Datum: 30.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pfarrsaal "Haus Peter und Paul"
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 22:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Entscheidung über das Nachrücken der Listennachfolge von Herrn Dr. Robert Benoist (Liste Bündnis 90/Die Grünen/BI) als Gemeinderatsmitglied
2 Vereidigung von Herrn Dennis Weber (Liste Bündnis 90/Die Grünen/BI)
3 Neue Besetzung/Benennung der Ausschüsse, Referat "Kinder und Jugend", Verwaltungsrat SeeKU, Zweckverband für weiterführende Schulen (Stellvertreter/in) sowie Vorsitz Rechnungsprüfungsausschuss
4 Bürgerfragen
5 Genehmigung des Protokolls vom 02.06.2020
6 Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO
7 Fairtrade-Gemeinde mit Unterstützung der Regionalität; Benennung einer/eines Vertreter/in der Gemeinde
8 Zuschussantrag der Fünf Seen Filmfestival GmbH für das 14. Fünf-Seen-Festival vom 02.09.-10.09.2020
9 Barrierefreier Ausbau des Bahnhofes Seefeld-Hechendorf; Kostenbeteiligung der Gemeinde
10 Antrag der SPD-Fraktion in Kooperation mit Lokaler Agenda 21 Seefeld zum generellen Ausschluss fossiler Energieträger in Bebauungsplänen
11 Antrag der CSU-, SPD- und Grüne/BI-Fraktion zur Eingrenzung möglicher Untersuchungsstandorte für ein Gewerbegebiet im Rahmen des anberaumten Scoping-Termins
12 Durchführung von Baumaßnahmen; Freigabe von Haushaltsmitteln zur Ausschreibung und Realisierung der Maßnahmen
13 Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Weßling
14 Sonstiges

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1. Entscheidung über das Nachrücken der Listennachfolge von Herrn Dr. Robert Benoist (Liste Bündnis 90/Die Grünen/BI) als Gemeinderatsmitglied

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 1

Sach- und Rechtslage

Nach dem Tod von Herrn Dr. Robert Benoist entscheidet der Gemeinderat über das Nachrücken des Listennachfolgers. Nächster Nachrücker auf der Liste Bündnis 90/Die Grünen/BI ist Herr Dennis Weber, der mit Schreiben vom 07.06.2020 seine Bereitschaft erklärte, dieses Amt anzunehmen (Anlage). Die Wahlvoraussetzungen werden erfüllt.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt Herrn Dennis Weber (Liste Bündnis 90/Die Grünen/BI) als Listen-nachfolger von Herrn Dr. Robert Benoist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Vereidigung von Herrn Dennis Weber (Liste Bündnis 90/Die Grünen/BI)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 2

Sach- und Rechtslage

Gemäß Art. 31 Abs. 4 GO sind alle Gemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Den Eid nimmt der Erste Bürgermeister ab.

Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Sitzungsverlauf

Nach der Vereidigung stellt sich Herr Weber vor und spricht ein kurzes Grußwort.

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3. Neue Besetzung/Benennung der Ausschüsse, Referat "Kinder und Jugend", Verwaltungsrat SeeKU, Zweckverband für weiterführende Schulen (Stellvertreter/in) sowie Vorsitz Rechnungsprüfungsausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 3

Sach- und Rechtslage

Durch den Tod von Herrn Dr. Robert Benoist sind die Sitze der Ausschüsse neu von der Fraktion Die Grünen/BI zu benennen. 

Des Weiteren war Herr Dr. Benoist Referent für Kinder und Jugend sowie als Stellvertreter beim Zweckverband für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg.

Auch der Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss ist vom Gemeinderat neu zu bestimmen (Anlage: bisherige Besetzung).

Beschluss

Die Ausschüsse werden von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wie folgt besetzt:

Haupt- und Finanzausschuss:                GR Weber
                                                   Mitglied

Bauausschuss:                                GR Weber
                                                   Mitglied

Rechnungsprüfungsausschuss:                GR Dr. Hoppe                GR Rathert                GR Weber
                                                   Mitglied                  1.Vertreter                  2.Vertreter

SeeKU:                                         2. Bgm. Zimmermann                GR Gentz
                                               Verbandsrat                        Stellvertreter

Vom Gemeinderat wird benannt:

Vorsitz des RPA:                                GR Daxer

Stellv. Vorsitzende des RPA:                        GR Dr. Altenberger

Referat Kinder und Jugend:                        GR Weber

Zweckverband weiterführende                
Schulen (Stellvertreter):                        GR Weber

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 4

Sach- und Rechtslage

Dieser Top wird nicht  in Anspruch genommen.

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5. Genehmigung des Protokolls vom 02.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 5

Sach- und Rechtslage

Das Protokoll vom 02.06.2020 wird einstimmig genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen gem. Art. 52 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 6

Sach- und Rechtslage

Sitzung vom 03.03.2020

TOP 2:  TSV Oberalting-Seefeld; Sanierung der Parkplatzbeleuchtung und Vorbereitung einer möglichen temporären Umverlegung des Wochenmarktes
Beschluss:
  1. Um die Sicherung der Stromzufuhr und die Beleuchtung der Parkflächen zu gewährleisten wird der Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für diese Maßnahme in Höhe von 41.000 Euro zugestimmt. Die voraussichtlichen Gesamtkosten werden 70.000 Euro betragen. Die Verwaltung wird zudem beauftragt den Abschluss der Maßnahme so kostengünstig wie möglich vorzunehmen und das Einsparpotential von Solarlampen zu prüfen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Eignung der Parkplatzfläche im Bereich der Grundschule Hechendorf für den Wochenmarkt zu prüfen.

Abstimmung: 19:0


TOP 4:  Meilinger Weg: erstmalige endgültige Herstellung, 2. Ausbauabschnitt - Ausschreibungs- und Durchführungsbeschluss
Beschluss:
Der kalkulierte Kostenrahmen von 360.000,- € brutto wird zur Durchführung der Ausschreibung freigegeben. Bei einem auskömmlichen Ausschreibungsergebnis wird der Erste Bürgermeister oder einer seiner Vertreter ermächtigt, den Auftrag zu erteilen

Abstimmung: 18:0
Ausschluss Herr Wastian Art. 49 GO.


Sitzung vom 21.04.2020

TOP 2:  Bekanntgabe dringliche Anordnung der Genehmigung Tauschvertrag
  URNr.390/V/2020 vom 03.03.2020; Garage in der Stampfgasse

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Urkunde URNr.390/V/2020 vom 03.03.2020 des Notars Volmer, Hauptstraße 5 b in Starnberg in der vorgelegten Fassung, bestätigt die dringliche Anordnung des Bürgermeisters nach Art.37 Abs.3 GO iVm. §13 Abs.1 Nr.7 Geschäftsordnung des Gemeinderats und schließt sich der Genehmigung der Urkunde und allen darin gestellten Anträgen vollinhaltlich an. Gleichzeitigt werden hiermit die in der vorgenannten Urkunde behaupteten oder erteilten Vollmachten genehmigt.

Abstimmung: 20:0


TOP 3:  Meilinger Weg: erstmalige endgültige Herstellung, 2. Ausbauabschnitt - Vergabe
Beschluss:
Das Gremium stimmt der Auftragsvergabe für die Fertigstellung der erstmaligen endgültigen Herstellung des Meilinger Wegs sowie der Fertigstellung der Gewerbestraße an die 
Firma Strommer Tiefbau GmbH
Dießener Straße 12
86956 Schongau
zum Angebotspreis von 196.738,06 € brutto zu. Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt unter der Haushaltstelle 6301.95020 eingestellt.

Abstimmung: 19:0
Ohne GR Wastian Art. 49 GO


TOP 4:  Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet: Beauftragung von Fachbüros zur Abklärung der weiteren Schritte
Beschluss:
Die Verwaltung wird nach Diskussion beauftragt, je 2 weitere Vergleichsangebote einzuholen und den Auftrag an den günstigsten Bieter zu vergeben.

Abstimmung: 19:0


Sitzung vom 13.05.2020

TOP 1:  Verleihung der Ehrenbezeichnung "Altbürgermeister" an Herrn Wolfram Gum
Beschluss:
Der Gemeinderat verleiht Herrn Bürgermeister a.D. Wolfram Gum in Anerkennung seiner für die Gemeinde Seefeld in seiner Amtszeit als Erster Bürgermeister geleisteten Verdienste die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“.

Abstimmung: 21:0

Sitzungsverlauf

Zur Kenntnis genommen

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7. Fairtrade-Gemeinde mit Unterstützung der Regionalität; Benennung einer/eines Vertreter/in der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt- und Energieausschuss Sitzung des Umwelt- und Energieausschusses 16.07.2019 ö 4
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 7

Sach- und Rechtslage

In der Gemeinderatssitzung vom 07.05.2019 wurde beschlossen, dass die Gemeinde Seefeld den Titel „Fairtrade-Gemeinde“ anstrebt. Die nötigen Schritte wurden eingeleitet.
Hierzu gehört auch die Bildung eines Steuerungskreises. 
Für diesen Steuerungskreis konnten bisher einige Mitglieder gewonnen werden. Diese sind Frau Lassleben, Frau Kömmling und Frau Denk. Herr Dr. Gasser und Herr Spengler waren keine dauerhaften Mitglieder in diesem Steuerungskreis, stehen aber jederzeit beratend und unterstützend zur Seite. 

Verwaltungsseitig wird das Projekt von Frau Dolde (für Herrn Spengler) unterstützt.
Ein Vertreter der Gemeinde aus dem Kreis des Gemeinderates ist zu benennen. Es wird vorgeschlagen – wie bisher – GR Dr. Gasser mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Sitzungsverlauf

Herr Dr. Gasser wird einstimmig zum Vertreter der Gemeinde im Steuerungskreis „Fairtrade-Gemeinde“ gewählt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Zuschussantrag der Fünf Seen Filmfestival GmbH für das 14. Fünf-Seen-Festival vom 02.09.-10.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 8

Sach- und Rechtslage

Die Fünf Seen Filmfestival GmbH, Herr Matthias Helwig, bittet um einen Zuschuss i.H.v. 5.000 € als Unterstützung für das 14. Fünf Seen Filmfestival 2020, das vom 02.09.-10.09.2019 stattfindet.

Einzelheiten sind dem beiliegenden Antrag zu entnehmen.

Haushaltsmittel in vorgenannter Höhe sind unter der Haushaltsstelle 3400.71800 eingeplant.

Sitzungsverlauf

Trotz knapper Finanzen soll der Bereich Kultur, auch im Hinblick auf die Ausfälle in der Zeit der Pandemie unterstützt werden. Das Gremium spricht sich mehrheitlich für die beantragte Fördersumme in Höhe von 5.000 € aus.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Fünf Seen Filmfestival GmbH für die Durchführung des diesjährigen 14. Fünf Seen Filmfestivals 2020 mit 5.000 € zu unterstützen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

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9. Barrierefreier Ausbau des Bahnhofes Seefeld-Hechendorf; Kostenbeteiligung der Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 9

Sach- und Rechtslage

Am 17.Januar 2020 fand mit Vertretern der DB Station & Service AG, der Regierung und der Gemeinde eine Besprechung zum barrierefreien Ausbau des Bahnhofes Seefeld-Hechendorf statt.
Auch im Zuge des zweigleisigen Ausbaus hatte die Gemeinde wiederholt ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines barrierefreien Ausbaus des Bahnhofes hingewiesen. Seitens der Bahn wurde zugesichert, den Antrag für die Maßnahme im Rahmen des zweigleisigen Ausbaus der 2. Stammstrecke als netzergänzende Maßnahme anzumelden. 

Der Anteil der kommunalen Selbstbeteiligung liegt bei 25% der Gesamtkosten, die mit ca. 8 Mio Euro beziffert wurden. Der kommunale Anteil beträgt jedoch maximal 2.0 Mio. Euro. Spätere Kostensteigerungen sind für die Kommune nicht wirksam.

Durchführungsvoraussetzung für die Maßnahme ist die Zusicherung der Kostenbeteiligung der Gemeinde. Aufgrund der derzeitigen unkalkulierbaren Finanzsituation der Kommunen sind Zahlungsmodalitäten separat auszuhandeln. Der derzeitige Zeitplan sieht eine Inbetriebnahme frühestens Ende 2025 vor. Es sollte daher erst nach Inbetriebnahme des barrierefreien Bahnhofes mit der Auszahlung der zugesagten Jahreschargen begonnen werden.

In den kommenden Haushaltsjahren sind entsprechende Rückstellungen zur kommunalen Anteilsfinanzierung zu berücksichtigen.

Derzeitiger Planungsstand ist die Ausarbeitung verschiedener Varianten zur barrierefreien Erschließung, die seitens der Bahn im Juli der Gemeinde vorgestellt werden sollen. 

Sitzungsverlauf

Die Planung der Bahn soll in einer Informationsveranstaltung den Bürgern vorgestellt werden. Das Gremium folgt dem Beschlussvorschlag. Die Zahlung soll nach Fertigstellung des barrierefreien Zugangs erfolgen. Als Zahlungsmodus wurden 4 Jahreschargen a 57.800 €, 594.200 €, 1,0 Mio € und 348.000 € erörtert, die aber noch abschließend verhandelt werden müssen.

Beschluss

Das Gremium stimmt der Maßnahme des barrierefreien Ausbaus des S-Bahnhofes Seefeld-Hechendorf grundsätzlich zu.
Die kommunale Selbstbeteiligung mit einem Anteil mit 25% der Gesamtkosten, maximal 2 Mio. Euro, wird zugesichert. 
Die Kostenbeteiligung wird nach Abschluss der Arbeiten bzw. Inbetriebnahme des barrierefreien Bahnhofes in 4-Jahreschargen gezahlt.
Entsprechende Rückstellungen werden in den kommenden Haushaltsjahren berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Antrag der SPD-Fraktion in Kooperation mit Lokaler Agenda 21 Seefeld zum generellen Ausschluss fossiler Energieträger in Bebauungsplänen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 10

Sach- und Rechtslage

Die SPD-Fraktion hat in Kooperation mit der Lokalen Agenda 21 Seefeld, Arbeitskreis „Alternative Energien“, folgenden Antrag mit Posteingang vom 04.05.2020 gestellt: 

Antrag

Der Gemeinderat möge beschließen: 

In neuen Bebauungsplänen sowie in Bebauungsplänen in der Änderungsphase wird ein Passus aufgenommen, dass bei neu zu errichtenden Bauten zur Energieerzeugung keine fossilen Energieträger erlaubt sind. Die Energieversorgung kann über PV-Anlagen, WW-Kollektoren, nachwachsende Rohstoffe oder aus mit nicht fossilen Energien betriebenen Fernwärmenetzen erfolgen. 

Begründung 

Die Gemeinde ist Mitglied im Verein Energiewende Landkreis Starnberg (ELS), im Klimapakt des Landkreises und im europaweiten Klimabündnis. Ebenso trägt die Gemeinde den Beschluss des Kreistages von 2005 mit, alles zu unterstützen, was bis 2035 eine CO²freie Energieversorgung ermöglicht. Seit über 20 Jahren fördert die Gemeinde schon erfolgreich private Maßnahmen zur regenerativen Energieerzeugung und zur Reduzierung von Treibhausgasen. 

Das internationale Gremium um Klimawandel (IPCC) hat eindeutige Belege hinsichtlich der Veränderungen vorgelegt. In Bayern sehen wir in den letzten Jahren u.a. deutlich steigende Temperaturen und mehrjährige Trockenperioden. Klimaschutz und somit die Reduzierung der Treibhausgase sind überlebensnotwendig und wichtig! Beispiele von in der Gemeinde errichteten Gebäuden zeigen, dass obige Anforderungen ohne unbillige Härte realisierbar sind. Durch Passivhaus-Bauweise und Bezug zertifizierter regenerativer Energien wird der Ausstoß von Treibhausgasen zusätzlich reduziert. 

Formulierung im Bundesbaugesetz, §9, Absatz 1, 23. b): 
Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 
23. Gebiete, in denen
b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,  


Fachliche Stellungnahme der Verwaltung (ablehnend): 

Gesetzliche Grundlage

Verbindliche Festsetzungen können nur dann in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, wenn der zu regelnde Sachverhalt im sog. „Festsetzungskatalog“ unter § 9 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) aufgelistet ist und somit eine gesetzliche Ermächtigung besteht.

Eine gesetzliche Grundlage für eine Festsetzung zum Ausschluss fossiler Brennstoffe könnte aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB abgeleitet werden. Demzufolge können in Bebauungsplänen Gebiete festgesetzt werden, in denen
a)        zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)         bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
[…]

Anders als in der Begründung zum Antrag erläutert, wäre im gegenwärtigen Fall allerdings nicht § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB, sondern § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB als Rechtsgrundlage heranzuziehen (Ausschluss bestimmter luftverunreinigender Stoffe).

Rechtliche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen

  • Bestimmtheitsgebot
Jede Festsetzung im Bebauungsplan muss ausreichend genug bestimmt sein, um beim Vollzug der Festsetzung eine zweifelsfreie Umsetzung sicherstellen zu können. Bei der Heranziehung einer Festsetzung, die den Ausschluss fossiler Brennstoffe zum Ziel hat, wäre die Formulierung „fossile Energieträger“ zu allgemein formuliert und müsste konkreter gefasst werden, um alle Zweifel über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Stoffe auszuräumen, z.B.: 
„Im Baugebiet X ist die Verwendung von Erdöl, Erdgas oder Kohle zur Wärme- und Energieversorgung unzulässig.“

  • Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe, bodenrechtlicher Bezug
Eine Festsetzung im Bebauungsplan kann nur vorgenommen werden, wenn diese erforderlich ist und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a) BauGB kann eine Gemeinde zwar den Einsatz bestimmter luftverunreinigender Stoffe verbieten oder deren Einsatz einschränken, jedoch ist hierfür eine konkrete, aus der jeweiligen bodenrechtlichen Situation abgeleitete städtebauliche Rechtfertigung erforderlich. Ein solcher Grund könnte z.B. die Nähe eines Kur-, Erholungs- oder Klinikgebietes oder der Schutz von Hang- und Tallagen sein. Ein allgemeiner Hinweis auf den Klimaschutz und grundsätzliche umweltpolitische Erwägungen sind stets nicht ausreichend, um ein Verbot fossiler Brennstoffe in einem Bebauungsplan zu rechtfertigen.

  • Verhältnismäßigkeitsprinzip
Neben der ausreichenden Bestimmtheit und der städtebaulichen Rechtfertigung muss eine Festsetzung auch verhältnismäßig sein, d.h. die Vorgabe muss für den beabsichtigten Zweck geeignet, durchführbar und angemessen sein.         Im gegenwärtigen Fall müssten demnach geeignete alternative Möglichkeiten für die Wärmeversorgung bestehen (z.B. möglicher Anschluss an ein bestehendes Nahwärmenetz, ausreichende Besonnung für Warmwasserkollektoren). Darüber hinaus müssten diese Maßnahmen auch in wirtschaftlicher Hinsicht für den Bauherrn zumutbar sein. Um dies abschätzen zu können, bedarf es einer sorgfältigen einzelfallbezogenen Ermittlung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Belastungen.

  • Bestehende Baugebiete, Bestandsschutz
Bestehenden Anlagen, die rechtmäßig genehmigt wurden, kommt stets Bestandsschutz zu. Bei der Überplanung bereits vorhandener Baugebiete wären bestehende Altanlagen daher von einem Verbot bestimmter luftverunreinigender Stoffe in jedem Falle ausgenommen. 
Inwiefern eine Festsetzung zum Verbot fossiler Brennstoffe im Falle von Umbauten, Neubauten oder wesentlichen Erweiterungen in Bestandsgebieten möglich und rechtlich haltbar ist, muss hinterfragt werden. Insbesondere wenn in Bestandsgebieten entsprechende Versorgungsstrukturen bereits bestehen (z.B. Gasnetz) und diese sich dort etabliert haben scheint die Rechtfertigung für ein Verbot unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit schwierig.
Davon abgesehen kommt es bei Festsetzungen, die vom genehmigten Bestand abweichen und damit Bestandsschutzfälle auslösen, regelmäßig zu rechtlichen Schwierigkeiten, Spannungen und unabsehbaren Härtefällen.

Alternative Reglementierungsmöglichkeiten

  • Vorhabenbezogene Bebauungspläne
Einen wesentlich größeren Festsetzungsspielraum liefern vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12 BauGB. Anders als bei klassischen Angebotsbebauungsplänen sind vorhabenbezogene Bebauungspläne nicht an den Festsetzungskatalog gemäß § 9 BauGB gebunden, d.h. hier können auch Festlegungen getroffen werden, die nicht explizit in § 9 BauGB aufgeführt sind. Zusätzliche Vereinbarungen können zudem im sog. Durchführungsvertrag aufgenommen werden, der als Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zwischen Gemeinde und Vorhabenträger stets mit abzuschließen ist.
Wie es die Bezeichnung bereits besagt, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes allerdings stets mit einem konkreten Projekt eines Vorhabenträgers verbunden. Der Vorhabenträger muss dabei zur Umsetzung des Vorhabens bereit und in der Lage sein und er muss sich zur Durchführung des Projektes innerhalb einer bestimmten Frist verpflichten.

  • Vertragliche Regelung
Beim Verkauf gemeindlicher Baugrundstücke liefert der Kaufvertrag wohl die beste Möglichkeit und das rechtssicherste Instrument, ein Verbot fossiler Brennstoffe vorzuschreiben.
Sofern es sich nicht um Grundstücke in öffentlicher Hand handelt, kann alternativ hierzu mit den entsprechenden Grundstückseigentümern auch ein städtebaulicher Vertrag im Vorfeld der Bauleitplanung abgeschlossen werden. Allerdings sind auch hier gewisse rechtliche Anforderungen wie die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit eines Verbots fossiler Brennstoffe zu erfüllen.
Für die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs (z.B. an ein gemeindliches Nahwärmenetz) ist im Übrigen ebenfalls der Weg über einen städtebaulichen Vertrag die beste Option. Die Festsetzung auf Ebene der Bauleitplanung wäre in jedem Falle unzulässig.

  • Verordnung gemäß BayImSchG
Gemäß Art. 7 BayImSchG können Gemeinden durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten oder beschränken.
Diese Rechtsgrundlage wurde nach aktuellem Kenntnisstand für allgemeine Klimaschutzzwecke jedoch noch nicht eingesetzt. Ob allgemeine energiepolitische Erwägungen ausreichend sind, um eine entsprechende kommunale Verordnung zu erlassen, ist fraglich und in der Rechtsprechung noch nicht entschieden.
Der Vorteil gegenüber einem Verbot auf Ebene der Bauleitplanung ist allerdings, dass im Falle eines möglichen Rechtsstreits eine entsprechende Rechtsverordnung zwar ggf. gekippt werden könnte, ein Bebauungsplan, der auf diese Rechtsverordnung lediglich verweist, jedoch weiterhin Bestand hätte.

  • Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für regenerative Energien
Als rechtlich unbedenklich und mittlerweile Standard gelten die gängigen Festsetzungsmöglichkeiten zum Umwelt- und Klimaschutz, die auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für regenerative Energien abzielen. Hierzu zählt z.B. die optimale Ausrichtung der Gebäude für die Ausnutzung von Solarenergie, die Vermeidung von Verschattung, energieeffiziente kompakte Bauformen (gutes A/V-Verhältnis), ausdrückliche Zulässigkeit baulicher Vorkehrungen für regenerative Energieformen usw.

Fazit

Eine Festsetzung zum Verbot fossiler Brennstoffe ist unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB zwar theoretisch möglich, jedoch muss die Festsetzung ausreichend bestimmt, städtebaulich erforderlich und begründbar sowie verhältnismäßig sein.

Ein genereller Beschluss, in allen zukünftigen Baugebieten ein derartiges Verbot festzusetzen, ist grundsätzlich nicht möglich, da im jeweiligen Einzelfall sorgfältig und nachvollziehbar abgewogen werden muss, ob eine solche Festsetzung die o.g. gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Bei bestehenden Baugebieten ist aufgrund der rechtlichen Unwägbarkeiten und abzusehenden Spannungen von einer Festsetzung zum Ausschluss fossiler Energieträger generell abzuraten.

Grundsätzlich wird empfohlen, von der Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB keinen Gebrauch zu machen, sondern stattdessen lieber auf die aufgeführten alternativen Regelungsmöglichkeiten zurückzugreifen (vorhabenbezogene Bebauungspläne, Verträge, ggf. Verordnung) bzw. statt eines strikten Verbotes die rechtlich unbedenklichen  Festsetzungsmöglichkeiten zum Umwelt- und Klimaschutz konsequent zu nutzen (Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für regenerative Energien).

Sitzungsverlauf

Die Verwaltung erläutert, dass ein Grundsatzbeschluss, der die regelmäßige Aufnahme einer Festsetzung zum Ausschluss fossiler Energieträger ohne konkrete Einzelfallprüfung vorsieht, einen Planungsfehler (Abwägungsausfall) darstelle und somit nicht möglich ist. 
Aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen und der damit verbundenen Problematiken, die eine verbindliche Festsetzung auch im geprüften Einzelfall mit sich bringe, werde zudem empfohlen, den Ausschluss fossiler Energieträger entweder nur als textlichen Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen oder bei gewünschter höherer Verbindlichkeit die alternativ aufgezeigten Möglichkeiten (z.B. vertragliche Regelungen) bevorzugt heranzuziehen.

Herr Deiringer vom Agenda 21 Arbeitskreis „Alternative Energien“ bittet das Gremium, eine Stellungnahme abgeben zu dürfen. Der Gemeinderat stimmt dem einstimmig zu. 
Herr Deiringer führt allgemein aus, welche Wichtigkeit die Einhaltung der klimapolitischen Ziele besitzt und welche Verantwortung die Gemeinde in diesem Zusammenhang trägt. Ein alternativer Beschlussvorschlag, der im Wesentlichen auf die Ausschöpfung der alternativen rechtlichen Möglichkeiten zum verbindlichen Ausschluss fossiler Energieträger abzielt, wird vorgebracht. 

Das Gremium folgt der Ansicht, dass ein Grundsatzbeschluss ohne Einzelfallprüfung nicht gefasst werden kann. Eine höhere Verbindlichkeit beim Verzicht fossiler Energieträger, die nicht nur empfehlenden Charakter besitzt, wird jedoch gewünscht. Die Gemeinde könne hier eine Vorreiterrolle einnehmen und sollte daher prüfen, welche rechtlich unbedenklichen Möglichkeiten im jeweiligen Einzelfall zur Verfügung stehen und ob ggf. auch ein Pilotprojekt mit verbindlichen Festsetzungen auf Bebauungsplanebene durchgeführt werden könne. 

Aufgrund der Komplexität des Themas soll die Beschlussfassung auf eine der nächsten Sitzungen verschoben werden. Ein rechtlich geeigneter alternativer Beschlussvorschlag, der die geäußerten Wünsche des Gemeinderates sowie den neuen Vorschlag des Agenda Arbeitskreises „Alternative Energien“ aufgreift, soll vorbereitet werden. 

Beschluss

Die Beschlussfassung wird auf eine der nächsten Sitzungen vertagt. Die Verwaltung wird beauftragt, einen geeigneten alternativen Beschlussvorschlag vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Antrag der CSU-, SPD- und Grüne/BI-Fraktion zur Eingrenzung möglicher Untersuchungsstandorte für ein Gewerbegebiet im Rahmen des anberaumten Scoping-Termins

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 11

Sach- und Rechtslage

Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 14.01.2020 sollen im Rahmen eines Scoping-Termins folgende Flächen auf ihre Eignung bzw. Nichteignung als potentieller Gewerbestandort überprüft werden: 
  • Standort bei Gut Delling
  • Standort beim Gewerbepark Seefeld
  • Standort an der Inninger Straße am westlichen Ortsausgang von Hechendorf
  • Standort am sog. „Kammerloher Stadl“ am südlichen Ortsausgang von Hechendorf
  • Standorte, die im Rahmen der Bürgerbeteiligung als Gewerbestandort vorgeschlagen wurden und für die eine gewerbliche Entwicklung grundsätzlich in Frage kommen könnte 

Nach Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden kann der ursprünglich für Ende März angesetzte Scoping-Termin Mitte Juli nachgeholt werden (konkretes Datum steht noch aus). Die Ergebnisse könnten somit noch vor der Sommerpause in der Gemeinderatssitzung am 28.07.2020 vorgestellt werden. 

Antrag der CSU-, SPD- und Grüne/BI-Fraktion

Mit Schreiben vom 16.06.2020 (siehe Anlage) haben die Fraktionen von CSU, SPD und Grüne/BI folgenden Antrag gestellt:

Der Gemeinderat möge beschließen: 
Der in der Gemeinderatssitzung vom 14.01.2020 beschlossene Scoping-Termin zur Überprüfung der Eignung bzw. Nichteignung als potentieller Gewerbestandort wird eingeschränkt auf den Standort an der Inninger Straße am westlichen Ortsausgang von Hechendorf sowie den Standort beim Gewerbepark Seefeld. Die restlichen Flächen werden im Rahmen des Scoping-Termins nicht weiter untersucht.

Begründung: 
Ein Scoping-Termin ist kein Flächenauswahlverfahren, sondern dient der Absteckung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Baumaßnahme. Mit diesem Antrag wird der Fokus auf die beiden vielversprechendsten Flächen für eine Gewerbeansiedlung gelegt und die Entwicklung dieser Flächen geprüft. Gleichzeitig wird der Scoping-Termin damit handhabbar gemacht, denn er sieht vor, alle betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange an einem Tag vor Ort zusammen zu bringen. Dies wäre bei über fünf verschiedenen Standorten, wie im Beschluss vom 14.1.2020 beschlossen, so nicht möglich.

Stellungnahme der Verwaltung

Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, alle o.g. Standorte durch die Fachbehörden prüfen zu lassen und keine Reduzierung vorzunehmen. 

Die in der Sitzung des Gemeinderates vom 14.01.2020 getroffene Auswahl liefert ein breites Spektrum an Standortvorschlägen aus Gemeinderat, Verwaltung und Bürgerschaft, wodurch eine möglichst umfassende Untersuchung für das gesamte Gemeindegebiet sichergestellt werden kann. Das Treffen einer Vorauswahl könnte hingegen dazu führen, dass insbesondere in der öffentlichen Diskussion der Erkenntnisgewinn des Scoping-Verfahrens angezweifelt wird und weiterhin offene Fragen verbleiben.

Ziel des Termins ist zudem nicht die Festlegung des Untersuchungsrahmens für eine Umweltverträglichkeitsprüfung, da es sich im gegenwärtigen Fall nicht um eine konkrete Baumaßnahme handelt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 UVPG nach sich ziehen würde (= „Scoping im engeren Sinne“ im Zuge eines formellen Genehmigungsverfahrens). Für eine vertiefte Prüfung und Eingrenzung zu untersuchender Umweltbelange würden davon abgesehen auch die erforderlichen Kenngrößen fehlen (konkrete Lage, Größe, Nutzungsart/-intensität, Versiegelungsgrad usw.).

Stattdessen ist der Termin als informelles Fachgespräch zu verstehen, um aus fachbehördlicher Sicht eine erste Einschätzung zu erlangen, inwiefern gewisse Standorte für eine Gewerbeansiedlung grundsätzlich geeignet, weniger geeignet oder nicht geeignet erscheinen. Das Gespräch wird diskursiv auf neutral-fachlicher Ebene geführt und entsprechend dokumentiert (Protokoll mit Bewertungsmatrix der einzelnen Standorte). Die fachlichen Grundlagen werden dabei vorab durch die jeweiligen Fachbehörden im Rahmen einer Vorprüfung ermittelt (Standorte werden vorab mitgeteilt). Im Zuge des eigentlichen Termins ist keine Begehung jedes einzelnen Standortes vorgesehen, kann im Bedarfsfall (z.B. bei offenen Fragen) aber angefügt werden. Die Handhabbarkeit ist somit auch bei Untersuchung mehrerer Standorte gegeben.  

Das Ergebnis des Fachgesprächs soll anschließend als Entscheidungshilfe für den Gemeinderat dienen, die Standortsuche nach eigenen Überlegungen und Kriterien weiter einzugrenzen oder sich ggf. bereits auf einen konkreten Standort festzulegen.

Sitzungsverlauf

Es wird klargestellt, dass mit dem Erörterungstermin kein formales Scoping-Verfahren im Zuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern ein informelles Fachbehördengespräch gemeint ist, um die grundsätzlichen fachbehördlichen Ansichten zur Eignung oder Nichteignung der verschiedenen Standorte einzuholen. Um weitere Irritationen zu vermeiden soll der Begriff „Scoping-Termin“ nicht mehr verwendet und stattdessen durch „informelles Fachbehördengespräch“ ersetzt werden. 

Es wird ausführlich diskutiert, ob gewisse Standorte - insbesondere der Standort bei Gut Delling - von vorneherein ausgeschlossen werden sollen. Es werden mehrere Anträge mit unterschiedlichem Untersuchungsumfang gestellt.  

Beschluss 1

Antrag zur Geschäftsordnung: 
Der Tagesordnungspunkt wird abgesetzt, da ein gültiger Beschluss des Gemeinderates besteht und keine neuen Erkenntnisse vorliegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11

Beschluss 2

Antrag der CSU-, SPD- und Grüne/BI-Fraktion

Der in der Gemeinderatssitzung vom 14.01.2020 beschlossene Scoping-Termin zur Überprüfung der Eignung bzw. Nichteignung als potentieller Gewerbestandort wird eingeschränkt auf den Standort an der Inninger Straße am westlichen Ortsausgang von Hechendorf sowie den Standort beim Gewerbepark Seefeld. Die restlichen Flächen werden im Rahmen des Scoping-Termins nicht weiter untersucht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 15

Beschluss 3

1.         Das informelle Fachbehördengespräch zur Überprüfung der Standorte auf ihre Eignung bzw. Nichteignung als potentieller Gewerbestandort wird ohne die Standorte 1 (Gut Delling) und 7 (westlich von Hechendorf) durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 13

Beschluss 4

2.         Das informelle Fachbehördengespräch zur Überprüfung der Standorte auf ihre Eignung bzw. Nichteignung als potentieller Gewerbestandort wird ohne den Standort 1 (Gut Delling) durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 10

Beschluss 5

3.         Das informelle Fachbehördengespräch zur Überprüfung der Standorte auf ihre Eignung bzw. Nichteignung als potentieller Gewerbestandort wird mit allen ursprünglich vorgesehenen Standorten (1-7) durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

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12. Durchführung von Baumaßnahmen; Freigabe von Haushaltsmitteln zur Ausschreibung und Realisierung der Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.06.2020 ö Beschließend 7
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 12

Sach- und Rechtslage

In der Gemeinderatssitzung am 02.06.2020 wurde dieser Tagesordnungspunkt nicht behandelt und zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss (16.06.2020) verwiesen. 
Unter TOP „Aktuelle Finanzsituation der Gemeinde Seefeld; Analyse und Bewertung der aktuellen Situation mit Planung und Ausblick auf die Zukunft“ wurden die verschiedenen Maßnahmen diskutiert. Bei der Priorisierung der Maßnahmen wurde deutlich, das verkehrssicherheitsrechtliche Projekte bevorzugt behandelt werden sollen. Hierbei ergibt sich nachfolgende Reihung.

Für verschiedene Baumaßnahmen, die im Haushalt 2020 zur Durchführung vorgesehen sind, liegen bereits Zusagen für Fördermittel vor. 

Maßnahme /
HHST
Gesamtkosten 
davon Eigenanteil der Gemeinde
davon 
Zusage Fördermittel
Bedingungen /
Planungsstand
Gehweg Drößling
6303.95010
229.817,15 €
114.000 €
115.817,15 €
Zusage bis 28.01.2022
Weitere Abstimmung und Planung mit dem StBA WM erforderlich
Gehweg 
„Am Oberfeld“
6302.95041
110.000 €

Wird noch ermittelt


Wird noch ermittelt
Antrag auf Fördermittel am 23.06.2020 gestellt

Sitzungsverlauf

Der weiteren Planung und Ausführung der Gehwege Drößling und Am Oberfeld wird zugestimmt.
Das Förderverfahren für den Gehweg Drößling ist bereits abgeschlossen.
Das Förderverfahren für den Bau des Gehweges Am Oberfeld läuft derzeit. Sobald eine Zusage vorliegt, werden die Kosten und der Förderanteil zur weiteren Genehmigung durch das Gremium vorgelegt.

Beschluss

Die Maßnahmen, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, werden vorrangig durchgeführt. Alle erforderlichen Schritte wie z.B. Ausführungsplanung und Ausschreibung für die Maßnahme „Gehweg Drössling“ sollen schnellstmöglich fortgeführt werden. 

Nach Aussage zu möglichen Fördergeldern der Regierung von Oberbayern für die Maßnahme „Gehweg am Oberfeld“ wird der Kostenrahmen dem Gremium zur Entscheidung vorgestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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13. Beteiligung der Gemeinde Seefeld an der Bauleitplanung der Nachbargemeinde Weßling

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö Beschließend 13

Sach- und Rechtslage

1.        Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten II“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 04.06.2019 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten II“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. 

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ortsverträgliche Nachverdichtung der teilweise bereits bebauten Flächen zwischen Gartenstraße und Steinebacher Weg im Südwesten des Ortsteils Weßling.  

Der Grundstücks- und Bauausschuss hat am 12.05.2020 den Vorentwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben vom 29.05.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.


2.        Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße Ost“

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 08.01.2019 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße Ost“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines zusätzlichen Einfamilienhauses im Bereich östlich der Rosenstraße. 

Der Grundstücks- und Bauausschuss hat am 04.06.2019 den Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben vom 29.05.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.


3.        Gemeinde Weßling: 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Waldkindergarten“

Der Gemeinderat der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 21.04.2020 beschlossen, die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Waldkindergarten“ durchzuführen.

Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Waldkindergartens an der Grünsinker Straße nordwestlich von Weßling. 

Der Gemeinderat hat am 26.05.2020 den Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben vom 17.06.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.


4.        Gemeinde Weßling: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindergarten Oberpfaffenhofen“

Der Gemeinderat der Gemeinde Weßling hat in seiner Sitzung am 11.04.2020 beschlossen, die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindergarten Oberpfaffenhofen“ durchzuführen.

Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines 4-gruppigen Kindergartens und die Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet im Bereich der Hochstadter Straße am südöstlichen Ortsrand von Oberpfaffenhofen

Der Gemeinderat hat am 26.05.2020 den Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung gebilligt und gleichzeitig beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Mit Schreiben vom 17.06.2020 wurde die Gemeinde Seefeld im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten. 

Da die Planungshoheit der Gemeinde Seefeld nicht berührt wird, empfiehlt die Verwaltung keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorzubringen.

Hinweis: Die vollständigen Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Weßling (www.gemeinde-wessling.de) unter Rathaus & Verwaltung / Bekanntmachungen / Bauamt eingesehen werden.

Beschluss

1.        Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten II“

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten II“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


2.        Gemeinde Weßling: 1. Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße Ost“

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Rosenstraße Ost“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


3.        Gemeinde Weßling: 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Waldkindergarten“

Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes „Waldkindergarten“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.


4.        Gemeinde Weßling: 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindergarten Oberpfaffenhofen“

Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Kindergarten Oberpfaffenhofen“ wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(GR Pirzer, Ruf, Zimmermann nicht im Raum)

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14. Sonstiges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 30.06.2020 ö 14

Sach- und Rechtslage

Es wird angeregt die Pflanzinseln durch den Bauhof naturnaher gestalten zu lassen (s. Beispiel Herrsching).

Es wird geprüft, ob größere Veranstaltungen auch in der Turnhalle in Hechendorf stattfinden können.

In Bezug auf den aktuellen Stand zur Rekultivierung der ehemaligen Grube Unering erläutert die Verwaltung, dass nach mehrfachem wiederholtem Drängen seitens der Gemeinde das Verfahren durch das Landratsamt wieder aufgenommen wurde. Anordnung und Überwachung des Vollzugs der Rekultivierung können nur durch das Landratsamt als zuständige Behörde erfolgen.

Vor dem Versand der Erschließungskostenbescheide Spitzstraße wird kurzfristig eine Anliegerinformation stattfinden.

Die ersten Wohnungen des Gebäudes der MARO-Genossenschaft wurden vergeben, wobei ausschließlich Seefelder Bürger den Zuschlag erhalten haben. Insbesondere für alle 5-Zimmer-Wohnungen sind noch keine Bewerbungen abgegeben worden.

Alle Gemeinderäte haben sich für eine Rundfahrt im Gemeindegebiet angemeldet. Herr Cording wird die Organisation übernehmen.

Herr Zimmermann stellt sich zu der Frage eines Rücktritts in Bezug auf sein neues Arbeitsverhältnis bei TQ Systems. Er sichert seine Neutralität und Unabhängigkeit zu.

Datenstand vom 17.10.2022 10:18 Uhr