Datum: 04.12.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:10 Uhr bis 20:03 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls vom 06.11.2018 und des Bauausschusses vom 06.11.2018
3 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
4 Erstmalige Herstellung der Wörthseestraße zw. Hs.Nr. 1 und HsNr. 17A, Durchführungsbeschluss
5 Antrag Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld zur Fortführung des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2019
6 Kommunale Ausschreibung Strom / Ökostrom - Bündelausschreibung
7 Antrag auf Vorbescheid zur Sanierung und Errichtung eines Boardinghouse mit 46 Zimmern und Tiefgarage, Bauort: Fl.Nr.797, Bahnhofstraße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.31/2018
8 Bekanntgabe zur Errichtung eines Holzbushauses in Meiling
9 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Nr.2 BauGb für den Bereich Am Hart/Hartstraße in Seefeld
10 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Andechs (Gesamtüberarbeitung FNP)
11 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Herrsching (Bebauungsplan "Widdersberg - östlich der Dorfstraße")
12 Verkehrsregelung in Seefeld, Hauptstraße und Mühlbachstraße; Anordnung eines einseitigen Haltverbotes
13 Sonstiges

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 1

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird nicht in Anspruch genommen.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 06.11.2018 und des Bauausschusses vom 06.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 06.11.2018 wird einstimmig genehmigt.

Das Protokoll des Bauausschusses vom 06.1 1.2018 wird von den in dieser Sitzung anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 3

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 09.10.2018
TOP 1:   Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Seniorenstift Pilsensee"; Billigung des Durchführungsvertrages
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem in heutiger Sitzung vorgestellten Entwurf des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Seniorenstift Pilsensee“ i.d.F. vom 09.10.2018 zu.
Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, den Durchführungsvertrag zu unterzeichnen.

Abstimmung: 14:1

TOP 4:   Ersatzbeschaffung einer HANSA-Zugmaschine für den Bauhof
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Ersatzbeschaffung eines HANSA-Mehrzwecktransporters für den Bauhof zu und genehmigt gleichzeitig die überplanmäßige Ausgabe i.H.v. 115.000 Euro.

Abstimmung: 15:0

TOP 5:   Kinderhort Seefeld. OT Hechendorf; Freigabe der Kosten für die Ausschreibung Bodenbelagsarbeiten
Beschluss:
Das Gremium stimmt der Freigabe der Kosten zur Durchführung der Bodenbelagsarbeiten (Linoleum) in Höhe von ca. 24.534,83 € zu.
Die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ausschreibung und Vergabe sind im Haushalt 2018 unter der HHST 4645.94000 bereitgestellt

Abstimmung: 15:0

TOP 6:   Niederschlagswasserbeseitigungskonzept im Bereich Schützenstraße/Mühlbach; Planerbeauftragung

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Beauftragung des Büros Dr. Blasy – Dr. Øverland für die Untersuchung der Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich der Schützenstraße (Variante 2 gemäß Angebot vom 13.09.2018) zu. Die Kosten können über die Haushaltsstelle 6301.95000 gedeckt werden.

Abstimmung: 15:0

TOP 7:   Genehmigung URNr. 1589/V/2018 vom 12.09.2018; Grunderwerb am Oberfeld
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde URNr.1589/V/2018 vom 12.09.2018 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.
Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

Abstimmung: 15:0

TOP 8:   Genehmigung URNr.1623/V/2018 vom 18.09.2018; Grundstücksverkauf am Jahnweg
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt  Kenntnis von der Urkunde URNr.1623/V/2018 vom 18.09.2018 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.
Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

Abstimmung: 15:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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4. Erstmalige Herstellung der Wörthseestraße zw. Hs.Nr. 1 und HsNr. 17A, Durchführungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 26.06.2018 wurde durch den Rechtsanwalt Herrn Dr. Halter die Rechtslage zur Bedeutung einer erstmaligen endgültigen Herstellung und die gemeindliche Verpflichtung zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen erläutert.

Aus Gründen der Gleichbehandlung der Anwohner der Wörthseestraße müsste nach dem hinteren Teil auch der vordere Teil zwischen HsNr. 1 und HsNr. 17A erstmalig endgültig hergestellt werden.

Die geschätzten Projektkosten für diesen Abschnitt belaufen sich auf rd. 555.000,- €, davon sind Kosten in Höhe von rd. 60.000,- € von der Gemeinde zu tragen. Die entsprechenden Mittel sind in den Haushaltsjahren 2019 (100.000,- €) und 2020 (455.000,- €) im Haushalt einzustellen. Es besteht mit Beginn der Baumaßnahmen die Möglichkeit, Vorausbescheide zu erlassen, um eine teilweise Deckung der Mittel zu erreichen.
Die Planungsleistung wird, wie auch bei dem Abschnitt Hs.Nr. 53 bis 79 durch das Bauamt durchgeführt. Honorare fallen nicht an.

Die Verwaltung bittet um Zustimmung zur Planung dieser Maßnahme und Bereitstellung der Haushaltsmittel.

Beschluss

Das Gremium stimmt der Planung der Maßnahme „Erstmalige endgültige Herstellung der Wörthseestraße zwischen HsNr. 1 und HsNr. 17A“ zu. Die erforderlichen Mittel werden in den Haushalten 2019 (100.000,- €) und 2020 (455.000,- €) eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Antrag Agenda 21 Arbeitskreis "Alternative Energien"; Energiewende Landkreis Starnberg e.V., OG Seefeld zur Fortführung des Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet im Jahr 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 5

Sach- und Rechtslage

Antrag

  1. Wir beantragen die Fortführung des „Förderprogramms zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet“ im Jahr 2019. Das Programm soll im Jahr 2019 mit € 75 000,- unterstützt werden.
  2. Sollten im Laufe des Jahres 2019 die Mittel ausgeschöpft sein und noch offene Anträge vorliegen, soll der Zuschuss - unter Berücksichtigung der Haushaltslage - um bis zu € 25. 000,- erhöht werden.

Begründung

  • Das oben genannte Förderprogramm unterstützt die Bemühungen des Landkreises und der Gemeinde, bis 2035 die Energiewende zu erreichen.
  • Durch die kontinuierliche Förderung in den vergangenen 20 Jahren wurde  im Jahr 2018 eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes um 724 Tonnen erreicht (siehe beiliegende Statistik). Dies kommt allen Bürgern der Gemeinde zu Gute und leistet einen wesentlichen Beitrag, den Treibhauseffekt zu reduzieren und die lokale Energiewende zu erreichen.
  • Der Sonderbericht des Weltklimarates vom 06.10.2018 zu den Auswirkungen einer globalen Temperaturerhöhung von über 1,5° gegenüber dem vorindustriellen Level zeigt - übertragen auf unsere kommunale Ebene - zwei Dinge ganz klar:
    1. Wir sind mit unserem Förderprogramm auf dem richtigen Weg in die richtige Richtung und
    2. Alle Anstrengungen zum Klimaschutz müssen deutlich verstärkt werden.

Beschluss

1.
Der Gemeinderat beschließt, das Förderprogramm zur nachhaltigen Erzeugung und Nutzung von Energie im Gemeindegebiet für das Jahr 2019 fort zu führen. Mittel in Höhe von 75.000.- € werden in den Haushalt für das Jahr 2019 eingestellt.

2.
Sollten im Laufe des Jahres die Mittel ausgeschöpft sein und noch offene Anträge vorliegen, wird der Zuschuss – unter Berücksichtigung der Haushaltslage – um bis zu 25.000.- € erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Kommunale Ausschreibung Strom / Ökostrom - Bündelausschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 6

Sach- und Rechtslage

Am 18.12.2012 wurde in der Gemeinderatssitzung grundsätzlich beschlossen, dass die Gemeinde eine Ausschreibung für Ökostrom mit klimaschutzrelevanten Kriterien durchführt. Um Kosten zu sparen, lassen mehrere Gemeinden und Verbände im Landkreis Starnberg deshalb zeitgleich durch eine Kanzlei ausschreiben. Diese Bündelausschreibung ist eine sehr komplexe und zeitaufwendige Maßnahme.

Die Stromlieferverträge der Gemeinde müssen Anfang 2020 neu ausgeschrieben werden. Nachdem wir bei der letzten Ausschreibung mit dem Ingenieurbüro Specht sehr positive Erfahrungen gemacht haben und es den gewünschten Erfolg gebracht hat (günstige Preise, Bezug von qualifiziertem Ökostrom), schlägt die Verwaltung vor, wieder in ähnlicher Form auszuschreiben.
Bereits einige Körperschaften der letzten Bündelausschreibung im Landkreis und benachbart haben sich wieder für die Kanzlei Specht entschieden. Somit könnten wir uns einer Bündelausschreibung anschließen. Die Höhe der Kosten beläuft sich wie beim letzten Mal auf ca. 1.500.- €.
Da die Ökostromausschreibungen immer zahlreicher werden ist der gewünschte Effekt einer Verknappung des Angebotes und damit der Entwicklung eines Eigenwertes von ökologisch sinnvoll produziertem Strom eingetreten. Daher sollte die Ausschreibung möglichst frühzeitig begonnen werden, um ausreichend Kapazitäten zu einem guten Preis sichern zu können.
Unter anderem werden als Rahmenbedingungen festgesetzt:
  • Ökostromkriterien in Anlehnung an den Leitfaden des Umweltbundesamtes (regenerative Neuanlagenquote vermutlich mit bestimmten Umweltstandards)
  • Ausschreiben der Handelsmarge statt des Energiepreises
  • Verlängerung auf bis zu 4 Jahre Laufzeit möglich
  • Günstiger Fixpreis der Ausschreibung
  • Durchgehende Betreuung durch Ingenieurbüro Specht
Beschlussantrag:

1.        Der Bürgermeister wird beauftragt, den Strombedarf der Gemeinde Seefeld für den Zeitraum ab 01.01.2020  auszuschreiben bzw. ausschreiben zu lassen und zwar in Kooperation mit anderen Körperschaften (Bündelausschreibung).
2.        Es wird Strom aus 100 % erneuerbaren Energien, voraussichtlich aus neuen Anlagen und neuen Bestandsanlagen mit kaufmännisch  bilanzieller Direktlieferung ausgeschrieben. Die Einzelheiten, auch bezüglich der Vertragslaufzeit, werden durch die an der Bündelausschreibung teilnehmenden Körperschaften gemeinsam festgelegt. Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, die Einzelheiten festzulegen.

3.        Das Ingenieurbüro Specht wird mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung sowie der Zuschlagserteilung beauftragt. Der Zuschlag ist auf das, für die Gemeinde Seefeld wirtschaftlichste Angebot – entsprechend der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben – zu erteilen.

4.        Der Bürgermeister wird ermächtigt, bestehende Stromlieferverträge zum 31.12.2019 zu kündigen.


Begründung

Beschlussantrag zu 1.:
Durch die Ausschreibung des Stroms zur Versorgung der kommunalen Liegenschaften zusammen mit anderen Kommunen soll ein Bieterwettbewerb mit preissenkender Wirkung erzeugt werden. Zudem sollen durch die Bündelung der Nachfrage günstigere Preise erzielt und der Verwaltungsaufwand für die, an der Bündelausschreibung teilnehmenden Kommunen, bei der Strombeschaffung gesenkt werden.
Der Strombedarf soll mit Liefertermin ab dem 01.01.2020 ausgeschrieben werden.

Beschlussantrag zu 2.:
Das Ziel der Ökostromausschreibung ist – im Rahmen der energiewirtschaftlichen Möglichkeiten – einen zusätzlichen Umweltnutzen zu erzeugen bzw. einen Beitrag zur Energiewende zu leisten (sog. qualifizierte Ökostromausschreibung). Gleichzeitig soll die Abgabe von wirksamen Angeboten gewährleistet und die finanziellen Belastungen für die Ausschreibungsteilnehmer kalkulierbar sein.
Die Ausschreibung erfolgt daher im Grundsatz nach dem im Leitfaden des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie des Bundesumweltamts zur Beschaffung von Ökostrom enthaltenen Ausschreibungsmodell. Neben dem angebotenen Gesamtpreis wird das Anlagenalter der Stromerzeugungsanlagen als Zuschlagskriterium berücksichtigt. Um die Ausschreibung insbesondere für kleinere Ökostromanbieter attraktiver zu gestalten und um die Abgabe von wirksamen Angeboten  zu gewährleisten, werden die im Leitfaden enthaltenen Vorgaben zweckdienlich angepasst. Hierzu gehört etwa eine höhere Anrechnungsquote für regenerativen Strom aus älteren Erzeugungsanlagen.
Die Ausschreibungsunterlagen für qualifizierte Ökostromausschreibungen sind inhaltlich komplex und umfangreich. Es besteht daher die Möglichkeit, dass kein oder kein wirksames Angebot abgegeben wird. Durch Aufnahme des Nebenangebots für konventionellen Strom wird sichergestellt, dass die Ausschreibung auch in diesen Fällen mit einem Zuschlag beendet werden kann. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass aufgrund des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs für eine Ausschreibung keine erneute Ausschreibung mit Stromlieferung zum 01.01.2020 durchgeführt werden kann.    

Beschlussantrag zu 3.:
Eine Bevollmächtigung der ausschreibenden Stelle zur Entscheidung über die Zuschlagserteilung ist aus folgenden Gründen sinnvoll:
Nach Abgabe der Angebote müssen diese ausgewertet und über die Annahme des wirtschaftlichsten Angebotes entschieden werden. Anschließend werden alle Bieter über das Ergebnis informiert. Nach einer vom Vergaberecht zwingend vorgeschriebenen Mindestfrist von 10 Tagen kann dann der Zuschlag erfolgen (sog. Binde- und Zuschlagsfrist).
Während des Zeitraums zwischen Angebotsabgabe und Zuschlagserteilung sind die Bieter an ihre Angebote gebunden. Änderungen der Beschaffungspreise während dieses Zeitraums stellen für die Bieter ein finanzielles Risiko dar, welches regelmäßig durch Aufschläge auf den Angebotspreis ausgeglichen wird. Um ein möglichst günstiges Angebot zu erhalten, ist es daher erforderlich, die Bindefrist für die Bieter im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben so kurz wie möglich zu halten. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots durch die ausschreibende Stelle erfolgt ausschließlich anhand der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Zuschlagskriterien. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Insofern sollte der lediglich formale Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot von der ausschreibenden Stelle erteilt werden können.  

Beschluss

1.        Der Bürgermeister wird beauftragt, den Strombedarf der Gemeinde Seefeld für den Zeitraum ab 01.01.2020  auszuschreiben bzw. ausschreiben zu lassen und zwar in Kooperation mit anderen Körperschaften (Bündelausschreibung).
2.        Es wird Strom aus 100 % erneuerbaren Energien, voraussichtlich aus neuen Anlagen und neuen Bestandsanlagen mit kaufmännisch  bilanzieller Direktlieferung ausgeschrieben. Die Einzelheiten, auch bezüglich der Vertragslaufzeit, werden durch die an der Bündelausschreibung teilnehmenden Körperschaften gemeinsam festgelegt. Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, die Einzelheiten festzulegen.

3.        Das Ingenieurbüro Specht wird mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung sowie der Zuschlagserteilung beauftragt. Der Zuschlag ist auf das für die Gemeinde Seefeld wirtschaftlichste Angebot – entsprechend der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen und wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben – zu erteilen.

4.        Der Bürgermeister wird ermächtigt, bestehende Stromlieferverträge zum 31.12.2019 zu kündigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Vorbescheid zur Sanierung und Errichtung eines Boardinghouse mit 46 Zimmern und Tiefgarage, Bauort: Fl.Nr.797, Bahnhofstraße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.31/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 26.06.2018 wurde der vorgenannte Antrag auf Vorbescheid behandelt. Im Antrag auf Vorbescheid stellte der Antragsteller insgesamt sieben Fragen zu dem Bauvorhaben. Davon erteilte der Gemeinderat sein Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu den Fragen 2, 3 und 5 (zu den Fragestellungen und dem Abstimmungsergebnis vgl. Beschlussbuchauszug in Anlage).

In der Folgezeit fanden weitere Gespräche mit dem Bauwerber und dem Landratsamt in Starnberg statt. Gegenstand der Gespräche waren insbesondere Verbesserungen am Gesamtkonzept des Vorhabens. Dabei ging es einerseits um eine durchgängige Abstufung der gesamten südlichen Fassade des Neubaus und um eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt weg von der südlichen Fassade in den östlichen, der Bahnhofstraße zugewandten Bereich. Die Verbesserungen sollen vor allem dem Schutz der südlichen Wohnbebauung dienen. Der Antragsteller stand den gewünschten Verbesserungen aufgeschlossen gegenüber. Verfahrenstechnisch lassen sich die Verbesserungen allerdings nicht mehr im gegenständlichen Verfahren zum Antrag auf Vorbescheid behandeln, weil sie sich innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans bewegen und somit per se zulässig sind. Nach Aussage des Landratsamts Starnberg fehlt damit das Sachbescheidungsinteresse im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid. Die vom Antragsteller zugesagten Verbesserungen sind daher im noch ausstehenden Baugenehmigungsverfahren zu behandeln. Um allerdings bereits jetzt schon eine Sicherung dieser Verbesserungsmaßnahmen zu erreichen, erklärte sich der Antragsteller gegenüber der Bauverwaltung schriftlich zur Aufnahme der vorgenannten Punkte in das Baugenehmigungsverfahren bereit (vgl. E-Mail vom 21.09.2018).

Vor diesem Hintergrund fragt nunmehr das Landratsamt Starnberg eine Stellungnahme der Gemeinde zu dem im Beschluss vom 26.06.2018 verweigerten Einvernehmen an. Im Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 14.11.2018 wird darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Landratsamtes die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu den Fragen 2 und 3 rechtswidrig sei und bei Nichtabhilfe eine Ersetzung des Einvernehmens durch die übergeordnete Genehmigungsbehörde geboten sei (vgl. Schreiben in Anlage).

Frage 2 lautet: „Entspricht das geplante Gebäude in Bezug auf die Höhensituation des Geländes im Eingangsbereich den Festsetzungen des Bebauungsplans? Kann ggf. eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Aussicht gestellt werden?“

Zusammenfassend vertritt das Landratsamt in Starnberg die Rechtsauffassung, dass der durch die Festsetzung 3.5 des Bebauungsplans festgesetzte Höhenbezugspunkt für das Gelände mit 564,60 üNN lediglich ein fiktiver Bemessungspunkt für die Wandhöhe an der festgesetzten Stelle ist. Insgesamt werde die Wandhöhe auf dem Baugrundstück aber über die Festsetzung 3.3 mit einer absoluten Höhenquote von 570.08 üNN für Satteldächer bzw. 572,50 üNN für Flachdächer bestimmt. Daher sei insbesondere die Unterschreitung des Bezugspunktes von 564,60 üNN im geplanten Eingangsbereich zur Bahnhofstraße zur Verwirklichung eines barrierefreien Eingangsbereichs durch das Vorhaben möglich.

Frage 3 lautet: „Ist das geplante Gelände in Bezug auf die Abgrabung des natürlichen Geländes im Nordwesten genehmigungsfähig?“

Hier vertritt das Landratsamt die Auffassung, dass mangels einer ausschließenden Festsetzung im Bebauungsplan Abgrabungen in der Sache bauplanungsrechtlich zulässig seien. Das gemeindliche Einvernehmen könne nach § 36 BauGB aber nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen, d.h. aus dem Bebauungsplan iSv. § 30 BauGB verweigert werden, nicht aber aufgrund des bauordnungsrechtlichen Arguments, dass es sich nicht um eine untergeordnete Abgrabung iSv. § 6 Abs.8 BayBO handele. Das Vorhaben halte insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans ein.

Ergänzend zum Antrag auf Vorbescheid ist ferner auszuführen, dass hinsichtlich der Frage 5, die inhaltlich die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch aus dem Untergrund hervortretende Bauteile der Tiefgarage nzufahrt abklären möchte, das Landratsamt Starnberg die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nicht beanstandet und in Gesprächen die Rechtsaufassung der Gemeinde bestätigt hat. Der Antragsteller hat zugesagt die Tiefgaragenzufahrt im Bauantrag so zu verändern, dass die Baugrenzen eingehalten werden, gerade auch in Verbindung mit der Änderung der Zufahrtsseite.

Die Frage 6  hinsichtlich der Einhaltung der maximal zulässigen Grundfläche wurde durch den Antragsteller mit Schreiben vom 13.09.2019 zurückgezogen.

Anlagen:

  • Beschlussbuchauszug 26.06.2018
  • E-Mail des Antragstellers vom 21.09.2018
  • Schreiben Landratsamt Starnberg vom 14.11.2018
  • Eingabepläne

Beschluss

1.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018 abgefragte und dargestellte Höhensituation des Geländes im Eingangsbereich entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und wird befürwortet. Eine Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB ist nicht erforderlich.


2.
Die im Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 23.03.2018 dargestellte Abgrabung im Nordwesten in den Ausmaßen 8,00 m x 11,70 m und die damit verbunden Abgrabung des natürlichen Geländes wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe zur Errichtung eines Holzbushauses in Meiling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 8

Sach- und Rechtslage

Zeitlich nachfolgend auf den Beschluss des Gemeinderates vom 15.11.2018 zur Errichtung eines Bushauses in Meiling, kamen zahlreiche einheimische Bürger mit weiteren Anregungen in der Sache auf den Ersten Bürgermeister Wolfram Gum zu. Der Bürgermeister befasst sich daher nochmals eingehend und unter umfassender Würdigung aller Gesichtspunkte mit der Angelegenheit. Insbesondere standen dabei das Wohl der Kinder mit dem Bedürfnis nach einem Witterungsschutz, das Ortsbild und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Blickpunkt.

Unter Würdigung der genannten Aspekte veranlasste der Bürgermeister die Aufstellung eines hölzernen Bushauses am Standort 4 (vgl. Übersicht Standorte in Anlage).

Im Nachgang wurde ein Ortstermin am 23.08.2018 unter Beiziehung von Herrn Domes von der PI Herrsching als zuständiger Verkehrssachbearbeiter durchgeführt. Gegenstand des Termins war u.a. die nochmalige Beurteilung der Verkehrssituation, insbesondere der Einfahrtssituation des Anliegers. In der Stellungnahme führt die PI Herrsching  aus, dass „…die Sicht aus dem Führerhaus (eines LKWs oder landwirtschaftlichen Fahrzeugs) nach rechts unwesentlich bis gar nicht im Sine der Verkehrssicherheit durch den Bushaltestellenunterstand beeinträchtigt wird.“ (vgl. Stellungname in Anlage)

Anlagen:
  • Übersicht Standorte
  • Stellungnahme PI Herrsching

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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9. Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Nr.2 BauGb für den Bereich Am Hart/Hartstraße in Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

Mit Bedauern hat die Verwaltung der Gemeinde Seefeld den Tod von Herrn Wolfgang Dallmeyr am 11.11.2018 zur Kenntnis genommen. Herr Dallmeyr ist in der Gemeinde mit seinen Koppeln und Wiesen, die er gerade auch älteren oder kranken Pferden zur Verfügung stellt als großer Pferdeliebhaber bekannt gewesen. Er verstarb ohne offensichtliche Erben zu hinterlassen.

Derzeit bemüht sich die Verwaltung um Aufklärung der Rechtsituation im Hinblick auf das Erbe beim Nachlassgericht in Starnberg. Die Ermittlungen des Nachlassgerichts dauern zurzeit noch an und werden voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen und sind im Ergebnis offen.

Vor dem dargestellten Hintergrund und der Tatsache, dass es sich bei den Flächen, die im Eigentum von Herrn Dallmeyr standen, um ca. 51.000 m² Grund und Boden handelt und die Eigentümerfrage gänzlich ungeklärt ist, ist es zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von §1 Abs.6 BauGB aus vielen Gründen erforderlich, dass die Gemeinde Seefeld mittels einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs.1 Nr.2 BauGB die Entwicklung dieser Flächen effektiv mitbestimmen kann.

Der Erlass der besonderen Vorkaufsrechtssatzung begründet sich dabei im Einzelnen wie folgt:

Die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke sind Bestandteil eines landwirtschaftlichen Hofes mit Pferdehaltung. Der westliche Teilbereich ist teilweise bebaut (landwirtschaftliche Gebäude, zum landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Wohnnutzungen), der östliche Teilbereich setzt sich aus landwirtschaftlichen Freiflächen (Pferdekoppeln, Wiesen) zusammen. Die zukünftige Entwicklung des landwirtschaftlichen Hofes und der dazugehörigen Freiflächen ist nach Versterben des Eigentümers ungewiss.  

Die Grundstücke befinden sich in einem städtebaulichen Spannungsfeld zwischen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzungen (Holzhandel Schlecht, Technologiepark, Wertstoffhof), Wohnnutzungen am nordwestlichen Ortsrand von Seefeld (Blumenweg, Hartstraße, An den Meisterwiesen) sowie naturschutzrechtlich und wasserwirtschaftlich sensiblen Flächen entlang des Aubachs. Mitten durch das Areal fließen zwei Arme des Aubachs, deren Uferflächen ausgeprägte Vegetationsstrukturen aufweisen und Bestandteil eines Überschwemmungsgebietes sind. Des Weiteren verlaufen über den östlichen Teilbereich der Grundstücksflächen drei große unterirdische Tagwasserkanalstränge, über die ein Großteil des anfallenden Oberflächenwassers des Ortsteils Seefeld an drei Einleitstellen in die Vorflut des Aubachs eingeleitet wird. Zudem verlaufen zwei Hauptstränge der Schmutzwasserkanalisation über Teile des Areals.

Aus Sicht der Gemeinde Seefeld ist die Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich zwischen Am Hart und Hartstraße von sehr hoher Bedeutung und liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Insbesondere sollen die folgenden städtebaulichen Ziele und Maßnahmen sichergestellt werden:
 
  1. Sicherung der bestehenden Entsorgungseinrichtungen (Tag-/Schmutzwasserkanalisation)
  2. nach Möglichkeit Optimierung der Einleitungssituation (Absetz-/Rückhalteeinrichtungen o.ä.)
  3. Schutz der naturschutzrechtlich und wasserwirtschaftlich sensiblen Uferbereiche
  4. ggf. angemessene Ortsabrundung im Bereich der Wohnbebauung
  5. Vorbeugung immissionsschutzrechtlicher Konflikte zwischen Gewerbe und Wohnen

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt den in der Anlage beigefügten Satzungsentwurf über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Am Hart und Hartstraße i.d.F. vom 04.12.2018  als Satzung.

2.         Die Satzung ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Andechs (Gesamtüberarbeitung FNP)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 10

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat der Gemeinde Andechs hat am 18.07.2018 den Entwurf der Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Andechs gebilligt. Gleichzeitig wurde beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 24.10.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um erneute Stellungnahme zu dem Entwurf des Flächennutzungsplanes gebeten.

Eine mögliche Planungsbetroffenheit der Gemeinde Seefeld beschränkt sich auf den Bereich der unmittelbar an Drößlinger Flur angrenzenden Gemarkung Frieding. Für die restlichen Bereiche sind keine Auswirkungen auf die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld zu erwarten. Auszüge aus dem aktuellen FNP-Entwurf sind der Anlage 1 zu entnehmen (Auszüge aus Planzeichnung und Begründung für den Bereich Ortsteil Frieding).

Die Gemeinde Seefeld wurde bereits im Dezember 2017 im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung erstmals um Stellungnahme zu den Planungen der Gemeinde Andechs gebeten. Der Sachverhalt wurde daraufhin in der Gemeinderatssitzung am 12.12.2017 beraten. In der Stellungnahme der Gemeinde Seefeld wurde folglich auf die Verkehrsproblematik in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Drößling und die grundsätzlichen Bedenken der Gemeinde Seefeld in Hinblick auf gewerbliche Bauflächenausweisungen nördlich von Frieding hingewiesen.

Die Gemeinde Andechs hat diese Anregungen und Bedenken zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Abwägung wie folgt dazu Stellung genommen (siehe Anlage 2):
„Die Gemeinde Andechs nimmt die Stellungnahme der Gemeinde Seefeld zur Kenntnis. Auch deshalb werden die geplanten Bauflächen nördlich von Frieding in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen als Sondergebiete mit konkreter Zweckbestimmung festgesetzt. Der Ansiedlung von Gewerbe, welches viel Verkehr induziert, kann somit entgegengewirkt werden. Die ursprüngliche Größe wurde von 12,7 auf 8,5 ha deutlich reduziert. Da es sich jedoch größtenteils um eine Weiterentwicklung von bestehenden Betrieben handelt, kann die Gemeinde Andechs auf den Standort keinesfalls vollständig verzichten. Daher sieht die Gemeinde durch die vorliegende reduzierte Planung die Belange der Gemeinde Seefeld angemessen berücksichtigt.“

Nach Prüfung des neuen FNP-Entwurfes i.d.F. vom 18.07.2018 wurden im Vergleich zum Vorentwurf folgende wesentliche Anpassungen in den Planunterlagen festgestellt (siehe vergleichende Gegenüberstellung in Anlage 3):
  1. Reduzierung der Mischgebietsflächen (MI) zwischen Kirchleitenweg, Pankrazweg und STA 9 zugunsten von Allgemeinen Wohnbauflächen (WA)
  2. Umwidmung von Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Handwerk“ zwischen STA 9 und Steyrerweg in allgemeine Gewerbegebietsflächen (GE)
  3. Geringfügige Reduzierung bzw. Anpassung  der Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung „Straßen und Tiefbau“ im Bereich der geplanten Ortsumfahrung STA 9

Des Weiteren wurde in der Begründung des FNP-Entwurfes auf S. 73 folgende Umformulierung vorgenommen:
  • Text alt: „Die Ortsdurchfahrt Drößling ist nicht für einen Gewerbeverkehr ausgelegt. Daher ist die zu erwartende Verkehrsbelastung zu berücksichtigen und verkehrsarmes Gewerbe anzusiedeln.“ 
  • Text neu: „Entsprechend dem Ausbauzustand der STA 9 und der STA 2070 sollte nur verkehrsarmes Gewerbe angesiedelt werden.“

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, die Anregungen und Bedenken in Bezug auf die Bauflächenausweisungen im Norden von Frieding weiterhin grundsätzlich aufrechtzuerhalten und die Gemeinde Andechs vor dem Hintergrund der Verkehrsprobleme im Ortsteil Drößling um eine möglichst behutsame und zurückhaltende Planung zu bitten (siehe Beschlussvorschlag).

Anlagen:
Anlage 1: FNP-Entwurf (Auszug aus Planzeichnung und Begründung für den Ortsteil Frieding)
Anlage 2: Auszug aus der Abwägung zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren
Anlage 3: Vergleichende Gegenüberstellung Planzeichnung (aktueller Entwurf – Vorentwurf)

Hinweis: Die kompletten Planunterlagen können auf der Homepage der Gemeinde Andechs (www.gemeinde-andechs.de) unter Bürgerservice / Bauamt / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingesehen werden.

Sitzungsverlauf

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schwerlastverkehr die Ortsdurchfahrt Drössling nicht zusätzlich belasten darf. Im Beschlussvorschlag wird auf diese Problematik hingewiesen.

Beschluss

Die Gemeinde Seefeld nimmt den Entwurf des Flächennutzungsplanes i.d.F. vom 18.07.2018 zur Kenntnis.

Die Anregungen und Bedenken in Bezug auf die Bauflächenausweisungen im Norden von Frieding werden weiterhin grundsätzlich aufrechterhalten. Es wird bedauert, dass im Bereich zwischen Steyrerweg und STA 9 eine teilweise Umwidmung von Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Handwerk“ in Gewerbegebiet erfolgt. Die Gemeinde Andechs wird gebeten, bei der zukünftigen baulichen Entwicklung im Norden von Frieding möglichst behutsam und zurückhaltend vorzugehen, um eine Verschärfung der verkehrlichen Belastung auf der STA 9 zu verhindern. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Ortsdurchfahrt Drößling nicht für gewerblichen Schwerlastverkehr und hohes Verkehrsaufkommen konzipiert ist.

Davon abgesehen werden keine weiteren Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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11. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Herrsching (Bebauungsplan "Widdersberg - östlich der Dorfstraße")

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 11

Sach- und Rechtslage

Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner Sitzung am 15.01.2018 beschlossen, für den Bereich zwischen Dorfstraße und Burgstraße im Ortsteil Widdersberg den Bebauungsplan „Widdersberg - östlich der Dorfstraße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.

Ziel der Planung ist der Schutz sowie der Erhalt der bestehenden dörflichen Struktur, welche innerhalb des Geltungsbereiches insbesondere  durch eine aufgelockerte Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist. Um diesen städtebaulichen Charakter zu erhalten, soll u.a. die Anzahl der Wohneinheiten je Gebäude auf maximal 2 beschränkt und die Anordnung der Gebäude durch Ausweisung konkreter Bauräume festgelegt werden.

Die Gemeinde Seefeld wurde mit Schreiben vom 12.11.2018 im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die im Eigentum der Gemeinde Seefeld befindlichen Grundstücke im Bereich der Gemarkung Widdersberg (Flurstücke 62, 211/3, 213) werden durch die Planung nicht tangiert. Auch sonst ist eine Planungsbetroffenheit der Gemeinde Seefeld nicht zu erkennen. Aufgrund dessen wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.  

Beschluss

Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Widdersberg - östlich der Dorfstraße“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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12. Verkehrsregelung in Seefeld, Hauptstraße und Mühlbachstraße; Anordnung eines einseitigen Haltverbotes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö Beschließend 12

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2018 wurde die Problematik des schlecht fließenden Verkehrs in der Hauptstraße und Mühlbachstraße im OT Oberalting erörtert.

Durch beidseitig parkende PKW (ruhender Verkehr) und dem Lieferverkehr, kommt es ständig zu stockendem Verkehr, von dem besonders die Buslinien betroffen sind und die Fahrpläne nicht eingehalten werden können, was insbesondere die pünktliche Erreichbarkeit des S-Bahnhofes Hechendorf betrifft.
Auch im Hinblick auf künftige Baustellen am Krankenhaus und der Erweiterung des Lebensmittelmarktes wird der Verkehrsfluss als problematisch angesehen.

Im Umwelt- und Energieausschuss wurde angeregt, eine Lösung für dieses Problem im Gemeinderat zu diskutieren. Auch die Agenda Verkehr ist mit dieser Problematik an die Verwaltung herangetreten um gemeinsam nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Bereits im Jahr 2009 wurde zu der verkehrlichen Situation der Hauptstraße ein Gutachten erarbeitet, das jedoch bisher nicht umgesetzt wurde.

Die Verwaltung wurde vom Gemeinderat beauftragt, ein Konzept für ein einseitiges Haltverbot darzustellen.

Das erarbeitete Konzept sieht vor, die ausgewiesenen Parkbuchten vor dem Krankenhaus, dem Schreibwarenladen  und in der Kirchenstraße zu belassen. Grundüberlegung für das Konzept war, die verschiedenen Interessen der Anwohner, Gewerbetreibenden und der Verkehrsteilnehmer bestmöglich zu vereinen. Wo immer möglich, soll eine Parkzeitregelung mit geringer Parkzeit von den ortsansässigen Geschäften , z.B. montags – freitags, 1- bis 2 Stunden einzurichten und vor Wohngebäuden eine längere Standzeit ebenfalls montags –freitags von 2-4 Stunden zu gestatten. Gleichzeitig werden Teile der Hauptstraße wechselseitig mit einem einseitigen Haltverbot belegt so, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, im Vergleich zur jetzigen Situation verbessert wird. Zusätzlich sieht das Konzept vor, den Anwohnern in der Zeit von montags –freitags 18 Uhr bis 7:30 Uhr uneingeschränktes Parken zu ermöglichen. Eine gesonderte Regelung an Wochenenden wird zur Diskussion gestellt.

Die einzelnen Abschnitte sind im beiliegenden Planentwurf dargestellt.

Mit der Agenda Verkehr und der PI Herrsching wurden die Bereiche abgestimmt und befürwortet.
Eine vergleichbare Verkehrsregelung hat sich bereits im Fall einer 2-wöchigen Umleitung der Staatsstraße 2068 bewährt.

Sitzungsverlauf

Der Top 4 aus der nichtöffentlichen Sitzung wird auf Anregung des Bürgermeisters öffentlich behandelt.

Das erarbeitete Verkehrskonzept wird vorgestellt und soll zunächst ½ bis 1 Jahr testweise realisiert werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Vorfeld auch eine Einbahnstraßenregelung mit beidseitig abgesetztem Radstreifen diskutiert wurde. Mit einer Einbahnstraßenregelung würden jedoch die angrenzenden Wohngebiete stärker belastet. Mit dem Ende der anstehenden Baumaßnahmen Edeka-Markt und Klinik wird nach einer endgültigen Lösung gesucht.

Beschluss

Das Verkehrskonzept (Anlage) wird testweise in einem Zeitraum von bis zu 1 Jahr erprobt.
Begleitend sollen verstärkt Kontrollen des ruhenden Verkehrs durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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13. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.12.2018 ö 13

Sach- und Rechtslage

Es wird angeregt, dass im ÖPNV die großen Busse nur zu Stoßzeiten fahren und zu weniger frequentierten Zeiten kleine Busse eingesetzt werden. Die Verwaltung erläutert hierzu, dass dies aus logistischen Gründen durch die Busunternehmer nicht umsetzbar ist.
Da die neuen Buslinien noch in der Erprobungsphase sind, soll mit neuen Maßnahmen zunächst gewartet werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Busfahrer teilweise nicht bereit sind Fahrkarten zu verkaufen. Dies soll den Busunternehmern zur Kenntnis gebracht werden.

Datenstand vom 29.01.2019 16:43 Uhr