Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage; Bauort:Fl.Nr.72, Grundberg 17, Gemarkung Hechendorf; Bauherr: Frau Karin Wöll;
Daten angezeigt aus Sitzung:
13. Sitzung des Bauausschusses, 08.12.2015
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Grundstück Fl.Nr.72 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 670 m² ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Das Grundstück ist derzeit mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus und einer Einzelgarage bebaut. Das Einfamilienhaus ist zum Abriss vorgesehen, die Garage soll als Bestand erhalten bleiben soll.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid begehrt die Antragstellerin die Überprüfung der Frage, ob eine Bebauung des Grundstücks mit einem Doppelhaus und einer zusätzlichen Garage möglich ist. Geplant ist die Errichtung eines Doppelhauses in den Ausmaßen 16,00 m x 10,00 m, mit zwei Vollgeschossen (EG, DG). Weiterhin ist ein Satteldach mit 26 Grad und einem Kniestock von 1,80 m vorgesehen.
Damit ergibt sich eine GR von 160 m², mithin eine GRZ von 0,22 und eine GFZ- bei zwei Vollgeschossen- von 0,45.
Insgesamt orientiert sich die Planung mit dem Einfamilienhaus an der umgebenden, prägenden Bebauung entlang der Hauptstraße. Auf dem Grundstück Fl.Nr.74/4, schräg gegenüber existiert ein Wohngebäude mit vergleichbaren Ausmaßen. Die GR beträgt dort 168,64 m² bei einer Grundstücksgröße von 601 m².Dies entspricht einer GRZ von 0,28. Auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr.71/3 existiert ein Wohngebäude mit ebenfalls zwei Vollgeschossen, weitere zweigeschossige Gebäude befinden sich entlang der Hauptstraße. Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Geschossigkeit (2 Vollgeschosse) und den Ausmaßen in die nähere Umgebung nach § 34 BauGB ein.
Anlagen:
- Lageplan Bestand
- Lageplan Bauantrag
- Schemaschnitt
- Fragenkatalog
Beschlussvorschlag
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2015 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Beschluss
Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom 12.11.2015 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 05.01.2016 11:21 Uhr