Baugrundstück:
- Fl.Nr.38 Oberalting- Seefeld
- Größe 1.097 m²
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 34 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Bebauung mit zwei Doppelhäusern in den Abmessungen von 13,50 m x 10,50 m (hinteres DH) und 15,00 mx 10,50 m in einer Bebauung KG, EG, OG, Dach (zwei Vollgeschosse)
- Wandhöhe für das hintere DH 6,50 m umlaufend; für das vordere Haus an drei Seiten 6,50 m, straßenseitig im Norden bei der Einfahrt zur Duplex-Garage 7,45 m aufgrund des natürlichen Hangverlaufs, dieser ist nicht auszugleichen, weil sonst das Einfahrtsniveau der Garage nicht auf Straßenhöhe wäre
- Firsthöhe bei 9,81 m (beide DH)
-Satteldach symmetrisch mit 32 Grad Dachneigung
Baurechtliche Beurteilung:
- Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Wand- und Firsthöhe nach § 34 BauGB in die umgebende Nachbarbebauung ein.
- Auf den Grundstücken Kirchenstraße 7 und 11,11a, 11b befinden sich ältere Nebengebäude; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen entschieden, dass der rechtswidrige Zustand (das die Abstandsflächen der Grenzgarage ohne Übernahmeerklärung auf dem Nachbargrundstück liegen) nur dazu führt, dass die Grenzgarage einen zu geringen Abstand einhält, nicht aber dazu, dass sich die Abstandsflächen auf das Grundstück des Antragstellers erstrecken und dort von einer in den Abstandsflächen (der Garage ) nicht zulässigen Bebauung freigehalten werden muss. (vgl. Bay VGH Beschluss v 24.03.2022).
- Im Bauordnungsrechtlicher Hinsicht wird in der Zuständigkeit des Landratsamtes Starnberg zu klären sein, ob für die vier Doppelhäuser ein Kinderspielplatz zu fordern ist, weil es bisher in der Nähe keinen öffentlichen Spielplatz gibt; der neu eingeführte Art. 7 Abs.3 BayBO sieht ab der Errichtung von mehr als drei Wohnungen die Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen vor; die Kommentarliteratur führt aus, dass die vier Wohnungen, welche die Verpflichtung begründen, auch in mehreren Gebäude (wirtschaftliche Einheit) errichtet werden können. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des Plurals „von Gebäuden“ im Gesetzestext aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Antragstellerin vertritt insoweit eine gegenteilige Auffassung betreffend die Auslegung Art. 7 Abs.3 BayBO (vgl. Schriftsatz in Anlage); da es sich um eine bauordnungsrechtliche Fragestellung handelt, ist sie aber nicht ausschlaggebend für die Erteilung des bauplanungsrechtlichen Einvernehmens der Gemeinde; daher ergeht nur ein entsprechender Hinweis an das Landratsamt zur Prüfung
- derzeit befinden sich auf dem Grundstück ein altes Wohnhaus und eine Scheine im rückwärtigen Bereich -beides ist zum Abriss vorgesehen; der Baumbestand wurde untersucht – keiner der Bäume ist durch die gemeindliche Baumverordnung geschützt oder erhaltenswert; nach dem Bau wird der Antragsteller im hinteren Grundstückssteil eine Traubeneiche Quercus petraea) neu pflanzen
Anlagen:
- Eingabepläne
- Anschreiben Rechtsanwalt zur Kinderspielplatzpflicht u. Abstandsflächenrecht