Datum: 12.11.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes; Bauort: Fl.Nr.126, Schützenstraße 11 in Seefeld; Bauantrag-Nr.38/2019
2 Tektur zur Änderung der Dachform auf 40% Grünflächenanteil beim Neubau Seniorenstift Pilsensee; Bauort:Fl.Nr.267, Nähe Ulrich-Haid-Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.40/2019
3 Antrag auf Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in Praxisräume; Bauort: Fl.Nr.156/16, Höhenweg 11 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.42/2019
4 Bauantrag zur Errichtung eines Legehennenstalles; Bauort: Fl.Nr.565/1 u.a., Nähe am Oberfeld; Bauantrag-Nr.41/2019
5 Sonstiges

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1. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohngebäudes; Bauort: Fl.Nr.126, Schützenstraße 11 in Seefeld; Bauantrag-Nr.38/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.11.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.126 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 1.080 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schützenstraße“, der seit 04.07.2019 rechtsverbindlich ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Vorliegend stellt der Antragsteller im Antrag auf Vorbescheid die Frage:

„Ist das Grundstück Fl.Nr.126 der Gemarkung Oberalting Seefeld nach Maßgabe des bestandskräftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ der Gemeinde Seefeld in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 02.07.2019 unter Wahrung, der in der Planzeichnung A, sowie der Planlegende „Teil B“ nebst Bebauungsplanbegründung und Grünordnungsplan mit Umweltbericht enthaltenden Festsetzungen nebst bei gleichzeitiger für das Baugenehmigungsverfahren maßgeblichen, sowie sonstigen öffentlich rechtlichen Bestimmungen, bebaubar?“

Eingabepläne für ein konkretes Bauvorhaben werden vom Antragsteller nicht eingereicht.

Der Antrag auf Vorbescheid ist zu unbestimmt, enthält keine konkrete Fragestellung zu einzelnen Aspekten des Vorhabens. Daher ist die Frage zu unbestimmt und kann nicht beantwortet werden.

Der Vorbescheidsantrag muss hinreichend bestimmt sein (BayVGH v.26.2.2008, Az.14 ZB 07.149). Das folgt schon aus der gesetzlichen Formulierung des Art 71 Satz 1 BayBO „zu einzelne Fragen des Bauvorhabens“. Dem Antrag muss sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können(BayVGHv. 22.12.2004, NVwZ-RR 2007,653).

Der Antragsteller begehrt vorliegend eine komplette Vorhabenprüfung und bemüht sich um einen möglichst globalen und umfassenden Rahmen der zu prüfenden Vorschriften, ohne selbst auch nur ein konkretes Bauvorhaben zur Beurteilung vorzulegen. Letztlich geht es ihm um die einen Bauantrag vorwegnehmende, allgemeine und globale Zulässigkeit seines Bauvorhabens nach dem Bebauungsplans „Schützenstraße“. Vorliegend muss der Antragsteller hinsichtlich des in seinem Schreiben vom 07.10.2019 dargestellten Anliegens auf Erstellung einer gesicherten Aussage für seine Bankfinanzierung jedoch auf den Inhalt des Bebauungsplans in Verbindung mit § 30 BauGB verwiesen werden, denn dieser gibt dem Antragsteller das grundsätzliche und globale Baurecht. Auch eine Bank vermag den Bebauungsplan einzusehen.

Gegenstand des Vorbescheids können nach Art. 71 Satz 1 BayBO(nur) einzelne Fragen eines Vorhabens sein. Die h.M. der Literatur fordert für die Vorbescheidsfrage einen konkreten Vorhabenbezug (BayVGH v.14.2.2008, NVwZ-RR 2008,377). Die einzelne Frage muss sich auf ein konkret-individuelles Vorhaben beziehen. Abstrakte Rechtsfragen zur Bebauung eines Grundstücks sind nicht zulässig und können nicht beantwortet werden. Unzulässig ist daher ein Vorbescheidsantrag aufgrund dessen festgestellt werden soll, dass ein Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

So verhält es sich vorliegend. Der Antragsteller versucht die Zulässigkeit irgendeines noch nicht einmal näher definierten Vorhabens unter Beachtung möglichst aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften abzufragen.

Die obigen Ausführungen ergeben schon aus der Gesetzeslektüre des Art. 71 BayBO, selbst für den Laien verständlich. Aufgrund der unbestimmten und unkonkreten Fragestellung und des Fehlens einer konkreten Vorhabenbeschreibung kann die Frage nicht beantwortet werden.

Anlage:

  • Anschreiben zum Antrag auf Vorbescheid vom 07.10.2019

Beschlussvorschlag

Keine Beschlussfassung.

Es ergeht der allgemeine Hinweis an den Antragsteller, dass die Fragestellung nicht die gesetzliche Voraussetzungen Art. 71 Satz1 Bayerische Bauordnung (BayBO) erfüllt, insbesondere ist die Fragestellung unbestimmt und bezieht sich nicht auf ein konkret-individuelles Vorhaben.

Sitzungsverlauf

Es ergeht kein Beschluss. Der Top wird abgesetzt, weil der Antrag zurückgenommen wurde.

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2. Tektur zur Änderung der Dachform auf 40% Grünflächenanteil beim Neubau Seniorenstift Pilsensee; Bauort:Fl.Nr.267, Nähe Ulrich-Haid-Straße in Seefeld; Bauantrag-Nr.40/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.11.2019 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung vom 23.07.2019 wurde zuletzt eine Tektur zu dem Bauvorhaben behandelt. Gegenstand des Antrags war u.a. ein Tausch in der Nutzungsanordnung  über die Stockwerke. Die Tektur sah im Keller auch eine Küche mit Vorratsräumen und Spülanlage auf ca. 200 m² vor. Der Tekturantrag wurde vom Bauauschuss befürwortet.

Aufgrund der umfangreichen Änderungen im Bereich der Innenraumaufteilung (Versetzung der Innenwände) und den sich daraus ergebenden Anforderungen der vom Landratsamt Starnberg zu prüfenden öffentlichen Vorschriften, wird die Tektur beim Landratsamt verfahrenstechnisch als Bauantrag behandelt. In der Folge wurde ein neues Aktenzeichen (Az.:40-B-2019-465-14) vergeben.

Die nunmehr beantragte Tektur bezieht sich sowohl auf die ursprüngliche Baugenehmigung (Az.: 40-B-2019-105-14) als auch zum noch laufenden Bauantrag(Az.:40-B-2019-465-14).

Inhaltlich wird eine Änderung der Dachform des Pultdachs und ein Gründach mit insgesamt 40% Flächenanteil an der Gesamtdachfläche zur Genehmigung beantragt. Hintergrund ist insgesamt die Nutzung der Dachfläche mittels einer extensiven Begrünung zur Verringerung der Regenwasserretention auf den übrigen Grundstücksflächen.

Die Dachform des Pultdachs sah im ursprünglichen und genehmigten Bauantrag im nordwestlichen Bereich kein Giebel des Pultdachs vor. Der Bauantrag Az.:40-B-2019-465-14 (1.Tektur), sah ein Pultdach im Nordwesten über dem Treppenhaus vor. Die nunmehr vorgelegte Tektur nimmt diesen Giebel zugunsten des Gründachs wieder zurück.

Die Festsetzung 6.1.1 des Bebauungsplans hinsichtlich eines Anteils von maximal 40% extensiven Gründachs wird vorliegend eingehalten. Ebenso bleibt die Festsetzung 2.1 hinsichtlich einer überbaubaren Grundstücksfläche von 1.395 m² unverändert.  

Da es sich vorliegend aber um einen Sonderbau handelt, ist das Landratsamt starnberg zur Genehmigung des Tekturantrags zuständig.

Anlagen:

  • Dachaufsicht
Ansichten

Beschlussvorschlag

Der Tekturantrag in der Fassung vom 11.10.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Tekturantrag in der Fassung vom 11.10.2019 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in Praxisräume; Bauort: Fl.Nr.156/16, Höhenweg 11 in Hechendorf; Bauantrag-Nr.42/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.11.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.156/16 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 1.445 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Bachlaich“. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung bestimmt sich nach dem Bebauungsplan iVm. § 30 BauGB. Derzeit befindet sich im UG (Untergeschoss) eine Einliegerwohnung.

Der Bebauungsplan schreibt als Art der Nutzung für das Gebiet ein „reines Wohngebiet“ (WR) fest. Nach § 13 BauNVO  sind auch in reinen Wohngebieten Räume für freiberufliche Tätigkeiten zulässig. So verhält es sich vorliegend. Entstehen soll eine Praxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Nicht das Gesamtgebäude soll umgenutzt werden, sondern nur die Einliegerwohnung. Geplant sind ein Untersuchungszimmer, ein Zimmer für Vorbereitung und CTG und ein Wartezimmer.  Im Übrigen gibt es noch eine Teeküche und eine WC. Insgesamt 87 m² Nutzfläche.

Derzeit ist das Wohnhaus mit zwei Stellplätzen genehmigt. Einer ist der Einliegerwohnung zugeordnet, der andere Stellplatz dient der Hauptwohnung. Es entstehen zwei neue Stellplätze nach den Vorgaben aus der Anlage zur GaStellV. Somit sind der Praxis dann drei Stellplätze zugeordnet. Einer für den Arzt/Ärztin und zwei Patientenstellplätze.

Anlagen:

-        Eingabeplan
-        Nutzungsbeschreibung

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 19.09.2019 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 19.09.2019 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Errichtung eines Legehennenstalles; Bauort: Fl.Nr.565/1 u.a., Nähe am Oberfeld; Bauantrag-Nr.41/2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.11.2019 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück setzt sich aus den drei Teilgrundstücken Fl.Nr.565/1, 404, 405/1 zusammen. Die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ergibt sich aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan 2. Änderung „Am Oberfeld“ in Verbindung mit § 30 BauGB. Die Art der Nutzung ist mit MD (Dorfgebiet) beschrieben. Nach § 5 BauNVO dienen Dorfgebiete neben dem Wohnen auch der Unterbringung von landwirtschaftlichen Betrieben. Die Nutzung als Legehennenstall ist folglich zulässig.

Nach Art. 2 Abs.4 Nr.3 BayBO handelt es sich um einen Sonderbau, weil die Grundfläche durch den Anbau an die bestehende Bergehalle bzw. den bestehenden Hühnerstall eine Grundfläche von zukünftig gesamt 1.721,34 m² ausmacht. Bei einer Grundfläche von über 1.600m² handelt es sich um einen Sonderbau.

Der Anbau ist geplant in den Abmessungen 18,50 m x 20,70 m. Der Anbau zzgl. dem Vordach mit 1,50 m hat damit eine Grundfläche von 447,00 m².Der Bebauungsplan weist für den Teilbereich E eine überbaubare Grundfläche von 1.800 m² aus. Das Gesamtgebäude hat zukünftig eine Grundfläche von gesamt 1.721,34 m². Die festgesetzte Wandhöhe von 7,30 m aus dem Bebauungsplan ist in der Planung mit 5.23 m und 6,73 m eingehalten. Es ist ein symmetrisches Satteldach mit 20 Grad Dachneigung vorgesehen.

Der Bauwerber beantragt eine Abweichung nach Art. 63 BayBO, von den im Bebauungsplan angeordneten Abstandsflächen nach Art. 6 Abs.5 Satz.1 BayBO. Dies betrifft eine Fläche von 21,13 m². Es überschneiden sich die Abstandsflächen, der bereits bestehenden und genehmigten landwirtschaftlichen Fahrzeughalle mit denen des Legehennenstalls. Die Überschneidung ergibt sich aus der Zweckmäßigkeit, den bestehenden Hühnerstall an der Nordwestseite der Bergehalle mit dem neuen Legehennenstall zusammen zu bauen. Nachteilige Auswirkungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung, vor denen das Abstandsflächenrecht insbesondere auch Nachbarn schützen soll, ergeben sich vorliegend  nicht. Der Abstand zwischen den beiden Gebäuden landwirtschaftliche Fahrzeughalle und Legehennenstall beträgt ca. 5,05 m an der Stelle mit der geringsten Tiefe. Es handelt sich nicht um Wohngebäude oder Arbeitsstätten mit Aufenthaltsräumen.

Die brandschutzrechtliche Relevanz des geringen Abstands wird im Rahmen der Prüfung als Sonderbau beim Landratsamt Starnberg geprüft. Die bauaufsichtsrechtliche Brandschutzprüfung ist vom Bauwerber beantragt.

Die Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt über ein bestehendes Retentionsbecken von 35 m³, welches bereits beim Bau der landwirtschaftlichen Fahrzeughalle auf den Anbau des Legehennenstalls ausgelegt wurde. Die Ableitung erfolgt mittels Überlaufleitung,  gedrosselt in den Regenwasserkanal.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Abstandsflächenplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.09.2019 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 30.09.2019 wird nach § 30 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.11.2019 ö 5
Datenstand vom 07.01.2020 12:01 Uhr