Bauantrag zum Anbau einer Gemüsewaschung, Neubau eines Büros und Nutzungsänderung; Bauort: Fl.Nr.261/8, Hochstadter Str.14 in Unering; Bauantrag-Nr.45/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö Vorberatung 2

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.261/8 in Unering
       - Größe 1.012 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 35 BauGB 


Beschreibung des Bauvorhabens:

       1. Umnutzung des Bestandes (Schlachterei) in Gemüseverarbeitung:
       - Umnutzung des derzeit als Schlachterei genehmigten Gebäudebereichs in eine   Gemüseverarbeitung (Einzelheiten vgl. Eingabeplan)

2. Anbau einer Gemüsewaschung:
       - Abmessungen 12,77 m x 5,12 m, eingeschossig
       - GR 65,38 m², Nutzfläche 57, 01 m²
       - Wandhöhe 4,79 m bezogen auf die GOK
       - Pultdach Firsthöhe 6,965 bezogen auf die GOK

       3. Neubau Büro:
       - Abmessungen 5,00 m x 4,00 m, GR 20 m²
       - eingeschossig
       - Wandhöhe 2,08 m
       - Satteldach mit Firsthöhe 2,55 m
       
 Antrag auf Abweichung nach Art. 63 BayBO von den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Gemeinde über abweichende Maße der Abstandsflächen. Zwischen Bestandsgebäude und geplantem Büro Neubau, in einem Bereich von 5,00 m x 0,715 m überdecken sich die Abstandsflächen. Als Begründung gibt der Bauwerber an: „Belichtung und Belüftung gegeben“ und „Büro selbstgenutzt“.

Baurechtliche Beurteilung:
- Bauplanungsrechtlich ist die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Erweiterung des Gebäudes zur Direktvermarktung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen und im Rahmen eines mitgezogenen Betriebszweiges dem Landwirtschaftsbegriff gem. § 201 BauGB zuzuordnen

- betreffend den letzten Bauantrag 43/2019 wurde ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen Art. 6 BayBO seitens des Landratsamtes Starnberg im Bescheid Az.: 40-B-2019-689-14 für einen Bereich von 0,92 m x 2,31 m genehmigt. 


Anlagen:

- Luftbild und Lageplan
- Eingabeplan 45/2021
-Eingabeplan 43/2019

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.06.2021 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Das Einvernehmen der Gemeinde wird auch zum Antrag auf Abweichung nach art. 63 BayBO von den gesetzlichen Vorschriften Art. 6 BayBO iVm. der Satzung der Gemeinde über abweichende Maße der Abstandsflächen für einem Bereich von 5,00 m x 0,715 m zwischen dem Büroneubau und dem Bestandsgebäude erteilt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.06.2021 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB.

Das Einvernehmen der Gemeinde wird auch zum Antrag auf Abweichung nach art. 63 BayBO von den gesetzlichen Vorschriften Art. 6 BayBO iVm. der Satzung der Gemeinde über abweichende Maße der Abstandsflächen für einem Bereich von 5,00 m x 0,715 m zwischen dem Büroneubau und dem Bestandsgebäude erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2021 10:40 Uhr