Das Grundstück Fl.Nr.209 mit einer Größe von 1.051 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ortsmitte Hechendorf, Teil A“. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.
Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Beides ist im Rahmen des Bauantrages zum Abriss vorgesehen.
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und zehn offenen Stellplätzen. Das Wohnhaus ist in den Ausmaßen von 18,00m x 12,00m mit einer Bebauung KG, EG , OG und DG (drei Vollgeschosse geplant. Die GR ist mit 216 m², die GF mit 432 m² vorgesehen. Das Gebäude soll mit einem symmetrischen Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad, einem straßenseitigen Zwerchgiebel von 6,00 m Breite mit vorgelagertem Balkon und zwei stehenden Gauben mit 3, 00 m Breite auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes zur Belichtung des Treppenhauses errichtet werden. Die Wandhöhe beträgt maximal 6,20 m. die Abstandsflächen werden auf dem Grundstück eingehalten.
Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein, die Grundzüge der Planung sind berührt. Das Bauvorhaben überschreitet die laut Bebauungsplan zulässige GR von 200m ² mit einer GR von 216m² um 16 m ² nicht nur unerheblich. Laut Bebauungsplan sind ferner nur zwei Vollgeschosse zulässig. Das Bauvorhaben weist im DG ein weiteres Vollgeschoss auf. Ein rechnerischer Nachweis der Bauwerber, dass es sich beim DG nicht um ein Vollgeschoss handelt wurde in den Bauantragsunterlagen nicht erbracht.
Ferner haben die Bauwerber folgende Befreiungsanträge nach § 31 Abs.2 BauGB gestellt:
1. Verschiebung des Baufensters/-grenze (4.1)
2. Kombination aus Zwerchgiebel und Balkon (5.6)
3. Breite des Zwerchgiebels mehr als 1/5 der Gebäudelänge
Die Verschiebung des Baufensters wurde von Seiten der Bauwerber mit einer Besserung Ausnutzung des Grundstücks im Hinblick auf die Breite des Bauköpers und die damit verbundenen Möglichkeit zur Erreichung besserer durchgangsbreiten in den Flurbereichen begründet. Keinesfalls sollte jedoch das Baurecht hinsichtlich einer Überschreitung der GR gemehrt werden. Eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der GR ist formal nicht beantragt und im Übrigen auch nicht genehmigungsfähig aufgrund der Berührung der Grundzüge der Planung.
Bei der Kombination hinsichtlich Zwerchgiebel und Balkon handelt es sich um überwiegend gestalterische Aspekte. Die Erteilung einer Befreiung steht insoweit im Benehmen des Bauauschusses. Die Verbreitung des Zwerchgiebels auf über 1/5 der Gebäudelänge berührt hingegen wiederum die Grundzüge der Planung, auch wenn es hier zu einer wesentlich gefälligeren Gestaltung der Außenansicht des Gebäudes kommt.
Weiterhin weist die Eingabeplanung folgende fachliche Mängel auf, es geht folgender Hinweis:
- Ein Bezugspunkt für +/- 0,00 ist nicht in den Eingabeplänen vermerkt
- Es sind keine Höhenquoten an den Gebäudeecken abgetragen
Anlagen:
-Lageplan
-Grundrisse, Schnitt, Ansichten
-Hinweis LRA Starnberg zu Höhenquoten
-Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans