Bebauungsplan "Schützenstraße"; Aktualisierung des Vorentwurfes, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.03.2018 ö 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des bislang unbeplanten Innenbereichs zwischen Schützenstraße und Drößlinger Straße am südöstlichen Ortsrand von Seefeld, der in städtebaulicher Hinsicht eine hohe Sensibilität aufweist.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wurde zuletzt in der Sitzung am 12.12.2017 behandelt. Von Seiten des Gremiums wurden einige Änderungen zum Bebauungsplanvorentwurf vorgeschlagen, die durch das beauftragte Planungsbüro mittlerweile eingearbeitet wurden (siehe Bebauungsplanvorentwurf i.d.F. vom 20.02.2018).

In der Sitzung am 12.12.2017 wurde für den Bereich des Grundstückes Flur Nr. 126 (Schützenstraße 9) zudem beschlossen, das südliche der beiden Baufelder aufgrund der sensiblen Lage im Nahbereich zum Mühlbach zu streichen. Die Verwaltung wies diesbezüglich darauf hin, dass ohne die im Bereich Schützenstraße geltende Veränderungssperre an dieser Stelle bereits ein Baurecht gemäß § 34 BauGB bestehen würde und ein positiver, wenn auch mittlerweile abgelaufener Vorbescheid für ein Wohngebäude vorläge. Die Rücknahme des Baufeldes sei daher aus baurechtlicher Sicht als kritisch zu bewerten und könnte rechtlich anfechtbar sein. Hinzu kommt, dass durch die ersatzlose Streichung des zweiten Baufeldes ein deutlich reduziertes und im Vergleich zu den umliegenden Baugrundstücken unverhältnismäßig niedriges Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück Flur Nr. 126 festgesetzt würde, was wiederum gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde.  

Vor diesem Hintergrund wurde eine alternative Variante für das Grundstück entwickelt, die eine gute Kompromisslösung darstellen könnte. Die im Rahmen einer Sitzung der Fraktionsvorsitzenden am 07.03.2018 vorbesprochene und von den Anwesenden befürwortete Alternativvariante sieht vor, dass die vormals geplanten zwei kleineren Baufelder zu einem größeren Baufeld mit höherer Überbaubarkeit im nördlichen Grundstücksbereich verschmolzen werden (konkrete Änderungen: Erweiterung nördliches Baufeld um 4 m in Richtung Süden, Erhöhung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse von I auf II, Erhöhung der Wandhöhe um rund 1 m auf insg. 6 m). Das neu konzipierte Baufeld würde die Bebauung mit einem Dreispänner zulassen. Im Gegenzug wird auf das ursprünglich vorgesehene kleinere Baufeld im Süden des Grundstückes vollständig verzichtet. Die Überbaubarkeit des Grundstücks würde durch eine moderate Vergrößerung des bestehenden nördlichen Baufeldes sowie nach dem Prinzip „Baurechtsmehrung in die Höhe zugunsten geringerer Flächenversiegelung“ wieder an das Maß der baulichen Nutzung auf den umliegenden Grundstücken angepasst, zugleich der sensible südliche Bereich des Grundstücks von Bebauung freigehalten. Die Verwaltung empfiehlt, die in der Fassung des Bebauungsplanvorentwurfes vom 20.02.2018 vorgeschlagene Alternativvariante zu übernehmen.    

Anlagen:
  • Bebauungsplanvorentwurf i.d.F. vom 20.02.2018
  • Gegenüberstellung der Vorentwurfsplanungen vom 12.12.2017 und 20.02.2018 für den Bereich des Flurstücks 126

Sitzungsverlauf

Unabhängig vom Bebauungsplanverfahren wird darum gebeten, auf die Nutzer des Waldkindergartens dahingehend nochmals einzuwirken, dass sie bei Anfahrt mit dem Auto an der Kirche parken und die Kinder dann zu Fuß zum Waldkindergarten bringen.        

Beschluss

1.        Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ in der Fassung vom 20.02.2018.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2018 16:46 Uhr