Antrag auf Vorbescheid für ein Zweifamilienhaus und ein Einfamilienhaus; Bauort: Fl.Nr.492, Günteringer Str.17 B in Hechendorf; Bauantrag-Nr.09/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 03.03.2020 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.492 mit einer Größe von 692m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Das Grundstück ist derzeit mit einem älteren Wohnhaus bebaut, welches aus einer landwirtschaftlichen Hofstelle heraus entstanden ist mit Umbau des Scheunenteils in Wohnraum durch Genehmigung des Landratsamtes aus dem Jahre 1962. Der Bestand soll abgerissen werden.

Der Antragsteller sieht im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid die zukünftige Errichtung eines Zweifamilienhauses und eines Einfamilienhauses (E+1) mit Garagen vor. Das Zweifamilienhaus ist geplant in den Ausmaßen 14,50 x 8,50 m, das Einfamilienhaus mit 8,90 mx 7,50 m. Die Wandhöhe beträgt für beide Baukörper 5,60 m, die Firsthöhe 7,60m.

Eine Einzelgarage soll dem Einfamilienhaus zugeordnet werden. Eine Doppelgarage dem Zweifamilienhaus. Die Garagen sind grenzständige  bzw.- grenznahe Garagen.

Das im Antrag auf Vorbescheid dargestellte Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Lageplan
  • Fragenkatalog
 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 22.11.2019 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass mit der Befürwortung der Frage zu den Garagen keine Aussage zur Anzahl der notwendigen Stellplätze getroffen wird. Diese bleibt der genauen Wohnflächenberechnung in einem folgenden Bauantrag vorbehalten und berechnet sich auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld.  

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 22.11.2019 wird nach § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass mit der Befürwortung der Frage zu den Garagen keine Aussage zur Anzahl der notwendigen Stellplätze getroffen wird. Diese bleibt der genauen Wohnflächenberechnung in einem folgenden Bauantrag vorbehalten und berechnet sich auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.05.2020 08:00 Uhr