Datum: 04.02.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:11 Uhr bis 20:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls vom 14.01.2020 und des Bauausschusses vom 17.12.2019
3 TSV Hechendorf; Rasenspielfeld "Am Oberfeld", Gemarkung Hechendorf; Stellungnahme des TSV Hechendorf zur Verkleinerung des Spielfeldes
4 Antrag der SPD-Fraktion Seefeld zur Aufstellung von „Mitfahrerbänken“ und öffentlichen Bücherschränken
5 Formlose Bauvoranfrage; Fl.Nr.58,60,64 in der Starnberger Straße 15 in Drößling
6 Ergänzung der Straßenwidmung in der Stampfgasse um eine Teilfläche
7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Einkaufsmarkt Seefeld"; Aufstellungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfes und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
8 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Weßling
9 Sonstiges

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 1

Sach- und Rechtslage

Dieser Top w ird nicht in Anspruch genommen.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 14.01.2020 und des Bauausschusses vom 17.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 14.01.2020 wird einstimmig genehmigt.

Das Protokoll des Bauausschusses vom 17.12 .2019 wird von den in dieser Sitzung anwesenden Ausschussmitgliedern einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. TSV Hechendorf; Rasenspielfeld "Am Oberfeld", Gemarkung Hechendorf; Stellungnahme des TSV Hechendorf zur Verkleinerung des Spielfeldes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 3

Sach- und Rechtslage

In der Sitzung des Gemeinderates vom 03.12.2019 wurde festgelegt, dass der Bau des Kleinspielfeldes am Oberfeld unter der Maßgabe genehmigt werden kann, wenn die Gesamtkosten auf eine Summe von 800.000 € incl. Nebenkosten gedeckelt werden. Erreicht werden soll die Einhaltung der Kostenobergrenze durch die Verkleinerung des Spielfeldes auf ein Maß von 45 x 50 Meter.
Der Vorstand des TSV Hechendorf nimmt in der heutigen Sitzung Stellung zu dem gefassten Beschluss.

Sitzungsverlauf

Der Vorsitzende des TSV Hechendorf, Herr Thomas Rogorsch, nimmt zu dem Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.2019 Stellung, der die Reduzierung des geplanten Kleinspielfeldes auf die Abmessungen 45m x 50m und eine Kostenobergrenze von 800.000 € beinhaltet.
Ein Platz dieser Größenordnung ist für den TSV als Trainings- und Jugendfußballfeld bis zur D-Jugend nicht geeignet. Der TSV bittet das Gremium weiterhin im Bebauungsplan eine Spielfeldgröße von 50m x 60m zu berücksichtigen.
Da die Jugend dringend einen Bolzplatz benötigt, sollte ein Platz ohne Beleuchtung und Bewässerung schnellstmöglich in einfacher Form hergestellt werden. Evtl. könne zu Trainingszwecken auf den Platz ausgewichen werden. Für Punktspiele kann der verkleinerte Platz nicht herangezogen werden.
Die Suche nach einem geeigneten Standort für ein großes vollwertiges Spielfeld soll unbedingt weiterverfolgt werden. Sollte die Suche auch über einen absehbaren Zeitraum nicht erfolgreich sein, besteht dann immer noch die Möglichkeit, auf der Grundlage des Bebauungsplanes am Oberfeld ein Spielfeld mit den Maßen 50 x 60 m auszubauen.
Eine Option, den Bereich zu einem späteren Zeitpunkt zur Erweiterung von Gewerbeflächen zu nutzen sollte vorbehalten sein.
Die Mitglieder des Gemeinderates sprechen dem TSV Dank für das Verständnis zur finanziellen Situation der Gemeinde aus. Allgemein wird vorgeschlagen, im Rahmen der Ortsentwicklung die Standortsuche weiter zu verfolgen.
Die Verwaltung wird beauftragt für eine der nächsten Sitzungen des Gemeinderates eine entsprechende Beschlussvorlage zu erarbeiten.

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4. Antrag der SPD-Fraktion Seefeld zur Aufstellung von „Mitfahrerbänken“ und öffentlichen Bücherschränken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 4

Sach- und Rechtslage

Die SPD-Fraktion Seefeld hat den Antrag gestellt auf:
Einrichtung von „Mitfahrerbänken“ an geeigneten Stellen zur Ergänzung des ÖPNV und Aufstellung von öffentlichen Bücherschränken um z.B. die „Mitfahrerbänke“ attraktiver zu gestalten.
Siehe beigefügten Antrag vom 25.11.2019

Erklärung Mitfahrerbank

Die“ Mitfahrerbank“ ist ein Konzept des Caritas-Verbands Westeifel und hat 2014 den Publikumspreis des „Orange Social Design Award“ des KulturSPIEGEL gewonnen.
Dabei handelt es sich eigentlich um nichts anderes als eine übliche Sitzbank. Zusätzlich gibt es einen Richtungsanzeiger, mit dem ein Mitfahrer den vorbeifahrenden Autofahrern seinen Zielort anzeigen kann. Ein Autofahrer erkennt somit schnell, ob es sinnvoll ist, anzuhalten, da er sofort sehen kann, ob das gewünschte Ziel auf seiner Fahrtroute liegt.

Die „Mitfahrerbank“ soll dabei nicht die vielleicht bereits vorhandene Nachbarschaftshilfe ersetzen, bei der Bedarfsfahrgemeinschaften im engeren Nachbarschaftsumfeld gebildet werden, sondern diese ergänzen und weiter fördern. Durch die öffentliche Aufmerksamkeit durch die „Mitfahrerbänke“ soll gerade das dörfliche Gemeinschaftsgefühl gefördert werden und die Möglichkeit einen Nachbarn mitzunehmen ins Blickfeld gerückt werden.

Das Projekt hat einen geringen Investitionsbedarf, da lediglich Bänke (optimalerweise in einem einheitlichen Design) und Hinweistafeln benötigt werden. Geschätzte Kosten etwa: 1500 € pro Bank inkl. Richtungszeiger. Betriebskosten würden nur im Bereich Wartung / Pflege anfallen.

Konzept:

Die Sitzbank ist gut sichtbar aufzustellen, so dass Autofahrer die Wartenden direkt entdecken. Mithilfe eines umklappbaren Schildes kann zudem angegeben werden, in welche Richtung sie mitgenommen werden wollen. Natürlich gibt es zu jeder „Mitnahmebank“ eine passende „Gegenbank“, um später wieder nach Hause zu kommen. Denkbar wäre eine derartige „Mitfahrerbank“ in den Ortsteilen Meiling, Drössling und Unering.

Die rechtlichen Aspekte dieses Konzeptes bezüglich der Haftung für eventuelle Sach- oder Personenschäden wurden vom Caritasverband Westeifel e.V. als Initiator des Konzeptes eingehend geprüft mit dem Ergebnis, dass die Nutzung einer „Mitfahrerbank“ grundsätzlich auf eigene Verantwortung bzw. eigenes Risiko erfolgt. Die Bänke selber sind nicht gegen Schäden an den Nutzern versicherbar und es können auch keine Haftungsansprüche gegen den Anbieter geltend gemacht werden. Für etwaige Schäden, die dem Mitfahrer im KFZ des Mitnehmers entstehen, tritt in jedem Fall die gesetzliche Haftpflichtversicherung des Fahrers ein.

Für den steuerlichen Aspekt gilt: Solange die Mitnahme eines Wartenden an einer „Mitfahrerbank“ nicht planmäßig und in Kombination mit einer erzielten Einnahme erfolgt, handelt es sich nicht um einen kommerziellen Fahrdienst, der steuerlich relevant ist. Hier stehen die private Fahrt und der Gefälligkeits-Gedanke im Vordergrund. Als Hilfsmittel für ein neues Massentransportmittel gilt eine „Mitfahrerbank“ übrigens nicht. Die „Mitfahrerbank“ soll nur eine Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr sein.
Der ÖPNV in Seefeld ist allerdings bereits so ausgebaut, dass man von jedem Ortsteil aus stündlich nach Seefeld und wieder zurück gelangt.

Von einer „Registrierung“ der Teilnehmer durch die Verwaltung, um eine Gefährdung der Wartenden auszuschließen, sollte allerdings Abstand genommen werden.
Das Landratsamt Starnberg hat der Verwaltung in einem Gespräch verdeutlicht, dass allein mit der Aufstellung dieser Bänke den Bürgern suggeriert wird, dass es sicher wäre diese Möglichkeit der Beförderung zu benutzen. Diese Sicherheit kann aber nicht gewährleistet werden. Von der Möglichkeit des „Trampens á la Daumen raus“ wird schließlich auch gewarnt. Etwas anderes stellt diese Mitfahrerbank nicht dar.

Umgesetzt wird dieses Konzept bereits in vielen deutschen Kommunen. Im Landkreis Landsberg sieht man diese Bänke schon vermehrt. Im Landkreis Starnberg betrifft dies allerdings bisher nur die Gemeinde Gauting. Einige Gemeinden und Städte berichten von einer vermehrten Nutzung dieser Bänke, in anderen Gemeinden, wie z. B. Türkenfeld wird dieses Angebot gar nicht wahrgenommen.

Aus Sicht der Verwaltung bietet das Aufstellen von „Mitfahrerbänken“ insbesondere aufgrund des jetzt schon sehr guten ÖPNV-Angebots keine große Verbesserung. Auch kann eine suggerierte Sicherheit nicht gewährleistet werden.

Konzept öffentliche Bücherschränke:

In immer mehr Kommunen gibt es Tauschbörsen für begeisterte Leseratten. Mittlerweile beläuft sich die Zahl auf über 3000 Stück in ganz Deutschland. Bücher aus diesem öffentlichen Bücherschrank können kostenlos mitgenommen und gelesen werden. Anschließend kann man sie behalten oder wieder in den Schrank zurückstellen. Hat man selbst den einen oder anderen Schmöker abzugeben, kann dieser ebenfalls in den Bücherschrank gestellt werden.
Als Bücherschrank könnte z.B. ein altes Regal, ein alter Schrank oder ein Kühlschrank genutzt werden. Man kann sich für etwa 500 € aber auch eine alte Telefonzelle beschaffen, diese entsprechend ausbauen und als Bücherregal umfunktionieren.
In den meisten Fällen übernimmt die Anschaffung der „Bücherschränke“ die Gemeinde. Um die Pflege der Schränke und um die Überwachung zum Schutz vor Vandalismus kümmern sich aber meist ehrenamtliche Mitbürger.

Haushaltsmittel sind für die beiden Maßnahmen bisher nicht eingeplant. Gegebenenfalls müssen im Haushaltsjahr 2020 für die Verwirklichung des Projekts „Mitfahrerbänke“ noch ca. 1.500,00 Euro (mit entsprechender Gegenbank 3.000,00 €) pro Standort eingeplant werden. Für das Projekt „Bücherschrank“ müssten ca. 700 € eingeplant werden.



Aus Sicht der Verwaltung sollte unabhängig von den „Mitfahrerbänken“ ein Konzept für die Aufstellung von Bücherschränken erarbeitet werden.

Sitzungsverlauf

Frau GR Dorschner erläutert, dass die neuen Busverbindungen gut angenommen werden und die Mitfahrerbänke eine gute Ergänzung sein könnten. Die Einrichtung von Mitfahrbänken sei außerdem bereits im Zuge des Ortsentwicklungskonzeptes angeregt und als grundsätzlich schnell umsetzbares Projekt eingestuft worden.
Allerdings werden auch Sicherheitsbedenken geäußert, da sich Fahrer und Mitfahrer nicht kennen. Aufgrund dessen wird ein Registrierungssystem über die Gemeinde oder eine entsprechende App vorgeschlagen.
Hierzu wird eingewendet, dass die Gemeinde kaum Möglichkeiten habe, die Fahrer auf einfache und zuverlässige Art und Weise auf ihre Integrität hin zu prüfen. Vielmehr könnte dadurch eine nicht zu gewährleistende Sicherheit suggeriert werden. Darüber hinaus könnte mit den zusätzlichen Mitfahrmöglichkeiten das ÖPNV-Angebot sogar geschwächt werden.
Es wird angeregt, andere Gemeinden, in denen es bereits Mitfahrbänke gibt, um Auskunft über ihre bisherigen Erfahrungen zu bitten. Die SPD Fraktion wird sich darum kümmern.

Die Idee zu öffentlichen Bücherschränken wird befürwortet. Im Wertstoffhof steht bereits ein entsprechendes Regal mit Büchern für alle. Ein weiteres Regal könnte am alten Rathaus in Seefeld unter dem Balkon aufgestellt werden.
Diese Idee wird allgemein befürwortet.

Beschluss

Geänderter Beschluss:

  1. Der Antrag auf Aufstellung von „Mitfahrerbänken“ wird zurückgestellt Die Fraktion der SPD wird Erfahrungsberichte einholen.
  2. Für die Gemeinde Seefeld ist zunächst die Anschaffung eines öffentlichen Bücherschrankes im Wege eines „Pilotprojektes“ sinnvoll. Der Standort soll am „Alten Rathaus“ in Seefeld sein.
  3. Für die Umsetzung der Aufstellung des Bücherschrankes sollen sich Ehrenamtliche finden lassen, die sich um die Pflege und die Überwachung zum Schutz vor Vandalismus kümmern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Formlose Bauvoranfrage; Fl.Nr.58,60,64 in der Starnberger Straße 15 in Drößling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Die von der Planung betroffene Fläche der Grundstücke Fl.Nr.58,60,64 in Dröling hat zusammen eine Größe von ca. 1.980 m².  Ein Bebauungsplan existiert für diese Gebiet nicht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Zulässig sind danach u.a. landwirtschaftliche Wirtschaftsstellen und Wohnen.
Der Bauwerber bittet um Beratung von drei Bebauungsvarianten im Hinblick auf die Entwicklung des Ortsbildes, bevor eine Variante ausgewählt und zur Genehmigung ausgearbeitet wird. Es soll ausdrücklich Rücksicht auf ortsgestalterische Aspekte genommen werden und der Gemeinderat soll wegen der zukünftig prägenden Wirkung des Bauvorhabens für die Ortsmitte von Drößling möglichst frühzeitig eingebunden werden.  

  1. Variante:
Der Bestand des Bauernhauses im vorderen Wohnteil soll erhalten bleiben und saniert werden. Für den hinteren Teil erfolgt ein Ersatzbau in Form eines Mehrfamilienhauses. Zusätzlich entsteht ein weiteres Mehrfamilienhaus nördlich des derzeitigen Bauernhauses und südlich davon ein Zweifamilienhaus. Insgesamt entstünden dabei 13 Wohneinheiten mit 21 Stellplätze und einer GRZ von 0,31.
  1. Variante:
Das derzeit bestehende Bauernhaus wird komplett beseitigt. Dafür entstehen zwei Mehrfamilienhäuser, ca. 15 m zurückgesetzt von der Straße. Es entstehen 13 Wohneinheiten und 21 Stellplätze bei einer GRZ von 0,21.
  1. Variante:
Der Bestand des Bauerhauses mit seinem derzeitigen Wohnteil bleibt straßenseitig bestehen. Der hintere Teil wird beseitigt. Es entstehen zusätzlich zwei Mehrfamilienhäuser, nördlich und südlich des derzeitigen Bauernhauses. Hierbei entstehen 12 Wohneinheiten mit 20 Stellplätzen und einer GRZ von 0,24.

Aus baurechtlicher Sicht dürften alle Varianten nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sein. Der Ortskern von Drößling ist vorgeprägt durch einige größere Baukörper, die teils zu Wohnzwecken, teils als Wirtschaftsgebäude genutzt werden und somit ein vergleichbares Maß der baulichen Nutzung vorgeben.  Angesichts der Tatsache, dass der Flächennutzungsplan eine Wohnnutzung zulässt und eine Durchmischung mit Wirtschaftsstellen auch zukünftig geben sein wird, dürfte sich das Vorhaben auch im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung Wohnen einfügen.
Vom Bauwerber wird die Variante 2 präferiert. Die Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstuck ist vom Bauherrn angedacht.
Aus Sicht der Verwaltung bietet die Variante 2 den Vorteil, dass die beengte Kreuzungssituation beim Abzweig von der Starnberger Straße in Richtung Unering aufgelöst wird. Die Beengung ist derzeit über den Bestand des Bauernhauses und des gegenüberliegenden Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr.47 vorgegeben. In der Variante 2 tritt die zukünftige Bebauung ca. 15 m von der Straße zurück. Damit wird Raum geschaffen für eine Ortsentwicklung mit einem Gehweg und ggf. der Veränderung der Kreuzungssituation. Zudem steigt die Wohnqualität der zukünftigen Anwohner im Hinblick auf die Lärmimmissionen von der doch stark befahrenden Staatsstraße.


Anlagen:
  • Eingabepläne

Sitzungsverlauf

Das Gremium diskutiert die verschiedenen Varianten. Nach überwiegender Ansicht bietet die Variante 2 Vorteile und wird befürwortet. Sie erhält mittels der Zurücksetzung der neuen Mehr- familienhäuser von der Straße den dörflichen Charakter von Drößling am besten.

Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, dass eine Tiefgarage die Vielzahl von oberirdischen Stellplätzen überflüssig machen würde.

Die Herstellung eines Gehwegs zur Starnberger Straße und zur Uneringer Straße hin, über die gesamte Grundstückslänge, soll durch die Verwaltung mit dem Bauwerber besprochen und verhandelt werden.

Eine Begradigung der St 2020 im Bereich des Abzweigs zur Uneringer Straße wird kritisch gesehen, weil höhere Geschwindigkeiten bei den Verkehrsteilnehmern befürchtet werden.

Beschluss

Im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage in der Fassung vom 31.10.2019 kann die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Variante 2 in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Ergänzung der Straßenwidmung in der Stampfgasse um eine Teilfläche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in der Stampfgasse wurde bei der Gemeinde Seefeld durch das Landratsamt Starnberg die Lage des Bauvorhabens an einer öffentlich befahrbaren Straße abgefragt.
Dabei    wurde festgestellt, dass ein großer Teilbereich der Stampfgasse zwischen der Uneringer Straße und der Stampfgasse als Querstraße bei der alten Mühle der Familie Huber nicht als Ortsstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, den in der Karte (vgl. Anlage) näher bezeichneten Straßenteil   als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr.2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr offiziell zu widmen. Betroffen ist der bisherige Straßenkörper im Eigentum der Gemeinde, die Fl.Nr.122/21, für welche auch bisher schon mit 1.113 m² der Unterhalt von der Gemeinde übernommen wurde. Die Widmung ist unbedingt erforderlich, um die baurechtliche Erschließung der gemeindlichen Grundstücke in der Stampfgasse nach Art.4 BayBO im Hinblick auf eine zukünftige Bebauung zu sichern.
Die Fl.Nr.93/1 mit einer Größe von 52 m² gehört ebenfalls schon faktisch zum Straßenkörper, ist aber bereits gewidmet und gehört der Gemeinde.
Zusätzlich schlägt die Verwaltung vor eine Teilfläche des Gemeindegrundstücks Fl.Nr.139 und Teilbereiche der privaten Grundstücke Fl.Nr.122/23 und 81 mit der Zustimmung der Eigentümer zu widmen. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 20,00 m². Damit würde die dauerhafte Zufahrbarkeit der Tiefgarage von der Ortsstraße Stampfgasse aus gewährleistet. Mit dem Eigentümer wird eine privatrechtliche Vereinbarung zum Unterhalt, insbesondere der Räum- und Streupflicht seitens der Verwaltung getroffen werden. Zusätzliche Pflichten oder Unterhaltskosten entstehen somit nicht.
Die Widmung wird von der Verwaltung vollzogen und bekanntgemacht, sobald mit der Zustimmung der Grundstückseigentümer die formellen Voraussetzungen nach Art.6 Abs.3 BayStrWG erfüllt sind.
Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.
Durch die Widmung wird die Straße für die Allgemeinheit freigegeben
Anlagen:
  • Grundstücksübersicht

Detailansicht Fl.Nr.139, 122/23,81 Oberalting Seefeld

Beschluss

Die in der Kartendarstellung beschriebene Wegfläche wird zur bereits bestehenden Ortsstraße im Sinne Art . 46 Nr.2 BayStrWG mit dem Namen „Stampfgasse“ gewidmet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Einkaufsmarkt Seefeld"; Aufstellungsbeschluss, Billigung des Vorentwurfes und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Einkaufsmarktes in der Hauptstraße in Seefeld (EDEKA) zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit Schreiben vom 30.12.2019 hat der Grundstückseigentümer und Vorhabenträger daher einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt (siehe Anlage 1). Neben der erweiterten Einzelhandelsnutzung sollen auch die hierfür benötigten Stellplatz- und Verkehrsflächen, die vorhandenen Einrichtungen im alten Rathausgebäude (vorwiegend Büronutzung durch Vereine) sowie untergeordnet Wohnnutzungen im Obergeschoss des geplanten Anbaus planungsrechtlich gesichert werden.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Flur Nr. 221, 222/3, 223 und 223/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 220/3, 221/3, 222 und 252, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld.

Bislang sind die zu überplanenden Flächen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Ortsmitte – Teil Hauptstraße“ und dessen 2. Änderung (Teilbereich Rathaus) als Allgemeines Wohngebiet (WA) bzw. als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Rathaus“ festgesetzt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet bzw. Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen.

Von Seiten des Vorhabenträgers wurde ein Vorhaben- und Erschließungsplan erstellt, auf dessen Grundlage ein Vorentwurf für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitet wurde (Vorentwurf i.d.F. vom 04.02.2020, bestehend aus Planzeichnung, Satzung mit textlichen Festsetzungen und Begründung, siehe Anlagen 2.1 bis 2.3).  

Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen, sofern durch das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) begründet wird. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Einzelhandelsgroßprojekt handelt (Geschossfläche über 1.200 m² bzw. Verkaufsfläche über 800 m²), muss gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorab durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ermittelt werden, ob eine UVP-Pflicht vorliegt und weiterführende Untersuchungen erforderlich sind. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine weitergehende Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVPG nicht erforderlich ist (siehe Anlage 3). Demzufolge kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt und der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Sitzungsverlauf

Im Zuge des weiteren Verfahrens soll die Verkehrsführung und -abwicklung genauer betrachtet und konkret festgelegt werden. Eine gleichzeitige Zu- und Abfahrt über die jetzige Einfahrt beim alten Rathaus wird als nicht durchführbar erachtet.

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Seefeld“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für die Grundstücke Flur Nr. 221, 222/3, 223 und 223/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 220/3, 221/3, 222 und 252, jeweils Gemarkung Oberalting-Seefeld.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

3.        Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Seefeld“ in der Fassung vom 04.02.2020, bestehend aus Planzeichnung, Satzung mit textlichen Festsetzungen und Begründung.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 8

Sach- und Rechtslage

I.        Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage südlich Weßlinger Straße“ inkl. 14. Änd. FNP

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 12.11.2019 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage südlich Weßlinger Straße“ aufzustellen.

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten und von Kiesabbau umgebenen Fläche zwischen Weßling und Unterbrunn (Grundstück Flur Nr. 985, Gemarkung Oberpfaffenhofen).

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat am 19.12.2019 den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik-Freiflächenanlage südlich Weßlinger Straße“ gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen.

Mit Schreiben vom 24.01.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.


II.        14. Änderung des Flächennutzungsplanes (PV-Freiflächenanlage südl. Weßlinger Straße)

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 10.12.2019 beschlossen, die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten und von Kiesabbau umgebenen Fläche zwischen Weßling und Unterbrunn (Grundstück Flur Nr. 985, Gemarkung Oberpfaffenhofen).

Der Gemeinderat der Gemeinde Weßling hat am 10.12.2019 den Vorentwurf 14. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen.

Mit Schreiben vom 24.01.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.


III.        1. Änd. Bebauungsplan „SO Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 05.02.2019 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“ in Oberpfaffenhofen durchzuführen.

Ziel des Bebauungsplanes ist eine Verlängerung der Befristung für den Betrieb der bestehenden Recyclinganlage in Oberpfaffenhofen inkl. Lagerung von Bauschutt und zerkleinertem Material bis 31.12.2038.

Mit Schreiben vom 24.01.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.

Beschluss

I.        Vorhabenbez. Bebauungsplan „PV-Freiflächenanlage südlich Weßlinger Straße“

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik-Freiflächenanlage südlich Weßlinger Straße“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


II.        14. Änderung des Flächennutzungsplanes (PV-Freiflächenanlage südl. Weßlinger Straße)

Die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


III.        1. Änd. Bebauungsplan „SO Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Kiesabbau mit Bauschutt-Recycling und Rekultivierung“ in Oberpfaffenhofen wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö 9

Sach- und Rechtslage

Der Wahlausschuss hat heute einstimmig festgestellt, dass alle Wahlvorschläge ordnungsgemäß eingereicht wurden. Die Wahlvorschläge werden an das Landratsamt weitergeleitet.

Datenstand vom 19.10.2020 13:10 Uhr