Personalangelegenheit; Festsetzung der Reisekostenpauschale des Ersten Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.05.2020 ö 18

Sach- und Rechtslage

Die Reisekostenvergütung der kommunalen Wahlbeamten wird durch das Bayerische Reisekostengesetz geregelt (Art. 56 KWBG).

Es wird empfohlen, von der Möglichkeit der Pauschalierung nach Art. 19 Bayerisches Reisekostengesetz (BayRKG) Gebrauch zu machen. 

Sitzungsverlauf

Laut Beschluss wurde dieser nichtöffentliche TOP 3 mit 18:3 Stimmen in den öffentlichen Teil verschoben.
Zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt 2. Bürgermeister Zimmermann die Sitzungsleitung.
Es wird vereinbart, dass für einen Zeitraum von ca. 3 Monaten ein Fahrtenbuch geführt wird.

Beschluss

Die Fahrkosten und die Wegstreckenentschädigung werden gemäß Art. 19 BayRKG pauschaliert. Die monatliche Pauschale beträgt 400 €. Mit der Pauschale sind alle Dienstreisen innerhalb des Landkreises Starnberg abgegolten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
GR Gum und GR Wastian stimmen mit "Nein" (1. Bgm. Kögel gem. Art. 49 GO ausgeschlossen)

Datenstand vom 17.10.2022 10:09 Uhr