt (§ 7 Abs. 4 Nr. 7),
18.elektroakustische Geräte benutzt (§ 7 Abs. 4 Nr. 13),
19.auf einen städtischen Friedhof Tiere mitbringt, die keine Blindenhunde sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1),
20.auf einem städtischen Friedhof ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 8 verstößt,
21.auf einem städtischen Friedhof Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 bzw. § 30 BestV entsprechen,
22.Grabmale, Einfassungen, Grabplatten und sonstige Grabausstattungen aufstellt, bei denen Anhaltspunkte bekannt sind, dass diese in Kinderarbeit hergestellt wurden (Art. 9a BestG).
23.Grabmale oder sonstiges Grabzubehör entgegen § 19 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt,
24.bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 21 verstößt oder
25.Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand unterhält
(§ 23).
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Schrobenhausen vom 29.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 7 vom 04. August 2011) außer Kraft.