Bauantrag zur Errichtung eines Schwimmbadanbaus; Bauort: Fl.Nr.136/15; Bauantrag-Nr.27/2017;


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bauausschusses, 18.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 18.07.2017 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das bebaute Grundstück Fl.Nr.136/15 der Gemarkung Hechendorf  mit einer Fläche von 953 m² liegt im Innenbereich und ist nach § 34 zu beurteilen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan wird es als „reines Wohngebiet“ dargestellt.

Das Grundstück ist derzeit bebaut, genehmigt ist dort durch Bescheid vom 12.09.2005 (40-B-2005-649-14) ein Einfamilienhaus mit Garage. Die Bebauung wurde mit UG und EG (2 Vollgeschosse) ausgeführt. Die GR beträgt 196,66 m², die GRZ 0,21, die GF 354,81m², die GFZ 0,37, der Bruttorauminhalt 1.356,94 m³ für den Bestand, ohne Berücksichtigung der genehmigten Garage und Nebenanlagen.

In der Sitzung vom 20.09.2016 wurde im Bauauschuss der Bauantrag-Nr. 45/2016 behandelt, der ebenfalls die Errichtung eines Schwimmbades im Steilhang vorsah. Der Bauauschuss erteilte das Einvernehmen. Das Vorhaben fügte sich nach § 34 BauGB nach Rücksprache mit dem Landratsamt Starnberg ein. Der Bauantrag wurde vom Bauherrn mit Schreiben vom 20.11.2016 jedoch vom Bauherrn zurückgezogen.

Der Bauantrag 45/2016 hatte Errichtung eines Schwimmbadanbaus mit Anbindung zum Wohnhaus über einen Anbau mit Treppe zum Inhalt. Der Treppenhausanbau war auf Ebene des UG des Wohngebäudes geplant. Das Schwimmbad sollte in den Steilhang eingebracht werden, eine Ebene darunter. Die geplante GR betrug 74,00 m², die GF 78,70 m² und ein Bruttorauminhalt von 510 m³. Unter Berücksichtigung des Bestandsgebäudes  ergab sich eine GR von 270,66 m², mithin eine GRZ von 0,28. Durch die zusätzliche GF erhöhte sich der Bestand auf 478,41 m², mithin eine GFZ von 0,50. Der umbaute Raum erhöht sich unter Berücksichtigung des Bestandes auf 1.866,84 m³. Der Treppenhausanbau wies eine Wandhöhe von 2,98 m auf, der darunter liegende Schwimmbadbereich von 4,00 m. Auf dem Schwimmbadbereich war eine Terrasse  geplant mit einer Absturzsicherung. Der Schwimmbadbau wies eine Glasfront talseitig, zum See auf.

Nach damaliger Aussage des Landratsamts Starnberg fügt sich das Bauvorhaben gem. § 34 BauGB ein. Der Bauwerber begründet die Einreichung einer Neuplanung jetzt damit, dass die Realisierung des oben beschrieben Bauvorhabens wirtschaftlich nicht tragbar gewesen sei.

Der vorliegende Bauantrag 27/2017 sieht die Errichtung eines Schwimmbadanbaus in „abgespeckter“ Weise vor. Der separate Treppenhausanbau entfällt. Der Schwimmbadanbau wird auf Ebene des UG und eine Ebene darunter im Steilhang realisiert. Der Zugang erfolgt über einen Verbindungsbau, der die jetzige Terrasse  überbaut und einen Treppenabgang zum eigentlichen Schwimmbad enthält, welches dann eine Ebene unter dem UG des Haupthauses liegt.


Die geplante GR für den Anbau und Schwimmbad beträgt 67,30 m², die GF 69,75 m² und der Bruttorauminhalt 487,30 m³. Unter Berücksichtigung des Bestandsgebäudes ergibt sich nunmehr eine GR von 263,96 m², mithin eine GRZ von 0,27. Durch die zusätzliche GF entsteht zusammen mit  Bestand eine GF von 469,46 m², mithin eine GFZ von 0,49. Der umbaute Raum berechnet sich unter Berücksichtigung des Bestandes mit 1.844,67 m³.

Auf dem Dach des Schwimmbadanbaus, auf Ebene des Erdgeschosses des Wohnhauses,  ist eine Terrasse mit Brüstung in Höhe von 1,00m als Absturzsicherung vorgesehen. Die talseitige Wandhöhe des Schwimmbadanabaus beträgt maximal 5,95 m, unter Hinzurechnung der Brüstung 6,95 m. Talseitig ist der Anbau mit einer Fensterfront geplant.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Anlagen:

  • Grundrisse
  • Ansichten, Schnitte

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.06.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 12.06.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2018 08:44 Uhr