Datum: 24.04.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Schrobenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 22:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:10 Uhr bis 22:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift
2 Sachbericht zur Potenzialanalyse Kreiskrankenhaus Schrobenhausen und Geriatriezentrum Neuburg
3 Erlass einer Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen; Information über das Ergebnis einer Besprechung mit den Gewerkschaften und dem Landratsamt bei der IHK Ingolstadt am 12.04.2018
4 Antrag der Firma Zieglmeier GmbH & Co. KG auf Erlass einer Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Schrobenhausen
5 Neuaufstellung INVEST 21
6 Erweiterung Kindergarten Taka-Tuka-Land Schrobenhausen - Auftragsvergabe
7 Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 123 "Comenius-Kindergarten" für die Errichtung eines Ersatzgebäudes des Comenius Kindergartens zwischen der B 300, der Gerolsbacher Straße und der St.-Sebastian-Straße; Grundsatzbeschluss und Auftragsvergabe
8 9. Änderung Flächennutzungsplan "An der Schanze" (ehem. Tierkörperverwertung); Abwägung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB; Feststellungsbeschluss nach § 5 BauGB
9 Erlass einer Sondernutzungssatzung
10 Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in der Innenstadt
11 Jugendheim - Anträge der SPD- und CSU-Fraktion
12 Antrag der CSU Fraktion auf konzeptionelle Überplanung des Areals am Busbahnhof
13 Eilantrag der Fraktion "Freie Wähler"; Weiteres Vorgehen Treppenhausbau Pflegschloss

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1. Genehmigung der letzten öffentlichen Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift wurde genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Sachbericht zur Potenzialanalyse Kreiskrankenhaus Schrobenhausen und Geriatriezentrum Neuburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 2
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3. Erlass einer Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen; Information über das Ergebnis einer Besprechung mit den Gewerkschaften und dem Landratsamt bei der IHK Ingolstadt am 12.04.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö informativ 3

Beschluss

Dieser Tagesordnungspunkt wurde bis zur nächsten Stadtratssitzung zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten die Stadträte Koppold, Reisner, Bayerstorfer, Yürekli, Eikam und Stadträtin Schwarzbauer.

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4. Antrag der Firma Zieglmeier GmbH & Co. KG auf Erlass einer Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Schrobenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Verordnung:
Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Schrobenhausen

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2016 (GVBl S. 50), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Verordnung:


§ 1
Betrieb von Autowaschanlagen

(1) In der Stadt Schrobenhausen dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis (18.00 Uhr / 19.00 Uhr / 20.00 Uhr) betrieben werden.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr,
- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
- 1. Mai,
- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
- Erster und Zweiter Weihnachtstag.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung
Folgende Stadtratsmitglieder stimmten dagegen: Bayerstorfer, Dietenhauser, Eikam, Fuchs, Koppold, Lemal, Dr. Mahl, Mühlpointner, Reisner, Schwarzbauer, Siegl, Soier, Spreitzer, Vogl. SR Yürekli war während der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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5. Neuaufstellung INVEST 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 5

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt, die Kontingentierung/ Begrenzung auf Stückzahl 100 aufzuheben. Das Budget von INVEST 21 wird nach Antragseingang ausgeschüttet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Beschluss 1 Mit Nein stimmten SR'e Koppold, Eikam, Schwarzbauer und Spreitzer.

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt, die Förderung von E-Bikes, Pedelecs sowie Lasten-Pedelecs/E-Bikes in die Richtlinien von INVEST 21 aufzunehmen und mit 100 € zu fördern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Beschluss 2 Mit Nein stimmten SR'e Koppold, Reisner, Kauderer und Plöckl.

Beschluss 3

Der Stadtrat beschließt, die Förderung von E-Autos in die Richtlinien von INVEST 21 aufzunehmen und mit 1.000 € zu fördern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Beschluss 3

Beschluss 4

Der Stadtrat beschließt, den Kombinationsbonus von E-Autos und Photovoltaikanlagen in die Richtlinien von INVEST 21 aufzunehmen und mit 1.500 € zu fördern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Beschluss 4

Beschluss 5

Der Stadtrat beschließt, die Förderung von Kühl- und Gefriergeräten in die Richtlinien von INVEST 21 aufzunehmen und mit 70 € zu fördern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Beschluss 5

Beschluss 6

Der Stadtrat beschließt, die Förderung von Plusenergiehäusern mit 2.000 € in die Richtlinien von INVEST 21 aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Beschluss 6 Mit Nein stimmte SR Koppold.

Beschluss 7

Der Stadtrat beschließt, die Förderung von Sonnenkollektoranlagen weiter fortzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Beschluss 7

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6. Erweiterung Kindergarten Taka-Tuka-Land Schrobenhausen - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 6

Beschluss 1

1. Die Stadt Schrobenhausen erteilt der Firma Siegl aus Schrobenhausen den Auftrag für die Landschaftsbauarbeiten. Die Gesamtauftragssumme beträgt 130.349,14 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Fuchs war während der Beratung und Beschlussfassung nicht im Sitzungssaal anwesend.

Beschluss 2

2. Die Stadt Schrobenhausen erteilt der Firma Wasem aus Seiboldsdorf den Auftrag für die Trockenbauarbeiten. Die Gesamtauftragssumme beträgt 31.079,47 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
SR Fuchs war während der Beratung und Beschlussfassung nicht im Sitzungssaal anwesend.

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7. Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 123 "Comenius-Kindergarten" für die Errichtung eines Ersatzgebäudes des Comenius Kindergartens zwischen der B 300, der Gerolsbacher Straße und der St.-Sebastian-Straße; Grundsatzbeschluss und Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 65. Sitzung des Stadtrates 02.07.2019 ö informativ 6
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 40. Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 ö beschließend 2
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 40. Sitzung des Stadtrates 25.04.2023 beschließend 12
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 57. Sitzung des Stadtrates 23.07.2024 ö beschließend 9
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 51. Sitzung des Stadtrates 27.02.2024 beschließend 14
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 29. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 informativ 3
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 57. Sitzung des Stadtrates 23.07.2024 beschließend 1

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 123 „Comenius Kindergarten“ für die Grundstücke Fl.Nr. 650, 650/3 (Teilfl.), 651/1 und 651/2 der Gemarkung Schrobenhausen zur Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen und allgemeinen Wohnbauflächen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Der Auftrag für die Erstellung des Bebauungsplanes wird an das Büro Wipfler, Pfaffenhofen zu einem Gesamthonorar i.H.v. 18.242,70 € vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. 9. Änderung Flächennutzungsplan "An der Schanze" (ehem. Tierkörperverwertung); Abwägung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB; Feststellungsbeschluss nach § 5 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 20. Sitzung des Stadtrates 27.10.2015 ö beschließend 4
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 08.11.2016 ö beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 8
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 39. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2018 ö beschließend 2
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Schrobenhausen) 39. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2018 ö beschließend 3
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 71. Sitzung des Stadtrates 17.12.2019 beschließend 4
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 71. Sitzung des Stadtrates 17.12.2019 ö beschließend 7
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 53. Sitzung des Stadtrates 23.04.2024 beschließend 12

Beschluss

Der Stadtrat stellt gem. § 5 BauGB die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes inklusive Begründung und Umweltbericht mit Stand vom 08.11.2016 fest.
Die Verwaltung wird beauftragt, die 9. Flächennutzungsplanänderung dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen gem. § 6 BauGB zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Dagegen: Lemal, Koppold, Reisner

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9. Erlass einer Sondernutzungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 9

Beschluss 1

Die gesondert zu beschließenden Richtlinien sollen für die komplette Innenstadt und nicht nur für Lenbachplatz und Lenbachstraße gelten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 8

Beschluss 2

§ 5 Abs. 2 d der Satzung wird wie folgt geändert:
d) für Werbung (z.B. Werbeständer, Werbeveranstaltungen) und Straßenverkauf von Nichtanliegern des betreffenden Straßenber eichs mit Ausnahme bei zugelassenen Veranstaltungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:

Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum in der Stadt Schrobenhausen (Sondernutzungssatzung)
vom

Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund der Art. 18 Abs. 2a, Art. 22 a und Art. 56 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 1958 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung:

§ 1        Geltungsbereich
  1. Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Baulast der Stadt Schrobenhausen und für die Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen und Kreisstraßen.
  2. Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie die Geh- und Radwege.
  3. Für den Bereich Innenstadt erlässt die Stadt Schrobenhausen gesonderte Richtlinien, die im Zweifelsfall vorrangig gelten.

§ 2        Sondernutzung
Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus, d.h. nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs benutzt werden.
Gemeingebrauch ist die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr.

§ 3        Erlaubnis
  1. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis.
  2. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich spätestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Schrobenhausen zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
  3. Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Eine Erlaubnis aufgrund dieser Satzung ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen.
  4. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
  5. Die Erlaubnis wird auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen auf Zeit oder Widerruf erteilt.
  6. Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter öffentlicher Interessen erforderlich ist. Bedingungen und Auflagen können auch nachträglich festgesetzt werden, soweit dies das öffentliche Interesse erfordert. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
  7. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Sondernutzung einer öffentlich rechtlichen Vorschrift widerspricht oder bei Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen letzteren der Vorrang einzuräumen ist und ein Ausgleich durch Nebenbestimmungen nicht sichergestellt werden kann.
  8. Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.

§ 4        Erlaubnisfreie Sondernutzungen
  1. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
    1. Anlagen, soweit sie nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen (z.B. Außendämmung von Gebäuden).
    2. Straßenfeste von Anliegern
    3. Blumenkübel, -tröge und Topfpflanzen
    4. Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung
    5. Hinweisschilder auf Gottesdienste, auf Unfall- und Kfz-Hilfsdienste sowie Flachschilder
    6. Straßenaufbrüche im Zuge von Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen.
  1. Eine Erlaubnis ist ferner nicht erforderlich für Veranstaltungen, die auf Grund der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG), der Gewerbeordnung (GewO) oder anderer Vorschriften genehmigt wurden.
  2. Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter Interessen vorübergehend oder auf Dauer erforderlich ist.

§ 5        Erlaubnisversagung
  1. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
    1. durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
    2. die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
    3. durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird.
    4. durch die Gestaltung der Sondernutzung das Stadtbild leidet.
  1. Eine Erlaubnis wird insbesondere nicht erteilt
    1. für das Betteln in jeglicher Form.
    2. für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen.
    3. für nicht ortsfeste wirtschaftliche Werbemaßnahmen z.B. Herumtragen umgehängter Werbetafeln, Verteilen von Werbematerial, Flugblättern usw..
    4. für Werbung (z.B. Werbeständer, Werbeveranstaltungen) von Nichtanliegern des betreffenden Straßenbereichs mit Ausnahme bei zugelassenen Veranstaltungen.
    5. für Verkaufsstände von Reisegewerbetreibenden und für Informationsstände, die z.B. der Mitglieder- oder Wirtschaftswerbung dienen.

§ 6        Gebühren
  1. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage), das Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorgesehen sind, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach
    1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
    2. dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
  1. Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden Gebühren unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Sondernutzung, des Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße und auf den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Erlaubnisnehmers nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Sondernutzungen bemessen.
  2. Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und Längenmaße auf volle Quadratmeter oder Meter gerundet, soweit nicht die Maße im Gebührenverzeichnis exakt festgelegt sind.
  3. Für die Erlaubniserteilung wird neben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayer. Kostengesetz erhoben.
  4. Bei Jahresgebühren werden für jedes angefangene Kalenderjahr anteilige Gebührenbeträge erhoben, dabei wird jeder Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet. Bei den Monats-, Wochen- und Tagesgebühren werden Bruchteile der Zeiteinheiten je Monat, Woche oder Tag auf die entsprechende volle Zeiteinheit aufgerundet.
  5. Der sich errechnende Gebührengesamtbetrag wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.
  6. Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden unter Anwendung der in Abs. 2 festgelegten Grundsätze Sondernutzungsgebühren erhoben, die möglichst nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind.

§ 7        Gebührenschuldner
  1. Gebührenschuldner ist derjenige,
    1. dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist sowie dessen Rechtsnachfolger.
    2. der die Sondernutzung unerlaubt ausübt.
  1. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 8        Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei
    1. auf Zeit genehmigten Sondernutzungen bei Erteilung der Erlaubnis.
    2. über mehrere Jahre genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis, für die nachfolgenden Jahre jeweils zum 01. Juli.

§ 9        Gebührenerstattung
  1. Wird eine Sondernutzung vor Ablauf des Nutzungszeitraumes beendet oder aus Gründen, die nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten sind, widerrufen, so werden die über die tatsächliche Nutzung hinaus entrichteten Gebühren, für die noch nicht begonnenen Zeiteinheiten auf Antrag anteilig erstattet.
  2. Die Gebührenerstattung unterbleibt, wenn der zurückzuzahlende Betrag weniger als 10,00 Euro beträgt.

§ 10        Haftung
  1. Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
  2. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Stadt.
  3. Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, dass den zuständigen Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
  4. Die Stadt haftet nicht für Vermögensnachteile, die dem Erlaubnisnehmer wegen des Widerrufs der Erlaubnis oder Gestattung oder deswegen entstehen, weil von der Erlaubnis nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht werden kann.

§ 11        Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße ohne erforderlich Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 BayStrWG zuwiderhandelt, kann nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit Geldbuße belegt werden.

§ 12        Übergangsregelung
Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.

§ 13        Inkrafttreten
  1. Die Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren in der Stadt Schrobenhausen vom 22.09.1992 außer Kraft.

Anlage zu § 6 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum in der Stadt Schrobenhausen (Sondernutzungssatzung) vom 01.06.2018.


Gebührenverzeichnis

Tarif-Nr.
Gegenstand der Sondernutzung
Gebührenmaßstab
Gebühr in Euro
1
Automaten aller Art und Auslage- und Schaukästen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen
je qm Ansichtsfläche und je Jahr
50 - 250
2
vorübergehende Aufstellung von Baubuden, Baugerüsten, Bauzäunen, Baumaschinen, Kränen, Containern sowie Lagerung von Gegenständen aller Art
je qm und je Woche
1 - 5
3
Gleisanlagen und -verlegungen
je lfd. Meter und je Jahr
30 - 50
4
Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Verkauf von Waren, Speisen und Getränken
  1. bei Gaststätten
  1. bei Veranstaltungen


je qm und je Monat
je qm und je Tag


3 - 8
3 - 10
5
überirdische Leitungen
je angefangene 100 m Länge und je Monat
5 - 20
6
Masten, Pfosten (Reklamemasten, Fahnenmasten usw.)
je Stück und je Jahr
25 - 50
7
Schächte aller Art (Keller-, Licht- und Luftschächte usw.)
je Stück und je Jahr
8 - 15
8
Treppen und Balkone, Erker usw.
je Stück und je Jahr
15 - 50
9
Schilder aller Art (Aushang- und Firmenschilder), Licht- und Leuchtreklame, Werbeanlagen, Nasenschilder etc.
je Stück und je Jahr
20 - 50
10
Schutzdächer, Sonnendächer, Markisen
je qm und je Jahr
7 - 20
11
Verkaufsständer, Warenkisten, Warenkörbe und vergleichbare Verkaufseinrichtungen (z. B. für Kleidung, Obst und Gemüse, Zeitungen)
je qm und je Jahr
15 - 50
12
Kundenstopper, Gehwegaufsteller, Plakataufsteller, Dreieckständer
je Jahr
25 - 75
13
vorübergehende Aufstellung von
  1. Plakattafeln oder
  1. Werbebannern zu Werbezwecken

je angefangene Woche

2 - 8
8 - 20
14
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern, bei denen die Stadt Schrobenhausen oder die Stadtmarketing eG als Erlaubnisnehmer auftritt

gebührenfrei
15
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen

gebührenfrei
16
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern mit Werbung für Veranstaltungen in umliegenden Gemeinden bzw. Städten, bei denen eine Gemeinde bzw. Stadt als Veranstalter auftritt

gebührenfrei
17
Plakatwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergemeinschaften im Zeitraum von drei Monaten vor allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden oder Bürgerentscheiden

gebührenfrei
18
Plakatwerbung im Zusammenhang mit Volksbegehren oder Bürgerbegehren

gebührenfrei
19
Informationsstände von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen

gebührenfrei
20
Zelte, Altäre, Fahnenmasten und sonstige bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus Anlass von religiösen und mildtätigen Veranstaltungen

gebührenfrei

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmten: SR Plöckl, Kauderer, Mühlpointner

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10. Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in der Innenstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 10

Beschluss 1

Großflächige Sondernutzungserlaubnisse (> 4 m² Grundfläche) werden nur an Gastronomen sowie Lebensmittel darbietende Betriebe erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Großflächige Sondernutzungen sind auf den neu gestalteten Gehwegen grundsätzlich nicht zulässig (in anhängigem Plan rot gekennzeichnet).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 8

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Koppold, Prof. Dr. Schalk, Kauderer, Plöckl, Soier, Winter, Prof. Dr. Fuchs und Erster Bürgermeister Dr. Stephan.

Beschluss 3

Kleinflächige Sondernutzungen bis zu 2 m² Grundfläche (Kleiderständer, Warenausleger etc.) sind auf den Gehwegen zulässig, sofern eine Durchgangsbreite von mind. 1,50 m für Fußgänger verbleibt. Dabei sind je Geschäft max. 2 dieser Sondernutzungen zulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 4

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Schwarzbauer, Spreitzer, Dr. Mahl und Dietenhauser.

Beschluss 4

In allen anderen Bereichen werden Sondernutzungserlaubnisse nur erteilt, wenn dadurch die Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere auch des Fußgängerverkehrs, nicht beeinträchtigt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 5

Für die Abgrenzung des Sondernutzungsbereichs auf den Multifunktionsflächen sind zwingend die von der Stadt bereitgestellten mobilen Pflanzinseln zu nutzen und für die Dauer der Sondernutzung zu pflegen und zu unterhalten. Die von den Pflanzinseln beanspruchte Fläche wird dabei auf die max. zulässige Fläche nicht angerechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 6

Sondernutzungserlaubnisse werden max. bis zu einer Fläche von 40 m² erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 7

Sondernutzungserlaubnisse werden nur im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. (8 Monate) erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Jugendheim - Anträge der SPD- und CSU-Fraktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 11

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wurde bis zur nächsten Stadtratssitzung zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Koppold, Reisner, Bayerstorfer, Yürekli, Eikam und Schwarzbauer.

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12. Antrag der CSU Fraktion auf konzeptionelle Überplanung des Areals am Busbahnhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 12

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wurde bis zur nächsten Stadtratssitzung zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
Mit Nein stimmten SR'e Koppold, Reisner, Bayerstorfer, Yürekli, Eikam und Schwarzbauer.

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13. Eilantrag der Fraktion "Freie Wähler"; Weiteres Vorgehen Treppenhausbau Pflegschloss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 13

Beschluss

Das Stadtbauamt wird beauftragt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten kostenmäßig zu prüfen und dann wieder im Stadtrat vorzusprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 08:47 Uhr