1. Änderung des Bebauungsplanes "Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße"; Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.02.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 16.02.2016 ö 8

Sach- und Rechtslage

Die Holzhandel Peter Schlecht GmbH möchte ihr Firmengelände teilweise erweitern und neu strukturieren. Die baulichen Anpassungen und Erweiterungen sind erforderlich, um den stetig ändernden Bedingungen und Nachfragen im Holzhandelsgeschäft Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auch zukünftig sicherstellen zu können. Insbesondere sollen im Bereich des Firmengeländes auch die technischen Einrichtungen und Anlagen für das geplante Seefelder Nahwärmenetz errichtet werden.  

Zur planungsrechtlichen Sicherung der vorgesehenen Anpassungen und Erweiterungen ist eine Änderung des seit 14.06.2007 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ erforderlich. Die Holzhandel Peter Schlecht GmbH hat daher eine Änderung des Bebauungsplanes beantragt.

Folgende wesentliche Änderungen sollen im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ vorgenommen werden:
-        Errichtung einer neuen Lagerhalle im Südwesten des bestehenden Firmengeländes
-        Bau der technischen Anlagen und Einrichtungen für das Seefelder Nahwärmenetz innerhalb des jetzigen Firmengeländes
-        Diverse Anpassungen und Aktualisierungen der bestehenden Festsetzungen

Das Planungsgebiet befindet sich westlich der Mühlbachstraße im Norden der Ortslage Seefeld (siehe kartenmäßige Darstellung).

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk an der Mühlbachstraße“ durchzuführen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.


Nach Art. 49 GO ohne GR Schlecht

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.07.2018 09:02 Uhr