Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport; Bauort: Fl.Nr.103/1, Nähe Bahnweg in Hechendnorf; Bauantrag-Nr. 36/2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Bauausschusses, 10.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 9. Sitzung des Bauausschusses 10.10.2017 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück setzt sich zusammen aus den neu gebildeten Fl.Nrn.103/1 und 134/46 und hat insgesamt eine Größe von 550 m². Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt. Der untere Grundstücksteil Fl.Nr.134/64 ist als Grünfläche ausgewiesen.

Für das Grundstück existiert ein genehmigter Vorbescheid des Landratsamtes Starnberg vom 03.01.2017, Az.: 40-V-2016-114-14.

Geplant im Rahmen des vorliegenden Bauantrags ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport. Seeseitig ist ein aufgeständerter Laubengang geplant. Der Baukörper befindet sich ausschließlich auf der Fl.Nr.103/1, die als WR dargestellt ist.

Das Bauvorhaben ist mit einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen (UG, EG, DG) in den Ausmaßen  17,40 m x 8,10 m geplant. Die Wandhöhen betragen bergseitig maximal 5,415 und talseitig maximal 6,06 m. Es ist ein asymmetrisches Satteldach mit 15 Grad bzw. 25 Grad Dachneigung vorgesehen.

Das Bauvorhaben hält die Vorgaben des Vorbescheids im Wesentlichen ein. Die Gebäudeabmessungen waren mit 16,00m x 7,60 m genehmigt, mithin eine GR von 121,60 m². Durch die versetzte „Schubladenbauweise“ und den Laubengang betragen die Abmessungen wie dargestellt 17,40 m x 8,10 m, die GR 129,60 m². Die geringfügige Überschreitung ist aber unschädlich, das Gebäude fügt sich auch in der beantragten Form nach § 34 BauGB ein. Die vom Vorbescheid abweichende, asymmetrische Dachform mit geänderter Dachneigung ist der Erstellung des Laubengangs geschuldet ebenfalls unschädlich. Die Dachform ist im Rahmen § 34 BauGB nicht Kriterium des Einfügens. Belange des Ortsbildes werden vorliegend nicht beeinträchtigt.

Im Übrigen werden die Vorgaben der Stellplatzverordnung eingehalten. Es werden zwei Stellplätze in einem Carport geschaffen.

Anlage:
  • Eingabeplan (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
  • Lageplan

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 24.08.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 24.08.2017 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2018 08:47 Uhr