Geplante Erweiterung des Supermarktes an der Hauptstraße in Seefeld (EDEKA); Vorstellung des aktuellen Sach- und Planungsstandes, Billigung des Städtebaulichen Vertrages mit dem Vorhabenträger, Einleitung des Bauleitplanverfahrens
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 10.10.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der bestehende Supermarkt in der Hauptstraße in Seefeld soll gemäß den Plänen des Grundstückseigentümers sowie des aktuellen Betreibers (EDEKA) erneuert und erweitert werden. Die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sind dringend erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit des einzigen Vollsortimenters in der Gemeinde Seefeld zu sichern.
Die Gemeinde unterstützt das Projekt, da der Supermarkt eine wichtige Funktion für die Versorgung der Bevölkerung und für die Belebung der Seefelder Ortsmitte ausübt. Daher ist die Gemeinde auch bereit, eine für die Erweiterung des Supermarktes benötigte Teilfläche des gemeindlichen Grundstückes Flur Nr. 223 (ehemaliges Rathausgrundstück) an den Vorhabenträger zu verkaufen. Der vordere Teil des ehemaligen Rathausgebäudes (sog. „Rathausvilla“) soll jedoch in öffentlicher Hand verbleiben, um dem im Bürgerentscheid von 2014 geäußerten Bürgerwillen Rechnung tragen zu können. Darüber hinaus ist die Gemeinde auch gewillt, die erforderlichen planungsrechtlichen Schritte für das Vorhaben einzuleiten (Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, ggf. Änderung des Flächennutzungsplanes).
In den letzten Monaten wurden zahlreiche Gespräche und Verhandlungen zwischen allen Beteiligten geführt, um das Projekt weiter voranzutreiben und die Realisierbarkeit des Vorhabens zu prüfen. Mittlerweile liegen erste konkretere Planentwürfe des vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüros Gebauer für die Supermarkterweiterung vor. In enger Abstimmung mit der Verwaltung und unter Beteiligung von Fachplanern/-gutachtern wurden diese Pläne hinsichtlich der größten zu erwartenden Problempunkte untersucht (insbesondere Verkehr, Stellplatzsituation, Immissionsschutz). Die Untersuchungen ergaben, dass die Machbarkeit des Vorhabens grundsätzlich gegeben ist und die Planung auf dieser Basis fortgeführt und konkretisiert werden kann.
Zur Fortsetzung der Planungen ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde erforderlich. Im städtebaulichen Vertrag sind u.a. das weitere Vorgehen, Zuständigkeiten, die Planungskostenübernahme durch den Vorhabenträger, Haftungsausschluss der Gemeinde usw. festgelegt. Die Unterzeichnung des städtebaulichen Vertrages ist sowohl voraussetzend für die Einleitung der nächsten planungsrechtlichen Schritte (Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes) als auch für den Abschluss der entsprechenden Vertragswerke zwischen Vorhabenträger und Supermarktbetreiber (EDEKA).
Der aktuelle Sach- und Planungsstand wird in der heutigen Sitzung öffentlich vorgestellt.
Sitzungsverlauf
Da zu diesem Top noch weitere Gutachten in Bearbeitung sind, muss dieser Top in die nächste Sitzung am 24.10. verschoben werden.
Datenstand vom 29.06.2018 10:53 Uhr