Datum: 21.08.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Ferienausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.470/119, Wörthseestraße 1; Bauantrag-Nr.41/2018
2 Bauantrag zur energetischen Sanierung eines Dachs und Schaffung von Wohnraum; Bauort: Fl.Nr. 759, Graf-Toering-Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 38/2018
3 Sonstiges

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1. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.470/119, Wörthseestraße 1; Bauantrag-Nr.41/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 21.08.2018 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.470/119 mit einer Größe von ca. 2000m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Wörthseeufer“. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „stark durchgrüntes, reines Wohngebiet“ mit einem vorhandenen Baumbestand dargestellt.

Der Bauwerber fragt im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid die Errichtung eines Einfamilienhauses ab. Leider stellt er hierzu keine konkrete Frage. Voraussetzung eines Vorbescheides ist allerdings, dass eine konkretisierte Frage zur Entscheidung für die Behörde erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag in der Regel zu unbestimmt und nicht geeignet einen Anspruch auf Entscheidung zu begründen. Allerdings kann sich die durch eine fehlende ausdrückliche Fragestellung ausgelöste grundsätzliche Unbestimmtheit des Antrages im Einzelfall durch Auslegung des Antrages, insbesondere der eingereichten Bauvorlagen ergeben, da sich aus ihnen Anhaltspunkte für das vom Antragsteller Gewollte ergeben können.

Vorliegend ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses in den Abmessungen 8,00 m x 11,00 m mit einer Geschossigkeit E+1 geprüft haben möchte.

In der Sitzung des Gemeinderates  vom 18.07.2017 wurde bereits ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans „Wörthseeufer“ zur Errichtung der dem Vorbescheid gegenständlichen Bebauung behandelt und abgelehnt (Beschlussauszug in Anlage).

Der Antragsteller  begehrt nunmehr dennoch eine Entscheidung in der konkreten Bausache. Dazu wird auf das Schreiben des Vertreters des Antragstellers vom 10.07.2018 verwiesen (Schreiben in Anlage).

Die Rechtslage gestaltet sich so, dass der Bebauungsplan kein Baurecht für ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.470/119 vorsieht. Die Errichtung eines Einfamilienhauses in den Abmessungen 8,00 m x 11,00 m mit einer Geschossigkeit E+1 ist damit planungsrechtlich nach § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Wörthseeufer“ nicht zulässig.

Anlagen:
-Eingabepläne
-Schreiben zum Antrag vom 10.07.2018
-Beschlussbuchauszug vom 18.07.2017

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 15.05.2018 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Sitzungsverlauf

Der Ferienausschuss stellt zunächst fest, dass nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Wörthseeufer“ kein Baurecht für das im Antrag auf Vorbescheid bezeichnete Baugrundstück über den Bestand hinaus vorhanden ist.

Ferner wird festgestellt, dass ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans für das Baugrundstück bereits im Gemeinderat behandelt und verworfen wurde.

In der weiteren Diskussion wird diese Entscheidung nochmals bekräftigt. Im Vergleich zu anderen Bebauungsplänen in Gemeindegebieten mit einer geschlossenen Bebauung, besteht am Wörthseeufer eine andere Situation. Der Wörthsee als sensibles Gebiet ist nicht zur Nachverdichtung vorgesehen. Zudem anderen befindet sich der Wörthsee in der Peripherie und stellt kein Gebiet vergleichbar einer geschlossenen, innerörtlichen Bebauung dar.  

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 15.05.2018 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur energetischen Sanierung eines Dachs und Schaffung von Wohnraum; Bauort: Fl.Nr. 759, Graf-Toering-Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 38/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 21.08.2018 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.759 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 915 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Beermahd Süd“ vom 20.08.1970. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus aus den 1960`er Jahren bebaut. Mit Bescheid vom 29.06.2009 (Az.:40-B-2006-560-14) genehmigte das Landratsamt in Starnberg den Bau eines Wintergartens und erteilte eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze durch den Wintergarten und eine Außentreppe.


Der Bauwerber beantragt mit dem vorliegenden Beantrag die energetische Sanierung des Daches bei gleichzeitiger Anhebung des Dachs durch die Erhöhung des Kniestocks von ca. 0,64 m und Anpassung der Dachneigung auf 30 Grad. Hierdurch beabsichtigt der Antragsteller das DG für sich und seine Familie als Wohnraum nutzbar zu machen (vgl. Anschreiben in Anlage). Es entsteht kein Vollgeschoss im Dachgeschoss.

Zudem sollen straßenseitig zwei Balkone in den Abmessungen 6,00 m x 1,13 m angebracht werden.

Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Der Bauwerber beantragt das Einvernehmen der Gemeinde zu folgenden Anträgen auf Befreiung nach § 31Abs.2 BauGB.

  1. Der Bebauungsplan setzt eine talseitige Traufhöhe von 6,00 m bezogen auf das natürliche Gelände fest. Das bestehende Einfamilienhaus ist vor Rechtskraft des Bebauungsplans mit einer Traufhöhe von 7,80 m, bezogen auf das damals hergestellte Gelände, genehmigt worden. Nach nunmehr 48 Jahren gilt das damals hergestellte Gelände jetzt als natürliches Gelände. Durch den Bauantrag mit Einbringung eines Kniestocks von ca. 0,64 m ändert sich die Traufhöhe nicht, weil die Dachneigung nunmehr steiler mit 30 Grad geplant ist.

Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, weil das Landratsamt mit Schreiben 25.10.2016 erklärt hat, dass es die Festsetzung der Traufhöhe im Bebauungsplan als obsolet ansieht, weil im Teilbereich nördlich der Graf-Toerring-Straße  bereits mehrere Bauten stehen, die faktisch die Wandhöhe nicht einhalten, und so die Verhältnisse in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung  der Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließt. Daher ist die Traufhöhe nach § 34 BauGB unter dem Gesichtspunkt des Einfügens zu beurteilen. Da die bestehende Traufhöhe nicht verändert wird ist von einem Einfügen auszugehen. Konkret ist auch das Wohnhaus Graf-Toerring-Straße 23 zu nennen, welches ebenfalls eine Wandhöhe von 6,40 m aufweist.
  1. Der Bebauungsplan setzt ferner eine Dachneigung von 15-26 Grad fest. Die beantragte Dachneigung weicht hiervon um 4 Grad ab. Das benachbarte Gebäude Graf-Toerring-Straße Nr. 21 weist eine Dachneigung von ebenfalls 30 Grad auf. Das Gebäude Graf-Toerring-Straße 23 von 28 Grad und Hausnummer 25 von 23 Grad. Es liegen jedoch keine förmlichen Befreiungen seitens des Landratsamtes Starnberg vor. Auch hier ist daher fraglich, ob der Bebauungsplan durch die faktische Situation im Bestand nicht bereits obsolet ist.

  1. Der Bebauungsplan setzt ferner eine Baugrenze fest, die durch die Balkone überschritten wird. Die Überschreitung ist nach § 23 BauNVO leider nicht als unbedeutende Anlage möglich. Hierfür sind die Balkone zu breit, mit 6,00 m haben Sie mehr als 1/3 der Gebäudelänge. Damit sind sie auch abstandsflächenpflichtig. Die Abstandsflächen können aber auf dem Grundstück eingehalten werden. Da bereits eine Befreiung für den Wintergarten außerhalb der Baugrenze erteilt wurde, die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitung der Baugrenze, und nachbarrechtliche Interessen nicht betroffen sind, schlägt die Verwaltung die Erteilung des Einvernehmens auch zu dieser Befreiung vor.

Insgesamt empfiehlt die Verwaltung den Bebauungsplan „Beermahd Süd“ vom 20.08.1970 einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Überarbeitung zu unterziehen.

Anlagen:

  • Eingabepläne (Lageplan, Grundrisse, Schnitt)
  • Anschreiben Antragsteller
  • Fotos Gebäude Graf-Toerring-Straße 21,23,25

Beschlussvorschlag

Der Bauantragt in der Fassung vom 09.07.2018 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen der Gemeinde wird auch zu den Anträgen auf Befreiung erteilt.

Sitzungsverlauf

Der Ferienausschuss diskutiert das Bauvorhaben und die Anträge zur Befreiung inhaltlich. Das Einvernehmen wird zum Bauantrag und zu den Anträgen auf Befreiung erteilt.

Der Vorschlag der Verwaltung zur Überprüfung und Überarbeitung des Bebauungsplans „Beermahd-Süd“ aufgrund seines Entstehungsdatums 1970 und der abweichenden faktischen Bausituation bei vielen bestehenden Gebäuden wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans muss sich zeitlich hinter die bisherigen Anträge orientieren.  

Beschluss

Der Bauantragt in der Fassung vom 09.07.2018 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen der Gemeinde wird auch zu den Anträgen auf Befreiung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

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3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 21.08.2018 ö 3

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird nicht in Anspruch genommen.

Datenstand vom 19.09.2018 09:24 Uhr