Datum: 19.02.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:15 Uhr bis 20:27 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls vom 22.01.2019 und des Bauausschusses vom 22.01.2019
3 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
4 Bestätigung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr (FFw) Drößling
5 Ortsentwicklungskonzept Seefeld; Beauftragung Planer/Moderator für die weitere Verfahrensbegleitung und Prozesssteuerung
6 Bauantrag zur Errichtung eines Pflegeheims für alte Menschen und Demenzkranke mit einer Tagespflegeeinrichtung; Bauort: Fl.Nr. 267-Teil, 253, 269, Nähe Ulrich-Haid-Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.01/2019
7 Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.892/1, Nähe "Am Riedfeld" in Seefeld
8 1. Änderung des Bebauungsplanes "Genossenschaftswohnen Hedwigstraße"; Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Sonstiges
10 Wasserversorgung Vier-Seen-Land - Überlassung gemeindl. Fläche für Baustelleneinrichtung

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö 1

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird  nicht in Anspruch genommen.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 22.01.2019 und des Bauausschusses vom 22.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 22.01.2019 wird einstimmig genehmigt.

Das Protokoll des Bauausschusses vom 22.01 .2019 wird von den in dieser Sitzung anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö 3

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 04.12.2018
TOP 3:   Grundsatzbeschluss zum Tagwasserkanal

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt für die künftige Übertragung der Aufgabe „Regenwasserbewirt-schaftung" auf die AWA-Ammersee Wasser- und Abwasserbetriebe gKU (AWA) als Grundsatzentscheidung folgende allgemeingültigen Eckpunkte:

  • Integration der gemeindlichen Regenwasserkanäle der Gemeinde in die AWA
  • Dieses von der Gemeinde eingebrachte Anlagevermögen wird innerhalb der AWA als Trägerdarlehen gebucht
  • Die Gemeinde hat die Möglichkeit, hier die zukünftig anfallenden Investitionskosten (bei der Errichtung von Regenwasserkanälen) diesem Trägerdarlehen gegen zu rechnen. Zudem besteht die Möglichkeit, die jährlich anfallenden Gebühren für das Einleiten von Regenwasser der Gemeinde in die Kanäle der AWA diesem Trägerdarlehen gegen zu rechnen
  • Einführung einer für alle gleichen Satzungsgrundlage (RWS und GS zur RWS), vergleichbar der Handhabung im Bereich Schmutzwasser
  • Alle Einleiter bzw. Nutzer der Regenwasserkanäle - auch die Trägergemeinden mit den gemeindlichen Straßenflächen - zahlen entsprechend jährliche Gebühren (gemäß KAG).
  • Bei zukünftigem Neubau von Regenwasserkanälen beteiligt  sich die AWA mit 50 % an den Investitionskosten, sofern Regenwasser nicht nur von gemeindlichen Straßenflächen, sondern auch von privaten befestigten Flächen in diesen Kanal eingeleitet wird.
  • Adäquate Beteiligung der Straßenbaulastträger (auch Gemeinden) an den Investitionskosten für den Bau von neuen Regenwasserkanälen
  • Die Gemeinde ist weiterhin für den Unterhalt der der Straße zugeordneten Entwässerungseinrichtungen (z. B. Straßensinkkästen, Sickerschächte und Rigolen) zuständig
  • Gewässer 3. Ordnung, die für die Regenwasserbewirtschaftung benötigt werden, dürfen von der AWA zur Aufgabenerfüllung der Regenwasserbewirtschaftung kostenfrei genutzt werden.
  • Kostenbeteiligung der Gemeinden bei fehlenden Dienstbarkeiten / Wasserrechten, sofern hierdurch unverhältnismäßige Kosten für die AWA entstehen.

Abstimmung: 15: 2


TOP 5:   Erstmalige endgültige Herstellung des Hirten- und Unterfeldwegs - Maßnahmenbeschluss mit Mittelbereitstellung und Planerbeauftragung

Beschluss:

1.        Das Gremium stimmt der Maßnahme „Erstmalige endgültige Herstellung des Hirten- und Unterfeld“ zu. Die erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsjahren 2019 (200.000,- €) und 2020 (609.000,- €) im Haushalt eingestellt.
2.        Das Gremium stimmt der Vergabe der Planungsleistungen an das Ingenieurbüro Renner Consulting GmbH zu.

Abstimmung: 17:0


TOP 7:   Genehmigung zur Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
(hier: Wasserleitungsrecht)

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt  Kenntnis von der Urkunde zur Pfandfreigabe einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Wasserleitungsrecht) am Grundstück Fl.Nr18/12 zugunsten der Gemeinde Seefeld des Notars Dr. Gerhard Brandmüller in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.
Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

Abstimmung: 17:0


Sitzung vom 18.12.2018
TOP 1:   Digitalfunk BOS; Übernahme der Mehrkosten für den Alternativwechsel am
          Standort Hechendorf

Beschluss:

Für die Verlegung des BOS Funkmastens an den von der Gemeinde gewünschten Standort U 03 alt werden Haushaltsmittel für die entstandenen Mehrkosten in Höhe von 129.487,36 € bereitgestellt

Abstimmung: 16:0


TOP 2:   Elektronische Ladung per Ratsinformationssystem (RIS); Änderung der
          Geschäftsordnung

Beschluss:

Die Geschäftsordnung der Gemeinde Seefeld erhält in § 24 Abs. 1 bis 3 folgende neue Fassung:

„(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. ²Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. ³Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Im Falle einer elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. ²Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. ³Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.“

Die Änderung der Geschäftsordnung tritt zum 1.1.2019 in Kraft

Abstimmung: 16:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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4. Bestätigung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr (FFw) Drößling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö 4

Sach- und Rechtslage

Auf der Jahreshauptversammlung der FFw Drößling am 21.01.2019 wurde Herr Christoph Preininger zum Kommandanten und Herr Rainer Grundwald zum Stellvertreter des Kommandanten gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und beginnt am 01.03.2019.

Die beiden Herren erfüllen die gesundheitlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen, sie müssen aber in einer angemessenen Frist noch die erforderlichen Lehrgänge (jeweils Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführer) für ihre Ämter absolvieren.

Seitens des Kreisbrandrates, Herrn Peter Bauch, besteht Einverständnis.

Beschluss 1

Beschluss 1:

Der Gemeinderat bestätigt gem. Art. 8 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz Herrn Christoph Preininger als Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Drößling.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
gem. Art. 49 GO ohne GR Preininger

Beschluss 2

Beschluss 2:

Der Gemeinderat bestätigt gem. Art. 8 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz Herrn Rainer Grundwald als Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Drößling.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Ortsentwicklungskonzept Seefeld; Beauftragung Planer/Moderator für die weitere Verfahrensbegleitung und Prozesssteuerung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö 5

Sach- und Rechtslage

Nach Durchführung des Bewerbungsverfahrens für die Moderation, Verfahrensbegleitung und Prozesssteuerung des Ortsentwicklungskonzeptes hat sich eine Beauftragung des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München in Kooperation mit der Human IT Service GmbH (polit@ktiv) als die am besten geeignete Variante herausgestellt.

Für die Abstimmung der Aufgabenbereiche sowie die Erstellung eines maßgeschneiderten Angebotes fand ein Gesprächstermin mit beiden Bewerbern in der Gemeindeverwaltung statt. Mittlerweile liegt ein entsprechendes Angebot vor (siehe Anlage).  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München und der Human IT Service GmbH (polit@ktiv) zu den Konditionen des vorliegenden Angebotes .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Errichtung eines Pflegeheims für alte Menschen und Demenzkranke mit einer Tagespflegeeinrichtung; Bauort: Fl.Nr. 267-Teil, 253, 269, Nähe Ulrich-Haid-Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.01/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Für die Grundstücke Fl.Nr.267(Teilfläche), 253 und 269 mit einer Größe von 3.022 m²  wurde ein notarieller Vertrag am 14.12.2017 mit der Gemeinde Seefeld und der Kirchengemeinde geschlossen, der es dem Erwerber ermöglicht, sobald das angestrebte Baurecht für die Errichtung eines Seniorenzentrums geschaffen ist, sein vertragliche Kaufoption auszuüben.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist rechtsverbindlich  und ein Durchführungsvertrag wurde abgeschlossen. Der Erwerber stellt nunmehr seinen Bauantrag zur Errichtung eines Seniorenzentrums für alte Menschen (betreutes Wohnen) und Demenzkranke mit dem Anschluss einer Tagespflegeeinrichtung.  

Bauplanungsrechtlich richtet sich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 30 BauGB. Nach Art.2 Abs.4 Nr. 9 Bayerische Bauordnung (‚BayBO) handelt es sich um einen Sonderbau, weil es sich um eine Pflegeinrichtung für betreute Personen handelt, die in ihrer Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt sind. Nach Art. 60 BayBO ist das Landratsamt in Starnberg damit zur Prüfung im Baugenehmigungsverfahren zuständig, unabhängig davon, ob das Vorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans einhält.

Gegenstand des vorliegenden Bauantrags ist entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die Errichtung eines Seniorenzentrums mit drei Vollgeschossen (EG, OG 1, OG 2) und Unterkellerung. Eine eingeschossige Tagespflegeeinrichtung ist straßenseitig zur Ulrich-Haid-Straße vorgelagert. Die Abmessungen des Hauptbaukörpers betragen 40,43 m x 28,61 m. Die Tagespflege ist geplant mit 14,31 m x 23,29 m. Die überbaute Grundfläche beträgt 1392,68 m. Die Überschreitungsmöglichkeit der Grundfläche um 20 % für Balkone, Innenhöfe und Terrassen wird mit 275,63 m² (279 m² zulässig)eingehalten. Die GR 2 nach § 19 Abs. 4 BauNVO mit der Überschreitungsmöglichkeit der Grundfläche bis 0,80 GRZ für Zufahrten etc. wird ebenfalls eingehalten und beträgt 0,553 GRZ. Die Wandhöhe beträgt umlaufend 9,60 m. Die Firsthöhe am höchsten der beiden Giebel der Pultdächer beträgt 11,50 m. Im Innenhof des Hauptgebäudes ist ein Lichtraum als Garten vorgesehen.

Im Übrigen wird auf die detaillierte Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung der Etagengrundrisse des Bauwerbers vollumfänglich in Anlage verwiesen.

Es werden wie im Bebauungsplan gefordert 16 Stellplätze nachgewiesen.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Bau- und Betriebsbeschreibung

Sitzungsverlauf

Das Bauvorhaben wird vorgestellt. Es werden 16 Stellplätze für das Bauvorhaben errichtet. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es wird allerdings vorgebracht, dass ein zusätzlicher Stellplatz im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan unabsichtlich „weggefallen“ ist. Dazu führt der Architekt Herr von Rebay aus, dass der Busparkplatz auf dem Parkplatz für die Anlieferung vorgesehen sei. Zunächst sei keine Küche im Keller des Gebäudes geplant. Außerdem habe man die Problematik erkannt, könne aber keinen weiteren zusätzlichen Pkw Stellplatz ausweisen, weil man sich sonst nicht mehr innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Stellplätze bewege und keine Genehmigungsfähigkeit vorliege. Allerdings werde die Fläche anschließend an die Pkw Standplätze an der Südostseite von der Oberflächenbeschaffenheit so angelegt, dass ein weiterer Stellplatz als Ausweichmöglichkeit dann vorhanden sei. Weiterhin wird angemerkt, dass der Baukörper mit seiner Baumasse im Widerspruch zum Grundgedanken einer grünen Mitte in Seefeld stehe.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 07.01./08.01. 2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

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7. Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.892/1, Nähe "Am Riedfeld" in Seefeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö Beschließend 7

Sach- und Rechtslage

Die Unternehmensverwaltung Graf-Toerring zu Jettenbach wendet sich mit einer formlosen Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr.892/1 und 892 an die Gemeinde Seefeld. Abgefragt werden soll, ob der Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB zu einem nachfolgend noch zu stellenden Bauantrag in Aussicht stellen kann. Angesichts der Auswirkung im verkehrlichen Bereich und des Bauvolumens von gleich zwei Mehrfamilienhäusern soll der Gemeinderat möglichst frühzeitig in die Planung einbezogen werden.

Die Grundstücke  Fl.Nr.892/1 und 892 sind derzeit unbebaut. Im Flächennutzungsplan sind sie als Mischgebiet (MI) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der derzeit bestehende Schuppen auf der Fl.Nr.892/1 ist zum Abriss vorgesehen.

Geplant ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Die beiden Mehrfamilienhäuser befinden sich ausschließlich auf der Fl.Nr.892/1 mit einer Grundstücksgröße von 954 m². die Tiefgarage umfasst in Teilen auch das Grundstück Fl.Nr.892 mit einer kleineren Teilfläche. Die Tiefgarage soll Tiefgarage bietet Platz für 18 Stellplätze und deckt damit den gesamten Stellplatzbedarf für beide Mehrfamilienhäuser. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über den Fortsatz des Ahornwegs erfolgen, der als Ortsstraße gewidmet ist. Derzeit hat der Fortsatz eine Breite von ca. 4,50 m und ist im Bereich der Einmündung auf den breiter ausgebauten Teil des Ahornwegs mit einem Poller zur Durchfahrt gesperrt.

Die beiden Mehrfamilienhäuser sind in den Abmessungen 12 m x 18 m geplant. In Abhängigkeit vom stark hängigen und variierenden Gelände ist das Haus 1 in einer Bebauung UG, EG, 1. OG und Dach (3 Vollgeschosse) geplant. Talseitig entsteht eine Wandhöhe von 8,50 m, straßenseitig zum Riedfeld von 6,12 m.  Das Haus 2 ist mit einer Bebauung Keller, EG, 1. OG und Dach (3 Vollgeschosse) vorgesehen. Die maximale Wandhöhe beträgt talseitig 7,90 m und straßenseitig 6,69 m. Die Dachneigung soll 43 Grad betragen.

Die Baukörper dürften sich nach § 34 BauGB einfügen. Die genehmigten Wandhöhen im Bereich der neuen Doppelhausbebauung „Am Riedfeld“ sind vergleichbar. Die vergleichbaren talseitigen Wandhöhen ergeben unmittelbar sich an der Graf-Toerring-Straße mit 7,345 m. Allerdings ist die besondere Geländesituation auf dem Baugrundstück zu beachten, die wesentlich steiler ist, so dass das UG bei Haus 1 hervortritt. Da das Haus aber nicht unmittelbar an der Graf-Toerring-straße steht wie das Vergleichsobjekt, ist die Wirkung eine andere. Ein „reindrücken der OKFFB im EG auf das talseitige Niveau zieht eine Wasserproblematik berg- bzw. straßenseitig zum Riedfeld nach sich, da dort die OKFFB wesentlich unter dem Straßenniveau läge. Bei Starkregenereignissen würde überschüssiges Straßenwasser in das Gebäude laufen. Zudem würden die Erdgeschossräume erheblich verdunkelt, durch die notwendigen Abgrabungen. Alternativ wäre eine Anschüttung im Bereich von Haus 1 auf EG Niveau denkbar. Damit würden die Wandhöhe und das Erscheinungsbild in Richtung einer Zweigeschossigkeit verändert. Allerdings wäre die mit einem enormen Aufwand für den Antragsteller verbunden.

Eine Wohnnutzung im ausgewiesenen Mischgebiet ist zulässig.

Der Stellplatzbedarf ist durch die Tiefgarage gedeckt. Ein zusätzlicher Parkdruck in der Graf-Toerring-Straße würde nicht entstehen. Für die Tiefgaragenzufahrt müsste der bestehende Poller entfernt werden. Um Schleichverkehr zu vermeiden wäre eine Einbahnstraßenregelung denkbar. Dabei würde die Einfahrt von der Graf-Toerring-Straße erfolgen. Die Ausfahrt dann über die Birkenallee.

Die geplanten Geländemodellierungen im Bereich zwischen 40 cm -60 cm sind mit dem Orts- und Landschaftsbild im Allgemeinen verträglich.

Anlagen:
  • Eingabeplanung
  • Fragen zur formlosen Bauvoranfrage

Sitzungsverlauf

Das Bauvorhaben wird vorgestellt. Zentraler Punkt der Diskussion ist zunächst die Höhenentwicklung bei Haus 1. Die talseitige Wandhöhe von 8,50 wird besprochen. Dazu führt der Architekt Delaossa des Antragsstellers aus, dass sich die Wandhöhe ausschließlich aufgrund der ehemals vorgenommenen Abgrabung rund um das Forsthaus ergibt. Es wurde somit historisch in den ursprünglichen Hangverlauf eingegriffen. Daher die unterschiedliche Geländesituation im Vergleich zu Haus 2 mit einer talseitigen Wandhöhe von 7,90 m. Die bestehende Abgrabung im Bereich Haus 1 solle durch Aufschüttungen wieder ausgeglichen werden, so dass der natürliche Geländeverlauf einigermaßen hergestellt wird. Eine Anpassung über die 8,50 m Wandhöhe hinaus sei allerdings nicht realistisch. Auswirkungen durch die Wandhöhe auf die anderen Bauvorhaben im Rahmen § 34 BauGB sind nicht gegeben, weil keine Baulücken mehr im ausschlaggebenden Gebiet vorhanden sind. Zudem befinden sich die Wandhöhen zurückversetzt und nicht unmittelbar sichtbar an der Graf-Toerring-Straße.

Danach war die Verkehrssituation Gegenstand der Diskussion. Die Errichtung einer Tiefgarage wird grundsätzlich als positiv angesehen. Auch mit der geplanten Verkehrsführung mit einer Einbahnstraßenreglung über den Fortsatz des Ahornwegs besteht Einverständnis. Zusätzlich wird der Antragsteller oberirdische Kurzzeitparkplätze im Bereich des bestehenden Parkplatzes am Forsthaus zur Verfügung stellen. Insgesamt wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für einen noch zu stellenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

Beschluss 1

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 2

Eine Wohnnutzung ist im vorliegenden Mischgebiet zulässig. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Aufschüttungen und Abgrabungen von 40- 60 cm im Zuge des Bauvorhabens werden als nicht nachteilig für das Orts- und Landschaftsbild beurteilt. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Lage und Ausbildung der Tiefgarage mit 18 Stellplätzen, Zufahrt über den Ahornweg mit einer Einbahnstraßenregelung wird unter der Bedingung befürwortet, dass zusätzlich weitere Kurzzeitparkplätze oberirdisch errichtet werden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. 1. Änderung des Bebauungsplanes "Genossenschaftswohnen Hedwigstraße"; Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Bebauungsplan „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ i.d.F. vom 24.07.2018 wurde mit Bekanntmachung vom 02.08.2018 rechtsverbindlich. Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genossenschaftswohnanlage im Bereich der Hedwigstraße, südöstlich des Kinderhauses St. Hedwig.

Aufgrund sich kurzfristig geänderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen (gestiegener Baukostenindex) sah sich die MARO-Genossenschaft als Vorhabenträger gezwungen, Anpassungen am bisherigen Konzept vorzunehmen, da andernfalls die Realisierbarkeit von bezahlbarem Wohnraum in Genossenschaftsform gefährdet gewesen wäre. Durch Erschließung zusätzlichen Wohnraumes im Dachgeschoss über einen weiteren Laubengang (bislang nur im EG und im 1. OG vorgesehen) könnte das Verhältnis von Wohnfläche zu Bruttorauminhalt verbessert und so die höher zu erwartenden Baukosten kompensiert werden. Das Grundkonzept sowie die äußeren Gebäudekubaturen würden durch die Änderung weitgehend unangetastet bleiben, so dass eine gute optische Einfügung in die bauliche Umgebung nach wie vor gewährleistet wäre.

Jedoch müssten einige Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden, um die Änderung realisieren zu können. So ist für eine Fortführung des Laubengangs in der Ebene des Dachgeschosses ein Dacheinschnitt in das Satteldach erforderlich (bisher unzulässig). Zudem wird durch den Laubengang/Dacheinschnitt rechnerisch eine höhere Wandhöhe ausgelöst als bisher festgesetzt.

Des Weiteren ist anstatt der Tiefgaragenabfahrt ein Autoaufzug geplant. Durch die damit verbundene Baumassenreduzierung können weitere Kosten gespart werden. Die sich aufgrund der erforderlichen Liftüberfahrt ergebende Erhöhung der Tiefgarageneinfahrt kann mittels Geländeanpassung kompensiert werden, so dass die nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Festsetzung zu Garagen und Nebenanlagen muss dafür aber ebenfalls angepasst werden.

Vom Vorhabenträger und dem Planungsbüro Skorka wurde in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung ein Bebauungsplanentwurf mit den entsprechenden Anpassungen vorbereitet (siehe Anlage).  

Die Bebauungsplanänderung kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Hierzu wäre zunächst der Änderungsbeschluss bekannt zu machen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Zwecke der Änderungen zu informieren und ggf. Stellung zu nehmen. Sofern sich hierdurch kein Bedarf einer Planungsänderung ergibt, ist der Bebauungsplanentwurf einen Monat lang auszulegen (formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).

Sitzungsverlauf

Die vorgelegten Änderungen haben sich lt. Herrn Okrslar aus den Maßgaben der Fördermöglichkeiten ergeben. Es musste eine höhere Ausnutzung der Wohnraumflächen erreicht werden.
Der nun geplante PKW-Aufzug statt Tiefgaragenrampe wurde diskutiert.
Durch die neue Nutzung des Dachgeschosses im mittleren Baukörper, mit einer Erschließung über den Laubengang, wird das Dach zurückgesetzt und wirkt dadurch 3-geschossig. Die ursprünglich erreichte Abtreppung ist nicht mehr gegeben.
Es soll noch einmal geprüft werden, ob die Stellplätze an der Straße nicht so errichtet werden, dass der Gehweg zwischen Stellplätze und Bebauung situiert werden kann (Beispiel VR-Bank an der Hauptstraße).
Aufgrund der Unklarheiten wird der Punkt abgesetzt und soll in der kommenden Sitzung des Gemeinderates erneut behandelt werden.

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö 9

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird nicht in Anspruch genommen.

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10. Wasserversorgung Vier-Seen-Land - Überlassung gemeindl. Fläche für Baustelleneinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.02.2019 ö Beschließend 10

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 18.12.2018 hat sich der Gemeinderat bereits mit diesem Thema befasst. Die Empfehlung des Gremiums lautete damals, die W4SL solle sich um die Fläche des Blumenfeldes an der Ecke Seefelder Straße und Aubachweg gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000,- € bemühen.

Hierzu eine Berichtigung: die geforderte Entschädigung für die Nutzung des Blumenfeldes betrug 40.000,- €.

Zwischenzeitlich hat der Eigentümer seine Zustimmung die Fläche gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen, zurückgezogen, so dass die Wasserversorgung Vier-Seen-Land (W4SL) nochmals auf die Gemeinde zukommt mit der Bitte, das Flurstück 818 zwischen Pumpstation und Biotop (siehe Anlage) nutzen zu dürfen.

Um die entsprechenden Genehmigungen hinsichtlich des Naturschutzes kümmert sich die W4SL selbst.

Die Verwaltung schlägt vor, der W4SL die Fläche  unter dem Vorbehalt, dass der Naturschutz zustimmt und die Fläche nach Abschluss der Maßnahme in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird, zur Verfügung zu stellen.

Beschluss

Die Gemeinde Seefeld stellt die Fläche FlNr. 818, Gem. Hechendorf, der W4SL als Baustellen-einrichtungsfläche unter dem Vorbehalt, dass der Naturschutz zustimmt und die Fläche nach Abschluss der Maßnahme in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird, zur Verfügung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 11:41 Uhr