Datum: 21.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragen
2 Genehmigung des Protokolls vom 03.03.2020
3 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
4 Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2017 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art.102 Abs.3 GO
5 Nahwärmenetz Seefeld; Vorstellung der Kostenschätzung zum Umschluss der gemeindlichen Anlagen Freigabe des Kostenrahmens zur Durchführung der Ausschreibungen
6 Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet: Aktuelle genehmigungsrechtliche Probleme bei Einleitungen in den Aubach, fachbehördlich geforderte wasser- und naturschutzrechtliche Untersuchungen
7 Straßenwidmung der „Graf-Toerring-Straße“ OT Oberalting
8 Antrag auf Bau einer Unter-Überführung für Fußgänger und Radler im Bereich der Umgehungsstraße Weßling ; Zustimmung zu der Maßnahme auf Seefelder Flur
9 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Wörthsee
10 Ausbau Wörthseestraße - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG
11 Ausbau Spitzstraße - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG
12 Sonstiges
13 Verabschiedung des Ersten Bürgermeisters und der ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderates

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1. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 1

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird nicht in Anspruch genommen.

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2. Genehmigung des Protokolls vom 03.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 03.03.2020 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 3

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 14.01.2020

TOP 3:  Antrag um einen Zuschuss für die ambulante Pflege der Nachbarschaftshilfe 
  Seefeld e.V.

Beschluss:
Der Gemeinderat befürwortet einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 30.000.- € für 2019 an die Nachbarschaftshilfe Seefeld e.V. für die ambulante Pflege.
Abstimmung: 21:0


TOP 4:  Durchführung der Ausschreibungen im Bereich Bauunterhalt für die Gewerke 
  Heizung- und Sanitärinstallation sowie Elektroinstallation als Jahresvertrag

Beschluss:
Das Gremium stimmt der Ausschreibung und Vergabe von Unterhaltsleistungen für die Gewerke Heizungs- und Sanitärinstallation sowie Elektroinstallation für die gemeindlichen Liegenschaften zu. Beauftragungszeitraum ist das laufende Jahr 2020.
Abstimmung: 21:0


Sitzung vom 04.02.2020

TOP 3:  Genehmigung Erbpachtvertrag MARO, URNr. 2736/V/2019 vom 18.12.2019

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde 2736/V/2019 vom 18.12.2019 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung und genehmigt die Urkunde vollinhaltlich und schließt sich allen darin gestellten Anträgen an.
Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt

Abstimmung: 20:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen.

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4. Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2017 der Gemeinde Seefeld; Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung; Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung gem. Art.102 Abs.3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 4

Sach- und Rechtslage

Die Prüfung des Haushaltsjahres 2017 erfolgte in der Zeit vom 21.05.2019 bis 10.03.2020.
Die vollständige Durchsicht der Unterlagen wurde in den Räumen der Verwaltung durchgeführt. Hierzu standen alle Unterlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Verfügung.
Die in den jeweiligen Sitzungen aufgetretenen Fragen wurden von der Verwaltung erläutert. Es gibt somit keine offenen Prüfungsbeanstandungen mehr.
Der Prüfungsbericht wurde vom Rechnungsprüfungsausschuss am 10.03.2020 einstimmig verabschiedet.
Dem Gemeinderat wird die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2017 und die Entlastung des Ersten Bürgermeisters und der Verwaltung empfohlen.

Anlagen:
  • Niederschrift über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2017
  • Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses  

Sitzungsverlauf

Es wird allgemeines Lob zu der Transparenz und Übersicht der Ausgaben ausgesprochen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Regenwassergebührensatzung aufgestellt werden soll, um Einnahmen zu generieren.
Weiterhin wird angeregt, dass bei Großprojekten eine baubegleitende Rechnungsprüfung durchgeführt wird.
Auftragsvergaben sollen intensiver kontrolliert werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließ die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde 2017 mit dem in der Anlage beigefügten Ergebnissen gem. Art.102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilt dem Ersten Bürgermeister und der Verwaltung für das Haushaltsjahr 2017, unter Bezugnahme auf die festgestellte Jahresrechnung 2017 für die Gemeinde und den Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung, die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne Bgm. Gum Art. 49 GO

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5. Nahwärmenetz Seefeld; Vorstellung der Kostenschätzung zum Umschluss der gemeindlichen Anlagen Freigabe des Kostenrahmens zur Durchführung der Ausschreibungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Es ist geplant die gemeindlichen Liegenschaften Schule Seefeld, Feuerwehrhaus Seefeld, Bauhof Seefeld, TSV-Heim Seefeld und das Jugendhaus an ein geplantes Nahwärmenetz der Energiegenossenschaft Fünf-Seen-Land e.V. anzuschließen. Vor dem Umschluss müssen die   vorhandenen Heizungsanlagen technisch hergerichtet werden. 
Alle betroffenen Objekte wurden von Herrn Salcher in Bezug auf die Mess- und Regeltechnik und von Herrn Bittmann mit der Firma Seidl auf die notwendigen Umschlussarbeiten geprüft.
In jedem Objekt sind ein neuer Schaltschrank mit Regelung, Demontage des Bestandes und die Einrichtung eines Fernzugriffes mit Störweiterleitung erforderlich.
Die bestehenden Kesselanlagen sind zu demontieren, Rückbau der Heizungsanschlüsse, Neuanschluss der Fernwärmeleitung, Umstellung der Warmwasseraufbereitung, Hydraulischer Abgleich.
Kalkulation der Kosten zum Umschluss der gemeindlichen Gebäude
von Erdgas auf Nahwärme





Objekt
 Regelung 
 Installation 

 Schaltschrank mit Regelung 
 Demontage, Entsorgung 

 Elektroinstallation Demontage 
 Umbau Neumontage 

 Fernzugriff + Störweiterltg.  
 Dämmung, versch. 
Schule Seefeld
                              24.000,00 € 
                 170.090,00 € 
Fwhs. Seefeld
                                4.760,00 € 
                   28.030,00 € 
Bauhof Seefeld
                              22.900,00 € 
                   50.092,00 € 
TSV Seefeld
                              26.061,00 € 
                   36.766,12 € 
Jugendhaus
                                5.500,00 € 
                   12.125,00 € 
gesamt brutto
                              83.221,00 € 
                 297.103,12 € 



10% Unvorhergesehenes
                                8.000,00 € 
                   30.000,00 € 
Projektierung/Bauleitung
                              60.000,00 € 

(Salcher/Bittmann)



                            151.221,00 € 
                 327.103,12 € 
Zusammen:
 ca. 
                 478.324,00 € 
Bei der detaillierten Prüfung der Anschluss- und Verbrauchswerte haben sich Abweichungen zu den, im Vertrag festgelegten Werte ergeben, die in der Kalkulation mitberücksichtigt wurden.
Die Höhe der Kosten weicht deutlich von den, im Vorvertrag angegebenen Werten, ab. 

Um mit Inbetriebnahme des Nahwärmenetzes im April 2021 die technischen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Freigabe des voraussichtlichen Kostenrahmens und die Durchführung der Ausschreibungen zu beschließen.
Bei der Beschlussfassung ist mit zu berücksichtigen, dass neben den einmaligen Investitionskosten die künftigen Verbrauchskosten deutlich steigen werden. Wartungs- und Instandhaltungskosten der Heizungsanlagen entfallen jedoch.

Zu den Kosten der Umschlüsse sind außerdem einmalige Anschlusskosten in Höhe von 74.190 €,  ein jährlicher Grundpreis in Höhe von 44.000 € und höhere Energiekosten (Nahwärme statt Erdgas)  in Höhe von ca. 30.000 € zu berücksichtigen.

Sitzungsverlauf

Bezüglich der zu erwartenden Kosten im Zuge der Umschlussarbeiten von dem Energieträger Gas auf das Nahwärmenetz differieren die Angaben der EGF (Energiegenossenschaft Fünfseenland) und den ermittelten Kosten durch Fachplanern und örtlichem Fachbetrieb immens. Die Aussage der EGF, die erforderlichen Arbeiten würden max. Kosten in Höhe von 30.000 € verursachen, soll mit der EGF erörtert werden. Es sollen nur dringendst, für den Umschluss erforderliche Leistungen aufgeführt werden.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass Kosten in Höhe von ca. 480.000 € ermittelt wurden, wenn die Anlagen der 5 anzuschließenden Gebäude so hergerichtet werden, dass eine optimale Nutzung der Nahwärme nachhaltig erfolgen kann. Dieser Wert wurde von Teilen des Gremiums stark infrage gestellt.

Die Verwaltung wird mit der EGF den Kostenrahmen mit den zwingend erforderlichen Maßnahmen besprechen.

Beschluss

Die Beschlussfassung wird auf eine kommende Sitzung vertagt, nachdem Verhandlungen mit der EGF stattgefunden haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet: Aktuelle genehmigungsrechtliche Probleme bei Einleitungen in den Aubach, fachbehördlich geforderte wasser- und naturschutzrechtliche Untersuchungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 6

Sach- und Rechtslage

Die Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet erfolgt vorwiegend durch Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers in die gemeindliche Tagwasserkanalisation und von dort in die Vorflut (Aubach, Pilsensee). Eine Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort ist aufgrund der ungünstigen hydrogeologischen Situation nur an sehr wenigen Stellen möglich. 

Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Aubach ist je Einleitungsabschnitt eine sog. wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich. Diese Genehmigungen liegen zum Teil nur rudimentär vor oder sind bereits seit geraumer Zeit abgelaufen.
Dank verbesserter Personallage arbeitet die Verwaltung seit mehreren Jahren mit Hochdruck daran, einen genehmigungsrechtlich einwandfreien Zustand zu erwirken und für jeden Einleitungsabschnitt eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erlangen. 

Insgesamt wurden bis dato 22 Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beim Landratsamt Starnberg gestellt. Für den Ortsteil Hechendorf wurden 12 Genehmigungen erteilt, für den OT Unering und den OT Seefeld je 1 Genehmigung erteilt, letztere ist jedoch zwischenzeitlich abgelaufen. Für die restlichen 8 Anträge (insbesondere den Ortsteil Seefeld betreffend) wurde eine Genehmigung durch das Landratsamt bislang versagt. 

Nach Ansicht der zuständigen Fachbehörden müssten im Falle der nicht erteilten Genehmigungen umfangreiche hydrologische sowie wasser- und naturschutzrechtliche Untersuchungen nachgereicht werden (hydrologische Grundlagenerhebungen, Generalentwässerungsplan, FFH-Verträglichkeitsabschätzungen usw.). Die Niederschlagswassereinleitungen seien dabei in einer Gesamtschau zu betrachten und übergreifend dahingehend zu prüfen, ob eine Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und geltenden technischen Regeln gewährleistet werden kann oder ob ggf. Abhilfemaßnahmen durchzuführen sind. 

Zuletzt wurde mit Schreiben des Landratsamtes vom 25.02.2020 ein umfangreicher Forderungskatalog mit durchzuführenden Untersuchungen und Maßnahmen unter Setzung einer Frist gestellt (siehe Anlage). In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Einleitung von Niederschlagswasser ohne erforderliche Erlaubnis den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle und strafrechtliche Folgen insbesondere für die Amtsträger bei der Gemeinde nach sich ziehen könnte. Des Weiteren werde bei zukünftigen Baumaßnahmen die Niederschlagswasserbeseitigung als rechtlich nicht gesichert und damit als nicht genehmigungsfähig beurteilt. Aufgrund dessen können derzeit weder Einleitungsgenehmigungen für Bauherren durch die Gemeinde ausgestellt noch Bauflächenneuausweisungen im Rahmen der Bauleitplanung vorgenommen werden, sofern ein Anschluss an die ungenehmigten Niederschlagswassereinleitungen in den Aubach vorgesehen bzw. erforderlich ist.

Aus Sicht der Verwaltung muss die Problematik der fehlenden Einleitungsgenehmigungen unbedingt gelöst werden. Der aktuell von den Fachbehörden aufgebaute Druck mit eindeutiger Drohkulisse wird allerdings als unverhältnismäßig betrachtet. Die weitreichenden Forderungen sind zudem in einigen Punkten als kaum erfüllbar anzusehen.

Insbesondere ist anzuzweifeln, ob bei den erforderlichen hydrologischen Grundlagenerhebungen die Zuständigkeit überhaupt bei der Gemeinde liegt oder diese nicht zunächst von den zuständigen Fachbehörden (Wasserwirtschaftsamt) durchzuführen wären. Zusammen mit den übrigen erforderlichen Untersuchungen sind jedenfalls Gutachter- und Planungskosten im sechsstelligen Bereich zu erwarten.

Bei den von den Fachbehörden gesetzten Rahmenbedingungen ist außerdem unklar, ob die geforderten Zielkriterien in der Praxis überhaupt eingehalten werden können. Nach derzeitigem Kenntnisstand wären wohl in jedem Falle umfangreiche bauliche Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, für die keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung stehen, enorme Kosten zu erwarten wären und der tatsächliche Nutzen zu hinterfragen ist. 
Des Weiteren gilt anzumerken, dass der Zustand fehlender wasserrechtlicher Einleitungsgenehmigungen teilweise bereits seit Jahrzehnten besteht und von den Fachbehörden stillschweigend geduldet wurde. Im Vergleich hierzu wird nun innerhalb kürzester Zeit die vollständige Bereinigung des Problems gefordert, ohne dabei zu berücksichtigen, dass es sich im Wesentlichen um eine Bestandssituation handelt (keine großflächigen Neuausweisungen) und die Gemeinde aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten auch gar keine andere Wahl hat, als das Niederschlagswasser über den Aubach abzuführen. 

Von Seiten der Verwaltung wird folgendes weiteres Vorgehen vorgeschlagen:
Die Gemeinde beauftragt für die von den Fachbehörden festgelegten wasser- und naturschutzrechtlichen Aufgabenstellungen jeweils ein geeignetes Fachbüro als gutachterliche Unterstützung. Im Rahmen einer ersten Analyse sollen zunächst alle offenen Problem- und Fragenstellungen erfasst werden (z.B. unklare Untersuchungsparameter, Zuständigkeitsfragen, fehlende Datengrundlagen usw.). Im nächsten Schritt werden die Fachbehörden mit diesem Fragenkatalog konfrontiert, um darauf aufbauend eine für alle Seiten vertretbare und pragmatische Vorgehensweise festzulegen. In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass die aus den Untersuchungen ggf. resultierenden Maßnahmen durchführbar und finanzierbar sind.

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung erläutert den Inhalt des vorliegenden Schreibens des Landratsamtes und zeigt die daraus resultierenden Konsequenzen auf: 
  • Keine Zustimmung zu Bauleitplanungen
  • Keine Gestattung zum Anschluss an den Tagwasserkanal für private Bauherren
  • Haftung des Amtsträgers

Die Verwaltung führt weiter aus, dass obwohl die Gemeinde in der Vergangenheit bereits viele Wasserrechtsanträge für den Ortsteil Hechendorf gestellt und auch genehmigt bekommen hat, die Wasserrechtsanträge für den Ortsteil Oberalting-Seefeld zunächst wegen naturschutzrechtlicher Bedenken nicht genehmigt wurden. Hier verlangt die UNB eine Vorprüfung hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit. 

Durch einen Wechsel der Zuständigkeiten vom Landratsamt Starnberg (LRA STA) zum Wasserwirtschaftsamt Weilheim (WWA WM) kamen nun auch noch wasserwirtschaftliche Bedenken hinzu. Die Mitarbeiter des WWA WM waren nach eigenen Angaben vom Ausmaß der Situation überrascht, als sie sich mit der Thematik befasst haben aber auch von der Tatsache, dass für den Aubach so wenige Grundlagen vorliegen. Zur Beurteilung der wasserrechtlichen Situation des Aubachs fordert das WWA WM daher eine Gesamtschau des Gewässers. In einem ersten Schritt würde sich das WWA WM eine Aufnahme der Fliesquerschnitte des Aubachs wünschen.
Nach der anschließenden Diskussion wurde festgelegt, dass die Verwaltung unterstützt durch den Bürgermeister das Gespräch mit LRA und WWA suchen soll, um einen Kompromiss zu finden.

Für die Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit und zur Aufnahme der Fliesquerschnitte liegt der Verwaltung je ein Angebot vor, diese sollen im nicht öffentlichen Teil näher besprochen werden.


Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

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7. Straßenwidmung der „Graf-Toerring-Straße“ OT Oberalting

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Vorbereitung für die Umbenennung der „Graf-Toerring-Straße“ OT Oberalting in „Graf-Toerring-Seefeld-Straße“ OT Oberalting stellte sich heraus, dass die Straße bisher nicht nach Art. 6 BayStrWG als Ortsstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

Die Graf-Toerring-Straße besteht aus der Fl.-Nr. 893/1 und 893/20. Das Flurstück 893/20 Gem. Oberalting ist die für den öffentlichen Straßenverkehr benutzte Straße. Das Flurstück 893/1 Gem. Oberalting dient den Anwohnern zur Zufahrt Ihrer Anwesen.

Fl.-Nr. 893/1                                                Fl.-Nr 893/20














Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, vor der Straßennamensumbenennung, die „Graf-Toerring-Straße“ OT Oberalting, Fl.-Nrn. 893/1 und 893/20 Gem. Oberalting als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr zu widmen. 

Die Widmung ist eine Pflicht, die aus der Straßenbaulast (Art. 9 BayStrWG) erwächst.

Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.

Durch die Widmung wird die Straße für die Allgemeinheit freigegeben.

Beschluss

Die in der Kartendarstellung beschriebenen Wegeflächen werden durch Beschluss des Gemeinderates Seefeld vom 03.03.2020 zur Ortsstraße im Sinne des Art. 48 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Bau einer Unter-Überführung für Fußgänger und Radler im Bereich der Umgehungsstraße Weßling ; Zustimmung zu der Maßnahme auf Seefelder Flur

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinde wurde ein Antrag für den Bau einer Unter- Überführung für Fußgänger und Radler im Bereich der Umgehungsstraße Weßling vorgelegt.
Die für diese Maßnahme betroffenen Grundstücke sind im Eigentum der Gemeinden Weßling und Wörthsee, befinden sich jedoch auf Seefelder Flur.
Betroffen sind die Flurstücke 252 und 252/4  Gemarkung Meiling (Eigentum Gem. Wörthsee)  und 252/2 Gemarkung Meiling (Eigentum Gemeinde Weßling).

Die Gemeinde Seefeld wird um Zustimmung zur Inanspruchnahme der erforderlichen Flurstücke auf Seefelder Flur gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat der Maßnahme zuzustimmen, sofern für die Gemeinde Seefeld keine Kosten entstehen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Inanspruchnahme der für den Bau einer Unter- Überführung erforderlichen Flurstücke, die sich im Eigentum der Gemeinden Wörthsee und Weßling, jedoch auf Seefelder Flur befinden zu, sofern für die Gemeinde Seefeld keine Kosten entstehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Wörthsee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 9

Sach- und Rechtslage

1.         Gemeinde Wörthsee: BP Nr. 61 „Steinebach – Areal Kirchenwirt“

Der Gemeinderat der Gemeinde Wörthsee hat in der Sitzung am 18.04.2016 beschlossen für den Bereich „Steinebach - Areal Kirchenwirt“ einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Bau GB aufzustellen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in der Ortsmitte von Steinebach, nördlich und südlich der Weßlinger Straße, eingeleitet werden. Mit der Festsetzung eines Mischgebietes sollen Flächen für Gastronomie, Veranstaltungssaal, Läden, ergänzendes Wohnen usw. gesichert werden.

Mit Schreiben vom 17.03.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zur Planung gebeten.

Die Verwaltung empfiehlt keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen, da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird.

Hinweis: Die vollständigen Bebauungsplanunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Wörthsee (www.gemeinde-woerthsee.de) unter Bürgerservice / Amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden.

Beschluss

1        Gemeinde Wörthsee: BP Nr. 61 „Steinebach – Areal Kirchenwirt“

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 „Steinebach – Areal Kirchenwirt“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Ausbau Wörthseestraße - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö Beschließend 10

Sach- und Rechtslage

Da bei der Wörthseestraße zw. HsNr. 53 und HsNr. 79 kein Bebauungsplan für alle angeschlossenen Grundstücke vorliegt, ist eine sog. Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen.
Mit der Abwägungsentscheidung wird der Umgriff des Einzugsgebietes bestätigt. 
Die Wörthseestraße zw. HsNr. 53 und HsNr. 79 wird zwischen den Einmündungen in die Gemeindeverbindungsstraße entsprechend der Ausbauplanung der Gemeinde Seefeld vom Juli 2019 erstmalig endgültig hergestellt. Aufgrund der engen Platzverhältnisse musste auf die Anlegung eines Gehwegs verzichtet werden. Die Fahrbahn wurde ab Einmündung bei HsNr. 53 auf eine Länge von ca. 345 m – bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 m – mit einer Asphaltdecke hergestellt, der verbleibende Streifen von i. M. 2,50 m wurde als Park- bzw. Grünfläche angelegt. Danach schwenkt die ausgebaute Wörthseestraße auf weiteren ca. 110 m mit einer Breite von 4,50 m nach Osten zurück zur Gemeindeverbindungsstraße. Dieser letzte Teil liegt im Außenbereich und ist nicht Bestandteil der Erschließungsbeitragssatzung.
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat den vorbeschriebenen Trassenverlauf bestätigt.

Beschluss

Das Gremium bestätigt den vorbeschriebenen Trassenverlauf der Wörthseestraße zw. HsNr. 53 und HsNr. 79.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Ausbau Spitzstraße - Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung gemäß § 125 BauBG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö Beschließend 11

Sach- und Rechtslage

Da bei der Spitzstraße zw. Hauptstraße und Am Oberfeld kein Bebauungsplan für alle angeschlossenen Grundstücke vorliegt, ist eine sog. Bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen.
Mit der Abwägungsentscheidung wird der Umgriff des Einzugsgebietes bestätigt. 
Die Spitzstraße zw. Hauptstraße und Am Oberfeld wurde entsprechend der Ausbauplanung des Ingenieurbüro WipflerPlan vom September 2018 erstmalig endgültig hergestellt. Die Fahrbahn wurde auf eine Länge von ca. 235 m – bei einer Fahrbahnbreite von 5,50 m – mit einer Asphaltdecke hergestellt, nördlich der Fahrbahn wurde ein durchgehender Gehweg angelegt. 
Die Verwaltung schlägt vor, dass der Gemeinderat den vorbeschriebenen Trassenverlauf bestätigt.

Sitzungsverlauf

Aufgrund vorliegender Einsprüche der Anlieger wird der Top zurückgestellt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die zu erfolgende Beschlussfassung nichts mit den Erschließungsbeiträgen zu tun hat. Die Beschlussfassung ist erforderlich, um grundsätzlich Erschließungsbeiträge erheben zu können.

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7

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12. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 12

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird nicht in Anspruch genommen.

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13. Verabschiedung des Ersten Bürgermeisters und der ausscheidenden Mitglieder des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö 13

Sach- und Rechtslage

Herr BGM Gum übergibt den aus dem Gremium ausscheidenden Gemeinderäten Frau Ute Dorschner, Herrn Martin Dosch, Herrn Sebastian Haberkorn, Herrn Robert Schindlbeck, Herrn Rudolf Lindermayer, Herrn Stefan Burkes und Herrn Christoph Preininger je eine Urkunde, eingebettet in sehr nette Worte rund um die Jahre der Gemeinderatszugehörigkeit.

Frau Dorschner, die ebenfalls 30 Jahre dem Gremium angehörte, verabschiedet Herrn Gum mit ebenfalls sehr netten Erlebnissen aus 30 Jahren aus seinem Amt. Die SPD Fraktion verabschiedet ebenfalls Frau Dorschner als Mitglied der SPD Fraktion aus dem Gemeinderat. Herr BGM Gum dankt auch der Verwaltung, die ihm in den Jahren als Bürgermeister zur Seite gestanden hat.

Datenstand vom 17.10.2022 10:07 Uhr