Datum: 06.11.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 21:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls vom 09.10.2018
3 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
4 Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Seefeld
5 Eisenpark; durch Vandalismus entstandene Sanierungskosten; weiteres Vorgehen und Bereitstellung von Haushaltsmitteln
6 Ausweitung des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) durch Einführung eines MVV-RufTaxi-Systems
7 Bebauungsplan "Roseggerstraße, Teil 2"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
8 6. Änderung des Bebauungsplanes "Ortsmitte - Teil Nord" (Martin-Luther-Haus); Änderungsbeschluss
9 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Andechs und Wörthsee
10 Verfahren zur Nachvergabe von zwei Grundstücken aus dem Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf
11 Sonstiges

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 1

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird nicht in Anspruch genommen.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 09.10.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 09.10.2018 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 3

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 18.09.2018
TOP 3:   Friedhof Lindenallee; Erweiterung der Urnenstelen
Beschluss:
Das Gremium stimmt der Erweiterung der Urnenstelen um insgesamt 8 Stelen mit jeweils 4 Kammern und 6 Stelen mit jeweils 3 Kammern, somit zusammen 50 Kammern zu.
Der Auftragserteilung an die Fa. PAUL WOLFF GmbH, Monschauer Straße 22 in 41068 Mönchengladbach mit brutto 36.379,49 € wird zugestimmt.
Die Deckung der voraussichtlichen Gesamtkosten mit ca. 10.000,00 € für Fundamente, Wegebau- und Pflasterarbeiten und den Urnenstelen mit 36.379,49 erfolgt über die Haushaltsstellen 7500.94000 und 7500.95000.

Abstimmung: 17: 0

TOP 5:   1. Änderung des Bebauungsplanes "Drozzastraße"; Planerbeauftragung
Beschluss:
Mit der Erarbeitung der Planunterlagen für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Drozzastraße“ wird das Planungsbüro Manuela Skorka, Ammerseestraße 61a, 82061 Neuried, beauftragt.

Abstimmung: 17:0

TOP 6:   Straßenbau Hechendorf; endgültige Herstellung des Keltenweges; Planerbeauftragung
Beschluss:
Das Gremium stimmt der Beauftragung des IB Berkmann, Haus Nr. 22, 82272 Steinbach mit der Fortführung der Erschließungsplanung Straßenbau und Entwässerungsanlagen zu. Die Vergabe der Leistungen erfolgt auf der Grundlage der HOAI Ausgabe 2016.
Der Kostendeckung der Planungsleistungen  über die HHST 8150.95000 (Sanierung Brauchwasserleitungen)  wird zugestimmt.

Abstimmung: 17:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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4. Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 4

Sach- und Rechtslage

In der Finanzausschusssitzung vom 23.10.2018 wurde als Empfehlung für den Gemeinderat der Beschluss gefasst die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2019 zu erhöhen. Die Hebesätze der Gemeinde Seefeld wurden bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr erhöht. Im Landkreisvergleich liegen die Hebesätze ebenfalls an der unteren Grenze.

Gemeinde / Stadt
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Stand
Gemeinde Andechs
310 %
310 %
290 %
2018
Gemeinde Berg
290 %
290 %
330 %
2018
Gemeinde Feldafing
320 %
320 %
290 %
2018
Gemeinde Gauting
250 %
360 %
330 %
2018
Gemeinde Gilching
340 %
340 %
340 %
2018
Gemeinde Herrsching a.Ammersee
250 %
300 %
300 %
2018
Gemeinde Inning a.Ammersee
320 %
320 %
330 %
2018
Gemeinde Krailling
310 %
310 %
310 %
2018
Gemeinde Pöcking
310 %
310 %
240 %
2018
Gemeinde Seefeld
240 %
250 %
290 %
2018
Gemeinde Tutzing
280 %
330 %
300 %
2018
Gemeinde Weßling
250 %
330 %
300 %
2018
Gemeinde Wörthsee
320 %
320 %
320 %
2018
Stadt Starnberg
300 %
350 %
330 %
2018


Aufgrund der derzeitigen angespannten Haushaltslage wurde zur Einnahmenverbesserung bei den Realsteuern eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer -A- von derzeit 240 % auf 250 % und Grundsteuer -B- von derzeit 250 % auf 290 % vorgeschlagen. Durch diese Erhöhung bleibt die Gemeinde Seefeld im Landkreisvergleich weiterhin im unteren Drittel.

Die Hebesätze für die Grundsteuer sind in der Haushaltssatzung oder in einer eigenen Hebesatzsatzung festzulegen.
Die Grundsteuer wird gem. § 28 Grundsteuergesetz zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Damit die neuen Grundsteuerbescheide bereits vor der ersten Fälligkeit am 15.02.2019 versandt werden können wird der Erlass einer eigenen Hebesatzsatzung vorgeschlagen, da die Haushaltssatzung 2019 voraussichtlich nicht bis 31.12. 2018 verabschiedet wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Grundsteuer -A-
Mehreinnahmen 2019 bei Erhöhung des Hebesatzes auf 250 %: ca. 1.100.- €
(260 %: 2.100.- €, 270 %: 3.150.- €, 280 %: 4.200.- €, 290%: 5250.- €, 300 %: 6.300.- €)

Grundsteuer -B-
Mehreinnahmen 2019 bei Erhöhung des Hebesatzes auf 290 %: ca. 125.500.- €
(300 %: 157.000.- €)

Anlage:
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld.

Sitzungsverlauf

Die Erhöhung der Steuersätze wird im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden diskutiert.
Mit einer moderaten Erhöhung liegt die Gemeinde Seefeld immer noch im unteren Drittel der
Umlandgemeinden.
Über zusätzliche Einnahmen können auch zusätzliche Belastungen, die wiederum der Allgemein-
heit zu Gute kommen, finanziert werden.
Da eine Änderung der Verfassung zur Grundsteuer zwar diskutiert, aber noch nicht beschlossen wurde, ist der Ausgang der Entscheidung ungewiss. Die Hebesätze der Gemeinde sollen allgemein angepasst werden.
Herr Dr. Gasser stellt den Antrag einheitlich auf 300% anzuheben.

Beschluss 1

Der Antrag von Herrn Dr. Gasser wurde abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

Beschluss 2

Die Anpassung der Hebesätze wurde wie folgt beschlossen:

Grundsteuer –A- auf 290 %        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Beschluss 3

Grundsteuer –B- auf 290 %

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Beschluss 4

Gewerbesteuer auf 300 %

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

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5. Eisenpark; durch Vandalismus entstandene Sanierungskosten; weiteres Vorgehen und Bereitstellung von Haushaltsmitteln

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 5

Sach- und Rechtslage

Seit dem Jahr 2015 mussten im Eisenpark immer wieder Schäden, die durch Vandalismus hervorgerufen wurden, beseitigt werden. Im Jahr 2016 wurden zur Überwachung zwei Kameras installiert, die jedoch nicht zur Überführung von Tätern führen konnten.
Jeder Schaden wurde polizeilich gemeldet. Die Verfahren wurden alle eingestellt.
Der Kostenaufwand für die Reinigungen für die Jahre 2015-2018 beträgt ca. 15.400 €.  Die, bei dem Schadensereignis beschädigten Bänke und Tische, sind nicht mehr zu reinigen, dass die verwendete bituminöse Flüssigkeit zu tief in das Holz eingedrungen ist. Die Bänke und Tische mussten entsorgt werden.

Die Verwaltung bittet das Gremium um folgende Entscheidungen:

Berücksichtigung von Mitteln im HH 2019 zur Anschaffung von Metallbänken und Tischen, die im Fall von Vandalismus leichter zu reinigen sind. Für 4 Bänke und 2 Tische müssten ca. 4.500 € bereitgestellt werden. Detaillierte Angebote werden noch eingeholt und bemustert.


Installation einer hochwertigen Kamera an zentraler Stelle mit 360° Aufnahme, auf einem separaten Mast über WLAN Anschluss im alten Rathaus. Der Kostenrahmen ist mit ca. 14.000 € anzusetzen.

Sitzungsverlauf

Die Verunreinigungen im Eisenpark wurden noch einmal geschildert und die strafrechtliche V erfolgung erläutert. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden alle angezeigten Schäden nicht weiter verfolgt.
Die weitere Diskussion wird in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung verschoben.

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6. Ausweitung des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) durch Einführung eines MVV-RufTaxi-Systems

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 6

Sach- und Rechtslage

Nachdem alle Buslinien im Landkreis zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr ihre Fahrten einstellen, wurde im Landratsamt Starnberg nach einer kostengünstigen Lösung gesucht, die auch Nachtfahrten, auch am Wochenende, abdeckt.
Mit großem Interesse wurde dabei der Nachbarlandkreis Fürstenfeldbruck (FFB) beobachtet, der mit seinem langjährigen MVV-RufTaxi-System die Zeiten der jeweiligen Buslinien zwischen End- und Startzeit bedient. Dieses System wird in der Bevölkerung sehr gut angenommen.

Insofern lag die Überlegung nahe, in einem Pilotprojekt über 4 Jahre (Beginn Dezember 2018) die Buslinien in unserem Landkreis, die an den Landkreis FFB angrenzen, mit in das bereits bestehende MVV-RufTaxi-System in Fürstenfeldbruck zu integrieren.
Es handelt sich um folgende Buslinien:

  • X900 von „Buchenau (S)“ bis „Gilching, Gewerbegebiet Süd“,
  • 820 von „Fürstenfeldbruck, Schöngeisinger Str.“ bis „Seefeld-Hechendorf (S)“ und
  • 921 von „Inning, Marktplatz“ bis „Herrsching (S)“.

Was wird unter dem Begriff MVV-RufTaxi verstanden:

Das Ruftaxi soll die Haltestellen auf den o.g. Linien in den Zeiten anfahren, in denen der reguläre Bus nicht fährt. Die RufTaxi-Fahrten werden nach vorheriger Anmeldung in der sogenannten „Anrufzentrale“ zu den in einem Fahrplan (Zone 8400 im 20-Minuten-Takt) festgesetzten Zeiten durchgeführt. Das MVV-RufTaxi fährt auch dann, wenn sich nur ein einziger Fahrgast angemeldet hat.
Es werden i.d.R. Fahrzeuge mit 8 Sitzplätzen eingesetzt.
Eine feste Linienführung (echte Fahrstrecke) gibt es nicht, es wird immer die kürzest mögliche Strecke gefahren.

Welche Kosten würden auf die Gemeinde Seefeld zukommen:

Abzudecken sind Kosten für die Bereitstellung der Rufzentrale, auch eine Pauschale für zusätzliches Personal, die Bereitstellung der Fahrleistung und die Erweiterung in den Landkreis STA (incl. Bus, Fahrer, Aufwand, Abrechnung), sowie die Kilometerleistung mit 0,34 € pro Kilometer.

Der größte Teil der Kosten wird vom Landkreis STA übernommen. Nachdem es sehr schwer abzuschätzen ist, wieviel Kosten auf die betroffenen Gemeinden (Herrsching, Inning, Gilching, Seefeld) wirklich zukommen, wurde eine Kostenbeteiligung pro Gemeinde mit einem Euro pro Einwohner festgelegt und 34 Cent für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer.

Die Gemeinde Seefeld müsste nach den o.g. Ausführungen pro Jahr mit ca. 7.500 € rechnen und zusätzlich mit rd. 2.000 € für die tatsächlich gefahrenen Kilometer.

Problematik:

Grundsätzlich ist die Einführung des MVV-RufTaxis im Landkreis zu befürworten. Allerdings wären wir mit einer Buslinie (hier 820 von S-Bahn Hdf. nach FFB bzw. umgekehrt) betroffen, die vor knapp einem Jahr ganz neu eingeführt wurde und noch nicht den Anklang in der Bevölkerung gefunden hat, so dass wir damit rechnen müssen, dass kaum ein Bürger diese „Abend- bzw. Nachtfahrten“ nutzt.

Von dem Kurs der innerörtlichen Linie 924 (von S-Bahn Hdf. nach Seefeld) würden wir, nach unserem Dafürhalten, eher profitieren. Durch die S-Bahn-Linie S 8, die bis ein bzw. zwei Uhr nachts verkehrt, könnten dann z.B. Jugendliche nach Discobesuchen oder Theaterbesucher aus München kommend, noch in den OT Seefeld befördert werden.

Lt. Auskunft des LRA STA ist die Linie 924 aber örtlich zu eng begrenzt, so dass sie sich für dieses Pilotprojekt nicht eignet.

Denkbar ist und es wird seitens des LRA STA auch angestrebt, dass sukzessive weitere Linien in das Projekt mit aufgenommen werden, so dass nach Beendigung des Pilotprojektes Ende des Jahres 2022 so viele Linie im RufTaxi-System eingebunden sind, dass im Landkreis Starnberg eine eigene Anrufzentrale installiert werden kann.

Nach Zusicherung des LRA STA könnte unsere innerörtliche Linie 924 frühestens im Sommer, spätestens im Dezember 2019 zusätzlich mit in das RufTaxi-System integriert werden.

Die Kosten dafür werden im Rahmen des Pilotprojektes ebenfalls mit rd. 7.500 € und ca. 1.500 € für tatsächlich gefahrene Kilometer beziffert.

Beschluss

Die Gemeinde Seefeld beteiligt sich an dem Pilotprojekt MVV RufTaxi-System über vier Jahre, beginnend im Dezember 2018, mit der Buslinie 820 und im Jahr 2019 folgend mit der Buslinie 924.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

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7. Bebauungsplan "Roseggerstraße, Teil 2"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.06.2015 beschlossen, die Bebauungspläne „Roseggerstraße – Teil 1“ und „Roseggerstraße – Teil 2“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13aBauGB aufzustellen.

Planungsziel ist eine abschnittsweise Ersetzung der bisher im Bereich Roseggerstraße geltenden Bebauungsplansatzungen aus den 70er Jahren, die zu großen Teilen überholt sind, vom tatsächlichen baulichen Bestand abweichen und nur noch eingeschränkt vollziehbar sind. Durch die Neuüberplanung soll eine rechtssichere planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, welche der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation sowie den aktuellen städtebaulichen Anforderungen und Rahmenbedingungen gerecht wird. Im Zuge der Planung soll zudem geprüft werden, ob und in welchen Bereichen Nachverdichtungspotentiale bestehen.

Der Teilbereich 1 wurde mit dem am 23.11.2017 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan „Roseggerstraße – Teil 1“ bereits erfolgreich überplant. Aufbauend auf den Erkenntnissen aus diesem Verfahren soll nun auch für den südlich angrenzenden Teilbereich 2 ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden.

Der vom beauftragten Planungsbüro erstellte Entwurf für den Bebauungsplan „Roseggerstraße – Teil 2“ wird in heutiger Sitzung vorgestellt.

Sitzungsverlauf

Der Städteplaner Herr Reimann stellte die Planung mit den Ist- und künftigen Parametern vor. Es wurde aufgezeigt, was für Verdichtungs- und Erweiterungsmöglichkeiten in dem Bebauungsplangebiet machbar sind. Die umfangreiche Aufarbeitung des Planungsgebietes und Darstellung der Möglichkeiten fand im Gremium große Anerkennung. Diskussionspunkt war die Einschränkung, dass Dachgauben erst ab einer Dachneigung von 35° möglich sind. Es wurde jedoch dazu ausgeführt, dass bei geringeren Dachneigungen ein Bauteil Gaube zu dominant in der Dachfläche wirkt. Die Möglichkeit eines Zwerchgiebels bietet bei geringerer Dachneigung und gewünschtem Dachausbau eine bessere Ausnutzung und höheren Gewinn von Wohnfläche.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Roseggerstraße – Teil 2“ in der Fassung vom 06.11.2018, bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen und Begründung.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. 6. Änderung des Bebauungsplanes "Ortsmitte - Teil Nord" (Martin-Luther-Haus); Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 8

Sach- und Rechtslage

Das am westlichen Ortsrand von Seefeld gelegene Grundstück Flur Nr. 280 befindet sich im Eigentum des Pfarramtes der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Herrsching. Auf dem Anwesen an der Ulrich-Haid-Straße steht das Gemeindehaus der Evangelischen Kirchengemeinde mit angegliederten Stellplatz- und Gartenflächen.

Aufgrund des sanierungsbedürftigen Zustandes des Bestandsgebäudes besteht konkreter Handlungsbedarf. Die Kirchengemeinde hat daher entsprechende Überlegungen angestellt, wie eine wirtschaftlich tragbare Sanierung des Gebäudes und damit der Fortbestand der einzigen evangelischen Einrichtung in der Gemeinde Seefeld sichergestellt werden könnte.

Vor diesem Hintergrund ist das Pfarramt der Evangelischen Kirchengemeinde im Frühjahr 2018 an die Gemeinde Seefeld herangetreten, um einen Lösungsvorschlag zu erörtern. Darauf aufbauend wurde durch ein vom Pfarramt beauftragtes Planungsbüro ein konkretes Bebauungskonzept entwickelt. Dieses sieht vor, dass das bestehende eingeschossige Gemeindehaus saniert und um eine weitere Etage aufgestockt wird. Dadurch sollen die benötigten Räumlichkeiten geschaffen werden, um eine zweckmäßige, nachhaltige und langfristige Sicherung der Einrichtung zu gewährleisten. Damit die vorgesehenen baulichen Maßnahmen finanziell gestemmt werden können, soll nach Möglichkeit auf den nordwestlich an das Gemeindehaus angrenzenden Freiflächen zudem ein neues Wohnhaus errichtet werden.

Für die Realisierung der beabsichtigten Maßnahmen wäre eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Ortsmitte – Teil Nord“ erforderlich, da dieser lediglich einen eingeschossigen Bau im Bereich des bestehenden Gemeindehauses und kein weiteres Baufeld für eine zusätzliche Wohnbebauung vorsieht (siehe Anlage 1). Das Pfarramt der Evangelischen Kirchengemeinde hat daher einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes unter Zugrundelegung eines konkreten Bebauungsplankonzeptes gestellt (siehe Anlage 2).

Wesentlicher Inhalt und Ziel der Bebauungsplanänderung wäre demzufolge die Ermöglichung einer Aufstockung des vorhandenen Gemeindehauses, welches weiterhin als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt würde, sowie nordwestlich angrenzend die Ausweisung eines zusätzlichen Wohngebäudes (Allgemeines Wohngebiet, „WA“). Letzteres könnte als sinnvolle Nachverdichtung/Ortsabrundung eine Ergänzung zu der im Rahmen der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Ortsmitte – Teil Nord“ festgesetzten Wohnbebauung bilden (siehe Anlage 3).

Da durch den nordwestlichen Teil des Grundstücks Flur Nr. 280 im Bereich des zusätzlich geplanten Wohnhauses ein verrohrter Bach verläuft (siehe Anlage 4), müsste dieser unter Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks Flur Nr. 289 verlegt werden. In diesem Zusammenhang wäre auch denkbar, den verrohrten Bach an dieser Stelle wieder zu öffnen und damit eine wasser- und naturschutzrechtliche Aufwertung zu erzielen. Die Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 289 haben einer Um-/Offenlegung des verrohrten Baches in einem ersten Gespräch grundsätzlich zugestimmt.

Die Änderung des Bebauungsplanes könnte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13b BauGB erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Bebauungsplan der Innenentwicklung inkl. Ortsabrundung). Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

Die anfallenden Planungskosten sowie ggf. entstehende Kosten, die im Zusammenhang mit der geplanten Verlegung/Offenlegung des verrohrten Baches entstehen, müssten vom Pfarramt der Evangelischen Kirchengemeinde als Planverursacher getragen werden. Das vom Pfarramt beauftragte Architekturbüro könnte zudem die Abwicklung des Bebauungsplanverfahrens übernehmen. Die erforderlichen Regelungen und Vereinbarungen zu Kostenübernahme, Bachverlegung, Planungsverfahren usw. können in Form eines städtebaulichen Vertrages getroffen werden.

Sitzungsverlauf

Es wurde diskutiert, ob im Rahmen einer Bebauungsplanänderung eine Zuwegung zu dem Fl.St. 282 denkbar ist. Der Einwand wurde jedoch verworfen, da eher daran zu denken ist, zu einem späteren Zeitpunkt über die Flurstücke 283 und 265 eine Ortsabrundung zu planen und in dem Zuge eine Verbindung von der Ulrich-Haid-Straße zu schaffen.

Beschluss

1. Der Gemeinderat beschließt, die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Ortsmitte – Teil Nord“ (Martin-Luther-Haus) für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 280, 289 (Teilfläche) und 275/5 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a i.V.m. § 13b BauGB durchzuführen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der Regelungen und Vereinbarungen u.a. zu Kostenübernahme, Abwicklung des Bebauungsplanverfahrens und vorgesehener Verlegung/Offenlegung des verrohrten Baches enthält.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinden Andechs und Wörthsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 9

Sach- und Rechtslage

I.        Gemeinde Andechs: Bebauungsplan Nr. 58 „Frieding, Finkenweg“

Der Bauausschuss der Gemeinde Andechs hat am 09.10.2018 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 58 für den Bereich „Frieding, Finkenweg“ im beschleunigten Verfahren gemäß §13b BauGB aufzustellen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung von Wohngebäuden auf einer bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Erweiterungsfläche für Wohnbebauung westlich des Finkenwegs am östlichen Ortsrand des Ortsteils Frieding.

Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 15.10.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 09.10.2018 gebeten.

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.

Hinweis: Die kompletten Planunterlagen können auf der Homepage der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Bürgerservice / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.


II.        Gemeinde Wörthsee: Bebauungsplan Nr. 67 „Kuckuckstraße – Wohnbau“ inkl. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Gemeinderat der Gemeinde Wörthsee hat am 18.10.2017 bzw. 24.01.2018 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 67 „Kuckuckstraße - Wohnbau“ aufzustellen und den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern (6. Änderung).

Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnanlage des Verbands Wohnen mit 30 barrierefreien Sozialwohnungen im Bereich der Kuckuckstraße in Steinebach. Hierfür wird im Bereich einer bislang unbebauten Grünfläche zwischen Friedhof und bestehender Wohnbebauung an der Kuckuckstraße eine neue Wohnbaufläche (Allgemeines Wohngebiet, „WA“) ausgewiesen. Der Eingriff in bestehende Vegetationsstrukturen soll durch naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet kompensiert werden.

Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 17.10.2018 im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem Entwurf des Bebauungsplanes bzw. der Flächennutzungsplanänderung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die kompletten Planunterlagen können auf der Homepage der Gemeinde Wörthsee (www.gemeinde-woerthsee.de) unter Bürgerservice / Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.


III. Gemeinde Wörthsee: BP Nr. 60 „Vordere Seestraße – Wörthseestraße – Alpenblick“
       
Der Gemeinderat der Gemeinde Wörthsee hat am 07.12.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 60 „Vordere Seestraße – Wörthseestraße – Alpenblick“ aufzustellen.
       
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen Nachverdichtungsmöglichkeiten für den bislang eher spärlich bebauten Wohngebietsbereich zwischen Vorderer Seestraße, Wörthseestraße und Alpenblick im Ortsteil Walchstadt geschaffen werden.
       
Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 24.10.2018 im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem Entwurf des Bebauungsplanes gebeten.
       
Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.
       
Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Homepage des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München (www.pv-muenchen.de) unter aktuelle Bauleitplanverfahren eingesehen werden.

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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10. Verfahren zur Nachvergabe von zwei Grundstücken aus dem Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö Beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Nach Abschluss des Vergabeverfahrens zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf stellt sich die Situation so dar, dass von den 30 Grundstücken, zu denen der Gemeinderat einen Vergabebeschluss gefasst hat, nunmehr 26 Grundstücke durch notariellen Kaufvertrag veräußert sind und für diese Grundstücke sämtlich auch Erklärungen zur Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) ergangen sind.

Für zwei Grundstücke wird derzeit der Förderantrag bei der Bayern LABO geprüft. Nach Aussage der Mitarbeiterin des Landratsamtes werden die Erfolgsaussichten der Förderanträge aufgrund des derzeitigen Standes positiv beurteilt. Nach Abschluss des Förderverfahrens wird eine rasche Beurkundung der bereits notariell vorbereiteten Grundstückskaufverträge erfolgen.

Die Grundstücke-Nr. 22 (Fl.Nr.402/22/Reiheneckhaus) und Nr.30 (Fl.Nr.402/33/Einfamilienhaus) sind in einem Verfahren zur Nachvergabe zu behandeln. Die durch Vergabebeschluss des Gemeinderats  bestimmten Bewerber für die angegeben Grundstücke sind vom Vergabeverfahren aus eigenen freien Stücken zurückgetreten.

Die Arbeitsgruppe zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf ist zusammengetreten, um Vorschläge zur Art des Verfahrens zur Nachvergabe für die Grundstücke-Nr. 22 (Fl.Nr.402/22/Reiheneckhaus) und Nr.30 (Fl.Nr.402/33/Einfamilienhaus) zu erarbeiten und dem Gremium zur Beratung vorzulegen.

  1. Die Arbeitsgruppe empfiehlt das ursprüngliche Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell für beendet zu erklären.

Eine Nachvergabe der noch offenen zwei Grundstücke direkt im Ausgangsverfahren ist nicht praktikabel und nicht durchführbar, weil die Grundstückszuweisungen nach Punkten und den angegebenen Präferenzen für bestimmte Grundstücke grundstücksbezogen erfolgte. Eine Zulassung von Nachrückern wäre nicht kompatibel zu diesem Vergabeverfahren, weil sich die gesamte bisherige Zuteilung für die Grundstücke noch einmal verschieben könnte. Aufgrund der abgeschlossenen Grundstückkaufverträge ist dieser Ansatz weiterhin ausgeschlossen.

  1. Daher schlägt die Arbeitsgruppe ein selbstständiges und neues Verfahren zur Nachvergabe von 2 Grundstücken aus dem Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf vor. Dazu wurden folgende Optionen „durchgespielt“:


  • Ein freier Verkauf im Meistbieterverfahren: Für ein solches Verfahren spricht die Finanzsituation der Gemeinde. In einem solchen Verfahren wären Einnahmen unter Zugrundelegung des aktuellen Bodenrichtwerts von 720 Euro/m² in Höhe von 563.040 Euro zu erwarten. Gegen dieses Verfahren spricht, dass somit vom Grundgedanken eines Einheimischenmodells abgewichen wird. Die Homogenität des jetzigen Baugebiets in seiner Sozialstruktur wird hierdurch durchbrochen. Zudem stellt sich die Frage nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

  • Eine Neudurchführung eines Vergabeverfahrens unter Neuerhebung aktueller Daten zur Vergabe. Vorteil wäre die Möglichkeit zur Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation der Bewerber. Nachteilig zu betrachten ist allerdings die Unverhältnismäßigkeit der Erhebung von Daten von ca.100 Bewerbern aus dem Ausgangsverfahren vor dem Hintergrund der Vergabe von nur 2 Grundstücken. Zudem besteht hierfür keine Rechtsgrundlage, da die Vergaberichtlinie des Gemeinderats eine Stichtagsregelung für die geforderten Unterlagen enthält. Eine Abänderung dieser Stichtagsregelung würde den Beschluss einer neuen Vergaberichtlinie erforderlich machen.

  • Ein Losverfahren unter allen Bewerbern aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell. Ein solches Verfahren ist in seinem Aufwand hinsichtlich der Handhabung verhältnismäßig. Weiterhin ist ein solches verfahren rechtsicher, weil unanfechtbar. Der Gemeinderat kann durch Beschluss das ursprüngliche Vergabeverfahren beenden und ein Losverfahren beschließen. Nachteilig ist allerdings, dass die soziale Komponente, z.B. auch die Bedürftigkeit von Wohnraum hinsichtlich der familiären Situation (Förderung junger, ortsansässiger Familien mit Kindern) außer Acht bliebe.

  • Eine Nichtvergabe der 2 Grundstücke. Es besteht kein Zwang der Gemeinde die Grundstücke in einem Nachvergabeverfahren zu vergeben, wenn das Gremium das ursprüngliche Vergabeverfahren als beendet beschließt. Nachteilig ist allerdings, dass somit ein Reiheneckhaus dauerhaft unbebaut bliebe. Hieraus würden sich Nachteile für die angrenzende Eigentümerin des Reihenmittelhauses ergeben, weil die zugehörige Außenwand für eine unabsehbare Zeit ungeschützt offenliegen würde. Zudem würde der Strom an Anfragen zu den offensichtlich zwei noch freien Grundstücken nicht abreißen. Aus Sicht der Verwaltung wäre ein Abschluss des Vergabeverfahrens wünschenswert, um den Druck aus der Diskussion hinsichtlich der Grundstücke zu nehmen.

  • Die Arbeitsgruppe empfiehlt ein Verfahren zur Nachvergabe von 2 Grundstücken aus dem Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell. Nachvergabeverfahren bedeutet dabei, dass das ursprüngliche Vergabeverfahren beendet ist, als kein „Nachrückverfahren“ im ursprünglichen Vergabeverfahren stattfindet. Vielmehr erfolgt die Nachvergabe unter Rückgriff auf die Bewerbungsunterlagen aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren. Jedoch wird die Nachvergabe der 2 Grundstücke unabhängig von der Vergabe der 28 übrigen Grundstücke betrachtet. Hierdurch ergeben sich keine Konsequenzen für die bereits vergebenen Grundstücke. Vorteilhaft ist, dass der Aufwand für die Durchführung eines solchen Nachvergabeverfahrens sowohl für die Bewerber als auch für das Auswahlverfahren überschaubar ist, da auf die bereits eingereichten Unterlagen des ursprünglichen Bewerbungsverfahrens zurückgegriffen werden kann. Dies ermöglicht zudem in zeitlicher Hinsicht eine zügige Durchführung und Nachbenennung der Kandidaten für die Nachvergabe und vermindert somit den Anfragedruck aus der Öffentlichkeit. Es findet eine Gleichbehandlung gegenüber den Bewerbern aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren statt, weil trotzdem dieselbe Vergaberichtlinie zugrunde gelegt wird. Die Homogenität der Sozialstruktur im Baugebiet als Einheimischenmodell bliebe erhalten.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung erstattet Bericht zum Stand der Grundstücksvergaben und der noch freien und damit nachzuvergebenden Grundstücke im Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf. Inhaltlich wird vollumfänglich Bezug auf die Beschlussvorlage genommen. Danach sind derzeit zwei Grundstücke nachzuvergeben. Zwei weitere Grundstücke befinden sich noch im laufenden staatlichen Förderungsverfahren.

Die Vor- und Nachteile eines freien Verkaufs im Meistbieterverfahren werden kurz erläutert.

Sodann beschließt der Gemeinderat die Nachvergabe nach der Empfehlung der Arbeitsgruppe zum Einheimischenmodell, das ursprüngliche Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell für beendet zu erklären. Die Vergabe der zwei noch freien Grundstücke und möglicher weiterer Grundstücke –sollten noch weitere Grundstücke frei werden- soll in einem gesonderten Nachvergabeverfahren zum ursprünglichen Vergabeverfahren erfolgen. Die Arbeitsgruppe zum Einheimischenmodell soll in gleicher Besetzung auch im Verfahren zur Nachvergabe tätig werden.

Der Beschlussvorschlag aus der Sitzungsvorlage wird dahin angepasst, dass die Beschlüsse wie folgt abgeändert und gefasst werden:

  1. Das Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf nach Maßgabe der Vergaberichtlinie des Gemeinderates vom 08.08.2017 wird beendet.

  1. Die Vergabe der Grundstücke-Nr. 22 (Fl.Nr.402/22/Reiheneckhaus) und Nr.30 (Fl.Nr.402/33/Einfamilienhaus) sowie möglicherweise noch weiterer Grundstücke erfolgt im Verfahren zur Nachvergabe von zwei Grundstücken aus dem Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf“. Entscheidungsgrundlage des Verfahrens ist weiterhin die Vergaberichtlinie des Gemeinderates vom 08.08.2017 und die im Ausgangsverfahren eingereichten Bewerbungsunterlagen.

  1. Die Arbeitsgruppe zum Einheimischenmodell, in der Zusammensetzung des Ausgangsverfahrens zur Vergabe, wird beauftragt für den Gemeinderat eine Beschlussvorlage zur Nachvergabe an geeignete Bewerber aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren, unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses zu 2. , zu erarbeiten und zur Entscheidung vorzulegen.

Beschluss

  1. Das Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf nach Maßgabe der Vergaberichtlinie des Gemeinderates vom 08.08.2017 wird beendet.

  1. Die Vergabe der Grundstücke-Nr. 22 (Fl.Nr.402/22/Reiheneckhaus) und Nr.30 (Fl.Nr.402/33/Einfamilienhaus) erfolgt im „Verfahren zur Nachvergabe von zwei Grundstücken aus dem Vergabeverfahren zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf“. Entscheidungsgrundlage des Verfahrens ist weiterhin die Vergaberichtlinie des Gemeinderates vom 08.08.2017 und die im Ausgangsverfahren eingereichten Bewerbungsunterlagen. Die Nachvergabe erfolgt ausschließlich bezogen auf die zwei vorgenannten Grundstücke.

  1. Die Arbeitsgruppe zum Einheimischenmodell, in der Zusammensetzung des Ausgangsverfahrens zur Vergabe, wird beauftragt für den Gemeinderat eine Beschlussvorlage zur Nachvergabe an geeignete Bewerber aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren, unter Beachtung der Vorgaben des Beschlusses zu 2. , zu erarbeiten und zur Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.11.2018 ö 11

Sach- und Rechtslage

Es wird nochmals auf eine Lösung der Verkehrsproblematik in der Hauptstraße Seefeld gedrängt.
Herr BGM Gum erläutert hierzu, dass die Planung bereits vorliegt und in der Bürgerversammlung vorgestellt wird.

Es wird vorgeschlagen, mit der Veröffentlichung der Tagesordnungspunkte auch die Anhänge zu veröffentlichen. –Anmerkung der Verwaltung: mit Veröffentlichung der Tagesordnungspunkte liegen die Anhänge teilweise noch nicht vollständig vor. –

Es wird auch  darauf hingewiesen, dass am 22.11.2018 um 10:00 Uhr in der Fattoria Drößling ein Vortrag zum dem Thema „Naturnahes öffentliches Grün – neue Wege zu mehr Biodiversität mit heimischen Pflanzen“ gehalten wird. Der Bauhofleiter, Herr Scheicher wird für die Gemeinde daran teilnehmen. Es soll auch weiter angeregt werden, Feld- und Wegeränder mit Insektenfreundlichen Blühpflanzen einzugrünen.

Datenstand vom 14.12.2018 16:01 Uhr