Antrag auf Vorbescheid zur Grundstücksteilung und Bebauung; Bauort: Fl.Nr.107/1, Reisbichlweg 9 in Unering; Bauantrag-Nr.29/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 06.07.2021 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

-        Fl.Nr.107/1 in Unering 
-        2.997 m²

Bauplanungsrechtliche Grundlage:

-        § 34 BauGB/ in Teilen auch § 35 BauGB


Im Einzelnen zu den Fragen:


1. Frage:

Hat die Gemeinde bereits einen Beschluss gefasst, auch auf der östlichen Straßenseite des Reisbichlwegs einen Bebauungsplan zu erstellen, der die Bebauung des angefragten Grundstücks regelt?

Die Gemeinde hat bisher keinen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan betreffend das Grundstück Fl.Nr.107/1 Gemarkung Unering gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Nach Art. 7, Satz1 BayBO ist „vor Einreichung eines Bauantrags (…) auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.“ Der Antrag auf Vorbescheid muss hinreichend bestimmt sein muss (Kommentar Busse/Krauss zu Art. 71, Rn.34). Inhalt des Vorbescheids können nur bestimmte Fragen, beschränkt auf den Prüfungsumfang eines antizipierten Baugenehmigungsverfahrens sein. Zusammenfassend ist eine Fragestellung also nur zulässig, wenn sie einen konkreten Vorhabenbezug (Wandhöhe etc.) hat und die Frage im Prüfumfang der Baugenehmigungsbehörde in einem antizipierten Baugenehmigungsverfahren zu klären wäre.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller begehrt eine allgemeine Information zum Grundstück und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage einer späteren Baugenehmigung. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen und betrifft die Bauleitplanung der Gemeinde, nicht aber das Vorhaben.





2. Frage:

Hat die Gemeinde bereits einen Beschluss gefasst, der die Bebauung des angefragten Grundstücks durch eine Ortsabrundung regelt?

Die Gemeinde hat bisher keinen Aufstellungsbeschluss für eine Ortsabrundungssatzung betreffend das Grundstück Fl.Nr.107/1 Gemarkung Unering gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt und ist nach den bei Frage 1 erläuterten Grundsätzen zum Antrag auf Vorbescheid nach Art. 71, Satz 1 BayBO eigentlich nicht zu beantwortet. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Bauleitplanung der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.


3. Frage:

Falls in Bezug auf Frage 2 kein Beschluss vorliegt, kann sich die Gemeinde vorstellen neuen Bauraum in Form einer Ortsabrundungssatzung entlang des Reisbichlwegs zu schaffen?

Die Frage ist zu unbestimmt und kann nach den bei Frage 1 erläuterten Grundsätzen zum Antrag auf Vorbescheid nach Art. 71, Satz 1 BayBO nicht beantwortet werden. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.


4. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D wie dargestellt möglich?

Im Eingabeplan ist ein Baukörper in den Ausmaße 16,00 m x 11,75 m, mithin einer Grundfläche von 188 m² und 2 Wohneinheiten dargestellt.

Angesichts des Bestandsgebäudes auf Fl.Nr.107/1 Unering mit 16,00 m x 14,00 m und des benachbarten Wohngebäudes auf der gegenüberliegenden Seite des Reisbichlwegs Fl.Nr.57/5 mit ca. 17,00m x 10,00 m fügt sich der geplante Baukörper mit 16,00 m x 11,75 m gerade noch ein.

5. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) und einem ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar möglich.

Eine Wandhöhe von 6,00 m bei zwei Vollgeschossen ist planungsrechtlich zulässig.

Für das Grundstück liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid (Az.: 40-V-2020-129-14) vor, in dem eine Wandhöhe von 6,09 m als zulässig beschieden wurden.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


6. Frage: 

Ist die Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden.

Frage 7:

Ist die Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) möglich?

Die Zufahrt im Sinne einer Erschließung nach Art. 4 BayBO ist über die dargestellte Zuwegung mit einer Länge von 48,07 m und einer Breite von 3,01 m gesichert. Im Vorbescheid des Landratsamtes vom 06.11.2020 mit Az.: 40-V- 2020-129- 14 wurde eine entsprechende Frage bereits positiv beantwortet.

8. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A wie dargestellt möglich?

Im Eingabeplan ist ein Baukörper (Einfamilienhaus) in den Ausmaße 13,80 m x 9,20 m, mithin einer Grundfläche von 122 m² dargestellt.

Im Vorbescheid des Landratsamtes vom 06.11.2020 mit Az.: 40-V- 2020-129- 14 wurde eine entsprechende Frage zu einem Baukörper mit 13,50 m x 10,00 m mit einer Grundfläche von 135 m² bereits positiv beantwortet. Daher fügt sich auch der vorliegend ähnlich große Baukörper unproblematisch ein.

9. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) und einem ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Eine Wandhöhe von 6,00 m bei zwei Vollgeschossen ist planungsrechtlich zulässig.

Für das Grundstück liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid (Az.: 40-V-2020-129-14) vor, in dem eine Wandhöhe von 6,09 m als zulässig beschieden wurden.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


10. Frage:

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück B wie dargestellt möglich?

Der Baukörper auf dem Teilgrundstück B befindet sich unabhängig von seinen Ausmaßen 13,80m x 8,80 m im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Beurteilung hinsichtlich der Ausmaße des Einfügens nach § 34 BauBG erübrigt sich daher. Ein Antrag auf Vorbescheid für diesen Grundstücksteil wurde mit Bescheid vom 07.04.2021 mit dem Az.: 40-V-2020-131-14 vom Landratsamt Starnberg abgelehnt.



11. Frage: 

Ist eine Bebauung auf dem Teilgrundstück B mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m)
 und ausgebauten Dach, wie in der näheren Umgebung sichtbar, möglich?

Nein. Zur Begründung vgl. 10. Frage.


Anlagen: 

- Lageplan Grundstück
- Übersichtsplan zu Außenbereichsbeurteilung
- Eingabeplan zum Antrag auf Vorbescheid
- Fragenkatalog zum Antrag auf Vorbescheid

Beschlussvorschlag

1.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan auf der östlichen Seite des Reisbichlwegs gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Der Antragsteller begehrt eine allgemeine Information zum Grundstück und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage einer späteren Baugenehmigung. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen und betrifft die Bauleitplanung der Gemeinde, nicht aber das Vorhaben. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt ein Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.

2.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für eine Ortsabrundungssatzung für das angefragte Grundstück gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Bauleitplanung der Gemeinde Seefeld, nicht aber das Vorhaben selbst. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt eine Ortsabrundungssatzung Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.

3.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage nach der Absicht zur zukünftigen Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung nicht.

Die Frage ist im Verfahren zum Antrag auf Vorbescheid zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.

4.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks D mit einem Baukörper in den Ausmaßen 16,00 m x 11,75 m nach § 34 BauGB.



5.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.

6.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage, ob eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten möglich ist, nicht. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB ist.

7.
Eine Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) ist möglich und wird seitens der Gemeinde Seefeld befürwortet.

8.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks A mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80 m x 9,20 m nach § 34 BauGB.

9.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.

10.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80m x 8,80 m nach § 35 BauGB nicht.

11.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00) und ausgebauten Dach nach § 35 BauGB nicht.

Beschluss

1.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan auf der östlichen Seite des Reisbichlwegs gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Der Antragsteller begehrt eine allgemeine Information zum Grundstück und nicht die Beantwortung einer konkreten vorhabenbezogenen Frage einer späteren Baugenehmigung. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen und betrifft die Bauleitplanung der Gemeinde, nicht aber das Vorhaben. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt ein Bebauungsplan Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.


Ja:
8
Nein:
0


2.
Die Gemeinde Seefeld hat keinen Aufstellungsbeschluss für eine Ortsabrundungssatzung für das angefragte Grundstück gefasst.

Im Übrigen ist die Frage ist zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Bauleitplanung der Gemeinde Seefeld, nicht aber das Vorhaben selbst. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen. Erst mit dem Satzungsbeschluss entwickelt eine Ortsabrundungssatzung Rechtsverbindlichkeit und ist als Rechtsgrundlage im Genehmigungsverfahren heranzuziehen.


Ja:
8
Nein:
0


3.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage nach der Absicht zur zukünftigen Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung nicht.

Die Frage ist im Verfahren zum Antrag auf Vorbescheid zu unbestimmt. Es handelt sich um eine Frage betreffend die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld. Sie ist weder auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen noch könnte diese Frage Gegenstand eines späteren Baugenehmigungsbescheids beim Landratsamt sein. Ein Aufstellungsbeschluss wäre vom Landratsamt nicht bei einer Genehmigungsprüfung zu berücksichtigen.


Ja:
8
Nein:
0


4.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks D mit einem Baukörper in den Ausmaßen 16,00 m x 11,75 m nach § 34 BauGB.


Ja:
8
Nein:
0


5.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


Ja:
8
Nein:
0


6.
Die Gemeinde Seefeld beantwortet die Frage, ob eine Bebauung auf dem Teilgrundstück D mit 2 Wohneinheiten möglich ist, nicht. Die Anzahl der Wohneinheiten ist nicht Kriterium des „Einfügens“ nach § 34 BauGB ist.


Ja:
8
Nein:
0


7.
Eine Zufahrt zu den Teilgrundstücken C und D über die private Zuwegung wie im Plan dargestellt (Länge 48,07 m, Breite 3,01 m) ist möglich und wird seitens der Gemeinde Seefeld befürwortet.


Ja:
8
Nein:
0


8.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks A mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80 m x 9,20 m nach § 34 BauGB.


Ja:
8
Nein:
0


9.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung auf dem Teilgrundstück A mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00 m) nach § 34 BauGB.

Im Übrigen ist die Frage hinsichtlich des Dachausbaus zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden. Der Dachgeschossausbau ist in seiner geplanten Form nicht näher ausgeführt bzw. definiert. Es liegt kein Systemschnitt bei.


Ja:
8
Nein:
0


10.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit einem Baukörper in den Ausmaßen 13,80m x 8,80 m nach § 35 BauGB nicht.


Ja:
8
Nein:
0


11.
Die Gemeinde Seefeld befürwortet eine Bebauung des Teilgrundstücks B mit 2 Vollgeschossen (Wandhöhe 6,00) und ausgebauten Dach nach § 35 BauGB nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
12. Der Bauausschuss spricht die Empfehlung an den Gemeinderat aus, dass betreffend das Grundstück Fl.Nr. 107/1 der Gemarkung Unering die bauplanungsrechtliche Rechtslage durch einen Bebauungsplan oder eine Ortsabrundungssatzungg neugestaltet wird, mit dem Ziel, dass das Grundstück in allen Teilen bebaubar ist. Dazu wird die Verwaltung beauftragt, eine Beschlussvorlage für den Gemeinderat zu erarbeiten, die die Vor- und Nachteile eines Bebauungsplans und einer Ortsabrundungssatzung zur Diskussion darstellt. Ja: 8 Nein: 0

Datenstand vom 02.08.2021 09:46 Uhr