Bestellung des Ersten Bürgermeisters zum Trauungsstandesbeamten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.05.2020 ö 16

Sach- und Rechtslage

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStVollzV) können Gemeinden einen ihrer Bürgermeister zum Standesbeamten bestellen, ohne dass er die besonderen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 PStVollzV zu erfüllen braucht, sofern sein Aufgabengebiet als Standesbeamter auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt wird (sog. Trauungsstandesbeamter). 

Die Amtszeit dieses Standesbeamten beginnt mit der Bestellung und endet regelmäßig mit dem Ablauf der eigenen Amtszeit als Bürgermeister (§ 3 Abs. 3 PStV). 

Sitzungsverlauf

Zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt 2. Bürgermeister Zimmermann die Sitzungsleitung.

Beschluss

Der Erste Bürgermeister, Herr Klaus Kögel, wird mit Wirkung des heutigen Tages gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes (PstVollzV) zum Standesbeamten des Standesamtsbezirks Seefeld mit dem Aufgabenbereich Vornahme von Eheschließungen bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(1.Bgm. Kögel gem. 49 GO ausgeschlossen)

Datenstand vom 17.10.2022 10:09 Uhr