Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport; Bauort: Fl.Nr.916/2, Hauptstraße 37 in Oberalting-Seefeld; Bauantrag-Nr.38/2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Bauausschusses, 10.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 9. Sitzung des Bauausschusses 10.10.2017 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.916/2 der Gemarkung Oberalting-Seefeld befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Ortsmitte- Teil Hauptstraße, 1. Änderung in Seefeld. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als WA dargestellt.

Derzeit befindet sich auf dem Grundstück straßenseitig die Rosenapotheke, und im hinteren Grundstücksteil eine Streuostwiese. Beides soll im Rahmen des Bauvorhabens erhalten werden.

Geplant ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern im Rahmen der Nachverdichtung des Grundstücks. Das Haus 1 wurde als Bauantrag-Nr.37/2017 im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO behandelt. Eine Erklärung zur Genehmigungsfreistellung erging am 02.10.2017, das Bauvorhaben zu Haus 1  hält sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans ein.

Der vorliegende Bauantrag zu Haus 2 ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art 59 BayBO zu behandeln, weil der Bauwerber eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze nach Art 31 Abs. 2 BauGB beantragt hat.

Der Bauantrag sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport in den Abmessungen von 9,00m x 7,95 m in einer Bebauung KG, EG DG mit zwei Vollgeschossen vor. Die GR beträgt 73,54 m², die GF 147,08 m². Die Wandhöhe beträgt bergseitig 4,06 m bzw. 4,10 m und talseitig 4,15 m bzw.4,39 m. Geplant ist weiterhin ein Satteldach mit einer Dachneigung von 43 Grad.

Nach dem Bebauungsplan ist die Schaffung eines Stellplatzes erforderlich. Hierfür wird ein Carport errichtet. Da nur ein Stellplatz nach dem B-Plan gefordert werden kann, ist die Anordnung eines weiteren Stellplatzes vor dem Carport unschädlich, auch wenn hierdurch der Carport nicht mehr separat anfahrbar ist.

Hinsichtlich der Begründung der beantragten Befreiung für die Verschiebung der Baugrenze zwischen 1,04m und 1,95 m wird  auf die in Anlage beigefügte Begründung des Bauherrn  und Anlage zum Bauantrag verwiesen.

Die Nachbarunterschriften liegen vor.


Anlagen:

  • Eingabeplan zum Bauantrag (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Zusätzliche Erläuterung zum Bauantrag
  • Anlage des Bauherrn zum Bauantrag

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung 29.06.2017 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB zur Verschiebung der im B-Plan festgesetzten Baugrenzen zwischen 1,04m und 1,95 m erklärt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung 29.06.2017 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB zur Verschiebung der im B-Plan festgesetzten Baugrenzen zwischen 1,04m und 1,95 m erklärt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.03.2018 08:47 Uhr