Datum: 17.09.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Erweiterung eines Hackschnitzelbunkers und Versetzung der Trockenkammer; Bauort: Fl.Nr.309, Mühlbachstraße 17a in Seefeld; Bauantrag-Nr. 33/2019 und 32/2019
2 Bauantrag zur Errichtung eines Balkons und eines Windfangs; Bauort: Fl.Nr.19, Am Weiher 2 in Unering; Bauantrag-Nr.31/2019
3 Bauantrag zur Errichtung eines 4-Familienhauses; Bauort: Fl.Nr.392/14, Nähe Mühlbachstraße/St2068; Bauantrag-Nr.30/2019
4 Bauantrag zur Errichtung eines Stahlbeton-Rundbehälters zur Verwendung als Güllebehälter; Bauort: Fl.Nr.47 in Meiling; Bauantrag-Nr.29/2019
5 Sonstiges

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1. Bauantrag zur Erweiterung eines Hackschnitzelbunkers und Versetzung der Trockenkammer; Bauort: Fl.Nr.309, Mühlbachstraße 17a in Seefeld; Bauantrag-Nr. 33/2019 und 32/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.09.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.309 mit einer Größe von 8.055 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplans „Sondergebiet Holzhandel und Sägewerk“ vom 14.06.2017.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Sondergebiet Holz dargestellt.

Auf dem Grundstück befindet sich u.a. eine Regalanlage zur Lagerung von Holz, Teile einer Lagerhalle für Holz, sowie eine bestehender Hackschnitzelbunker mit zugehörigem Kessel. Mit Bescheid vom 07.11.2018 (Az.: 40-B-2016-299-14) wurde vom Landratsamt in Starnberg der Neubau des Heizwerkes samt neuen Kessel bereits genehmigt. Gegenstand des nun vorliegenden Bauantrags ist die Erweiterung des Hackschnitzelbunkers und das Versetzen der angrenzenden Trockenkammer.

Der Antrag sieht dazu die Versetzung der Trockenkammer vom derzeitigen Standort neben dem kleine Hackschnitzelbunker auf eine neuen Standort nordwestlich der Regalanlage vor. Im gleichen Zuge wird der alte Hackschnitzelbunker auf dem freigewordenen Platz der Trockenkammer erweitert.  Die bestehende Kombination aus Trockenkammer und Hackschnitzelbunker hat die Abmessungen von ca. 13,00 m x 4,00 m. Der Grundriss des vergrößerten Hackschnitzelbunkers ist zukünftig mit 17,21 m x 5,34 m vorgesehen. Die überbaute Grundfläche mit entsprechenden Vordächern beträgt 92 m². Gegenüber der Regalanlage (Wandhöhe 9,00 m) im Norden bleibt der neue Hackschnitzelbunker am First  0,78 m tiefer (Firsthöhe 8,62 m). Die Wandhöhe an der Traufseite beträgt 8,20 m. Der Hackschnitzelbunker soll mit einem Pultdach ausgeführt werden.

Bei der Trockenkammer handelt es ich um einen versetzbaren Container mit einer Grundfläche von 68,00 m². Die Wandhöhe beträgt 3,40 m. Der Container hat ein Pultdach, so dass einseitig eine Firsthöhe ca. 4,00 m entsteht. Bei dem Container handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne Art. 2 BayBO, weil er mittels seines Gewichtes fest mit dem Erdboden verbunden ist. Die erstmalige Genehmigung am alten Standort erfolgte mit Bescheid des Landratsamts vom 15.07.1999 (Az.: SO109/97). Der Bescheid enthält immissionsschutzrechtliche Auflagen hinsichtlich der Geräuschentwicklung nach TA Lärm. Dabei dürfen aktuell tagsüber 50 dB (A) und nachts 35 dB(A) nicht überschritten werden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Landratsamt Starnberg wird die Anlage auch unter den aktuell geltenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Immissionsschutz standortbezogen untersucht werden.

Die Art der baulichen Nutzung für den Bauraum 3 als Sondergebiet 1 ist eingehalten. Danach sind zulässig ein Heizwerk und Lagergebäude, wie z.B. der Hackschnitzelbunker. Die Baugrenze wird eingehalten. Die überbaute Grundfläche für die Erweiterung des Hackschnitzelbunkers beträgt 92 m². Die überbaute Grundfläche für die zu versetzende Trockenkammer beträgt 68,00 m². Zusammen ergibt sich mit den bestehenden baulichen Anlagen für den Bauraum 3 eine überbaute Grundfläche von 417 m². Damit ist für  Bauraum 3 die festgesetzte Grundfläche von 440 m² eingehalten. Das Pultdach ist zulässig.

Hinsichtlich der festgesetzten Wandhöhe von 7,50 m stellt der Bauwerber einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB. Mit einer Wandhöhe von 8,20m überschreitet der Antragsteller die festgesetzte Höhe um 0,70 m. Begründet wird dies, weil im Zuge des Neubaus der Lagerhalle im Bauraum 6 das angrenzende Gelände abgegraben werden musste um eine ebene Grundfläche für den Bau zu erhalten. Die Abgrabung war erforderlich, um bei der großen Halle die Festsetzung der Wandhöhe von 9,00 m auch zur abfallenden Südseite einhalten zu können. Bei der Konzeption des Bebauungsplans wurde allerdings übersehen, dass für den Bauraum der Halle die Abgrabung umlaufend um das Gebäude erfolgen muss, also auch im Norden tiefer in den Boden gegangen werden musste. Das führte wiederum dazu, dass dadurch der untere Bezugspunkt für die Wandhöhe der Erweiterung des Hackschnitzelbunkers unter dem derzeitigen Niveau liegt und dadurch die Wandhöhe von 7,50 m so nicht mehr einzuhalten ist. Eine unbeabsichtigte Härte des Bebauungsplans liegt somit vor aufgrund der atypischen Geländesituation. Nachbarinteressen werden nicht beeinträchtigt.

Die Nachbarunterschriften liegen für die Erweiterung des Hackschnitzelbunkers vor, ausgenommen die von Herrn Wolfgang Dallmeyer, welcher verstorben ist.

Beschlussvorschlag

1.
Der Bauantrag zur Erweiterung des Hackschnitzelbunkers (33-2019) in der Fassung vom 20.04.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird auch zur beantragten Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Abweichung von der Festsetzung 3.4 des Bebauungsplans mit einer Wandhöhe von 8,20 m wie in den Plänen dargestellt erteilt.

2.
Der Bauantrag zur Versetzung der Trockenkammer (32-2019) in der Fassung 01.08.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

1.
Der Bauantrag zur Erweiterung des Hackschnitzelbunkers (33-2019) in der Fassung vom 20.04.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird auch zur beantragten Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Abweichung von der Festsetzung 3.4 des Bebauungsplans mit einer Wandhöhe von 8,20 m wie in den Plänen dargestellt erteilt.

2.
Der Bauantrag zur Versetzung der Trockenkammer (32-2019) in der Fassung 01.08.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung eines Balkons und eines Windfangs; Bauort: Fl.Nr.19, Am Weiher 2 in Unering; Bauantrag-Nr.31/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.09.2019 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.19 der Gemarkung Unering mit einer Größe von 707 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut. Auf der Seite zum Weiher hin soll ein bestehendes Vordach durch einen Balkon ersetzt werden. An der Südseite soll der bestehende Eingang als Windfang ausgebildet werden und darüber liegend ebenfalls ein kleiner Balkon entstehen.

Der weiherseitige Balkon ist im 1.OG mit einer Breite von 10,075 m und einer Tiefe von 1,60 m geplant.

Der erdgeschossige Windfang auf der Südseite ist in den Abmessungen 2,68 m Breite x 1,68 m Tiefe geplant. Damit erweitert sich die GR um 4,50 m². Der darüber liegende Balkon erhält als Erweiterung des ohnehin bestehenden Balkons eine Breite von  2,98 m und eine Tiefe von 0,73 m.

Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB  unproblematisch ein.

Anlagen:

  • Eingabepläne

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 15.05.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 15.05.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines 4-Familienhauses; Bauort: Fl.Nr.392/14, Nähe Mühlbachstraße/St2068; Bauantrag-Nr.30/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.09.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.392/14 befindet sich zum Teil im Innenbereich und zum Teil im Außenbereich nach § 35 BauGB. Nachdem der Bauantrag-Nr. 16/2018 in der Sitzung des Bauauschusses vom 17.04.2018 nicht das gemeindliche Einvernehmen erhielt, wurde der Bauantrag auch vom Landratsamt in Starnberg abgelehnt.

Mit Schreiben vom 09.11.2018 teilte das Landratsamt Starnberg dem Bauwerber mit, dass die Verweigerung des Einvernehmens seitens der Gemeinde zu Recht erfolgte. Die ursprüngliche Außenbereichsbeurteilung des Landratsamtes wurde korrigiert. Nach der neuerlichen Außenbereichsbeurteilung  lag der zweite, nördlich gelegene Baukörper nunmehr im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Übrigen wurde bemängelt, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, konkret hinsichtlich der Wandhöhe nicht einfüge (vgl. Schreiben des Landratsamtes Starnberg in Anlage).

Nunmehr legt der Bauwerber einen neuen, reduzierten Bauantrag vor. Gegenstand ist die Errichtung eines 4-Familienhauses. Es handelt sich um den etwas vergrößerten südlichen Baukörper aus dem ursprünglichen Bauantrag. Vorgesehen ist ein Wohnhaus mit vier Wohneinheiten in den Abmessungen 20,00 m x 10,00 m  mit einer Bebauung E+D (1 Vollgeschoss). Die überbaute Grundfläche (GR) beträgt 214,79 m², die GF 429,58 m². Die Wandhöhe ist mit 4,80 m vorgesehen. Darüber hinaus ist ein Satteldach mit 38 Grad Dachneigung und einer Firsthöhe von 8,10 m.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein. Bezugsfall ist die Fl.Nr.392/11 mit einer GR von 215 m², einer Wandhöhe von 4,80 m und einer Firsthöhe von 8,10 m (vgl. Schreiben des Landratsamtes Starnberg in Anlage).

Für die vier Wohneinheiten werden insgesamt sechs Stellplätze geschaffen. Dies entspricht den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzverordnung. Die Zufahrt erfolgt über das eigene Grundstück und den Privatweg auf die Mühlbachstraße. Entsprechende Dienstbarkeiten wurden mit dem Bauantrag zusammen vorgelegt.

Weiterhin vorgelegt wurde dein Schreiben vom Staatlichen Bauamt in Weilheim, welches die Verträglichkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Eichenallee als Naturdenkmal bescheinigt. Dieses Schreiben wird ergänzt um ein privates Gutachten, welches keine negativen Auswirkungen für den Wurzelbereich durch den Aushub der Baugrube bestätigt.

Der Schmutzwasserkanal nach Meiling, der ungesichert im Grundstück verläuft wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert. Der Bauwerber wird im eigenen Interesse auf den zu erhaltenen Kanal selbst anschließen.


Anlagen:

  • Schreiben des Landratsamtes Starnberg vom 09.11.2018
  • Schreiben des Staatlichen Bauamts vom 23.08.2017
  • Gutachten vom 07.06.2018
  • Eingabepläne zum Bauantrag 30/2019
  • Eingabepläne zum Bauantrag 16/2018

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 10.07.2019 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Das staatliche Bauamt wird gebeten, den Eingriff in den Lärmschutzwall und den Wurzelbereich der Bäume zum Schutz des Naturdenkmals Eichenallee in der Bauphase zu überwachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Stahlbeton-Rundbehälters zur Verwendung als Güllebehälter; Bauort: Fl.Nr.47 in Meiling; Bauantrag-Nr.29/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.09.2019 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.47 der Gemarkung Meiling befindet sich im Außenbereich, im Norden von Meiling. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB. Danach sind im Außenbereich insbesondere Bauvorhaben zu landwirtschaftlichen Zwecken privilegiert. Im Übrigen gilt der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs.

Auf dem Grundstück besteht zurzeit ein Fahrsilo in den Ausmaßen von ca. 13 m x 30 m. Das Fahrsilo dient dem Hofbetrieb des Antragstellers, der derzeit in Meiling, Dorfstraße 23, Fl.Nr.4 angesiedelt ist.

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Güllebehälters aus Stahlbeton mit einem Durchmesser von 14,00 m und einer Wandhöhe von 4,00 m. Der aufgrund der Anschüttung von Teilen des Aushubs rund um den Behälter ergibt sich eine sichtbare Wandhöhe von ca. 2,00 m.

Der Behälter wird in offener Bauweise ausgeführt. Nach Aussage des Amtes für Ernährung, Forsten und Landwirtschaft in Weilheim (AELF) ist diese Bauweise zulässig und nicht unüblich. Durch den Betrieb ergibt sich eine feste, schwimmende Deckschicht. Die Emissionen sind allerdings höher zu bewerten als bei abgeschlossener Bauweise. Durch die gewählte Lage am nördlichen Dorfrand, ca. 100 m von der bestehenden Wohnbebauung entfernt, ist bei vorwiegender Westwindlage von einer günstigen Emissionsprognose auszugehen. Die Einzelheiten zum Schutz der Anwohner werden im Rahmen der Fachprüfung des Amts für Immissionsschutz  beim Landratsamt in Starnberg geprüft. Auch das Amt für Landwirtschaft in Weilheim wird hinsichtlich der Erforderlichkeit des Güllebehälters für den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen.

In der Mitte des Behälters ist eine Stützpfosten geplant, der gegebenfalls später den Bau einer Abdeckung ermöglicht.

Perspektivisch hat der Antragsteller mitgeteilt, dass sein Sohn zukünftig in den Betrieb eintreten möchte und die erforderlichen Qualifikationen derzeit erwirbt. Auch ist abzusehen, dass der Betrieb mittelfristig sich weiter am Ortsrand entwickeln wird. Der Bau eines Maststalls für etwa 100 Tiere könnte zukünftig, vorbehaltlich Änderungen in der Wirtschaftlichkeit, hier realisiert werden. Damit verbliebe am Standort in der Dorfmitte nur noch die Haltung von Jungtieren, die einen erhöhten Pflegebedarf haben und daher in der Nähe zum Wohnhaus betreut werden sollen.

Auf dem Grundstück verläuft zudem eine rechtlich nicht gesicherte Trinkwasserleitung, die am Behälter in ca. 12,00 m Abstand vorbei läuft. Nach Aussage der AWA Ammersee ist der Abstand ausreichend. Die Leitung ist zukünftig zur Stilllegung vorgesehen. Die Versorgung soll mit einer Leitung von Delling aus erfolgen.

Der Bauwerber bittet weiterhin um die Erlaubnis den Aushub in die alte  Kiesgrube der vormaligen Gemeinde Meiling abfahren zu dürfen. Die Kiesgrube Meiling ist früher auch als Hausmülldeponie genutzt worden und war insoweit eine Altlastenverdachtsfläche. Eine entsprechende Untersuchung hat inzwischen stattgefunden. Der Verdacht hat sich glücklicherweise nicht bestätigt, so dass die Gemeinde Seefeld nicht zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet wurde. Die Kiesgrube wurde aber in der Vergangenheit immer auch zum Kiesabbau und Ablagerungen in kleinerem Umfang genutzt. So war die Abfuhr von Bauaushub lt. Bekanntmachung vom 25.01.1979 nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Zuletzt erging am 03.04.1995 der Gemeinderatsbeschluss zur abschließenden Verfüllung der Grube. Eine rechtliche Genehmigung seitens des Landratsamtes zum Betrieb als Hausmülldeponie oder Kiesgrube liegt nach Aktenlage definitiv nicht vor. Die Grube wurde seitens des Landratsamts Starnberg am 31.12.1981 endgültig geschlossen und die Rekultivierung angeordnet (vgl. Schreiben in Anlage).

Eine Ablagerung des Aushubes kann nicht erfolgen, weil für den Betrieb der Kiesgrube niemals eine Genehmigung vorgelegen hat. Somit wäre jede weitere Ablagerung illegal nach den Abfallwirtschaftsgesetzen.

Anlagen:

  • Eingabeplan
  • Historie nach Aktenlage vom 20.04.2006
  • Aktenvermerk Gemeinde Seefeld10.05.1993
  • Stellungnahme LRA Starnberg vom 14.05.2007

Beschlussvorschlag

  1. Der Bauantrag in der Fassung vom 12.07.2019 wird nach § 35 BauGB befürwortet.

Das gemeindliche Einvernehmen wird unter dem Vorbehalt einer positiven Beurteilung des Bauvorhabens durch das Amt für Ernährung, Forsten und Landwirtschaft in Weilheim erteilt.

  1. Der Ablagerung des Aushubs des Bauvorhabens in der Kiesgrube „Buchet“ wird nicht zugestimmt.

Beschluss

  1. Der Bauantrag in der Fassung vom 12.07.2019 wird unter dem Vorbehalt einer positiven Beurteilung des Bauvorhabens durch das Amt für Ernährung, Forsten und Landwirtschaft in Weilheim nach § 35 BauGB befürwortet.

  1. Der Ablagerung des Aushubs des Bauvorhabens in der Kiesgrube „Buchet“ wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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5. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.09.2019 ö 5
Datenstand vom 07.11.2019 11:15 Uhr