Datum: 19.02.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Einliegerwohnung; Bauort:Fl.Nr.290/2, Drozzastraße 6 in Drößling; Bauantrag-Nr. 04/2019
2 Antrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.919/8, Graf-Toerring-Straße 5 in Seefeld; Bauantrag-Nr.07/2019
3 Bauantrag auf Nutzungsänderung von Räumen im Untergeschoss in eine 2-Zimmerwohnung; Bauort: Fl.Nr.965/28, Herrschinger Straße 2 in Seefeld; Bauantrag 67/2018
4 Sonstiges

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1. Antrag zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Einliegerwohnung; Bauort:Fl.Nr.290/2, Drozzastraße 6 in Drößling; Bauantrag-Nr. 04/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.02.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.290/2 mit einer Größe von 1.350 m² ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Fläche für die Landwirtschaft beginnt anschließend an die östliche Gebäudewand des Bestandsgebäudes. Damit einhergehend ist der östliche Grundstücksteil als Außenbereich nach § 35 BauGB zu qualifizieren. Das Bestandsgebäude selbst liegt im Dorfgebiet. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit für das neu zu errichtende Doppelhaus beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Derzeit ist auf dem Grundstück mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 07.06.2018 (Az: 40-B-2018-54-14) die Errichtung eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung genehmigt. Das Doppelhaus ist geplant in einer Bebauung UG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse) in den Abmessungen 15,28 m x 12,68 m (10,45 m). Aufgrund der Unwirtschaftlichkeit des Architektenentwurfs in der praktischen Ausführung, ist mit dem vorliegenden Bauantrag die Vereinfachung des Baukörpers an einigen Stellen beantragt.

An der Südost-Ecke des Baukörpers ist derzeit das OG stark auskragend über dem zurückspringenden EG genehmigt. Der eingereichte Bauantrag sieht nunmehr die Zurücknahme des auskragenden OGs und ein geringfügig vorgezogenes EG vor, so dass eine glatte Außenwand entsteht. Zusätzlich ist ein Balkon mit 5,94 m² Größe im OG, straßenseitig, an selber Stelle geplant.

An der Nordost-Ecke des Baukörpers ist der Anbau eines Balkons mit Außentreppe geplant. Der Balkon dient als Austrittmöglichkeit aus dem OG. Er hat die Abmessungen von 5,76 m x 2,80m. Der Balkon befindet sich abgewandt von der Straßenseite, hin zum Außenbereich.

Aus den Maßnahmen ergibt sich, dass die GR von 184,6 m² auf 199 m² ansteigt. Grundstückbezogen ergibt sich dann eine GR von 0,15. Bezogen auf das große Grundstück ist die GR verträglich und fügt sich ein. Im Übrigen bleibt es bei den genehmigten Abmessungen. Das Bauvorhaben fügt sich daher nach § 34 BauGB ein.

Zusätzlich wird die eher moderne Anordnung und Gestaltung der Fensterflächen an diversen Stellen geändert. Für sich alleine genommen, wären diese Änderungen  verfahrensfrei nach art. 57 BayBO, werden aber in Zusammenhang mit dem insgesamt leicht geänderten Bauvorhaben zur Genehmigung vorgelegt.

Die baulichen Abänderungen führen zu einem ruhigeren und gefälligeren Erscheinungsbild des Baukörpers. Somit kommt die Abänderung auch dem eher ländlich geprägten Ortsbild in Drößling entgegen.

Anlagen:

  • Eingabepläne aus der Baugenehmigung
  • Eingabepläne zum Bauantrag

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.12.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.12.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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2. Antrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage; Bauort: Fl.Nr.919/8, Graf-Toerring-Straße 5 in Seefeld; Bauantrag-Nr.07/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.02.2019 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Die Grundstücke Fl.Nr.919/8 und 919/171 mit einer Gesamtgröße 1006 m²  befinden sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Mischgebiet (MI) dargestellt.

Derzeit ist auf dem Grundstück mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 17.07.2017 (Az.:40-B-2017-384-14) ein Doppelhaus in einer Bebauung KG, EG, OG, DG (drei
Vollgeschosse) in den Ausmaßen 18,96 mx 12,99m genehmigt.  Die überbaute Grundfläche für das Haus (GR1) beträgt 242,59 m², die GR2 mit den sonstigen versiegelten Flächen nach § 19 Abs.4 BauNVO beträgt 331,13m². Die Geschossfläche beträgt 727,77 m². Die Wandhöhe beträgt gemessen ab der Geländeoberfläche 7,125 m, die Firsthöhe 12,045m.

Der vorliegende Bauantrag belässt die genehmigten Abmessungen, welche für das „Einfügen“ im Sinne von § 34 BauGB ausschlagend ist unberührt. Allerdings soll aus dem Doppelhaus nunmehr ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten werden.

Zur Lösung der Stellplatzproblematik in der Graf-Toerring-Straße ist daher der Bau einer Tiefgarage mit 10 Stellplätzen und Fahrradabsteller neu geplant. Zusätzlich ist ein oberirdischer Parkplatz für Besucher vorgesehen. Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Seefeld sind damit erfüllt. Anstelle der im genehmigten Bauantrag vorgesehenen zwei Doppelgaragen rechts und links des Gebäudes, ist nunmehr nur die Einhausung der Tiefgaragenabfahrt links des Gebäudes vorgesehen. Der äußere Zugang zur Tiefgarage erfolgt optisch nicht sichtbar durch Hinterfangung des vor dem Gebäude befindlichen Grünstreifens, als ortsbildprägenden Element im Bereich der Graf-Toerring-Straße.  

Ebenfalls verändert wird die Zugangssituation. Der Zugang zum Gebäude erfolgt für den zentralen erdgeschossigen Eingang über eine einzelne Zuwegung mit Treppe (im bisher genehmigten Bauantrag hatte jede Doppelhaushälfte eine eigene Zuwegung mit Eingang). Insgesamt wird hierdurch das Erscheinungsbild weiter beruhigt.

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 15.01.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 15.01.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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3. Bauantrag auf Nutzungsänderung von Räumen im Untergeschoss in eine 2-Zimmerwohnung; Bauort: Fl.Nr.965/28, Herrschinger Straße 2 in Seefeld; Bauantrag 67/2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.02.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.965/28 mit einer Größe von 1.692 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist das Grundstück als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus zwei miteinander verbundenen Einzelgebäuden bebaut. Es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der der Antragsteller die Nutzungsänderung von Räumen im Untergeschoss in eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Die Belichtung und Belüftung der Räume ist vorhanden. Die vorgeschriebene Raumhöhe für Aufenthaltsräume von 2,40 m nach Art 45 BayBO wird im Zuge des Bauantrages dann hergestellt werden.

Der Stellplatznachweis für zwei neu zu errichtende Stellplätze im Innenhof der WEG liegt planerisch vor. An der Stelle der geplanten Stellplätze befindet sich derzeit eine Gartenfläche (vgl. Foto). Aus der vorgelegten Teilungserklärung zum Wohnungseigentum ergibt geht leider nicht hervor, ob die ausgewiesenen Stellplatzflächen sich im Sondereigentum des Antragstellers befinden oder wie als Gartenfläche üblich im Gemeinschaftseigentum. Es ergeht ein Hinweis an das Landratsamt in Starnberg, zu prüfen, ob die Stellplätze über den planerischen Nachweis hinaus auch zivilrechtlich zu verwirklichen sind.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Foto
 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Nutzungsänderung in der Fassung 01.12.219 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass der Stellplatznachweis zeichnerisch in den Eingabeplänen erbracht wurde, die tatsächliche Herstellbarkeit im Bereich des Gartens (vgl. Fotoanlage) ist aufgrund der Teilungserklärung allerdings nicht nachgewiesen. Es ist ungeklärt, ob der Gartenbereich im Sondereigentum des Antragstellers steht oder wie üblich Gemeinschaftseigentum.

Beschluss

Der Antrag auf Nutzungsänderung in der Fassung 01.12.219 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass der Stellplatznachweis zeichnerisch in den Eingabeplänen erbracht wurde, die tatsächliche Herstellbarkeit im Bereich des Gartens (vgl. Fotoanlage) ist aufgrund der Teilungserklärung allerdings nicht nachgewiesen. Es ist ungeklärt, ob der Gartenbereich im Sondereigentum des Antragstellers steht oder wie üblich Gemeinschaftseigentum ist. Es wird gebeten, die Einhaltung der Raumhöhe nach Art. 45 Abs. 1 BayBo nachzuhalten.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

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4. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.02.2019 ö 4
Datenstand vom 30.09.2019 09:52 Uhr