Bauantrag zur Erweiterung und zum Umbau eines Einkaufsmarktes mit Parkgarage und drei Wohnungen; Bauort: Fl.Nr.223/2 u.a., Hauptstraße 40-42 in Seefeld; Bauantrag-Nr.57/2020
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 27.10.2020
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Baugrundstück:
- Fl.Nrn. 223/2, 222, 222/3, 221, 221/3, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld
Planungsrechtliche Grundlage:
- Vorhabenbezogener B-Plan (Satzungsbeschluss in TOP 4 voran)
Baubeschreibung:
- Identisch zu den Festsetzungen des vorhergehend behandelten vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Aufgrund des Umfangs des Bauvorhabens wird ausschließlich auf den vorhabenbezogenen B-Plan und die Eingabepläne in der Anlage verwiesen. Eine Baubeschreibung sprengt den vorgegebenen Rahmen einer Beschlussvorlage. Sollten sich nach dem identischen Beschluss des vorhabenbezogenen B-Plans noch Fragen zur Genehmigungsplanung ergeben, werden diese in mündlichem Vortrag durch die Verwaltung beantwortet.
Baurechtliche Beurteilung:
- Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und ein Durchführungsvertrag sind rechtsverbindlich durch den Gemeinderat im Vorgang zu diesem TOP beschlossen worden.
- Der Erwerber stellt nunmehr auf dieser Grundlage einen Bauantrag zur Verwirklichung des Vorhabens.
- Bauantrag und vorhabenbezogener B-Plan wurden in Abstimmung zueinander entwickelt. Der Bauantrag hält alle Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Plans und alle Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum vorhabenbezogenen B-Plan ein.
- Keine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO), weil es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs.4 Nr.4 BayBO handelt; der gegenständliche Einkaufsmarkt hat eine Ladenfläche von mehr als 800 m²
Anlagen:
Sitzungsverlauf
Die Verwaltung erläutert, dass es sich bei dem zum Beschluss vorgelegten Bauantrag, um die erste Eingabeplanung handelt. Bei größeren Bauprojekten ist es durchaus üblich, dass im Laufe des Baufortschritts weitere Anpassungen über Tekturen erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt einen positiven Beschluss, um in das langwierige Genehmigungsverfahren einzusteigen. Es handelt sich um einen Sonderbau, bei dem vom Landratsamt eine umfassende Prüfung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans und der technischen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung erfolgt.
Eine weitere Verzögerung würde für den Antragsteller die Gefahr von Konventionalstrafen mit sich bringen.
Beschluss
Der Bauantrag in der Fassung vom 29.09.2020 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.10.2022 10:25 Uhr