Amtsangemessene Alimentation von Beamten; Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.02.2023 ö 8

Sach- und Rechtslage

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten muss unter Zugrundelegung des bisherigen im Besoldungsrecht relevanten Modells der Alleinverdiener-Familie auch der Beamte/die Beamtin in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Stufe eine netto Alimentation erhalten, die für ihn/sie und seine/ihre Familie einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau wahrt. Bei der Berechnung müssen auch regional höhere Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, weil auch bei Beziehung von Grundsicherungsleistungen die regional anfallenden Wohnkosten übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Im Zuge dieser Rechtsprechung ergeben sich nicht nur Auswirkungen auf Beamte/ Beamtinnen in den unteren Besoldungsgruppen. Zu den weiteren Grundsätzen des Alimentationsprinzips gehört es, dass ein angemessener Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gewahrt wird. Dies führt dazu, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots in den unteren Besoldungsgruppen letztlich auch zu einer Erhöhung der höheren Besoldungsgruppen führen muss. 

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat festgestellt, dass das Bayerische Besoldungsrecht diese verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb einen Gesetzesentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile in den Bayerischen Landtag eingebracht. Die neuen Orts- und Familienzuschläge sollen rückwirkend ab 1. Januar 2023 gelten. Eine (Nach-)Zahlung der entsprechenden Beträge soll jedoch erst dann vorgenommen werden, wenn das Gesetz im Bayerischen Landtag beschlossen und verkündet wurde. Der Gesetzentwurf enthält auch Tabellen für die Jahre 2020 bis 2022, da die bayerische Besoldung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits seit längerer Zeit verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. 

Eine Nachzahlung für die Zeiträume vor 2023 kann allerdings nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Beamte/ die Beamtin durch einen Rechtsbehelf im jeweiligen Kalenderjahr die Verfassungswidrigkeit der Besoldung geltend gemacht hat oder der Dienstherr einen Beschluss fasst, dass auf eine solche zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche verzichtet wird. Die Bayerische Staatsregierung hat für die Beamten des Freistaates Bayern für die Jahre 2020, 2021 und 2022 auf eine zeitnahe Geltendmachung verzichtet, sodass die Beamten des Freistaates entsprechend der im Gesetzesentwurf enthaltenen Tabellen 2020 bis 2022 eine Nachzahlung erhalten werden. 

Die kommunalen Dienstherren sind an diese Entscheidung nicht gebunden, der Bayerische Gemeindetag hat kürzlich in einem Rundschreiben jedoch angeregt, im Rahmen der kommunalen Personalhoheit ebenfalls auf die zeitnahe Geltendmachung zu verzichten. Dies muss durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gremiums erfolgen. Die Verwaltung empfiehlt, im Zuge eines Gleichklangs der kommunalen und staatlichen Beamten und zur Vermeidung einer Schlechterstellung der in der Gemeinde Seefeld beschäftigten Beamten/Beamtinnen den Verzicht auf die zeitnahe Geltendmachung für die Jahre bis einschließlich 2020 zu beschließen.

Sitzungsverlauf

Der TOP wird abgesetzt.

Datenstand vom 18.04.2023 09:24 Uhr