Datum: 09.04.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:28 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses (zwei Doppelhaushälften); Bauort: Fl.Nrn. 177/3 und 177/11, Höhenweg 1,1a in Hechendorf; Bauantrag-Nrn. 14/2019 und 15/2019
2 Antrag auf Nutzungsänderung von Räumen im UG und Genehmigung eines bestehende Wintergartens; Bauort: Fl.Nr.141/2, Schützenstraße 15 in Seefeld; Bauntrag-Nr.13/2019
3 Bauantrag zum Anbau eines Kühllagers und Konfiskatraums; Bauort: Fl.Nr.261/8, Hochstadter Straße 14 in Unering; Bauantrag-Nr.11/2019
4 Bauantrag zur Errichtung einer Umzäung; Bauort: Fl.Nr.412, 413 , Nähe Erlinger Straße in Drößling; Bauantrag-Nr.12/2019
5 Sonstiges

zum Seitenanfang

1. Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses (zwei Doppelhaushälften); Bauort: Fl.Nrn. 177/3 und 177/11, Höhenweg 1,1a in Hechendorf; Bauantrag-Nrn. 14/2019 und 15/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das historische Grundstück Fl.Nr.177/3 der Gemarkung Hechendorf hatte eine Größe von 807 m². Das darauf befindliche alte Wohnhaus wurde abgebrochen und das Grundstück für eine Doppelhaubebauung real geteilt. Mit der Realteilung ergeben sich die neuen Fl.Nrn.177/11 mit 404 m² und 177/3 mit 403 m². Bauplanungsrechtlich beurteilt ist die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Der Bauantrag sieht die Errichtung eines Doppelhauses mit je einer Doppelgarage vor. Das Gebäude ist in den Abmessungen 17,33m  x 9,49 m geplant. Die Teilung der Haushälften erfolgt nicht mittig. Die Haushälfte auf Fl.Nr.177/11 hat die Abmessungen 9,95 m x 9,49 m. Die Haushälfte auf Fl.Nr.177/3 hat die Abmessungen 7,34 m x 9,49 m. Die Bebauung ist geplant mit KG, EG, OG, D (zwei Vollgeschosse). Die Wandhöhe beträgt 7,10 m. Weiterhin ist ein Satteldach mit einer Neigung von 38 Grad mit Dachflächenfenstern und einer Pfannendeckung vorgesehen.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Für das benachbarte Grundstück Fl.Nr.177/2 wurde mit Vorbescheid vom 29.04.2016 (Az.: 40-V-201-35-14) eine Wandhöhe  von 7,66 m straßenseitig genehmigt.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.

Anlagen:

  • Eingabepläne

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag- Nr. 14/2019 in der Fassung vom 16.03.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

2.
Der Bauantrag- Nr. 14/2019 in der Fassung vom 16.03.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

1.
Der Bauantrag- Nr. 14/2019 in der Fassung vom 16.03.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

2.
Der Bauantrag- Nr. 14/2019 in der Fassung vom 16.03.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Antrag auf Nutzungsänderung von Räumen im UG und Genehmigung eines bestehende Wintergartens; Bauort: Fl.Nr.141/2, Schützenstraße 15 in Seefeld; Bauntrag-Nr.13/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.141/2 der Gemarkung Oberalting Seefeld ist mit einem älteren Mehrfamilienhaus mit einer Erstgenehmigung aus dem Jahr 1969 (Az.:III-248/62) bebaut. Zwischen 1990 und 1996 erfolgte der nicht genehmigte Ausbau des Untergeschosses als selbstständige Wohnung sowie der Anbau eines nicht genehmigten Wintergartens. Damit bestanden seitdem drei Wohneinheiten.

Mit Schreiben vom 08.11.2018 stellt das Landratsamt Starnberg die fehlende Genehmigung fest und fordert die Antragstellerin zur Herstellung rechtmäßiger Zustände auf. Die Antragstellerin beantragt mit dem vorliegenden Bauantrag die nachträgliche Genehmigung der Wohnung im Untergeschoss und des Wintergartens.
 
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ in Seefeld. Derzeit gilt für das Grundstück die von der Gemeinde Seefeld beschlossene Veränderungssperre nach § 14 BauGB . Die Antragstellerin beantragt mit dem Bauantrag eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB. Über eine solche Ausnahme entscheidet das Landratsamt Starnberg im Einvernehmen mit der Gemeinde Seefeld. Da der Ausbau der Wohnung im Untergeschoss keine Außenwirkung hat und der Wintergarten bereits seit Jahren Bestand ist und bei der Aufstellung des Bebauungsplans Schützenstraße bereits berücksichtigt wurde, stehen keine öffentlichen Belange einer Ausnahme entgegen, in dem Sinne, dass die Aufstellung und der zukünftige Regelungsinhalt des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ gefährdet wäre.

Mit dem vorliegenden Bauantrag ist die Nutzungsänderung der Räume im Untergeschoss in Wohnraum geplant. Im Untergeschoss beläuft sich die lichte Raumhöhe auf 2,20 m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO schreibt für Aufenthaltsräume jedoch eine lichte Raumhöhe von 2,40 m vor, lässt aber in Satz 2 eine Ausnahme für die Gebäudeklassen 1 und 2 zu. Nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 lit.a) BayBO setzt die Gebäudeklasse 1 ein freistehendes Gebäude mit bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten voraus. Vorliegend handelt es sich um Gebäudeklasse 1, weil die Antragstellerin die Wohnung im Untergeschoss, die bisher vermietet war mittels eines Deckendurchbruchs und einer Treppe mit ihrer eigenen, darüber liegenden Wohnung verbindet. Damit reduziert sich die Anzahl der Wohneinheiten von drei auf zwei.

Der Wintergarten entspricht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Schützenstraße“. Er hat die Abmessungen von 7,16 m x 2,80 m. Der Bebauungsplan setzt zukünftig eine GR von 330 m² für das Grundstück fest. Die GR des Wohnhauses einschließlich des Wintergartens beträgt 208.95 m². Baugrenze und Abstandsflächen werden eingehalten.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Erläuterungen zum Bauantrag
 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.03.2019 wird befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zur beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB erteilt. Da der Ausbau der Wohnung im Untergeschoss keine Außenwirkung hat und der Wintergarten bereits seit Jahren Bestand ist und bei der Aufstellung des Bebauungsplans Schützenstraße bereits berücksichtigt wurde, stehen keine öffentlichen Belange einer Ausnahme entgegen, in dem Sinne, dass die Aufstellung und der zukünftige Regelungsinhalt des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ gefährdet wäre.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.03.2019 wird befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zur beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB erteilt. Da der Ausbau der Wohnung im Untergeschoss keine Außenwirkung hat und der Wintergarten bereits seit Jahren Bestand ist und bei der Aufstellung des Bebauungsplans Schützenstraße bereits berücksichtigt wurde, stehen keine öffentlichen Belange einer Ausnahme entgegen, in dem Sinne, dass die Aufstellung und der zukünftige Regelungsinhalt des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ gefährdet wäre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zum Anbau eines Kühllagers und Konfiskatraums; Bauort: Fl.Nr.261/8, Hochstadter Straße 14 in Unering; Bauantrag-Nr.11/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.261/8 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 1012 m² ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Ladwirtschaft dargestellt. Bauplanungsrechtlich ist die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens der Erweiterung des Gebäudes zur Direktvermarktung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen und im Rahmen eines mitgezogenen Betriebszweiges dem Landwirtschaftsbegriff gem. § 201 BauGB zuzuordnen.

Ob die nochmalige Erweiterung der Direktvermarktung hinsichtlich des inzwischen erreichten Umfangs der Schlachterei tatsächlich noch als mitgezogener Betriebszweig des landwirtschaftlichen Betriebs gelten kann obliegt in der Beurteilung dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF). Daher empfiehlt die Verwaltung jeden Beschluss unter dem Vorbehalt der Prüfung und Zustimmung des AELF zu fassen.

Auf dem Grundstück befinden sich ein Direktvermarktungsgebäude mit Genehmigung aus dem Jahr 1998 und ein Anbau aus dem Jahre 2010. Der Antragsteller begehrt nun wiederum das Einvernehmen der Gemeinde zu einer erneuten Erweiterung des Gebäudekomplexes um ein Kühllager, einen Konfiskatraum, zwei WCs und einen Eingangsbereich (Schleuse).Der Anbau erfolgt auf der Südseite des Bestandsgebäudes in eingeschossiger Bauweise. Die überbaute Grundfläche beträgt 53,647 m². Es ist ein Flachdach vorgesehen. Zusammen mit dem Bestandsbau ergibt sich eine überbaute Grundfläche von 314,8 m², dies entspricht einer GRZ von 0,31.

Mit Schreiben vom 14.03.2019 stellt das Landratsamt Starnberg als zuständige Bauaufsichtsbehörde fest, dass anlässlich einer Baukontrolle festgestellt wurde, dass mit dem Bau der Bodenplatte bereits ohne Genehmigung begonnen wurde. Der Bau wurde sofort eingestellt gegen eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000, 00 Euro bei Zuwiederhandlungen.

Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Schreiben Landratsamt Starnberg vom 14.03.2019
  • Schreiben vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF)
Vom 19.02.2010 zur Privilegierung der Direktvermarktung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.02.2019 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. Es ergeht der Hinweis, dass insbesondere der Umfang der Schlachtung als mitgezogener Betriebszweig der Landwirtschaft und das Warenangebot im Direktverkauf  geprüft werden soll, um eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers auszuschließen.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 22.02.2019 wird gem.§ 35 BauGB befürwortet, vorbehaltlich einer Zustimmung des Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Weilheim (AELF) hinsichtlich dem Vorliegen der Voraussetzungen zur Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB. Es ergeht der Hinweis, dass insbesondere der Umfang der Schlachtung als mitgezogener Betriebszweig der Landwirtschaft und das Warenangebot im Direktverkauf  geprüft werden soll, um eine gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers auszuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag zur Errichtung einer Umzäung; Bauort: Fl.Nr.412, 413 , Nähe Erlinger Straße in Drößling; Bauantrag-Nr.12/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Die Grundstücke Fl.Nrn.412 und 413 der Gemarkung Drößling mit einer Größe von 10.931 m² und  12.837 m² sind dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es sich um eine landwirtschaftlich privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt.

Der zur Genehmigung beantragte Zaun besteht bereits. Das Landratsamt Starnberg hat den Zaun bereits zur Nachgenehmigung beanstandet. Es handelt sich nicht um einen verfahrensfreien Weidezaun nach Art. 57 Abs.1 Nr.7b BayBO, weil es sich nicht um eine offene und sockellose Einfriedung handelt.

Der Zaun ist straßenseitig mit einem massiven Doppelflügeltor (6,00 m x 2,00 m) an zwei betonierten Metallstehlen verschlossen. Die Höhe beträgt 2,00 m.  Die Länge beträgt 600 m. Abgesehen vom Tor, besteht der Zaun aus einem verzinkten Wildgatterknotengeflecht mit einer Stärke von 2,50 mm bis 3,00 mm. Der Zaun ist an 10 betonierten Stahlpfosten, 11 Betonpfosten sowie 96 sogn. Texas-Trading Stahlpfosten befestigt. Letztere werden ohne Fundament in den Boden gerammt.

Der Antragsteller macht geltend, dass er auf der Fläche nunmehr nicht nur in den warmen Monaten seine Kamerun-Schafe weiden will, sondern darüber hinaus ganzjährig auch Galloway Rinder. Dazu hat der Antragsteller neben seinem allgemeingültigen Landwirtschaftsabschluss auch noch einen Bestätigung zur Teilnahme am Grundlehrgang für tierische Erzeugung mit Schwerpunkt Rinderhaltung teilgenommen.

Der beantragte Zaun ist nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB nicht im Rahmen der Landwirtschaft genehmigungsfähig. Der Zaun  ist unverhältnismäßig und „dient“ damit nicht der Landwirtschaft. Aufwand und Ertrag müssen in einem positiven Verhältnis stehen in Abgrenzung zur Liebhaberei. Ausschließlich landwirtschaftliche Vorhaben sind aber im Außenbereich privilegiert zulässig. Dazu ist nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: M 1 K 87.5674 und 2 B 89.00149) erforderlich, dass „ein vernünftiger Landwirt-auch gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs- mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung einen entsprechenden Betrieb einrichten würde“. „Ein vernünftiger Landwirt friedet – schon aus Kostengründen, aber auch mit Rücksicht auf das Niederwild und die optische Beeinträchtigung eines gut von der Straße einsehbaren (…)Tals- eine Viehweide nicht mit 2,00 m hohen (…) Maschendrahtzaun ein.“ „Er wählt dafür (…) möglicherweise einen Bohlenzaun(…) mit zwei Elektrodrähten zusätzlich(…).“ „Eine solche Konstruktion ist einfacher und stört in der Landschaft optisch und ökologisch weniger (…).“

Anlagen:
-Eingabepläne
-Fotos
-Zeugnis
Urteil Bay.VGH (Az.: M 1 K 87.5674 und 2 B 89.00149)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.03.2019 wird gem. § 35 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.03.2019 wird gem. § 35 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö 5
Datenstand vom 04.06.2019 10:04 Uhr