Datum: 04.12.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bürgermeister; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte; Bauort: Fl.Nr.402/16, Am Höhenrücken 3, Gemarkung Hechendorf; Bauantrags-Nr.62/2018
2 Bauantrag zur Errichtung einer Außentreppe und einer Gaube; Bauort: Fl.Nr.5, Am Osterfeld 18a in Unering; Bauantrag-Nr.63/2018
3 Sonstiges

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1. Bekanntgabe der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bürgermeister; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte; Bauort: Fl.Nr.402/16, Am Höhenrücken 3, Gemarkung Hechendorf; Bauantrags-Nr.62/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.12.2018 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.402/16 mit einer Größe von 306 m² befindet sich im Geltungsbereich des seit 13.04.2017 rechtskräftigen Bebauungsplans „Spitzstraße“. Das Grundstück gehört zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf.

Der Neubau der Doppelhaushälfte wurde im Zuge eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens (Bauantrag-Nr.26/2018) vom Bauherrn eingereicht und behandelt. Am 14.06.2018 erfolgte die Erklärung der Gemeinde zur Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art.58 Bayerische Bauordnung (BayBO), weil aufgrund der eingereichten Unterlagen alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten waren. Nach Art. 58 BayBO ist eine förmliche Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch das Landratsamt Starnberg nicht erforderlich, wenn das Bauvorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans einhält.

Die Doppelhaushälfte ist mittlerweile größtenteils fertiggestellt, im Wesentlichen stehen nur noch Innenausbauarbeiten aus.

Im Zuge der Ausführung der Bauarbeiten wurde durch eine Baukontrolle des Landratsamtes Starnberg eine abweichende Ausführung von der im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Eingabeplanung festgestellt. Mit Schreiben vom 12.11.2018 verfügt das Landratsamt die Baueinstellung für das Gesamtgebäude. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass der Baukörper um 0,12 m bzw. 0,14 m nach Süden verschoben wurde und die Wand und Firsthöhe um 0,28 m abweichend ausgeführt wurde.

Da es sich bei dem Baukörper um eine Doppelhaushälfte handelt, ist die Festsetzung Nr.4 des Bebauungsplans, dass „Doppelhaushälften (sind) profilgleich, ohne horizontalen und vertikalen Versatz, gestalterisch einheitlich zu errichten“ sind, nicht eingehalten. Aufgrund des Baufortschritts der benachbarten Doppelhaushälfte, der Keller wurde bereits errichtet und das Fertighaus nach den im Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigten Plänen zur Fertigung in Auftrag gegeben, ist eine Anpassung im Sinne der Profilgleichheit durch Abänderung und neue Genehmigungsfreistellung des Nachbargebäudes nicht mehr möglich.

Daher stellt der Bauherr nunmehr den Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der vorgennannten Festsetzung des Bebauungsplans um das Bauvorhaben formell und materiell zu legalisieren.

In einer ersten Einschätzung des Kreisbaumeisters wird die Befreiung durch das Landratsamt in Aussicht gestellt. Die Grundzüge der Planung im Hinblick auf die Profilgleichheit von Doppelhaushälften werden vom Kreisbaumeister durch den Versatz der Baukörper als nicht wesentlich beeinträchtigt beurteilt. Die Abweichung in der Höhenentwicklung bewegt sich innerhalb der Festsetzung mit maximal zulässigen 6,50 m. Eine Befreiung ist daher nicht erforderlich.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage und um weitere Nachteile für den Bauherrn durch ein Weiterbestehen der Baueinstellungsverfügung zu verhindern, hat der Erste Bürgermeister Wolfram Gum das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB vorab im Dienstweg erteilt.


Anlagen:

  • Eingabepläne zum Bauantrag (Grundrisse, Ansichten Schnitte)
  • Antrag auf Befreiung
  • Baueinstellungsbescheid vom 12.11.2018
 

Beschlussvorschlag

-nicht notwendig-
 

Beschluss

-nicht notwendig-
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung einer Außentreppe und einer Gaube; Bauort: Fl.Nr.5, Am Osterfeld 18a in Unering; Bauantrag-Nr.63/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.12.2018 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.5 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 4.530 m² ist bebaut mit einer Hofstelle und zwei aneinander liegenden Wohnhäusern. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan das Grundstück als Dorfgebiet „MD“ dargestellt.

Der vorliegende Bauantrag hat die Errichtung einer Außentreppe und einer Gaube zum Gegenstand. Die Treppe ist mit 4,94 m Länge x 1,00 m Breite geplant. Am unteren Ende befindet sich ein Absatz mit 1,00 m x 1,00 m. Am oberen Ende eine Aufstellfläche 3,20 m x 1,00 m. Mit dem Bau der Treppe sollen die Außenfenster im Bereich der Treppe verschlossen werden, und an der Nordseite neu erstellt werden.

Zusätzlich ist im DG noch der Einbau einer leinen Gaube in den Abmessungen 1,40 m Breite x 1,575 Höhe, in der Dachfläche stehend geplant.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein.

Anlagen:

  • Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.09.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 03.09.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.12.2018 ö 3
Datenstand vom 21.02.2019 11:47 Uhr