Personalangelegenheit; Festsetzung der Entschädigung nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) für die/den ehrenamtliche/n Zweite/n Bürgermeister/in


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.05.2020 ö 19

Sach- und Rechtslage

Ehrenamtliche weitere Bürgermeister erhalten neben den ihnen als Gemeinderat zustehenden Entschädigungen eine weitere Entschädigung nach dem Maße ihrer besonderen Inanspruchnahme (Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG). Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss festgesetzt, der im Einvernehmen mit dem Beamten ergehen muss (Art. 46 KWBG, Anlage 2 zu Art.46 Abs. 1 KWBG).

Sitzungsverlauf

Laut Beschluss wurde dieser nichtöffentliche TOP 4 mit 18:3 Stimmen in den öffentlichen Teil verschoben.
Es wird vorgeschlagen den Betrag für die Dienstaufwandsentschädigung auf 450 € zu reduzieren.

Beschluss

Die laufende monatliche Entschädigung für den Zweiten Bürgermeister wird ab dem 01. Mai 2020 auf 450 € festgesetzt. Damit sind alle Dienstgeschäfte abgegolten.

Weiterhin wird im konkreten Vertretungsfalle (ab dem 3. Tag) dem Zweiten Bürgermeister zusätzlich 80 € pro Tag gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
(2. Bgm. Zimmermann gem. Art. 49 GO ausgeschlossen)

Datenstand vom 17.10.2022 10:09 Uhr