Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/BI Eichenallee; Verbesserungen für Menschen zu Fuß und Fahrrad, Ortsdurchfahrt Hechendorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 15.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 15.12.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Antrag wurde zur Beantwortung der Antragspunkte (hauptsächlich Punkt a) zuständigkeitshalber an das Landratsamt Starnberg weitergeleitet.

Bezüglich der Punkte b) und c) wurden bereits in der Vergangenheit Anfragen gestellt. Folgende Informationen des Landratsamtes bzw. der Polizei Starnberg liegen hier vor:

Zum Punkt b):
Anbei ein Auszug aus der Stellungnahme der Polizei Starnberg vom 11.09.2020 über die Anbringung einer festen Radaranlage an der Inninger Straße:

„Die Einstufung als Staatsstraße impliziert schon, dass in diesem Bereich ein höheres Verkehrsaufkommen herrscht. Es handelt sich um eine „Durchgangsstraße“. Der Gesetzgeber erachtet eine innerörtliche Geschwindigkeit von 50 km/h als sicher, weshalb er weitere Verkehrsbeschränkungen strikten Vorgaben unterwirft. Lediglich abseits der verkehrsbedeutsamen Straßen hat man mittlerweile erleichterte Möglichkeiten geschaffen, z.B. Tempo-30-Zonen einzurichten.
Was nun die Frage nach einer stationären Geschwindigkeitsüberwachung angeht, untersteht die Aufstellung solcher Anlagen strikter Kriterien.
Neben weiteren Voraussetzungen zur Errichtung muss es sich bei der Messstelle um einen Unfallbrenn- oder Unfallgefahrenpunkt handeln, wobei die Zahl der Verkehrsunfälle eine wesentliche Entscheidungsgrundlage ist. Ein solcher Unfallgefahrenpunkt ist die Ortsdurchfahrt Hechendorf jedoch nicht, weshalb die Errichtung einer stationären Messstelle nicht möglich ist.“

Es besteht bereits ein mobiler Messstandort an der S-Bahn-Brücke. Dieser Messtandort wird regelmäßig genutzt. Die Überschreitungsquoten sind allesamt im „grünen Bereich“ (max. 2 %).

Zum Punkt c):

Anbei ein Auszug aus einer Email des Landratsamtes Starnberg vom 25.06.2020. Die Anfrage betraf die Staatsstraße Richtung Drößling. Die Stellungnahme ist für den Bereich Inninger Straße / Seefelder Straße aber analog anwendbar.

„Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO). Für eine davon abweichende Geschwindigkeits-reduzierung müssen die Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Beeinträchtigung von Leben, Leib oder Gesundheit erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).

Der Begriff „erheblich übersteigt“ in § 45 Abs. 9 StVO verlangt von der Straßenverkehrsbehörde, ihre Anordnung als „zwingend erforderlich“ zu charakterisieren. Ist das nicht möglich, darf eine Verkehrszeichenanordnung nicht erfolgen. Gerade eine Geschwindigkeitsbegrenzung darf nur dann und insoweit angeordnet werden, wenn eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. Dabei muss die örtliche Verkehrssituation des fraglichen Straßenabschnitts eine konkrete Verkehrsgefahr – eine im Vergleich zu anderen Ortsstraßen erhöhte Unfallhäufigkeit – hinreichend wahrscheinlich machen. Eine Verkehrsbeschränkung, wozu die Geschwindigkeits-reduzierung zählt, ist rechtswidrig, wenn keine konkreten, streckenbezogenen, besonders hohen Risiken nachweisbar sind.

Grundsätzlich hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er ist verpflichtet, seine Geschwindigkeit an den entsprechenden Stellen, die unübersichtlich wirken, zu reduzieren. So hat ein Fahrzeugführer insbesondere im Zuge von Ortsdurchfahrten mit querenden Fußgängern, einfahrenden oder parkenden Fahrzeugen auf der Fahrbahn zu rechnen. 

Unbestritten bleibt zwar das subjektive Empfinden eines Fußgängers, einer größeren Gefahr ausgesetzt zu sein, wenn Fahrzeuge schneller als mit 30 km/h an ihnen vorbeifahren. Allerdings ist trotzdem keine Gefahrenlage für Fußgänger erkennbar, die eine Geschwindigkeitsreduzierung notwendig werden lässt. 

Aus unserer Sicht sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gegeben.“

Der Stellungnahme des Landratsamtes schließt sich die Verwaltung an.

Sitzungsverlauf

Es sollen Smileys aufgestellt werden, die wechselweise mit Anzeige und verdeckten Daten die Geschwindigkeit registrieren sollen.
Ein einseitiger Fahrradstreifen bergaufwärts ist bereits geplant und hat zur Folge, dass die Fahrbahn enger wird. Es wird daraus resultierend eine niedrigere Geschwindigkeit erhofft.
Die Markierung von Zebrastreifen an den Querungshilfen wird mit dem Landratsamt diskutiert.


Von den Anwesenden einstimmig zur Kenntnis genommen.

Datenstand vom 17.10.2022 10:29 Uhr