Das Grundstück Fl.Nr.399/9 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 602 m² liegt im Geltungsbereich des seit 18.11.2010 rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Kriegerdenkmal“.
Das Einfamilienhaus mit Doppelgarage wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. Art 58 BayBO mit Schreiben vom 20.09.2012 behandelt. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 20.03.2014 wurde durch das Landratsamt Starnberg eine teilweise Baueinstellung verfügt.
Derzeit sind vier Bauanträge zu diesem Bauvorhaben beim Landratsamt in Starnberg anhängig. Es handelt sich um die Bauanträge mit den Nummern 45/2014, sowie 35/2015, 38/2015 und 39/2015, in denen drei Alternativen vorgestellt wurden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde zum Bauantrag 45/2014 erteilt, nicht aber zu einem der drei anderen Anträge. Mit Schreiben vom 27.07.2016 erklärte das Landratsamt Starnberg als zuständige Genehmigungsbehörde, dass die Festsetzungen A.3.2 hinsichtlich der traufseitigen Wandhöhe der Garage von maximal 3,00 m nicht eingehalten sei und ferner vor allen Dingen die Festsetzung A 7.1.1. hinsichtlich der Symmetrie des Satteldachs auf dem Wohnhaus durch den minimalen geplanten Abstand von 5 cm zwischen den Dächern der Garage und des Wohnhauses nicht eingehalten ist.
Der Bauwerber hat nunmehr einen neuen Bauantrag zur Nachgenehmigung des bereits im Rohbau bestehenden Wohnhauses eingereicht. Der Bauantrag wurde vorab am 07.06.2017 in einer Gesprächsrunde mit einigen Gemeinderäten von Herrn Nutzenberger vorgestellt und inhaltlich erörtert. Im Nachgang zum Gespräch fand ein Gesprächstermin zwischen dem Bauamt und dem Kreisbaumeister Dr. Christian Kühnel am 27.06.2017 statt, um die Genehmigungsfähigkeit der neuen Eingabeplanung abzuklären.
Die neue Eingabeplanung sieht ein abgesetztes Hauptdach des Wohnhauses vom Garagendach vor. Das Garagendach wird in seiner Dachneigung von derzeit 18 Grad auf 15 Grad zurückgenommen. Zusätzlich endet das Garagendach mit Abschluss der Garagenwand. Hierdurch entsteht ein Höhenversatz von 0,20 cm und eine Seitenversatz zwischen dem Garagendach und dem Wohnhausdach von 0,25 cm. Damit ist die Festsetzung A 7.1.1 eingehalten, die Symmetrie des Daches des Wohnhauses wieder hergestellt. Aufgrund der Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg geht das Bauamt von einer Genehmigungsfähigkeit in diesem Punkt aus.
Zusätzlich verringert der Bauherr den Dachüberstand der Garage von beidseitig 2,00 m auf ortsübliche 0,80 m. Diese Verringerung war erforderlich, damit die im Bebauungsplan für die Garage festgesetzte Baugrenze nicht überschritten wird. Zum anderen bewirkt die Verringerung eine Verkleinerung der gesamten Dachfläche, so dass das Garagendach in der Draufsicht eine verringerte Dachfläche hat. Hierdurch wirkt das Garagendach zusätzlich untergeordneter gengenüber dem Dach des Wohnhauses.
Zwischen der Garage und dem Wohnhaus bleibt die Betondecke. Sie dient als Deckenabschluss für den Gartengeräteraum. Im vorgelagerten Durchgangsbereich besteht Luftraum. Der Durchgang ist straßenseitig nicht abgeschlossen, sondern offen.
Für den Geräteraum ist eine Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der festgesetzten Grundfläche von 2,20m ² erforderlich. Das Landratsamt beurteilt diese Überschreitung als geringfügig und genehmigungsfähig. Im Rahmen des Bauantrages 45/2014 wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung für die Überschreitung der Grundfläche
in der Sitzung des Bauschusses vom 15.07.2014 erteilt.
Die Wandhöhe der Garage an der nordwestlichen Grundstücksgrenze von 3,00m nach Festsetzungen A.3.2 und Art. 6 Abs.9 BayBO wird ebenfalls eingehalten. Sie beträgt 2,95 m auf dem Baugrundrundstück, entlang der Grenze. Der vorhandene Leistenstein in der Süd-West Ansicht nimmt das ankommende Gelände vom Nachbargrundstück auf.
Anlagen:
-Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt, Lageplan)