Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.182/5 und 182/7, Alte Hauptstraße 65 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.38/2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 27.07.2021 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Baugrundstück:

       - Fl.Nr.182/5 und 182/7 in Hechendorf
       - Größe 774 und 767 m², zusammen 1.541 m²

Planungsrechtliche Grundlage:

       - § 34 BauGB 


Beschreibung des Bauvorhabens:

       1. Errichtung eines Einfamilienhauses:
       - Abmessungen 9,70 m x 9,70 m, GR 1: 94,09 m²
       - Wandhöhe 6,00 m 
       - Satteldach mit 40,55 Grad Dachneigung
       - Firsthöhe 10,15 m
       - Abstandsflächen vgl. Darstellung im Plan


2. Errichtung eines Mehrfamilienhauses:

- Abmessungen 26,50 m x 11,76 m, GR 1: 311,64 m²
       - Wandhöhe 6,00 m 
       - Satteldach mit 35,21 Grad Dachneigung
       - Firsthöhe 10,15 m
       - Abstandsflächen vgl. Darstellung im Plan

Baurechtliche Beurteilung:

1. Frage aus dem Antrag auf Vorbescheid: Ist das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.182/7, Haus Nr.65 ein denkmalgeschütztes Gebäude?

Nach Auskunft des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und Ansicht des Bayernatlas ist das Bestandsgebäude nicht denkmalgeschützt. Dies gilt vorbehaltlich der Tatsache, dass Gebäude auch ohne förmliche Feststellung denkmalschutzrechtlich beachtlich sein können. Daher wird der Antragstellerin empfohlen ein Foto mit der konkreten Abfrage an das Landesamt zu stellen. Die Beurteilung erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche. Ansprechpartner ist Herr Knipping, Tel. 089/2114-348.

Im Übrigen kann die Gemeinde nur aufgrund der Vorschriften §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilen bzw. versagen. Vorliegend handelt es sich um eine allgemeine Auskunft in Denkmalsachen, die die Antragstellerin begehrt. Die Frage wird üblicherweise über die Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg im Verfahren geklärt.

2. Frage aus dem Antrag auf Vorbescheid: Ist ein Einfamilienhaus auf dem neu geplanten Grundstück Fl.Nr.182/5 (blaue Fläche), wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt zulässig? 

Ein Einfamilienhaus mit den Abmessungen 9,70 m x 9,70 m, einer Grundfläche von 94,09 m², einer Wandhöhe von 6,00 m, mit einem Satteldach von 40,55 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 10,15 m fügt sich nach § 34 BauGB unproblematisch ein. Die Berechnung der Abstandsflächen ist auf Grundlage der Satzung der Gemeinde Seefeld über abweichende Maße der Abstandsflächen ist korrekt vorgenommen. Dies gilt vorbehaltlich der zugrunde gelegten Wandhöhe, Giebelhöhe und Dachneigung bei einer ebenen Geländeoberfläche auf dem Grundstück.

3. Frage aus dem Antrag auf Vorbescheid: Ist eine Bebauung auf dem neu geplanten Flurstück Fl.Nr.182/5 und 182/7 (rote Fläche), wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt zulässig?

Das Mehrfamilienhaus orientiert sich hinsichtlich der Abmessungen am Referenzobjekt „Alte Hauptstraße 61“. Dort gibt es Abmessungen mit 26,50 m x 11,76 m. Ausweislich den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1964 ist eine Wandhöhe von ca. 5,80 m genehmigt. Eine ganz genaue Bestimmung ist jedoch aufgrund des nicht realistisch eingezeichneten Geländes nicht möglich. 

Zwei weitere mögliche Referenzobjekte sind die Mehrfamilienhäuser Neuhoffweg 4 und 6. Mit Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1997 wurden die Abmessungen von 22,49 m x 12,99 m genehmigt. Die Wandhöhe beträgt 6,20 m.  

4. Frage aus dem Antrag auf Vorbescheid: Ist eine Bebauung in 2. Reihe, Flurstück 182/7 (rote Fläche) generell möglich?

Eine Bebauung in „zweiter Reihe“ wie dargestellt ist möglich. Ein zweiter Baukörper liegt auch immer unmittelbar an der gewidmeten Ortstraße „Neuhoffweg“ an. Die Erschließung ist daher nach Art. 4 BayBO gesichert. Es handelt sich nicht um ein Hinterliegergrundstück.


Anlagen:

- Lageplan
- Eingabeplan zum Antrag auf Vorbescheid
- Fragen zum Antrag auf Vorbescheid

Beschlussvorschlag

1.
Ist das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.182/7, Haus Nr.65 ein denkmalgeschütztes Gebäude?

Nach Auskunft des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und Ansicht des Bayernatlas ist das Bestandsgebäude nicht denkmalgeschützt. Dies gilt vorbehaltlich einer noch durchzuführenden konkreten Anfrage der Antragstellerin mittels Fotonachweis beim Landesamt. Ansprechpartner ist Herr Knipping, Tel. 089/2114-348.


Im Übrigen kann die Gemeinde nur aufgrund der Vorschriften §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilen bzw. versagen. Vorliegend handelt es sich um eine allgemeine Auskunft in Denkmalsachen, die die Antragstellerin begehrt. Die Frage wird üblicherweise über die Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg im Verfahren geklärt.

2.
Ist ein Einfamilienhaus auf dem neu geplanten Grundstück Fl.Nr.182/5 (blaue Fläche), wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt zulässig? 

Das Einfamilienhaus ist wie dargestellt nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich in den Abmessungen 9,70 m x 9,70 m, einer Grundfläche von 94,09 m², einer Wandhöhe von 6,00 m, mit einem Satteldach von 40,55 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 10,15 m zulässig.

Die Berechnung der Abstandsflächen ist auf Grundlage der Satzung der Gemeinde Seefeld über abweichende Maße der Abstandsflächen ist korrekt vorgenommen. Dies gilt vorbehaltlich der zugrunde gelegten Wandhöhe, Giebelhöhe und Dachneigung bei einer ebenen Geländeoberfläche auf dem Grundstück.

3.
Ist eine Bebauung auf dem neu geplanten Flurstück Fl.Nr.182/5 und 182/7 (rote Fläche), wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt zulässig?

Das Mehrfamilienhaus ist wie dargestellt nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich in den Abmessungen 26,50 m x 11,76 m, einer Grundfläche von 311,64 m², einer Wandhöhe von 6,00 m, mit einem Satteldach von 35,21 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 10,15 m zulässig.

Die Berechnung der Abstandsflächen ist auf Grundlage der Satzung der Gemeinde Seefeld über abweichende Maße der Abstandsflächen ist korrekt vorgenommen. Dies gilt vorbehaltlich der zugrunde gelegten Wandhöhe, Giebelhöhe und Dachneigung bei einer ebenen Geländeoberfläche auf dem Grundstück.

4. 
Ist eine Bebauung in 2. Reihe, Flurstück 182/7 (rote Fläche) generell möglich?

Eine Bebauung in „zweiter Reihe“ wie dargestellt ist zulässig. Die Erschließung ist daher nach Art. 4 BayBO gesichert. Es handelt sich nicht um eine Bebauung in zweiter Reihe.

Beschluss

1.
Ist das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.182/7, Haus Nr.65 ein denkmalgeschütztes Gebäude?

Nach Auskunft des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und Ansicht des Bayernatlas ist das Bestandsgebäude nicht denkmalgeschützt. Dies gilt vorbehaltlich einer noch durchzuführenden konkreten Anfrage der Antragstellerin mittels Fotonachweis beim Landesamt. Ansprechpartner ist Herr Knipping, Tel. 089/2114-348.


Im Übrigen kann die Gemeinde nur aufgrund der Vorschriften §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilen bzw. versagen. Vorliegend handelt es sich um eine allgemeine Auskunft in Denkmalsachen, die die Antragstellerin begehrt. Die Frage wird üblicherweise über die Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg im Verfahren geklärt.

2.
Ist ein Einfamilienhaus auf dem neu geplanten Grundstück Fl.Nr.182/5 (blaue Fläche), wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt zulässig? 

Das Einfamilienhaus ist wie dargestellt nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich in den Abmessungen 9,70 m x 9,70 m, einer Grundfläche von 94,09 m², einer Wandhöhe von 6,00 m, mit einem Satteldach von 40,55 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 10,15 m zulässig.

Die Berechnung der Abstandsflächen ist auf Grundlage der Satzung der Gemeinde Seefeld über abweichende Maße der Abstandsflächen ist korrekt vorgenommen. Dies gilt vorbehaltlich der zugrunde gelegten Wandhöhe, Giebelhöhe und Dachneigung bei einer ebenen Geländeoberfläche auf dem Grundstück.

3.
Ist eine Bebauung auf dem neu geplanten Flurstück Fl.Nr.182/5 und 182/7 (rote Fläche), wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt zulässig?

Das Mehrfamilienhaus ist wie dargestellt nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich in den Abmessungen 26,50 m x 11,76 m, einer Grundfläche von 311,64 m², einer Wandhöhe von 6,00 m, mit einem Satteldach von 35,21 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 10,15 m zulässig.

Die Berechnung der Abstandsflächen ist auf Grundlage der Satzung der Gemeinde Seefeld über abweichende Maße der Abstandsflächen ist korrekt vorgenommen. Dies gilt vorbehaltlich der zugrunde gelegten Wandhöhe, Giebelhöhe und Dachneigung bei einer ebenen Geländeoberfläche auf dem Grundstück.

4. 
Ist eine Bebauung in 2. Reihe, Flurstück 182/7 (rote Fläche) generell möglich?

Eine Bebauung in „zweiter Reihe“ wie dargestellt ist zulässig. Die Erschließung ist daher nach Art. 4 BayBO gesichert. Es handelt sich nicht um eine Bebauung in zweiter Reihe. 

Es ergeht der Hinweis an die Antragstellerin, dass die Stellplätze für das Einfamilienhaus und das Mehrfamilienhaus in einer gemeinsamen Tiefgarage abgebildet werden sollen und aufgrund der nicht asphaltierten Fahrbahn im „Neuhoffweg“, die Zufahrt zur Tiefgarage so nah wie möglich an die „Alte Hauptstraße“ gelegt werden soll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2021 10:40 Uhr