Datum: 19.03.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag zur Errichtung eines Badestegs im Wörthsee; Bauort: Fl.Nr.470/57 in Hechendorf
2 Bauantrag zur Sanierung und zum Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr.06/2019
3 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garage und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.872/16, Graf-Toerring-Straße 36 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.05/2019
4 Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens; Bauort: Fl.Nr188/1, Bergstraße 20 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 08/2019
5 Bauantrag zur Errichtung eines Maststalls als Tiefstreustall (Umstellung auf Bio); Bauort:Fl.Nr.212 in Meiling; Bauantrag-Nr.09/2019
6 Sonstiges

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1. Antrag zur Errichtung eines Badestegs im Wörthsee; Bauort: Fl.Nr.470/57 in Hechendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.03.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.470/57 befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Badeplatz im Landschaftsschutzgebiet dargestellt. Das Grundstück befindet sich linker Hand vom Gasthof Wöhrl.

Auf dem Grundstück befindet sich zurzeit eine Stegkonstruktion, die allerdings in die Jahre gekommen ist und bauliche Mängel aufweist, weil der Unterbau durchrostet. Die Antragstellerin ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gezwungen die Anlage auszutauschen, um auch weiterhin einen sicheren Badebetrieb zu gewährleisten.

Der vorliegend beantragte Steg dient als Ersatzbau. Er ist in den Ausmaßen 9 m Länge, 1,40 m Breite und einer Aufstellfläche von 4,20 mx 2,50 m am Ende geplant. Damit hält er die ortsübliche Größe ein. Für den Winter ist er demontierbar.

Im bisherigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde seitens der Nuturschutzes Zustimmung zum Antrag signalisiert.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Antragsstellers aus dem Schreiben vom 30.01.2019 verwiesen.

Anlage:

  • Eingabeunterlagen

 

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum  Antrag in der Fassung 30.01.2019 erteilt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum  Antrag in der Fassung 30.01.2019 erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Sanierung und zum Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr.06/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.03.2019 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.257/4 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 983m² befindet sich Geltungsbereich des seit 1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ortsmitte-Teil Nord in Seefeld. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Derzeit befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit einer Genehmigung vom 19.11.1965.

Mit dem Bauantrag soll das bestehende Wohnhaus saniert und umgebaut werden. Es sollen fünf Wohneinheiten zwischen 80m² und 135 m² Wohnfläche entstehen. Vorgesehen ist den Dachstuhl zu erneuern und die Dachneigung des Satteldachs auf 35 Grad anzuheben. Zusätzlich ist der Einbau eines Zwerchgiebels mit 5,00 m Breite zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss und einer kleineren Gaube zur Unterbringung des Treppenhauses geplant.

Desweiteren findet noch eine Vielzahl von Veränderungen im Innenausbau statt, wie zum Beispiel eine Veränderung der Treppensituation, um eine verbesserte Erschließungssituation und Wohnungsaufteilung zu erreichen sowie verschieden Änderungen bei der Raumaufteilung.

Es ist ein Lichtgraben mit 3 m Breite auf der Ostseite des Gebäudes vorgesehen. Laut den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Abgrabung mit einer Breite von 3,00 m genehmigungsfähig.

Es werden für jede Wohneinheit zwei Stellplätze, senkrecht zur Aubachstraße hin geschaffen. Der Bebauungsplan sieht für offene Stellplätze keinen Stauraum vor. Somit werden 10 Stellplätze errichtet.

Das bestehende Wohnhaus weist ein Wandhöhen von 7,07 m bis 7,63 m, giebelseitig im Nordosten 6,48 m auf. Die Abstandsflächensituation an der Giebelseite hat infolge der Genehmigung Bestandschutz, entspricht aber unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage nicht den gesetzlichen Anforderungen. Durch die geplante Anhebung des Firstes entfällt der Bestandsschutz. Auf die geplante Änderung ist die aktuelle Rechtslage Art 6 BayBO anzuwenden. Danach müsste die Abstandsfläche 4,01 m zur Grundstücksgrenze betragen. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt aber nur 3,50 m. Somit fällt die Abstandsfläche mit 51 cm auf die Nachbargrundstücke Fl.Nr.43/2 und 43/3. Der Zwerchgiebel auf der Südostseite hält ebenfalls die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Die Abstandsfläche fällt mit 40-60 cm auf das Nahbargrundstück Fl.Nr.257/5. Der Antragsteller beantragt eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO. Eine Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarn wurde alternativ nicht vorgelegt. Im Übrigen liegen auch keine Nachbarunterschriften zum Bauantrag vor. Das Abstandsflächenrecht ist die wichtigste nachbarschützende Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung. Die Zustimmung zu einer Abweichung berührt unmittelbar die nachbarrechtlichen Belange und eröffnet immer den Klageweg zum Verwaltungsgericht. Die Verwaltung empfiehlt daher der beantragten Abweichung nicht zuzustimmen.

Da aber zentraler Gegenstand des Bauantrags der Umbau mittels Erhöhung des Dachstuhls ist, ist der Bauantrag insgesamt nicht genehmigungsfähig.



Anlagen:

-Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
-Abstandsflächenplan
-Freiflächengestaltungsplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 23.01.2019 wird gemäß § 30 BauGB nicht befürwortet.

Das Einvernehmen wird nicht zu den beantragten Abweichungen hinsichtlich der Abstandsfächen erteilt. Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass eine Neuvorlage des Bauantrags unter Vorlage einer Abstandsflächenübernahme durch die betroffenen Nachbarn möglich ist.

Sitzungsverlauf

Es erfolgt eine kontroverse Diskussion angesichts des gesetzgeberischen Ziels der innerörtlichen Nachverdichtung, ob der Bauantrag befürwortet werden kann. Mit dem Bauvorhaben werden 5 Wohneinheiten durch bebauungsplankonforme Anhebung der Dachneigung geschaffen. Aus der Anhebung der Dachneigung resultiert allerdings eine weitere Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Situation für die Nachbarn. Der Antragsteller beantragt mit dem Bauantrag eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO. Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen zum Bauantrag nicht. Durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen werden die nachbarrechtlichen Belange berührt. Als bessere Lösung wird dem Antragsteller eine Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarn nahegelegt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 23.01.2019 wird gemäß § 30 BauGB nicht befürwortet.

Das Einvernehmen wird nicht zu den beantragten Abweichungen hinsichtlich der Abstandsfächen erteilt. Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass eine Neuvorlage des Bauantrags unter Vorlage einer Abstandsflächenübernahme durch die betroffenen Nachbarn möglich ist.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass das gemeindliche Einvernehmen für den Fall des Vorliegens von Erklärungen der Nachbarn zur Abstandsflächenübernahme in Aussicht gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Garage und Stellplätzen; Bauort: Fl.Nr.872/16, Graf-Toerring-Straße 36 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.05/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.03.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.872 /16 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 1.458 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Beermahd Nord in Hechendorf. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als reines Wohngebiet dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem älteren Wohnhaus aus der Zeit vor dem Bebauungsplan bebaut. Das bestehende Wohnhaus nutzt das im Bebauungsplan vorgesehene Baurecht einer überbauten Grundfläche von 180 m² bei weitem nicht aus. Das Wohnhaus wäre im Falle eines dem Vorbescheid folgenden Bauantrags zum Abriss vorgesehen.

Der Antrag auf Vorbescheid sieht in der ersten Alternative die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit 7,90 m x 11,40m (GR 90m² x 2) vor. Somit bliebe die Festsetzung des Bebauungsplans mit einer überbaubaren GR von 180m²  eingehalten. Der Bebauungsvorschlag passt allerdings nicht in das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans, weswegen der Antragsteller im Vorbescheid die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Verschiebung und Teilung des Bauraums für das Wohnhaus und die Garagen, und die Abweichung von der Dachneigung (auf 28 Grad) und der Firstrichtung abfragt.

In seiner zweiten Alternative legt der Antragsteller die Gestaltung der beiden Einfamilienhäuser in den Ausmaßen 8,40 m und 12,80 m größer zugrunde als in der ersten Alternative. Die Häuser haben somit eine GR von 107,5 m², zusammen mithin 215 m². Folglich wird die im Bebauungsplan festgesetzte GR  von 180 m² überschritten. Daher begehrt der Antragsteller in dieser Alternative zusätzlich die Befreiung nach § 32 Abs.2 BauGB von der festgesetzten überbaubaren Grundfläche.

Für beide Alternativen fragt der Antragsteller die Zulässigkeit von Abgrabung und Aufschüttungen +/- 0,50 m ab.

Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid weist einen formalen Mangel auf. Der Antragsteller ist nicht bauvorlageberechtigt im Sinne von Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO). Auch bei einem Antrag auf Vorbescheid muss der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein (Rechtsprechung BayVGH v. 3.6.1991, Az.: 2 B 91.64), wenn die Bauvorlagen die Situierung (…) der genehmigungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Gebäuden betreffen. Vorliegend ist ein zentraler Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid die Neusituierung von zwei Baukörpern außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehen Baugrenze.  

Der Antragsteller begründet seine Anträge auf Befreiung sämtlich damit, das auf der Fl.Nr.872/8 und 872/9, das schräg gegenüberliegende Grundstück im selben Bebauungsplan, mit dem Genehmigungsbescheid Az.: 40-B-2010-127-14 vom 23.03.2010 die entsprechenden Befreiungen bereits als Bezugsfall erteilt wurden. Tatsächlich wurden in dem angeführten Bescheid vom Landratsamt in Starnberg die Befreiungen zur Überschreitung des Bauraums für zwei Einfamilienhäuser anstelle eines zusammenhängenden Bauraums, zur Abweichung von den für die Garagen vorgesehen Flächen, für eine abweichende Dachneigung und eine abweichende Ausführung des Kniestocks erteilt.

Durch die vorgelegte Planung sind die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Beermahd Nord beeinträchtigt. Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Bauleitplanung wird das bestehende Grundkonzept des Bebauungsplans mit einer lockeren, dörflichen Einfamilienhausbebauung auf Grundstücken mit 1000m² oder mehr Fläche in seiner Grundkonzeption durchbrochen. Über die Festsetzung einer zusammenhängenden Baugrenze zusammen mit der Festsetzung einer überbaubaren GR von 180m ² wird eine Einzelhausbebauung gesichert. In keinem einzigen der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist über die Festsetzung der Baugrenze eine Bebauung mit zwei Baukörpern als Hauptnutzung vorgesehen. Das vorliegende Bauvorhaben würde zu einer Nachverdichtung führen, die inzwischen gesetzgeberisches Ziel ist, allerdingst den Grundzügen der Planung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans eindeutig widerspricht. Bei einer Befreiung besteht die konkrete Gefahr, dass der Bebauungsplan Beermahd Nord mit seinen Festsetzungen vom Landratsamt Starnberg für obsolet angesehen wird. Als Rechtsfolge würde sich die Genehmigungsgrundlage für weitere Bauvorhaben nach § 34 BauGB richten. Dies hätte eine unkontrollierte städtebauliche Entwicklung im Geltungsbereich des jetzigen Bebauungsplans zur Folge. Aufgrund der schlechten Erschließungssituation mit teils sehr engen Straßen ist eine unkontrollierte Nachverdichtung nicht zu empfehlen. Vielmehr sollte dies Gegenstand der Diskussionen im Ortsentwicklungskonzept sein.

Ein Anspruch auf Erteilung der Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB besteht nicht. Es handelt sich um eine Ermessenvorschrift. Eine Ermessensreduzierung auf null durch die Selbstbindung der Verwaltung durch Bezugsfälle liegt nicht vor. Hierzu müssten mindestens drei Bezugsfälle gegeben sein. Der angeführte Bezugsfall genügt hierfür nicht.

Anlagen:

-Eingabepläne
-Fragenkatalog
-Auszug Bebauungsplan Beermahd Nord
 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom01.02.2019 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass der vorliegende Antrag auf Vorbescheid einen formalen Mangel aufweist. Der Antragsteller ist nicht bauvorlageberechtigt im Sinne von Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO). Auch bei einem Antrag auf Vorbescheid muss der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein (Rechtsprechung BayVGH v. 3.6.1991, Az.: 2 B 91.64), wenn die Bauvorlagen die Situierung (…) der genehmigungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Gebäuden betreffen. Vorliegend ist ein zentraler Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid die Neusituierung von zwei Baukörpern außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehen Baugrenze.  

Sitzungsverlauf

Es erfolgt eine kontroverse Diskussion angesichts des gesetzgeberischen Ziels der innerörtlichen Nachverdichtung, ob der Bauantrag befürwortet werden kann. Der Bauauschuss sieht die Gefahr, dass durch die Vielzahl der beantragten Befreiungen, bei Erteilung des Einvernehmens, die betroffenen Festsetzungen als obsolet anzusehen sind. Bei den Festsetzungen handelt es sich u.a. um Grundzüge der Planung. Der Bauauschuss erkennt die Notwendigkeit, ein Obsolet-Werden mit der Folge einer Genehmigungsgrundlage § 34 BauGB zu vermeiden. Die Nachverdichtung im Gebiet Beermahd-Nord soll Gegenstand der Beratungen im Rahmen der Ortsentwicklung werden.

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung vom01.02.2019 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass der vorliegende Antrag auf Vorbescheid einen formalen Mangel aufweist. Der Antragsteller ist nicht bauvorlageberechtigt im Sinne von Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO). Auch bei einem Antrag auf Vorbescheid muss der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein (Rechtsprechung BayVGH v. 3.6.1991, Az.: 2 B 91.64), wenn die Bauvorlagen die Situierung (…) der genehmigungspflichtigen Errichtung oder Änderung von Gebäuden betreffen. Vorliegend ist ein zentraler Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid die Neusituierung von zwei Baukörpern außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehen Baugrenze.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass das gemeindliche Einvernehmen für den Fall  einer Neuplanung mit einer Doppelhausbebauung in Aussicht gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Wintergartens; Bauort: Fl.Nr188/1, Bergstraße 20 in Seefeld; Bauantrag-Nr. 08/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.03.2019 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.188/1 der Gemarkung Oberalting-Seefeld befindet sich Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ortsmitte- Teil Süd. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Die Antragsteller plant  talseitig den Anbau eines zweigeschossigen Wintergartens, der im Dachbereich als Zwerchgiebel ausgebildet ist. Die Abmessungen des Wintergartens betragen 3,76 m² x 3,33 m bei einer Wandhöhe 5,54 m. Damit ergibt sich eine zusätzlich überbaute Grundfläche von 12,14 m²- mithin eine insgesamt überbaute Grundfläche von 143,40 m². Laut  Bebauungsplan ist allerdings nur eine überbaute Grundfläche von 140 m² auf dem Grundstück zulässig.

Der Bauwerber beantragt hier eine Befreiung nach § 31 Bas. 2 BauGB für 3,40 m², dies entspricht einer Überschreitung von 2,4 %. Die Überschreitung ist somit geringfügig und daher genehmigungsfähig nach der Rechtsprechung. Die Überschreitung kommt auch deswegen zustande, weil an das das Gebäude (GR 122,07 m²) eine nachträgliche Wärmedämmung (zusätzlich 9,19 m²) angebracht wurde. Ohne die Wärmedämmung wäre eine Befreiung nicht erforderlich. Eine nachträgliche Wärmedämmung wird durch den Gesetzgeber befürwortet. Daher sollte die geringfügige GR-Überschreitung, die auch im Zusammenhang mit der Wärmedämmung steht, nicht zulasten der Antragsteller gehen.

Anlagen:
 
  • Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 23.01.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch hinsichtlich der Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB für die Überschreitung der festgesetzten Grundfläche um 3,40 m² durch den Wintergarten erteilt. Es handelt sich um eine geringfügige Überschreitung um 2,4%, die auch in Zusammenhang mit der nachträglichen Wärmedämmung des Gebäudes steht.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 23.01.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch hinsichtlich der Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB für die Überschreitung der festgesetzten Grundfläche um 3,40 m² durch den Wintergarten erteilt. Es handelt sich um eine geringfügige Überschreitung um 2,4%, die auch in Zusammenhang mit der nachträglichen Wärmedämmung des Gebäudes steht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Errichtung eines Maststalls als Tiefstreustall (Umstellung auf Bio); Bauort:Fl.Nr.212 in Meiling; Bauantrag-Nr.09/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.03.2019 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.212 in Meiling befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans bzw. innerhalb eines Bebauungszusammenhangs nach § 34 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit nach § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Antragsteller ist staatlich geprüfter Wirtschafter für Landbau.

Bei dem zur Bebauung anstehenden Grundstücksteil handelt es sich derzeit um eine Grünfläche, die aber schon räumlich in den Hofbereich mit einbezogen ist.

Der Bauantrag sieht die Errichtung eines Färsen-Maststalls in Form eines Tiefstreustalls im Zuge der Umstellung der Wirtschaft auf biologischen Landbau vor. Der Stall ist den Abmessungen 20,49 m x 10,00 m geplant. Auf der Südseite ist ein überdachte Futtertisch geplant. Die überbaute Grundfläche beträgt 204,90 m². Das Vordach soll in den Abmessungen 2,90 m 20,49 m errichtet werden. Die Wandhöhe beträgt zwischen 5,30 m und 5,40 m. Die Dachneigung des Satteldachs ist mit 18 Grad angegeben.

Die Nachbarunterschriften liegen nur teilweise vor.

Anlagen:

  • Eingabepläne (Grundriss, Ansichten, Schnitte)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag zur Errichtung eine Färsenmaststalls in der Fassung 13.02.2019 wird befürwortet.

Das Bauvorhaben ist gem. § 35 Abs.1, Nr.1 BauGB als privilegiertes Vorhaben anzusehen, vorbehaltlich der Erteilung der Privilegierung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

Beschluss

Der Bauantrag zur Errichtung eine Färsenmaststalls in der Fassung 13.02.2019 wird befürwortet.

Das Bauvorhaben ist gem. § 35 Abs.1, Nr.1 BauGB als privilegiertes Vorhaben anzusehen, vorbehaltlich der Erteilung der Privilegierung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.03.2019 ö 6
Datenstand vom 26.09.2019 12:12 Uhr