Ausbau Spitzstraße - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2020
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Da bei der Spitzstraße zw. Hauptstraße und Am Oberfeld kein Bebauungsplan für alle angeschlossenen Grundstücke vorliegt, ist eine sog. Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen.
Mit der Abwägungsentscheidung wird der Umgriff des Einzugsgebietes bestätigt.
Die Spitzstraße zw. Hauptstraße und Am Oberfeld wurde entsprechend der Ausbauplanung des Ingenieurbüro WipflerPlan vom September 2018 erstmalig endgültig hergestellt. Die Fahrbahn wurde auf eine Länge von ca. 235 m – bei einer Fahrbahnbreite von 5,50 m – mit einer Asphaltdecke hergestellt, nördlich der Fahrbahn wurde ein durchgehender Gehweg angelegt.
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat den vorbeschriebenen Trassenverlauf bestätigt.
Sitzungsverlauf
Aufgrund vorliegender Einsprüche der Anlieger wird der Top zurückgestellt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die zu erfolgende Beschlussfassung nichts mit den Erschließungsbeiträgen zu tun hat. Die Beschlussfassung ist erforderlich, um grundsätzlich Erschließungsbeiträge erheben zu können.
Beschluss
Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7
Datenstand vom 17.10.2022 10:07 Uhr