Datum: 10.07.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Raum Ammersee
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls vom 26.06.2018 und des Bauausschusses vom 26.06.2018
3 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
4 Grunderwerb zur Firmenerweiterung durch die Baufirma Dosch am Oberfeld, OT Hechendorf
5 Bebauungsplan "Eichtalweg"; Abwägungs- sowie erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 3. Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld"; Änderungsbeschluss
7 Bebauungsplan "Schützenstraße"; Verlängerung der Veränderungssperre
8 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Schützenstraße); Änderungsbeschluss
9 Erstmalige Erschließung der Wörthseestraße 55 - 79; Beschluß zur Durchführung der Maßnahme
10 Anregung einer Gemeindegrenzänderung zwischen den Gemeinden Seefeld und Weßling durch das Vermessungsamt Landsberg Lech in zwei Fällen
11 Straßenunterhalt 2018 - Nachtrag Entwässerungskanalarbeiten
12 Bereitstellung gemeindlicher Lagerflächen für Bauvorhaben
13 Sonstiges

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 1

Sach- und Rechtslage

Dieser TOP wird  nicht in Anspruch genommen.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 26.06.2018 und des Bauausschusses vom 26.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 26.06.2018 wird einstimmig genehmigt.

Das Protokoll des Bauausschusses vom 26.06.2018 wird von den in dieser Sitzung anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 3

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 05.06.2018

TOP 2: Skaterplatz Seefeld OT Hechendorf; Untersuchung zu alternativen Standorten
       
Beschluss:

Der Tagesordnungspunkt wird vertagt. Über den Antrag der Fa. Dosch soll auf der nächsten Gemeinderatssitzung im öffentlichen Teil beraten und entschieden werden.

Abstimmung: 18: 0

Ohne GR Dosch, Art. 49 GO


TOP 3: Nachtrag zum Mietvertrag der Gemeindeverwaltung im Technologiepark

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt zur Planungssicherheit die nächste Verlängerungsoption zum 14.11.2019 bereits jetzt zu ziehen und dies gegenüber dem Vermieter zu erklären.

Abstimmung: 18:0


TOP 4: Genehmigung Messungsanerkennung und Auflassung URNr. 830/N/2018 vom
             07.05.2018

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt  Kenntnis von der Urkunde URNr.803/N/2018 vom 07.05.2018 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.

Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

Abstimmung: 19:0


TOP 5: Kinderhort Seefeld, OT Hechendorf; Auftragsvergabe Kleinlastenaufzug

Beschluss:

Das Gremium stimmt der Auftragsvergabe für das Gewerk „Kleinlastenaufzug“ an die Firma Schmitt + Sohn, Carl-Zeiss-Straße 5, 85748 Garching mit einer Höhe von brutto 20.825 € zu.
Die zusätzlich zu den freigegebenen erforderlichen Mittel in Höhe von 11.305 € werden aus dem Guthaben der bisherigen Ausschreibungsergebnisse gedeckt.

Abstimmung: 19:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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4. Grunderwerb zur Firmenerweiterung durch die Baufirma Dosch am Oberfeld, OT Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 4

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 14.11.2017 wurde der Antrag der Firma Dosch Bau GmbH besprochen, der den Erwerb der vorgelagerten Fläche zur Firmenerweiterung vorsieht.
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist diese Fläche als Jugend-Freizeitbereich ausgewiesen mit einer Eingrünung zu der Baufirma, um den Freizeitbereich und den gewerblichen Bereich klar zu trennen. Lt. rechtsverbindlichem Bebauungsplan ist die Fläche für einen Skaterplatz, sowie die Landjugend Hechendorf vorgesehen.

Aus den Reihen des Gremiums wurde eine eventuelle Befürwortung in Erwägung gezogen, wenn die Flächen für die Skater und die Landjugend innerhalb des Planungsgebietes anders angeordnet und alle Kosten vom Antragsteller übernommen werden. Eine Machbarkeitsstudie wurde nach Zusicherung der Kostenübernahme durch Herrn Dosch beauftragt.

Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie zeigt, dass nur eine Verschiebung des Sportplatzes in nord-westliche Richtung, in den Hangbereich mit vorgelagertem Parkplatz und seitlich angeordnetem Skaterplatz möglich ist. Die Situation wurde der Baufirma Dosch erläutert und die entstehenden Mehrkosten dargestellt. Herr Alfons und Matthias Dosch haben sich bereit erklärt, den Grunderwerb zu den gemeindlichen Konditionen und die durch die Verschiebung entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Da der bestehende Bebauungsplan, sowie der Flächennutzungsplan im Fall des Grunderwerbs und der Verschiebung der Flächen geändert werden müssen, sind zum einen die Kosten hierfür ebenfalls durch die Firma Dosch zu tragen, zum anderen ist mit einer Verzögerung des Sportplatzbaus um ein weiteres Jahr zu rechnen.
Auch hier fallen erneute Kosten für die Umplanungen und die Fortschreibung der Baukosten an, die durch die Kostensteigerungen im Haushalt 2019 berücksichtigt werden müssen.
 

Sitzungsverlauf

Herr Bgm. Gum stellt den aktuellen Sachstand sowie die möglichen weiteren Schritte vor, sofern sich der Gemeinderat für einen Verkauf der Grundstücksflächen und die daraus resultierenden Verschiebungen der Sport- und Freizeitnutzungen entscheiden sollte.

Von Seiten des TSV Hechendorf wird durch Herrn Rogorsch konstatiert, dass das Rasenspielfeld unbedingt benötigt werde, der TSV die Entscheidung des Gemeinderates jedoch nicht beeinflussen wolle und eine zeitliche Verzögerung bei der Realisierung des Platzes akzeptieren würde.

Im Gremium werden die Vor- und Nachteile sowie die zu erwartenden Konsequenzen ausführlich diskutiert. Es besteht im Wesentlichen Übereinstimmung, dass das örtliche Bauunternehmen grundsätzlich unterstützt und in seiner zukünftigen Entwicklung nicht eingeschränkt werden sollte. Es wird aber auch deutliche Kritik geäußert (erneute Umplanung erforderlich, zeitliche Verzögerung bei Realisierung der Sport- und Freizeitnutzungen, Infragestellung der Zukunftsfähigkeit der möglichen neuen Variante usw.).

Nach längerer Diskussion spricht sich das Gremium mehrheitlich für den Verkauf und die Umwidmung der entsprechenden Flächen sowie die erneute Verschiebung der Sport- und Freizeitflächen aus. Voraussetzung sei aber in jedem Falle, dass die entstehenden Planungs- und Mehrkosten, die durch die erforderliche Verschiebung des Rasenspielfeldes entstehen, durch die Baufirma getragen werden. Ebenso müsse die Erweiterungsfläche ortsbildverträglich und optisch ansprechend gestaltet werden. Des Weiteren werde ein besonderer Wert darauf gelegt, dass eine Fremdvermietung der gewerblichen Flächen zukünftig nicht mehr erfolgen dürfe. Ferner soll bis zur tatsächlichen Realisierung der Erweiterungsflächen der Platz weiterhin durch die Skater und die Landjugend genutzt werden dürfen.

Auf Nachfrage versichert Herr Matthias Dosch, dass die anfallenden Planungs- und Mehrkosten durch die Baufirma getragen und die zukünftigen Erweiterungsflächen nicht als Lagerplatz, sondern für die Tiefgaragenerweiterung und die Errichtung eines Musterhauses genutzt und ansprechend gestaltet werden soll.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zum Verkauf an die Firma Dosch mit der Festlegung der genauen Größe der Fläche, einem städtebaulichen Vertrag für die Regelung der Nutzung der Vertragsfläche, mit Regeln zur Übernahme der Kosten der Verschiebung der Sportflächen und den Kosten der Bebauungsplanänderung durch den Käufer vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
(Art. 49 GO ohne GR Dosch)

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5. Bebauungsplan "Eichtalweg"; Abwägungs- sowie erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.07.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Eichtalweg“, Gemarkung Drößling, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung neuer Wohnbauflächen im Bereich südlich des Eichtalwegs im Ortsteil Drößling.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde am 20.02.2018 gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 05.03.2018 bis zum 06.04.2018 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.02.2018 aufgefordert, ihre Stellungnahme bis zum 06.04.2018 abzugeben (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Die eingegangenen Stellungnahmen sind vom Gemeinderat abzuwägen. Aufgrund erforderlicher Änderungen des Bebauungsplanentwurfes ist der Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und es sind erneut die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegungsdauer sowie die Frist für Stellungnahmen verkürzt werden kann. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die geänderten bzw. ergänzten Teile im überarbeiteten Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom 10.07.2018 sind farblich entsprechend markiert.

Sitzungsverlauf

Die im Zuge des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Hinweise sowie die daraus resultierenden Änderungen werden von der Verwaltung vorgestellt.
Aus dem Gremium kommt der Vorschlag, entlang der Erlinger Straße eine Fußwegverbindung in Richtung Frieding planerisch zu sichern. Dies soll im überarbeiteten Entwurf noch eingearbeitet werden.

Beschluss

1.        Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden behandelt und abgewogen (siehe Abwägung vom 10.07.2018). Die Abwägung vom 10.07.2018 ist Bestandteil des Beschlusses.

2.        Diejenigen, die Anregungen und Hinweise vorgebracht haben, sind von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3.        Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Eichtalweg“ mit den unter 1. beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 10.07.2018, bestehend aus Satzung und Begründung.

4.        Aufgrund der unter 1. beschlossenen Änderungen ist der Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen. Die Verwaltung wird daher beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen und mit verkürzter Auslegungsdauer durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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6. 3. Änderung des Bebauungsplanes "Am Oberfeld"; Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 6

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer und Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs auf den Grundstücken Flur Nrn. 395/3, 406 und 408/1, jeweils Gemarkung Hechendorf, hat mit Schreiben vom 04.04.2018 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ gestellt (siehe Anlage). Dem Antrag waren seit Frühjahr 2017 bereits mehrere Gespräche zwischen dem Landwirt und der Verwaltung vorausgegangen.

Dem Antrag zufolge wird darum gebeten, das im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte Baufeld „L“ (Wohnhaus) in Richtung Nord-Westen zu verschieben, die Festsetzungen zu den Dachüberständen anzupassen sowie eine Erweiterungsmöglichkeit im Bereich des Baufeldes „A“ (landwirtschaftliche Halle) für einen Anbau zur Futtertrocknung zu schaffen.

Die beantragte Verschiebung des Baufeldes „L“ ist aus Sicht der Verwaltung als begründet und nachvollziehbar zu betrachten. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Am Oberfeld“ sind die Baufelder „A“, „K“ und „L“ auf zu engem Raum angeordnet, so dass mangels ausreichender Hofflächen ein Rangieren mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht hinreichend möglich ist. Insofern ist das aktuelle Bebauungskonzept des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für den landwirtschaftlichen Betrieb in sinnvoller Art und Weise nicht umsetzbar.

Bezüglich der Dachüberstände ist festzustellen, dass die textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes bereits im aktuellen Zustand den baulichen Bestand nicht vollständig abdecken und eine Überschreitung der zulässigen GR und der zulässigen Dachüberstände somit schon jetzt vorliegt. Aufgrund dessen erscheint auch hier eine Überarbeitung und Anpassung des Bebauungsplanes sinnvoll. Die konkrete Ausgestaltung der Festsetzungen zu den Dachüberständen müsste im Zuge des möglichen Änderungsverfahrens eruiert werden.
 
Der zusätzlich geplante Anbau an das Bestandsgebäude in Baufeld „A“ wird vom Antragsteller damit begründet, dass eine Trocknungsanlage dringend benötigt werde und dies nur durch einen Anbau an die bestehende landwirtschaftliche Halle möglich sei. Das benachbarte Baufenster „K“ könne für die Trocknungsanlage nicht herangezogen werden, da die Errichtung einer komplett neuen Halle für den Landwirt derzeit nicht finanzierbar sei.

Eine Änderung des Bebauungsplanes könnte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die anfallenden Planungskosten müssten vom Antragsteller übernommen werden. Im beschleunigten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.

Sitzungsverlauf

Die beantragten Änderungen werden dem Gemeinderat vorgestellt. Mehrheitlich besteht Einverständnis mit einer Überarbeitung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Es wird allerdings um Prüfung gebeten, ob das Baufeld „L“ (Wohnhaus) ggf. weniger weit in den Außenbereich verschoben und die Baurechtsmehrung im Baufeld „A“ (Anbau Trocknungsanlage) durch eine Reduzierung des noch nicht in Anspruch genommenen Baurechts in Baufeld „K“ kompensiert werden kann.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Am Oberfeld“ für den Bereich der Grundstücke Flur Nrn. 363/1 (Teilfläche), 394 (Teilfläche), 395/3, 406 und 408/1, jeweils Gemarkung Hechendorf, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, ein geeignetes Planungsbüro für die Erarbeitung der Bebauungsplanänderung zu beauftragen und die im Laufe des Verfahrens ggf. erforderlich werdenden Gutachten einzuholen.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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7. Bebauungsplan "Schützenstraße"; Verlängerung der Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 7

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des bisher unbeplanten Innenbereichs zwischen Schützenstraße und Drößlinger Straße am südöstlichen Ortsrand von Seefeld.

Zur Sicherung der Planung wurde für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes eine Veränderungssperre erlassen (Fassung vom 26.07.2016). Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren automatisch außer Kraft.

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde mittlerweile die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Derzeit werden die zahlreichen Anregungen und Hinweise der jeweiligen Fachbehörden sowie der Öffentlichkeit ausgewertet. Die Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens wird nach aktuellem Kenntnisstand noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Voraussichtlich im Herbst 2018 soll der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes im Gemeinderat behandelt und im Anschluss daran die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Mit einem kurzfristigen Abschluss des Verfahrens ist nicht zu rechnen.

Um die städtebaulichen Ziele des noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Schützenstraße“ weiterhin zu sichern, wird eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr empfohlen. Ein Entwurf für die als Satzung zu beschließende Verlängerung der Veränderungssperre i.d.F. vom 10.07.2018 ist als Anhang zur Beschlussvorlage beigefügt.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ i.d.F. vom 10.07.2018 als Satzung. Die in der Anlage beigefügte Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.


2.        Die Verlängerung der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. 17. Änderung des Flächennutzungsplanes (Schützenstraße); Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.07.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Schützenstraße“ beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des bisher unbeplanten Innenbereichs zwischen Schützenstraße und Drößlinger Straße am südöstlichen Ortsrand von Seefeld.

Im Vorentwurf des Bebauungsplanes wurden die bebauten Flächen entsprechend der tatsächlichen derzeitigen und zukünftigen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet („WA“) festgesetzt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist ein Großteil der Flächen entlang der Schützenstraße jedoch noch als Mischgebiet („MI“) ausgewiesen.

Um dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung tragen zu können, muss der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert werden. Dabei soll entlang der Schützenstraße anstelle des Mischgebietes zukünftig ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Lediglich der Bereich um die Bäckerei an der Ecke Marienplatz / Schützenstraße soll entsprechend der aktuellen Nutzung nach wie vor als Mischgebiet dargestellt werden.

Anlage: Auszug aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit Darstellung des Änderungsbereiches

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Seefeld für den in der Anlage gekennzeichneten Bereich durchzuführen.

2.        Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Erstmalige Erschließung der Wörthseestraße 55 - 79; Beschluß zur Durchführung der Maßnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö Beschließend 9

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates am 26.06.2018 wurde durch den Rechtsanwalt Herrn Dr. Halter die Rechtslage zur Bedeutung einer erstmaligen Erschließung und die gemeindliche Verpflichtung zur Durchführung dieser Maßnahmen erläutert.

Als erste Maßnahme, der bisher nicht erstmalig erschlossenen Straßen ist beabsichtigt, die Wörthseestraße Bereich Hausnummer 55 - 79 im OT Hechendorf endgültig auszubauen.

Es wird um Zustimmung zur Planung dieser Maßnahme gebeten.

Beschluss

Das Gremium stimmt der Maßnahme „Erstmalige Erschließung der Wörthseestraße Bereich Hausnummer 55 – 79“ grundsätzlich zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Anregung einer Gemeindegrenzänderung zwischen den Gemeinden Seefeld und Weßling durch das Vermessungsamt Landsberg Lech in zwei Fällen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö Beschließend 10

Sach- und Rechtslage

1.
Mit Schreiben vom 25.04.2018 bittet das Landratsamt Starnberg als kommunale Rechtsaufsichtsbehörde um Beschlussfassung zur Anregung des Vermessungsamtes Landesberg Lech zum annährend flächengleichen Tausch von Grundstücken der Gemarkungen Meiling und Weßling, die durch den Bau der Umgehungstraße zum neuen Autobahnanschluss zerschnitten wurden.

Das Vermessungsamt Landsberg Lech schlägt vor, die Grundstücke Fl.Nr.697, 696 und 695 der Gemarkung Weßling mit zusammen 15.573 m² gegen die Fl.Nr.347/7 (Straßenkörper) und 347/6 der Gemarkung Meiling mit zusammen 16597 m² zu vertauschen. Es handelt sich dabei von ihrem derzeitigen Bestand um überwiegend bewaldete Flächen bzw. einen kleineren Teil Wiese (vgl. Luftbild).

Überwiegendes Argument ist die Zuordnung des Straßenkörpers zur Gemarkung Weßling, die Ermöglichung von Grundstückverschmelzungen bei den Privateigentümern und die Möglichkeit zur Neuordnung der Jagdreviere. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Vermessungsamtes Landsberg am Lech vom 08.03.2018 in Anlage verwiesen.

Es besteht keine rechtliche Pflicht die Grenzänderung vorzunehmen, eine negative Rechtsfolge ergibt sich für die Gemeinde nicht. Ein ablehnender Beschluss ist allerdings zu begründen.

Anlagen:

  • Luftbild
  • Übersichtsplan
  • Schreiben Landratsamt vom 25.04.2018
  • Schreiben Vermessungsamt Starnberg vom 08.03.2018


2.
Mit Schreiben vom 22.05.2018 bittet das Landratsamt Starnberg als kommunale Rechtsaufsichtsbehörde um Beschlussfassung zur Anregung des Vermessungsamtes Landesberg Lech zum annährend flächengleichen Tausch von Grundstücken der Gemarkungen Meiling und Oberpfaffenhofen, die an das Grundstück Fl.Nr.377 Meiling angrenzen. Dieses Flurstück ist im als großes zusammenhängendes Waldstück Eigentum der Erzdiözese München und Freising. An dessen nördlichen Rand liegen die privaten Waldflächen 547 und 5487 der Gemarkung Oberpfaffenhofen. Die Gemeindegrenze durchschneidet diese Grundstücke, so dass vier kleine Flurstücke der Erzdiözese auf Weßlinger Gemeindegebiet und je eine kleine Teilfläche der Privatfläche auf Seefelder Flur liegen.
Die Tauschfläche beträgt 344 m² zu 379 m² zulasten der Gemeinde Seefeld. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Vermessungsamtes Landsberg am Lech vom 08.03.2018 in Anlage verwiesen.

In einem Gespräch mit der Verwaltung setzte sich Herr Michael Muther als Erster Bürgermeister der Gemeinde Weßling für die Gemeindegrenzänderung, gerade auch zum Zwecke der Neuordnung der Jagdreviergrenzen persönlich ein.

Anlagen:

  • Übersichtsplan
  • Schreiben Landratsamt vom 22.05.2018
  • Schreiben Vermessungsamt Starnberg vom 28.03.2018
  • Beschlussauszüge der Gemeinde Weßling

Beschluss

1. Gemeindegebietsänderung betreffend Flurstücke 347/6 und 347/7, Gmk. Meiling
       
       Der Gemeinderat der Gemeinde Seefeld stimmt der Gemeindegebietsänderung, wie in der Tabelle des Landratsamtes Starnberg aufgeführt (siehe Anlagen zu 1.), zu. Der Gemeinderat der Gemeinde Seefeld ist damit einverstanden, dass im Umgliederungsgebiet jeweils das Recht der aufnehmenden Gebietskörperschaft gilt.

2. Gemeindegebietsänderung betreffend Flurstücke 377/1 und 377/2, Gmk. Meiling
       
       Der Gemeinderat der Gemeinde Seefeld stimmt der Gemeindegebietsänderung, wie in der Tabelle des Landratsamtes Starnberg aufgeführt (siehe Anlagen zu 2.), zu. Der Gemeinderat der Gemeinde Seefeld ist damit einverstanden, dass im Umgliederungsgebiet jeweils das Recht der aufnehmenden Gebietskörperschaft gilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Straßenunterhalt 2018 - Nachtrag Entwässerungskanalarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö Beschließend 11

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen des Straßenunterhaltes ist es auch vorgesehen, zur Verbesserung der Straßenentwässerung entsprechende Anlagen (Straßeneinläufe, Absetzschächte, Rohrleitungen und Sickerschächte) zu ergänzen bzw. neu zu errichten. Im Einzelnen sind dies: Entwässerung (Straßeneinlauf, Absetzschacht und Anschlussleitung) in der Straße Hasenau in Drößling, ein zusätzlicher Straßeneinlauf mit Anschlussleitung im nördlichen Hirtenweg, Straßeneinlauf, Absetz- und Sickerschacht Pointweg/Am Steig (erforderlich für Abrechnung der Erschließungsmaßnahme und damit umlagefähig), Straßeneinlauf mit Absetzschacht und Anschlussleitung in der Wörthseestraße (Vorabmaßnahme, umlagefähig).
Diese Arbeiten sind über den Leistungskatalog für wiederkehrende Unterhaltsmaßnahmen im Straßenbau nicht abgedeckt. Aus diesem Grund hat die Verwaltung die Firma Strommer um ein Nachtragsangebot für diese Arbeiten gebeten.

Das Nachtragsangebot der Fa. Strommer liegt vor und wurde von der Verwaltung geprüft. Die Angebotssumme beläuft sich auf 31.654,00 € brutto.

Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 23.01.2018 stehen für den Straßenunterhalt auf der Haushaltsstelle 6300.51310 im Haushaltsjahr 2018 Mittel in Höhe von 250.000,- €  zur Verfügung. Die bisherige Auftragssumme beträgt 157.950.- €, so dass diese Kosten über die Haushaltstelle 6300.51310 gedeckt sind.

Die Verwaltung schlägt vor, das Nachtragsangebot der Firma Strommer zu beauftragen.

Beschluss

Das Gremium stimmt der Beauftragung des Nachtragsangebotes der Fa. Strommer in Höhe von 31.654,- € brutto zu. Die Deckung der Kosten ist über die Haushaltstelle 6300.51310 (wieder-kehrender Straßenunterhalt) gegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12. Bereitstellung gemeindlicher Lagerflächen für Bauvorhaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö Beschließend 12

Sach- und Rechtslage

Das bei Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial kann und darf gemäß gesetzlicher Vorgaben (z.B. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Kreislaufwirtschaftsgesetz, etc.) erst mit dem Vorliegen einer Klassifizierung (die durch eine Beprobung festgelegt wird) von der Baustelle entfernt werden. Eine Zwischenlagerung im Baustellenbereich (z.B. Straßen- und Kanalbau) ist nicht möglich, da üblicherweise der Anliegerverkehr aufrecht zu erhalten ist und die Arbeiten durch die Zwischenlager behindert bzw. unmöglich werden. Ein Verbringen des Aushubmaterials von der Baustelle auf entfernte Zwischenlagerflächen ist nur dann zulässig, wenn diese Flächen eine immissionsrechtliche Genehmigung haben.

Die Zwischenlagerung erfolgt in Haufwerken mit einer Größe bis zu 250 m³, die Beprobung und Analytik eines Haufwerks benötigt i. d. R. eine Woche. Anschließend kann der Entsorgungsweg festgelegt und organisiert werden, hierfür ist ebenfalls eine Zeitspanne von einer Woche anzusetzen. Da die Baustelle in dieser Zeit nicht ruht, fallen weitere Aushubmengen an, die in einem neuen Haufwerk gelagert werden müssen. Daraus ergibt sich eine Größe der Lagerfläche, die das Aufschütten von mindestens drei, besser vier Haufwerken zu je 250 m³ ermöglicht, um einen kontinuierlichen Baufortschritt zu ermöglichen. Inklusive der Bewegungsflächen für Anlieferung und Abtransport ergibt sich je nach Örtlichkeit ein Flächenbedarf zwischen 2.300 und 2.800 m². Noch nicht berücksichtigt ist hierbei das Ausführen mehrerer Tiefbaumaßnahmen zur gleichen Zeit.

Um also zukünftig Tiefbaumaßnahmen innerörtlich durchführen zu können, sind zwingend Lagerflächen, die eine immissionsrechtliche Genehmigung besitzen, zur Zwischenlagerung von Aushubmaterial durch die Gemeinde vorzuhalten.

Die Verwaltung hat drei mögliche Standorte für die Errichtung einer Lagerfläche eruiert und auf Machbarkeit hin geprüft.

Standort 1: Erweiterungsfläche Gewerbepark Seefeld, Jahnweg

VT:        Fläche im Eigentum der Gemeinde
Baurecht ist vorhanden
       Erschließung muss sowieso erfolgen

NT:        Fläche steht nicht zum Verkauf zur Verfügung
       Verkehrszunahme im unteren Teil der Mühlbachstraße und im Jahnweg
                
Standort 2: Fläche zwischen Wertstoffhof und Asylbewerberunterkunft, Ulrich-Haid-Straße

VT:        verkehrsgünstige Lage
       Nachbarschaft zu vergleichbarer Einrichtung
       Erschließung vorhanden

NT:        Fläche nicht im Eigentum der Gemeinde
Bauleitplanverfahren erforderlich (zeitintensiv)

Standort 3: Gemeindegrenze nach Hadorf, Nähe Kompostieranlage

VT:        weit ab von urbaner Bebauung

NT:        Fläche nicht im Eigentum der Gemeinde
       Aussiedlerhof in näherer Nachbarschaft
Bauleitplanverfahren erforderlich (zeitintensiv)
weite, kostspielige Transportwege
starke Verkehrszunahme auf Ortsdurchfahrt Unering / Drößling

Angesichts der zeitlichen Komponente, ohne Lagerfläche kein Kanalbau Hedwigstraße oder Straßenausbau möglich, und nach Abwägung der Vor- und Nachteile kommt aus Sicht der Verwaltung nur der Standort 1 im Gewerbepark Seefeld, Jahnweg in Frage.

Sitzungsverlauf

Herr Bgm. Gum und die Verwaltung erläutern den Sachverhalt. Die Verwaltung weist nochmals ausdrücklich auf Relevanz und Dringlichkeit des Problems hin. Sollte kurzfristig keine Lösungsmöglichkeit geschaffen werden können, ist die Durchführung der zahlreichen dringenden Tiefbaumaßnahmen, die für nächstes Jahr geplant sind, akut gefährdet oder es ist mit enormen Mehrkosten zu rechnen.

Die Errichtung einer dauerhaften Lagerfläche und die hierfür vorgeschlagene Inanspruchnahme gewerblicher Bauflächen im Bereich des Gewerbeparks oder an anderer Stelle werden von Seiten des Gremiums abgelehnt. Andere andiskutierte Lösungsansätze zeigen sich als nicht durchführbar bzw. nicht zielführend. Man einigt sich darauf, zunächst in Kontakt mit den Nachbargemeinden und den Landkreis zu treten, um ggf. eine überörtliche/interkommunale Lösung zu finden.

Der Tagesordnungspunkt wird schließlich vertagt.

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13. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö 13

Sach- und Rechtslage

Herr Bgm. Gum weist auf das am kommenden Samstag, 14.07., stattfindende Sommerfest im Eisenpark hin (Beginn: 15:00 Uhr).

Datenstand vom 19.09.2018 09:39 Uhr